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BGH · IT ZR 336/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 336/65

Mit der Behauptung, er habe sich in den Jahren 1939 bis 1943 als Gegner des Nationalsozialismus insgesamt 35 Tage in Gestapo-Haft befunden, hat der Kläger am 1* Oktober 1954 und am 26, August I960 beim Entschädigungsamt Berlin Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit angemeldet. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und darin insbesondere oaine SS-Zugehörigkeit bestritten« Das Landgericht hat mit Urteil vom 26« Mai 1961 die Klage abgewiesen« Es hat eine aus den Gründen des § 1 BEG erfolgte Freiheitsentziehung nicht für erwiesen erachtet und die Frage, ob der Kläger wegen seiner etwaigen SS-Zugehörig-koit von der Entschädigung ausgeschlossen sei, dahingestellt sein lassen« Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 150,- DM zu verurteilen« Hit Beschluß vom 31* Oktober 1963 hat das Kammergericht das Kühen dieses Verfahrens angeordnet 0 II, das beklagte hand ferner zu verurteilen, an ihn einen Vergangenheitsschaden in Höhe von 1,000,- DM zu zahlen und festzustcllen, daß ihm die Beklagte allen Schaden zu ersetzen habe, der dadurch in Zukunft entstehen werde, daß das beklagte Land behauptet und vex'breitet habe, er, der Kläger, sei am 1, November 1934 oder einem anderen Zeitpunkt in die NSDAP-Gliederung SS- eingetreten und Mitglied geworden, Hilfsweise hat er beantragt, wiesen* Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Recht8zuge seine Anträge zu II sowie den Hilfsantrag auf Aussetzung (III, 2) weiterverfolgt* Br hat nach wie vor gerügt, daß die Sachbearbeiter des Entschädigungsamts im Rahmen ihrer Amtserraittlungspflicht nach § 176 BECr nicht ausreichend den von ihm für die Unmöglichkeit seiner SS-Zugehörigkeit angebotenen Beweisen nachgegangen seien* über diese Frage hätte nach seiner Auffassung das Band-gericht angesichts der Verweisung der Widerrufs- und Unter-lasaungsklage nicht mehr selbst entscheiden und damit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, bei dem er auch oinen entsprechenden Peststellungsantrag gestellt habe, vorgreifen dürfen; es hätte vielmehr den Rechtsstreit aussetzen müssen* Seinen Zahlungsantrag hat er auf 15*100,- DM erhöht* Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüokgewie-sen und den Klageanspruch, soweit er im Berufungsrechtszug erweitert worden ist, abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge vr eit er* Das beklagte X*and bittet, die Revision zurückzu-v/eioen* I* Soweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgeotollt, daß der Kläger die Entstehung eines solchen Schadens nicht nachgewiesen habe* la) Der Kläger will seinen Anspruch insoweit zunächst darauf stützen, daß es infolge einer Amtspflichtverletzung der Entochädigungsbehörde im Entsohädigungsverfahren-fälschliche Annahme seiner SS-Zugehörigkeit - zur Ablehnung oder doch zur Beeinträchtigung seiner in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Portkommen gekommen sei» Das Verfahren wegen dieser Ansprüche ist jedoch noch nicht abgeschlossen, die endgültige Entscheidung darüber steht noch aus« Hinsichtlich des behaupteten Berufsschadens ist noch nicht einmal eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde, geschweige denn im Sinne einer Ablehnung mit der vom Kläger beanstandeten Begründung, ergangen. b) Es kann aber auch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger durch die etwaige Aberkennung seiner Entschädigungsansprüche jemals ein Ersatzanspruch entstehen wird. Im übrigen könnte auch bei endgültiger Ablehnung der Entschädigungsansprüche des Klägers der von ihm auf diese Ablehnung gestützte Anspruch nur begründet sein, wenn die Ablehnung auf der von ihm behaupteten Amtspflichtverletzung - fälschliche Annahme seiner SS-Zugehörig keit - beruhen würde* Das würde nicht der Pall sein, wenn die Ablehnung - wie von der Entschädigungsbehörde hinsichtlich des Freiheitsschadens auch - oder - wie vom Landgericht allein - damit begründet würde, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs* 1 Ziff* 1 BEG nicht dargetan, also nicht nachgevriesen habe, daß er wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei* Der Erfolg, in welchem der Kläger seine Schädigung erblickt, - Ablehnung seiner Entschädigungsansprüche - wäre dann auch ohne die angebliche Amtspflichtver-letzung eingetreten. 