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BGH · IV ZR 336/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 336/64

Mai i960 hat sie dem Kläger wegen Schadens an Leben nach seinem Sohn Jean Claude eine Kapitalentschädigung, eine Rentennachzahlung in Höhe von 8.28o.-DM Der Bescheid enthält u.a. folgenden Leistungsvorbehalt: nBente und Kapitalentschädigung werden auch mit rückwirkender Kraft neu festgesetzt, wenn später dem Antragsteller eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bewilligt werden und sich hierdurch eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Hinterbliebenenrente gemäß § 13 l.DV-BEG ergeben sollte”Auf dem Arbeitsblatt des Behördensachbearbeiters vom 24- Mai i960 ist als Begründung für die Rentengewährung hinsichtlich der “Bedürftigkeit und deren Dauer” vermerkt: "Der Antragsteller erhält eine Beschädigtenrente von der Landesrentenbehörde in Höhe von 25o.-DM. Er ist wegen seines Alters und einer allgemeinen Erwerbsminderung von 5o # nicht mehr in der Lage zu arbeiten, um sich das Existenzminimum zu verschaffen”. Dieses Existenzminimum hatte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in einem Schreiben vom 15• Januar i960 für eine Person in Frankreich mit monatlich 313*- H.F. März 1962 hat die Entschädigungsbehörde ausgesprochen, daß der Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente mit dem 31* Dezember i960 erloschen sei, weil der Kläger nach Erhöhung der Körperschadensrente auf 3oo.- DM nicht mehr bedürftig sei. Diesen Bescheid hat die Entschädigungo-beliörde auf eine Gegenvorstellung des Klägers durch ihren Än-derungs- und Berichtigungsbescheid vom 14. Sie hat in diesem Bescheid die Feststellung, daß der Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen Wegfalls der Bedürftigkeit mit den 31. Mit der Klage hat der Kläger die beiden Bescheide vom 28. EM könne im Hinblick auf den Vorbehalt im Bescheid vom 24o Mai i960 allenfalls bei der Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigt v/erden. Bas Bandgericht hat, gestützt auf diese Auskunft, der Klage stattgegeben und zugleich ausgesprochen, daß der im Bebensschadensbescheid enthaltene Beistungsvorbohalt weiter geltend gemacht v/erden könne. Bas beklagte Band hat Berufung eingelegt und darauf hingc-- wiesen, daß das Existonzminimum für eine Einzelperson in Frankreich im Jahre 1961 328 NP betragen habe; dieser Betrag sei durch die Gewährung der Altersmindostrente von 300.-DM Pas Oberlandasgericht hat die Berufung mit der Maßgafce zurückgewiesen,.daß es die Bescheide Vom 28. 1. Paß Berufungsgericht hat dem beklagten R*»nd das Recht, die Zahlung der Hinterbliebenenrente einzustellen, mit folgenden Erwägungen abgesprochenJ Per Bescheid vom 24. Penn die Bindungsv/ir-kung gestatte auch im Balle des Erlöschens einer Elternrente wegen Wegfalls der Bedürftigkeit die Zahlungseinstellung nur dann^, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung maßgebenden Verhältnissen eingetreten sei. Bür die Bejahung der Bedürftigkeit und die Zuerkennung der Eitemrente Sei, wie bereits im Tatbestand hervorgehoben sei, maßgebend gewesen, daß der Kläger wegen seines Alters - er sei seinerzeit%67 Jahre alt gewesen - und einer allgemeinen Erwerbsminderung von 5o 5® nicht mehr in der Page gewesen sei, zu arbeiten, um sich, das Existenzminimum zu verschaffen© Pieses habe .das beklagte Band für eine Einzelperson am Wohnsitz des Klägers auf 313.T-NP = 266.-PM zur Abwendung seiner Bedürftigkeit nicht geeignet gewesen sei- Angesichts dieser vom beklagten Land selbst vorgenommenen Gegenüberstellung bilde die seit der Zubilligung der Altersmindestrente eingetretene Steigerung-der Lebenshaltungskosten in Frankreich einen durchaus tauglichen Maßatah, an dem die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gemessen werden könne- Nach den vom Landgericht auf Grund der Auskunft dos Statistischen Bundesamtes getroffenen Feststellungen hätten sich in Frankreich diö Lebenshaltungskosten seit der Gewährung der Altersmindestrente ständig erhöht, und zwar bis zur Anhe-bung dieser Rente auf 3oo*-BK um 14,7 ^ und vom Zeitpunkt des Erlasses des Blternrentenbescheides bis zu dem zweiten der angefochtenen Bescheide tun 7,9 Mit Recht habe hieraus das Landgericht gefolgert, daß sich die nach der Kaufkraft der Rentenzahlungen orientierten tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Zuerkennung der erhöhten Gesundheitsschadensrente um nur 2o.-DM.verbessert; hätten und damit keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreton sei* Bine solche Änderung könne nicht schematisch durch die Festlegung des Existenz-minimums und eine hiervon abweichende Einkommenserhöhung fcira lo /* bestimmt werden. Bio in § 21 BBG enthaltene lo&JKiausel beziehe sich nur äuf die aus veränderten Verhältnissen herzuleitende Rontenberechnung, nicht aber auf die Änderung der Verhältnisse und deren Bewertung seihst* Hierbei sei auf die individuellen Verhältnisse eines Anspruchstellers abzu stellen, wie sich dies aus dem Begriff der Bedürftigkeit ergebe. Bas beklagte Land habe die Altersmindestrente wegen GesundhoitsSchadens nicht als Hindernis für die Gewährung der Blternrente angesehen und nicht als Ausschluß der Bedürftigkeit gewertet* Bie Erhöhung dieser Mindestrente auf Grund der 4* ÄndVO vom 2. Vielmehr müsse die Entsehädigungsbehörde gegen sich gelten lassen, daß unabhängig vom rechnerischen Endbetrag der Rente diese auch heute demselben Zweck diene wie früher und in der von der Behörde früher festgesetzten weise die Bedürftigkeit nicht ab2uwenden vermöge* Selbst wenn das Existenzminimum nach den vom Berufungsgericht angenommenen Preissteigerungen in Frankreich berechnet werde, so ergebe sich bis zur Anhebung der Be schädigten rente auf 3oq.-DM eine Steige? Die Verhältnisse des Klägers hätten sich aber in der Weise geändert, daß gegenüber einer früher bestehenden Differenz zwischen Beachädigtenrente und Existenzminimum in Höhe von 16.-DM nunmehr das Existenzminimum um rund 32.-DM überschritten sei. Nach § 21 BEO ist eine vregen Schadens an Beben gewährte Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung Lies gilt jedoch nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht * Bei der Prüfung der Rrage, ob eine Änderung %er Verhältnisse eingetreten ist, ist auszugehen von den Umständen, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und von denjenigen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteil RzW 1965» 356 Hr. lo). Auch'ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es hieraus gefolgert hat, daß nach der Auffas-* sung der Entschädigungsbehörde die Beschädigtenrente in Höhe der Altersrente von 25o.