2 a) Das Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen läßt nicht mit Deutlichkeit erkennen, ob er seinen Zahlungsan-spruch auch darauf stützen will, daß ihm durch die Stellungnahme des beklagten Landes im Entschädigungsverfahren - Behauptung seiner SS-Zugehörigkeit - auch abgesehen von der Aberkennung soinei Entschädigungsansprüche ein Vermö-5SD§sp&äden entstanden sei* Jedenfalls fehlt es insoweit b) Das gilt aber auch, soweit der Kläger die Feststellung begehrt , daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm den V er mögen s schaden zu ersetzen, der ihm in Zukunft durch die erwähnte Einlassung des beklagten Landes über die Aberkennung seiner Entschädigungsansprüche hinaus entstehen werde. Die Tatsache, daß der Kläger für die Vergangenheit die Entstehung eines solchen Schadens nicht schlüssig be-haupten kann, obwohl seit der Klagebeantwortung des beklagten Landes im Entschädigungsrechtsstreit, die diese Einlassung enthält, mehr als 6 Jahre und bis zur letzten Tatsachenverhandlung annähernd 4 Jahre verstrichen sind -die Klagebeantwortung datiert vom 8. Aber auch soweit der Kläger mit seiner Klage einen Anspruch auf Ersatz eines ideellen Schadens, also eines Schadens, der nicht Vermögensechaden ist, geltend macht, hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht für unbegründet erachtet. Die Entschädigungsbehörden sind, bevor sie über einen bei ihnen geltend gemachten Entschädigungsanspruch entscheiden, verpflichtet, die Berechtigung dieses Anspruchs unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, also euch unter dem Gesichtspunkt au prüfen, ob etwa ein Ausschlußgrund im Sinne des § 6 Abs« 1 Kr» 1 BEG - Zugehörigkeit zur NSDAP und einer ihrer Gliederungen - einer Entschädigung im Wege steht o Bei der Prüfung dieser Präge hat sich ganz allgemein die Auskunft des Document Center als ein zuverlässiges Beweismittel erwiesen, das freilich im Einzelfall unter Berücksichtigung seines besonderen Inhalts und sonstiger gegebenenfalls noch zu ermittelnder Umstände sorgfältig zu prüfen und zu würdigen ist* Gelangt die Entschädigungsbehörde oder im gerichtlichen Verfahren das beklagte Land als Partei auf Grund einer solchen pflichtgemäßen Prüfung und Würdigung zu der Überzeugung, daß beim Anspruchstell er ein Ausschlußgrund der vorbezeichneten Art vorliegt, so stellt dessen Behauptung und Geltendmachung von seiten des beklagten Landes grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung dar« Von einer schweren Amtspflichtverletzung aber könnte jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn die Peststellung, bzw« die Behauptung des beklagten Landes, der Kläger sei Mitglied der SS gewesen, auf einer groben, an Böswilligkeit grenzenden Verletzung seiner Aufklärungspflicht oder einer grob fahrlässigen oder mißbräuchlichen Ausübung des ihm bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweismittel eingeräumten Ermessens beruhen würde« Davon kann hier, wie die Darlegungen des Berufungsgerichts (BU S« 9 ff) im einzelnen ergeben, nicht die Rede sein« Dazu kommt, daß die Behauptung, der Kläger sei Mitglied der SS gewesen, wie dargelegt, noch einer gerichtlichen Nachprüfung in eben dem Entschädigungsverfahren, in welchem sie aufgestellt worden ist, unterliegt, und das Ergebnis dieser Prüfung noch aussteht, Ber Kläger kann also damit rechnen, daß, wenn es in diesem Verfahren zu einer Bestätigung der Behauptung und nicht zu einem non liquet kommen sollte, dies nunmehr auf Grund einer sorgfältigen und gewissenhaften richterlichen Prüfung geschehen wird. auch wenn sie in den Gründen des Berufungsurteils erfolgt ist, mit der Revision nicht angegriffen werden» Der Senat selbst sah sich zu einer Aussetzung nicht veranlaßt, da die vom Kammergericht getroffene Sachentscheidung, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden ist und durch eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte über den Unter-lassungs- und Widerrufsanspruch nicht berührt wird.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 256 ZPO § 253 BGB § 148 ZPO
beklagenEntschädigungAblehnungFrageAnspruchRevisionKlägerSchadenBehauptung

Volltext der Entscheidung

2496 08$ P 0
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IT ZR 336/65	URTEIL	Verkündet	am
18. Oktober 1967 B r o e 8 k e, «Tustizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Syndikus Hermann
 straBe
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land B e r 1 i n9
vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Berlin 30 9 Nürnberger Straße 53-55?