-*DM,die vom 1. Damit ist aber nicht gesagt, daß mit der Erreichung des Existenzminimums die Bedürftigkeit ohne weiteres entfällt. Es ist nicht davon auszugehen, daß., entgegen diesen Gesichtspunkten, der ursprüngliche Bescheid ausschließlich auf die Erreichung oder Nichterreichung des Existenzminimums in dem Sinne abgestellt hat, daß das jeweils in Betracht kommende Existenzminimum ein für allemal den Maßstab für die Bedürftigkeit bilden sollte. Kommt es aber nicht schematisch auf die Festlegung des Existenzminimums und dessen etwaige Überschreitung tun lo $ an, dann ist den von der Revision angestellten Berechnungen der Boden entzogen. DV-*BEG ergangenen Entscheidung (RzW 1965, 129 Kr. 26) ausgesprochen, daß für die Präge, ob die wirtschaftliche Lage eines Verfolgten durch die Änderung seiner Einkünfte tatsächlich verbessert worden ist, die Präge der Kaufkraft von Bedeutung ist. Diesem Gesichtspunkt ist das Berufungsgericht gerecht geworden, in dem es der Erhöhung der Beschädigtenrente die Steigerung der Lebonohaltungekosten gegenübergestellt und im Hinblick auf eine sich dabei ergebende nur geringfügige, nicht ins'Gewicht fällende Differenz das Vorliegen einer wesentlichen Änderung verneint .hat. Auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, daß nämlich die Rentenerhöhung nur der Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten dient, und diese Erhöhung folglich nicht zu dem Maßstab veränderter, verbesserter Verhältnisse gemacht werden kann, ist beizutreten. Dafür wird bei d,r Festsetzung des Hundertsatzes gemäß § 13 die Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nur mit dem Betrag berücksichtigt, der sich ohne die ab 1. April 1957 in Anpassung an die Beamten- und Versorgungsbezttge oingetretene Rentenerhöhung zu demindest nicht zu dem Nachteil für einen Hinterbliebenen, der eine Rente wegen Schadens an Leben bezieht, auswirken soll (vgl. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist die Auffassung des» Berufungsgerichts, daß die Erhöhung der Altersmindestrente nicht zu dem Maßstab veränderter Verhältnisse gemacht werden kann, rechtlich zu billigen. 3. Das Berufungsgericht hat folglich mit Recht die Voraussetzungen der §§ 2o6, 21 BEG verneint und das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Zitierte Normen: § 21 BBG § 21 BEG § 97 ZPO
BedürftigkeitErhöhungFrankreichBerufungsgerichtRenteVerhältnisKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

2540 095
IS
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
IV ZR 336/64
URTEIL
Verkfindel am
9. Februar 1966 Broeske,
 Justizangestellto
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dam Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstr&ßc 26,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Br.
gegen
 Abram
Rue Fi
(Frankreich)
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagton, Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1966 unter Mitwirkung des Se-riatsprä3identen Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Hecht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen.
Tatbestand :
Der im Jahre 1893 in R^H^Folen geborene jüdische Kläger lobt seit dem Jahre 1923 in Frankreich. Während des zweiten Weltkriegs waren er und seine Angehörigen wegen ihrer Abstammung nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Seine Ehefrau, seine vier Töchter und sein Sohn Jean Claude kamen in der Deportation ums Leben.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung für Schaden an Freiheit zugebilligt. Sie hat ihm ferner mit Bescheid vom 8. Dezember 1958 wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung, eine Rentennachzahlung und vom 1. Dezember 1958 an eine monatliche Rente in Höhe von 25o.-DM (Altersmindestrente) zugebilligt. Mit weiteren Bescheid vom 24. Mai i960 hat sie dem Kläger wegen Schadens an Leben nach seinem Sohn Jean Claude eine Kapitalentschädigung, eine Rentennachzahlung in Höhe von 8.28o.-DM und vom 1. Juni i960 an eine monatliche Rente in Höhe von llo.- DM zugebilligt.
Dabei ist sie für die Zeit vor Erlaß des Gesundheitsschadons-bescheides von einem Hundertsatz von Hundert und für die Folge-zeit von einem Hundertsatz von 80 ausgegangen. Der Bescheid enthält u.a. folgenden Leistungsvorbehalt: nBente und Kapitalentschädigung werden auch mit rückwirkender Kraft neu festgesetzt, wenn später dem Antragsteller eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bewilligt werden und sich hierdurch eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Hinterbliebenenrente gemäß § 13 l.DV-BEG ergeben sollte”Auf dem Arbeitsblatt des Behördensachbearbeiters vom 24- Mai i960 ist als Begründung für die Rentengewährung hinsichtlich der “Bedürftigkeit und deren Dauer” vermerkt: "Der Antragsteller erhält eine Beschädigtenrente von der Landesrentenbehörde in Höhe von 25o.-DM. Er ist wegen seines Alters und einer allgemeinen Erwerbsminderung von 5o # nicht mehr in der Lage zu arbeiten, um sich das Existenzminimum zu verschaffen”. Dieses Existenzminimum hatte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in einem Schreiben vom 15• Januar i960 für eine Person in Frankreich mit monatlich 313*- H.F. (damals * 266.-DM) angegof ben.
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Die Entschädigungsbehörde hat sodann mit Bescheid vom lo. Juli ' 1961 die Hinterbliebenenrente vom 1. Juni i960 an auf 118.-QM und vom 1. Januar 1961 an auf 128.-EH erhöht. Mit weitere^ Bescheid vom 26. Oktober 1961 hat sie die Altersmindestrente wegen Körperschadens mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an auf monatlich 300.-DM erhöht.
Durch Änderungsbescheid vom 28. März 1962 hat die Entschädigungsbehörde ausgesprochen, daß der Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente mit dem 31* Dezember i960 erloschen sei, weil der Kläger nach Erhöhung der Körperschadensrente auf 3oo.- DM nicht mehr bedürftig sei. Diesen Bescheid hat die Entschädigungo-beliörde auf eine Gegenvorstellung des Klägers durch ihren Än-derungs- und Berichtigungsbescheid vom 14. Mai 1962 aufgehoben.
Sie hat in diesem Bescheid die Feststellung, daß der Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen Wegfalls der Bedürftigkeit mit den 31. Dezember 1961 erloschen sei, wiederholt, jedoch die Einstellung der Zahlung der laufenden Rente erst mit dem 31- Mai 1962 angeordnet.
Mit der Klage hat der Kläger die beiden Bescheide vom 28. März 1962 und vom 14* Mai 1962 angefochten. Er hat geltend gemachtd die Erhöhung der Altersmindestrente auf 3oo.- EM könne im Hinblick auf den Vorbehalt im Bescheid vom 24o Mai i960 allenfalls bei der Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigt v/erden. Eine solche Berücksichtigung scheide aber hier aus, weil als Elternrente nur die Mindeotrente gewährt werde. Die Gesundheitsschadensrente sei nur den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beamten und '/Rentner angepaßt worden. Ihre Anhc-
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bung stelle daher keine v/esentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Er sei aus diesem Grunde und wegen seiner Altersgebrechlichkeit und Versehrtheit auch weiterhin als bedürftig anzusehen.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Ban(j zu verurteilen, an ihn vom 1. Juni 1962 an eine laufende Rente in Höhe von monatlich 128.-DM zu zahlen.
Bas beklagte Band hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bas Bandgericht hat eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden über die Erhöhung der Bebenshaltungskosten in Frankreich erholt. Hach der Auskunft dieses Amtes vom 25. Januar 1963 sind die Bebenshaltungskosten in Frankreich in der Zeit vom 1. Mai 1958 bis zu dem 26. Oktober 1961 um 14,7 in der Zeit vom 1. Mai 1958 bis zu dem 1© Januar 1961 um 11,9 # und in der Zeit vom 24. Mai i960 bis zu dem 4. Mai 1962 um 7>9 # gestiegen.
Bas Bandgericht hat, gestützt auf diese Auskunft, der Klage stattgegeben und zugleich ausgesprochen, daß der im Bebensschadensbescheid enthaltene Beistungsvorbohalt weiter geltend gemacht v/erden könne.