Beklagten und Revisionsbeklagton?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
»
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br* Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23« April 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit der Behauptung, er habe sich in den Jahren 1939 bis 1943 als Gegner des Nationalsozialismus insgesamt 35 Tage in Gestapo-Haft befunden, hat der Kläger am 1* Oktober 1954 und am 26, August I960 beim Entschädigungsamt Berlin Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit angemeldet. Eine vom Entschädigungsamt daraufhin eingeholte Auskunft des Document Center ergab, daß sich unter den dortigen Unterlagen der früheren NSDAP eine Art Fragebogen befindet, der, vom Motoeturm 4/II/23 SS ausgestellt, über den Kläger folgende Angaben enthält:
SS-Eintritt
SS-Nummer
SS-Rang
SS-Einheit
 Adresse:
1*11.1934 nicht gegeben nicht gegeben nicht gegeben
 istraße
 
Eine Unterschrift des Klägers enthält der Fragebogen nicht.
Mit Bescheid vom 17p Oktober I960 hat das Entschädigungsamt den Entschädigungsanspruch des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei gemäß § 6 Abs. l Ziffo 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, weil er ausweislich der vorliegenden amtlichen Unterlagen am 1. November 1934 in die SS eingetreten sei. Darüber hinaus habe er keinen Nachweis Uber die geltend gemachten Haftzeiten beigebracht und auch nicht dargetan, daß die Handlungen, die zu dem angegebenen Freiheitsentzug geführt haben, auf Grund seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus geschehen seien (Entschädigungsakten C 31 H)«
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und darin insbesondere oaine SS-Zugehörigkeit bestritten« Das Landgericht hat mit Urteil vom 26« Mai 1961 die Klage abgewiesen« Es hat eine aus den Gründen des § 1 BEG erfolgte Freiheitsentziehung nicht für erwiesen erachtet und die Frage, ob der Kläger wegen seiner etwaigen SS-Zugehörig-koit von der Entschädigung ausgeschlossen sei, dahingestellt sein lassen«
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 150,- DM zu verurteilen« Hit Beschluß vom 31* Oktober 1963 hat das Kammergericht das Kühen dieses Verfahrens angeordnet 0
Der Kläger erblickt in der vom Entschädigungsamt aufgestellten Behauptung seiner SS-Zugehörigkeit eine üble Nachrede und eine Kreditschädigung sowie einen Eingriff in
 sein Persönlichkeitsrecht , Mit der vorliegenden Klage hat er im ersten Hechtszuge beantragt,
 das beklagte hand Io zu verurteilen,
1.	zu unterlassen, zu behaupten und zu verbreiten, der Kläger sei am 1, November 1934 oder zu einem anderen Zeitpunkt in die NSDAP-Gliederung SS-als Mitglied eingetreten und/oder Mitglied dieser Gliederung der NSDAP geworden oder gewesen;
2,	die Behauptungen zu 1) zu widerrufen:
II,	das beklagte hand ferner zu verurteilen,
 an ihn einen Vergangenheitsschaden in Höhe von 1,000,- DM zu zahlen und festzustcllen, daß ihm die Beklagte allen Schaden zu ersetzen habe, der dadurch in Zukunft entstehen werde, daß das beklagte Land behauptet und vex'breitet habe, er, der Kläger, sei am 1, November 1934 oder einem anderen Zeitpunkt in die NSDAP-Gliederung SS- eingetreten und Mitglied geworden,
 Hilfsweise hat er beantragt,
III,	1, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgerioht Berlin zu verweisen, soweit er den Anspruch zu I betrifft;
2, den Rechtsstreit wegen der Anträge II bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreit verfahren auszusetzen*
Das beklagte hand hat den Hilfsanträgen zu III widersprochen und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
Das handgericht hat für die Unterlassungs- und Widerrufsklage den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, Die Zahlung3- und Feststellungsklage hat es abge-
wiesen* Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Recht8zuge seine Anträge zu II sowie den Hilfsantrag auf Aussetzung (III, 2) weiterverfolgt* Br hat nach wie vor gerügt, daß die Sachbearbeiter des Entschädigungsamts im Rahmen ihrer Amtserraittlungspflicht nach § 176 BECr nicht ausreichend den von ihm für die Unmöglichkeit seiner SS-Zugehörigkeit angebotenen Beweisen nachgegangen seien* über diese Frage hätte nach seiner Auffassung das Band-gericht angesichts der Verweisung der Widerrufs- und Unter-lasaungsklage nicht mehr selbst entscheiden und damit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, bei dem er auch oinen entsprechenden Peststellungsantrag gestellt habe, vorgreifen dürfen; es hätte vielmehr den Rechtsstreit aussetzen müssen* Seinen Zahlungsantrag hat er auf 15*100,- DM erhöht* Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüokgewie-sen und den Klageanspruch, soweit er im Berufungsrechtszug erweitert worden ist, abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge vr eit er* Das beklagte X*and bittet, die Revision zurückzu-v/eioen*
Die Revision ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet*
I* Soweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgeotollt, daß der Kläger die Entstehung eines solchen Schadens nicht nachgewiesen habe*
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la) Der Kläger will seinen Anspruch insoweit zunächst darauf stützen, daß es infolge einer Amtspflichtverletzung der Entochädigungsbehörde im Entsohädigungsverfahren-fälschliche Annahme seiner SS-Zugehörigkeit - zur Ablehnung oder doch zur Beeinträchtigung seiner in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Portkommen gekommen sei» Das Verfahren wegen dieser Ansprüche ist jedoch noch nicht abgeschlossen, die endgültige Entscheidung darüber steht noch aus« Hinsichtlich des behaupteten Berufsschadens ist noch nicht einmal eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde, geschweige denn im Sinne einer Ablehnung mit der vom Kläger beanstandeten Begründung, ergangen. Solange aber nicht feststeht, ob und in welchem Umfang der Kläger mit diesen Ansprüchen durchdringt, kann nicht festgestellt werden, daß ihm durch deren Aberkennung im Entschädigungsverfahren ein Wachteil entstanden ist.
b) Es kann aber auch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger durch die etwaige Aberkennung seiner Entschädigungsansprüche jemals ein Ersatzanspruch entstehen wird. Die Aberkennung könnte in letzter Instanz nur durch Bichterspruch geschehen. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Froihoits-schadens ist, wie erwähnt, bereits beim Kammergericht anhängig. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung wegen Berufoschadens müßte der Kläger ebenfalls, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung durch die Entschädigungsbehörde zu erlangen, gegen deren ablehnenden Bescheid Klage erheben {§ 839 Abs. 3 BGB). Wegen einer bei einem Urteil begangenen Amtspflichtverletzung dos Ge-
 
richte aber könnte er gemäß § 839 Abs* 2 BGB Schadensersatz nur beanspruchen, wenn die Pflichtverletzung mit einer im V/ege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht wäre* Dafür, daß diese Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs jemals eintreten werden, besteht keinerlei Anhalt*
Im übrigen könnte auch bei endgültiger Ablehnung der Entschädigungsansprüche des Klägers der von ihm auf diese Ablehnung gestützte Anspruch nur begründet sein, wenn die Ablehnung auf der von ihm behaupteten Amtspflichtverletzung - fälschliche Annahme seiner SS-Zugehörig keit - beruhen würde* Das würde nicht der Pall sein, wenn die Ablehnung - wie von der Entschädigungsbehörde hinsichtlich des Freiheitsschadens auch - oder - wie vom Landgericht allein - damit begründet würde, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs* 1 Ziff* 1 BEG nicht dargetan, also nicht nachgevriesen habe, daß er wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei* Der Erfolg, in welchem der Kläger seine Schädigung erblickt, - Ablehnung seiner Entschädigungsansprüche - wäre dann auch ohne die angebliche Amtspflichtver-letzung eingetreten.
2 a) Das Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen läßt nicht mit Deutlichkeit erkennen, ob er seinen Zahlungsan-spruch auch darauf stützen will, daß ihm durch die Stellungnahme des beklagten Landes im Entschädigungsverfahren - Behauptung seiner SS-Zugehörigkeit - auch abgesehen von der Aberkennung soinei Entschädigungsansprüche ein Vermö-5SD§sp&äden entstanden sei* Jedenfalls fehlt es insoweit
 
an jeder näheren Substantiierung seines Anspruchs.