Bas beklagte Band hat Berufung eingelegt und darauf hingc-- wiesen, daß das Existonzminimum für eine Einzelperson in Frankreich im Jahre 1961 328 NP betragen habe; dieser Betrag sei durch die Gewährung der Altersmindostrente von 300.-DM (= 367»5o NP) um 39-5o NF überschritten worden» dadurch sei eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.
Pas Oberlandasgericht hat die Berufung mit der Maßgafce zurückgewiesen,.daß es die Bescheide Vom 28. März 1962 und vom 14* Mai 1962 aufgehoben hat*•
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Band seinen Antrag auf Abweisung der Kiage weiter.
Per Kläger beantragt, die Revision zurüekzuweisen.
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Pie Revision ist unbegründet# ’
1. Paß Berufungsgericht hat dem beklagten R*»nd das Recht, die Zahlung der Hinterbliebenenrente einzustellen, mit folgenden Erwägungen abgesprochenJ Per Bescheid vom 24. Mai i960 sei, ebenso wie der weitere Bescheid vom lo. Juli 1961, unanfechtbar geworden. Ais begünstigender Verwaltungsakt sei er grundsätzlich unwiderruflich. Pie Rente könne nur unter den Voraussetzungen der $3 21, 2o6 BEG festgesetzt werden. Bine Bltemrente sei gemäß § 17 Abs. 1 Hr. 5 PEG nur für die Pauer der Bedürftigkeit zu gewähren. Es könne hier dahingestellt bleiben, ob die Entschädigungsbehörde die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und die weiteren für die Gewährung einer Eltornrente erforderlichen Voraussetzungen zutreffend beurteilt habe. Penn die Bindungsv/ir-kung gestatte auch im Balle des Erlöschens einer Elternrente wegen Wegfalls der Bedürftigkeit die Zahlungseinstellung nur dann^, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung maßgebenden Verhältnissen eingetreten sei. Bür die Bejahung der Bedürftigkeit und die Zuerkennung der Eitemrente Sei, wie bereits im Tatbestand hervorgehoben sei, maßgebend gewesen, daß der Kläger wegen seines Alters - er sei seinerzeit%67 Jahre alt gewesen - und einer allgemeinen Erwerbsminderung von 5o 5® nicht mehr in der Page gewesen sei, zu arbeiten, um sich, das Existenzminimum zu verschaffen© Pieses habe .das beklagte Band für eine Einzelperson am Wohnsitz des Klägers auf 313.T-NP = 266.-PM bemessen. Pamit habe cs zu erkennen gegeben, daß es die untere Grenze
 dor für die Kxistenzbestrcitung erforderlichen Lebenshaltungskosten als die Grenze angesehen habe9 von der an der Kläger als bedürftig anzusehen gewesen sei- Zugleich habe es damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die dem Kläger zugebilligte Altersmindestrente von 25o.-LM zur Abwendung seiner Bedürftigkeit nicht geeignet gewesen sei- Angesichts dieser vom beklagten Land selbst vorgenommenen Gegenüberstellung bilde die seit der Zubilligung der Altersmindestrente eingetretene Steigerung-der Lebenshaltungskosten in Frankreich einen durchaus tauglichen Maßatah, an dem die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gemessen werden könne- Nach den vom Landgericht auf Grund der Auskunft dos Statistischen Bundesamtes getroffenen Feststellungen hätten sich in Frankreich diö Lebenshaltungskosten seit der Gewährung der Altersmindestrente ständig erhöht, und zwar bis zur Anhe-bung dieser Rente auf 3oo*-BK um 14,7 ^ und vom Zeitpunkt des Erlasses des Blternrentenbescheides bis zu dem zweiten der angefochtenen Bescheide tun 7,9 Mit Recht habe hieraus das Landgericht gefolgert, daß sich die nach der Kaufkraft der Rentenzahlungen orientierten tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Zuerkennung der erhöhten Gesundheitsschadensrente um nur 2o.-DM.verbessert; hätten und damit keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreton sei* Bine solche Änderung könne nicht schematisch durch die Festlegung des Existenz-minimums und eine hiervon abweichende Einkommenserhöhung fcira lo /* bestimmt werden. Bio in § 21 BBG enthaltene lo&JKiausel beziehe sich nur äuf die aus veränderten Verhältnissen herzuleitende Rontenberechnung, nicht aber auf die Änderung der Verhältnisse und deren Bewertung seihst* Hierbei sei auf die individuellen Verhältnisse eines Anspruchstellers abzu stellen, wie sich dies aus dem Begriff der Bedürftigkeit ergebe. B©r Wegfall der Bedürf-tigkeit sei hier auch aus einem anderen Grunde zu verneinen. Bas beklagte Land habe die Altersmindestrente wegen GesundhoitsSchadens nicht als Hindernis für die Gewährung der Blternrente angesehen und nicht als Ausschluß der Bedürftigkeit gewertet* Bie Erhöhung dieser Mindestrente auf Grund der 4* ÄndVO vom 2. Oktober 1961 <»Bi I i860) bedeute nur eine Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten und könne daher nicht zu dem Maßstab
 veränderter Verhältnisse gewacht werden. Vielmehr müsse die Entsehädigungsbehörde gegen sich gelten lassen, daß unabhängig vom rechnerischen Endbetrag der Rente diese auch heute demselben Zweck diene wie früher und in der von der Behörde früher festgesetzten weise die Bedürftigkeit nicht ab2uwenden vermöge*
2« Sie Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind nicht begründet. Bie Revision macht geltend, die Elterorente falle gemäß § 18 Nr. 4 l.BV-BEG weg, sobald das Existenzminimum durch anderweitige Beistungen überschritten v/erde. Dfe Beschädigtenrente habe seinerzeit nur 25o.-3)M >betrageii, während das Existenzminimum für eine Person in Frankreich mit 315*-NF = 266.-DM angegeben gewesen sei. Dagegen übersteige die Beschädigtenrente von 3oo.- EM (= 367*5o NF), aie gemäß der 4. &nd,VO für die Zeit vom 1. ^uli 1962 an auf 315.-DM (= 387.87 BF) festgesetzt v;orden sei, das Bxistenzrainimum von nunmehr 328.£NI* erheblich. Darauf, ob die Erhöhung der Beschädigtenrente nur eine Anpassung an veränderte Bebenshaltungskosten bedeute, komme es nicht .an. Entscheidend sei nur, ob damit die Bedürftigkeit weggefallen sei. Selbst wenn das Existenzminimum nach den vom Berufungsgericht angenommenen Preissteigerungen in Frankreich berechnet werde, so ergebe sich bis zur Anhebung der Be schädigten rente auf 3oq.-DM eine Steige? un; von 14,7 £ = 12.7o DM Steigerung im Verhältnis zu 266 — 288.7o DM (richtig* 278.7o DM). Im übrigen sei das, was der Behörclon-aachbearbeiter auf seinem Arbeitsblatt niedergelegt habe, ein rein interner Vorgang, weshalb den dort dargelegten Gesichtspunkten keine Bindungswirkung zukomme. Schließlich müßten nach § 21 BEG die Verhältnisse die Grundlage der Veränderung sein.
Die Verhältnisse des Klägers hätten sich aber in der Weise geändert, daß gegenüber einer früher bestehenden Differenz zwischen Beachädigtenrente und Existenzminimum in Höhe von 16.-DM nunmehr das Existenzminimum um rund 32.-DM überschritten sei.
Diese Erwägungen der Revision können ihr im Ergebnis nicht zu dem Erfolg verhelfen*	r.