b) Das gilt aber auch, soweit der Kläger die Feststellung begehrt , daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm den V er mögen s schaden zu ersetzen, der ihm in Zukunft durch die erwähnte Einlassung des beklagten Landes über die Aberkennung seiner Entschädigungsansprüche hinaus entstehen werde. Der Kläger hat dazu in seinem Schrift-satz vom 16. April 1965 (Bl. 127 GA) lediglich ausgeführt, daß der Schaden noch nicht zu übersehen sei, für das Fest-stellungsintereBse müsse eine nicht entfernt liegende MÖg-lichkeit, daß ein Schaden eintroten könne, genügen. Daß diese Voraussetzung* im vorliegenden- Fallt gegeben*. sei$ ihat- t aber der Kläger nicht dargetan. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGHZ 4, 153, 134 und LM Hr. 7 zu § 256 ZPO betreffen die Frage, wann der für eine Feststeilungeklage ausreichende Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß ein durch eine unerlaubte Handlung getötetes Kind seinen Eltern künftig einmal unterhaltspflichtig geworden wäre und infolgedessen gemäß § 844 Abs. 2 BEG der Ersatzpflichtige für die ausfallende Unterhaltsleistung aufzukommen hat. Diese Frage mag aufgrund der konkreten Gegebenheiten eines Einzelfalles dieser Art unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung mit einer zur Bejahung des Feststellungsinteresses ausreichenden Sicherheit beantwortet worden können. Im vorliegenden Fall fehlt es jodooh in dem Vorbringen des Klägers an jedem greifbaren Anhalt für die Beantwortung der Frage, ob, in welcher Weise und in welcher Höhe dem Kläger wahrscheinlich durch die um-
 
strittene Einlassung des beklagten Landes im Entschädigungsverfahren jemals ein Vermögensschaden entstehen wird. Die Tatsache, daß der Kläger für die Vergangenheit die Entstehung eines solchen Schadens nicht schlüssig be-haupten kann, obwohl seit der Klagebeantwortung des beklagten Landes im Entschädigungsrechtsstreit, die diese Einlassung enthält, mehr als 6 Jahre und bis zur letzten Tatsachenverhandlung annähernd 4 Jahre verstrichen sind -die Klagebeantwortung datiert vom 8. Mai 1961 - spricht im hohen Maße gegen die vom Kläger behauptete Wahrscheinlichkeit eines in der Zukunft eintretenden Vermögens Schadens., Daran vermag auch der erst in der Revisionsbegründung vorgetragene Hinweis des Klägers, er sei ein io~Be-rufsieben stehender Yfirtschaftsjurist, der sich auch im Ausland betätige, nichts zu ändern* Bie Frage, ob der Kläger den Anspruch auf Ersatz eines erlittenen oder zu erwartenden Vermögensschadens mit der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen könnte, stellt sich hiernach nicht* da ein solcher Schäden, wie dargelegt, nicht dargetan ist.
II. Aber auch soweit der Kläger mit seiner Klage einen Anspruch auf Ersatz eines ideellen Schadens, also eines Schadens, der nicht Vermögensechaden ist, geltend macht, hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht für unbegründet erachtet. Nach dem Grundsatz des § 253 BGB kann für einen solchen Schaden an sich nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, z.B. als Schmerzensgeld nach § 847 BGB, Entschädigung in Geld verlangt werden. Bie Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (BGHZ 26, 349* 30,
 7, 17; 35, 363; 39? 124) hat freilich bei Verletzung des
 
sogenannten allgemeinen PersönlichkeitsrechtsP das dabei als ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen wird , unter gewissen streng umgrenzten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens anerkannt. Biese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Pall nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft nicht gegeben.
Ber Schaden, dessen Wiedergutmachung - gegebenenfalls auch durch eine Geldleistung - unter dem angegebenen rechtlichen Gesichtspunkt beansprucht werden kann, muß in einer rechtBwidrigen Beeinträchtigung der Persönlichkeit sSphäre,einer Hinderung der Persönlichkeit des Geschädigten etwa durch eine Schädigung seines Ansehens und seines Rufes, bestehen. Burch die zu gewährende Entschädigung soll ihm dann eine Genugtuung für. eine ihn . zugefügte Unbill solcher Art und für die dadurch bedingte schmerzliche Störung seines seelischen, unter Umständen auch seines körperlichen Wohlbefindens gewährt werden. Babei muß es sich, wie in den erwähnten Entscheidungen stets betont ist, um einen schweren Eingriff in dio Persönlichkeit* Sphäre des Verletzten handeln. Ob ein solcher vorliegt, ist nach den Umständen de3 Binzelfalles zu beurteilen. Als solche kommen insbesondere das Haß des dem Verletzten zugefügten Leides und der Grad der Verwerflichkeit der verletzenden Handlung, insbesondere der Beweggründe des Verletzenden, in Betracht.
An diesen Voraussetzungen fehlt es zunächst insoweit, als eine schwere Verletzung der Amtspflicht eines Bedienste-
t

-Il-
ten deß beklagten Landes nicht festgestellt werden kann«
Die Entschädigungsbehörden sind, bevor sie über einen bei ihnen geltend gemachten Entschädigungsanspruch entscheiden, verpflichtet, die Berechtigung dieses Anspruchs unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, also euch unter dem Gesichtspunkt au prüfen, ob etwa ein Ausschlußgrund im Sinne des § 6 Abs« 1 Kr» 1 BEG - Zugehörigkeit zur NSDAP und einer ihrer Gliederungen - einer Entschädigung im Wege steht o Bei der Prüfung dieser Präge hat sich ganz allgemein die Auskunft des Document Center als ein zuverlässiges Beweismittel erwiesen, das freilich im Einzelfall unter Berücksichtigung seines besonderen Inhalts und sonstiger gegebenenfalls noch zu ermittelnder Umstände sorgfältig zu prüfen und zu würdigen ist* Gelangt die Entschädigungsbehörde oder im gerichtlichen Verfahren das beklagte Land als Partei auf Grund einer solchen pflichtgemäßen Prüfung und Würdigung zu der Überzeugung, daß beim Anspruchstell er ein Ausschlußgrund der vorbezeichneten Art vorliegt, so stellt dessen Behauptung und Geltendmachung von seiten des beklagten Landes grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung dar« Von einer schweren Amtspflichtverletzung aber könnte jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn die Peststellung, bzw« die Behauptung des beklagten Landes, der Kläger sei Mitglied der SS gewesen, auf einer groben, an Böswilligkeit grenzenden Verletzung seiner Aufklärungspflicht oder einer grob fahrlässigen oder mißbräuchlichen Ausübung des ihm bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweismittel eingeräumten Ermessens beruhen würde« Davon kann hier, wie die Darlegungen des Berufungsgerichts (BU S« 9 ff) im einzelnen ergeben, nicht die Rede sein«
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Schließlich muß aber der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens, der ihm durch Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zugefügt sein soll, auch daran scheitern, daß der Kläger durch die Behauptung, er sei Mitglied der SS gewesen, bei Unterstellung ihrer Unrichtigkeit unter den hier gegebenen Umständen in seiner Persönlichkeit schäre nicht so schwer getroffen worden ist, daß deswegen die Zubilligung einer Genugtuung in Form einer Geldentschädigung gerechtfertigt sein könnte« Im Gegensatz zu allen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof einen solchen Anspruch fUr begründet erachtet hat, ist die umstrittene Behauptung hier nicht durch ein weit verbreitetes Presseorgan einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden« Die Öffentlichkeit hat davon keirs Notiz genommen, auch wenn ein sehr eng begrenzter Personenkreis durch Mitwirkung im Entschädigungsverfahren oder Teilnahme an der Gerichtsverhandlung davon Kenntnis erhalten hat. Dazu kommt, daß die Behauptung, der Kläger sei Mitglied der SS gewesen, wie dargelegt, noch einer gerichtlichen Nachprüfung in eben dem Entschädigungsverfahren, in welchem sie aufgestellt worden ist, unterliegt, und das Ergebnis dieser Prüfung noch aussteht, Ber Kläger kann also damit rechnen, daß, wenn es in diesem Verfahren zu einer Bestätigung der Behauptung und nicht zu einem non liquet kommen sollte, dies nunmehr auf Grund einer sorgfältigen und gewissenhaften richterlichen Prüfung geschehen wird.
Ober den hilfsweise vom Kläger gestellten Aussetzungs-antrag hatte das Berufungsgericht gemäß § 148 ZPO nach freiem Ermessen zu entscheiden. Die Ablehnung der Aussetzung kann nach feststehender Bechtsprechung - IM Nr, 1 zu § 52 ZPQ -
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auch wenn sie in den Gründen des Berufungsurteils erfolgt ist, mit der Revision nicht angegriffen werden» Der Senat selbst sah sich zu einer Aussetzung nicht veranlaßt, da die vom Kammergericht getroffene Sachentscheidung, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden ist und durch eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte über den Unter-lassungs- und Widerrufsanspruch nicht berührt wird.
Die Kosten der hiernach unbegründeten Revision fallen gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last.
Ascher
 Easke	Johannsen
 Er. Loewenheim
 von der Mühlen