Nach § 21 BEO ist eine vregen Schadens an Beben gewährte Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung
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 der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens lo $ - bei Hinterbliebenen, die das 68. Lebensjahr vollendet*-haben, um mindestens 3o # - von der festgesetzten Rente abweicht. Liese Vorschrift findet ihre verfahrensrechtliche Ergänzung in § 2o6 RHO. Hach dieser Bestimmung kann die RntSchädigungsbehörde einen neuen Bescheid über den Anspruch erlassen, wenn sich die. tatsächlichen Verhältnisse, die für
 die Zuerkennung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geän-
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dert haben. Lies gilt jedoch nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht * Bei der Prüfung der Rrage, ob eine Änderung %er Verhältnisse eingetreten ist, ist auszugehen von den Umständen, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und von denjenigen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteil RzW 1965» 356 Hr. lo). Lie Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides objektiv bestanden, müssen sich geändert haben. Maßgebend bleibt immer der ursprüngliche Bescheid und die zur Zeit seines Erlasses gegebenen Umstände. Weiche Umstände beim Erlaß des ursprünglichen Bescheides gegeben waren und diesem Bescheid zugrundegelegt wurden, ist entweder aus den Gründen des Bescheides selbst oder aus deia sonstigen Inhalt der Entschädigungsakten zu ersehen. Es bestehen daher, entgegen der Meinung der Revision, keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht als Erkeimtnisquelle auch das Arbeiteblatt des Sachbearbeiters, das sich auf Bi*tt 59 der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor de® Berufungsgericht gemachten Akten 3 R 919 der Entschädigungshehörde befindet, verwendet hat.
Rechtlich zutreffend hat es hieraus die beim Erlaß des ursprünglichen Bescheides objektiv gegebenen und für den Bescheid maßgeblichen Umstände entnommen. Auch'ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es hieraus gefolgert hat, daß nach der Auffas-* sung der Entschädigungsbehörde die Beschädigtenrente in Höhe der Altersrente von 25o.-*DM,die vom 1. Dezember 1958 an gewährt wurde,
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für die Beseitigung der Bedürftigkeit nicht ausreichend war* Ebenso läßt die Auslegung, die das Berufungsgericht der Erwähnung des Existenzminimums seitens des beklagten Landes gegeben hat, keinen Bechtsfehler erkennen. Zwar ist derjenige, der sich die Mindestkosten für die Existenzbestreitung nicht beschaffen kann, in jedem Pall bedürftig. Damit ist aber nicht gesagt, daß mit der Erreichung des Existenzminimums die Bedürftigkeit ohne weiteres entfällt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die
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Entschädigungsbehörde von einer solchen Auffassung beim Erlaß des ursprünglichen LebensecbadensbescheiÖes ausgegangen ist. Der Begriff der Bedürftigkeit in § 17 Abs. 1 Nr. 5 BES ist im Sinne, der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches du beurteilen. Danach ist ein Verv/andter der auf steigenden Linie bedürftig, v/enn und so lange er außerstande ist,, sich selbst zu unterhalten £§ 16o2 BGB) ^ Dies hat der Senat in den Urteilen HzW 1957,
154 Nr. 29 und 1963» 113 Nr. 14 ausgesprochen. Dabei ist der volle Uhterhaltsbedarf des Anspruchstellers in Rechnung zu stell Senatsurteil RzW 1964, 512 Nr. 22). Wenn auch die Entscheidung
 hierüber nach allgemeinen Erwägungen zu treffen ist, so sind
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doch dabei die individuellen Bedürfnisse des Anepruchstellers
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zu berücksichtigen. Es ist nicht davon auszugehen, daß., entgegen diesen Gesichtspunkten, der ursprüngliche Bescheid ausschließlich auf die Erreichung oder Nichterreichung des Existenzminimums in dem Sinne abgestellt hat, daß das jeweils in Betracht kommende Existenzminimum ein für allemal den Maßstab für die Bedürftigkeit bilden sollte. Kommt es aber nicht schematisch auf die Festlegung des Existenzminimums und dessen etwaige Überschreitung tun lo $ an, dann ist den von der Revision angestellten Berechnungen der Boden entzogen.
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Rechtlich zutreffend hat folglich das Berufungsgericht auf einen Vergleich zwischen der Erhöhung der Altersmindeetrente
 und der seit ihrer Zubilligung bis zu dem Erlaß der angefochtenen
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Bescheide eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten in Frankreich abgestellt. Die tatrichterlichen Erwägungen, mit denen es eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne*
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des § 2o6 BEG verneint hat, lassen keinen'Rechtsirrtum',■ auch -
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keine Verkennung des Begriffs einer wesentlichen Änderung, ^er-
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kennen. Der Senat hat in einer zu § 35 BEG und § 15 2. DV-*BEG ergangenen Entscheidung (RzW 1965, 129 Kr. 26) ausgesprochen, daß für die Präge, ob die wirtschaftliche Lage eines Verfolgten durch die Änderung seiner Einkünfte tatsächlich verbessert worden ist, die Präge der Kaufkraft von Bedeutung ist. Diesem Gesichtspunkt ist das Berufungsgericht gerecht geworden, in dem es der Erhöhung der Beschädigtenrente die Steigerung der Lebonohaltungekosten gegenübergestellt und im Hinblick auf eine sich dabei ergebende nur geringfügige, nicht ins'Gewicht fällende Differenz das Vorliegen einer wesentlichen Änderung verneint .hat. Auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, daß nämlich die Rentenerhöhung nur der Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten dient, und diese Erhöhung folglich nicht zu dem Maßstab veränderter, verbesserter Verhältnisse gemacht werden kann, ist beizutreten.
Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung £u billigen. Dazu kommt noch folgendes: Hach § 13 a l.DV-BEG nimmt die Rente für Schaden an Leben bei Zusammentreffen mit einer Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit an den nach der Bosoldungsübersicht (Anlage l) vorgesehenen Rentenerhöhungen für die Zeit ab 1. April 1957 nicht teil, sofern dies für den Hinterbliebenen günstiger ist. Dafür wird bei d,r Festsetzung des Hundertsatzes gemäß § 13 die Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nur mit dem Betrag berücksichtigt, der sich ohne die ab 1. April 1957 in Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- oder Versorgungsbezüge der Bundesbeamten vorgesehenen Rentenerhöhungen errechnet. Letztere Bestimmung hat zwar ihrem Wortlaut nach nur die Einwirkung einer Rentenerhöhung auf den nach § 13 l.DV-BEG zu bestimmenden Hundertsatz im Auge. Aber ihr Grundgedanke, daß sich die ab 1. April 1957 in Anpassung an die Beamten- und Versorgungsbezttge oingetretene Rentenerhöhung zu demindest nicht zu dem Nachteil für einen Hinterbliebenen, der eine Rente wegen Schadens an Leben bezieht, auswirken soll (vgl. Zorn • in RzW 1961, 289, 29o), trifft femso mehr dann zu, wenn nicht über die Herabsetzung des Hundertsatzes einer Hinterbliebenenrente, sondern über deren Wegfall zu entscheiden ist. Dieselbe Erwägung, daß sich nämlich Rentonerhöhungen nicht im Ergebnis zu dem Nachteil
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eines Verfolgten ausv/i ;en dürfen, liegt der durch Art. I Nr. 9 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 ^BGBl 1315* neu eingefügten Bestimmung des § 12 k BEG zugrunde. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist die Auffassung des» Berufungsgerichts, daß die Erhöhung der Altersmindestrente nicht zu dem Maßstab veränderter Verhältnisse gemacht werden kann, rechtlich zu billigen.
3. Das Berufungsgericht hat folglich mit Recht die Voraussetzungen der §§ 2o6, 21 BEG verneint und das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Revision des beklagten Landes muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgev/iesen werden.
Ascher Johannsen Maaß Bundesrichter Wilden Dr. Graf
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher