Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Ehe der Parteien v/egen Verschuldens der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, der Kläger habe niemals verlangt, daß sie ihm nach Westberlin folge» Ihm sei auch zu keiner Zeit ernsthaft an ihrer Übersiedlung nach Westberlin gelegen gewesen« Er habe nichts getan, um die Voraussetzungen für einen eigenen Hausstand in Westberlin zu schaffen. Unter diesen Umstanden sei es ihr nicht zuzu demuten gewesen, Babelsberg, wo sie geboren und aufgewachsen sei, und wo sie weiterhin mietefrei im väterlichen Hause wohnen könne und einen Erbschaftsanspruch von 30 000 DM-Ost verfolge, aufs Ungewisse zu verlassen» Außerdem habe sie im Jahre 1957 erfahren, daß der Kläger ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu Prau unterhalte, und Grund gehabt, daran zu glauben» Zu derselben Zeit sei ihr zugetragen worden, der Kläger habe während des Krieges ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu einem 18-jährigen Mädchen unterhalten. Im Berufungsrechtszuge hat er • seine Klage in erster Linie auf § 48 EheG gestützt und beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch, hilfsweiso, aus den Verschulden der Beklagten zu scheiden. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweiserhebung das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden« Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergesteilt wird o Der erste entscheidende Grund für die Zerrüttung der Ehe ist nach dom feststehenden Sachverhalt zweifellos darin zu sehen, daß der Kläger Ostern 1952 die eheliche Wohnung in verlassen und nach Westberlin, wo er bis dahin bereits seinen Arbeitsplatz gehabt hatte, übersiedein mußte» Die Parteien sind darüber einig, daß der Klüger zu diesem Y/ohnsitzwechscl aus politischen Gründen genötigt war, so daß er ihm nicht als Verschulden angorechnot werden kann» Das Berufungsgericht hat nun im einzelnen dargelegt, daß auch für die Zeit nach dieser unfreiwilligen Trennung der Parteien ein für die Zerrüttung der Ehe ursächliches schuldhaftes Verhalten des Klägers, insbesondere ein ehewidriger Verkehr mit einer anderen Frau, wie ihn die Beklagte zunächst behauptet hatte, nicht nachgewiesen sei» Die Revision greift diese Feststellungen des Berufungsgerichts nur insoweit an, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach der Trennung nichts unternommen habe, um die Übersiedlung der Beklagten nach Westberlin zu ermöglichen«, Diese Rüge ist nicht begründet« Die Revision verkennt daß die Beklagte in diesem Rechtsstreit nie behauptet hatte, ihr sei an einer Übersiedlung nach Westberlin ernstlich gelegen gewesen und sic habe ein entsprechendes Verlangen an den Kläger gerichtet« Vielmehr hatte sie geltend gemacht, 'daß sie seit ihrer Geburt in ihrer elterlichen Wohnung in BafHHH) v/oilne> wo sie keine Miete zu zahlen brauche und von ihren beiden Kindern unterstützt werde, daß ihr somit in ihrem Alter nicht angesonnen werden könne, nach Westberlin ins Ungewisse zu gehen, wo sie weder Y/ohnung noch Existenz habe (vgl« Schriftsatz vom 20« September I960, Bl« 26/27 GA, und vom 30« September I960, Bl« 34 GA)« In einem ähnlichen Sinne hat die Beklagte sich auch bei ihrer Vernehmung durch das Kreisgericht Potsdam vom 13 * Februar 1962 (öl» 101/102 GA) geäußert« Nach ihrem Vorbringen (vgl« Bl« 26 und 102 GA) haben offenbar beide Parteien die Trennung in der Hoffnung hingenommen, daß doch einmal eine Änderung der politischen Verhältnisse eintreten werde durch die ihnen wieder ein Zusammenleben, gegebenenfalls auch in der früheren gemeinsamen ehelichen Wohnung, ermöglicht werden würde«, Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, die Tatsache, daß der Kläger nach der Trennung der Parteien nichts dafür getan hat, daß auch die Beklagte mit den Kindern zu ihm nach Westberlin übersiedeln konnte, als ein schuldhaftes ehezerrüttendes Verhalten des Klägers zu würdigen<>
Lv-2rv22£/62 Verkündet am 9. Oktober 1963 Hoeppe, Justizangestellte ale Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit gebe F®, P| der Ehefrau Elisabeth M BaflHHB’ »YBHPstraße ■, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen den Kassierer Paul V/eoflHIBB Straße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, V/üstonberg und Br. Graf für Recht erkannt: Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5* November 1962 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen / Tatbestand: Die Parteien haben am 10. November 1931 miteinander die Ehe geschlossen. Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und sind evangelischer Religion. Der Kläger ist am ■. 1903 und die Beklagte am ■. flHHHP 1903 geboren. Aus der Ehe sind zwei inzv/ischen volljährig gewordene Kinder hervorgegangen, nämlich die am ■. 1932 geborene Gerda und die am 9» 1937 geborene Marianne. Der Kläger flüchtete Ostern 1952 aus politischen Gründen aus PflB^-Bamp, wo die Parteien bis dahin zusammen in der ehelichen Wohnung im väterlichen Hause der Beklagten gewohnt hatten, nach Y/estberlin. In den folgenden Jahren bis einschließlich 1956 besuchte die Beklagte den Kläger regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche. Sie wusch und besserte ihm auch seine V/äsche und Strümpfe aus. Der letzte eheliche Verkehr fand zu Silvester 1956 statt. In der Folgezeit wurden die Besuche der Beklagten seltener und beschränkten sich seit etwa Pfingsten 1957 fast ausschließlich darauf, die UnterhaltsZahlungen des Klägers entgegen-zunehmon. Mit Y/äsche versorgte sie ihn seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. Im Januar I960 trafen sich die Parteien zu dem letzten Male. Mit der am 1. Juli I960 erhobenen Klage hat der Kläger im ersten Rechtozug Scheidung der Ehe aus Schuld der Beklagten begehrt. Er hat behauptet, die Beklagte habe die Ehe zerrüttet. So habe sie es grundlos abgelehnt, ihm nach Y/estberlin zu folgen. Sie kümmere sich nicht mehr um ihn und habe seit 1957 jegliche Sorge für ihn aufgegeben. Außerdem habe sie ihn unbegründeterweisc verdächtigt, ehebrecherische, zu demindest aber ehewidrigo Beziehungen zu einer Frau zu unterhalten, und habe ihm deswegen Eifersuchtsszenen gemacht«, Weiter habe sie ihm zu Unrecht vorgeworfen, auch während des Krieges zu einem 18-jährigen Mädchen namens WeifllBi in DflHHHHHfe in ehebrecherischen Beziehungen gestanden zu haben» Er habe der Beklagten zu einem solchen Verdacht keinen Anlaß gegeben«, Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Ehe der Parteien v/egen Verschuldens der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, der Kläger habe niemals verlangt, daß sie ihm nach Westberlin folge» Ihm sei auch zu keiner Zeit ernsthaft an ihrer Übersiedlung nach Westberlin gelegen gewesen« Er habe nichts getan, um die Voraussetzungen für einen eigenen Hausstand in Westberlin zu schaffen. Unter diesen Umstanden sei es ihr nicht zuzu demuten gewesen, Babelsberg, wo sie geboren und aufgewachsen sei, und wo sie weiterhin mietefrei im väterlichen Hause wohnen könne und einen Erbschaftsanspruch von 30 000 DM-Ost verfolge, aufs Ungewisse zu verlassen» Außerdem habe sie im Jahre 1957 erfahren, daß der Kläger ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu Prau unterhalte, und Grund gehabt, daran zu glauben» Zu derselben Zeit sei ihr zugetragen worden, der Kläger habe während des Krieges ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu einem 18-jährigen Mädchen unterhalten. Bas Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen, weil es keine schuldhaften EheVerfehlungen der Beklagten fectsteilen konnte. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge hat er • seine Klage in erster Linie auf § 48 EheG gestützt und beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch, hilfsweiso, aus den Verschulden der Beklagten zu scheiden. c r' Die Beklagte hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen und beantragt, die Berufung zurückauweisen• Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweiserhebung das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden« Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergesteilt wird o Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO der Anfechtung durch die Revision nur insoweit, als das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für unbegründet erachtet hat« Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe« Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf einer 7/Urdigung des Partei Vorbringens und der Beweisaufnähme, gegen die die Revision keinen begründeten Revisionsangriff vorzubringen vermag« Der erste entscheidende Grund für die Zerrüttung der Ehe ist nach dom feststehenden Sachverhalt zweifellos darin zu sehen, daß der Kläger Ostern 1952 die eheliche Wohnung in verlassen und nach Westberlin, wo er bis dahin bereits seinen Arbeitsplatz gehabt hatte, übersiedein mußte» Die Parteien sind darüber einig, daß der Klüger zu diesem Y/ohnsitzwechscl aus politischen Gründen genötigt war, so daß er ihm nicht als Verschulden angorechnot werden kann» Das Berufungsgericht hat nun im einzelnen dargelegt, daß auch für die Zeit nach dieser unfreiwilligen Trennung der Parteien ein für die Zerrüttung der Ehe ursächliches schuldhaftes Verhalten des Klägers, insbesondere ein ehewidriger Verkehr mit einer anderen Frau, wie ihn die Beklagte zunächst behauptet hatte, nicht nachgewiesen sei» Die Revision greift diese Feststellungen des Berufungsgerichts nur insoweit an, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach der Trennung nichts unternommen habe, um die Übersiedlung der Beklagten nach Westberlin zu ermöglichen«, Diese Rüge ist nicht begründet« Die Revision verkennt daß die Beklagte in diesem Rechtsstreit nie behauptet hatte, ihr sei an einer Übersiedlung nach Westberlin ernstlich gelegen gewesen und sic habe ein entsprechendes Verlangen an den Kläger gerichtet« Vielmehr hatte sie geltend gemacht, 'daß sie seit ihrer Geburt in ihrer elterlichen Wohnung in BafHHH) v/oilne> wo sie keine Miete zu zahlen brauche und von ihren beiden Kindern unterstützt werde, daß ihr somit in ihrem Alter nicht angesonnen werden könne, nach Westberlin ins Ungewisse zu gehen, wo sie weder Y/ohnung noch Existenz habe (vgl« Schriftsatz vom 20« September I960, Bl« 26/27 GA, und vom 30« September I960, Bl« 34 GA)« In einem ähnlichen Sinne hat die Beklagte sich auch bei ihrer Vernehmung durch das Kreisgericht Potsdam vom 13 * Februar 1962 (öl» 101/102 GA) geäußert« Nach ihrem Vorbringen (vgl« Bl« 26 und 102 GA) haben offenbar beide Parteien die Trennung in der Hoffnung hingenommen, daß doch einmal eine Änderung der politischen Verhältnisse eintreten werde durch die ihnen wieder ein Zusammenleben, gegebenenfalls auch in der früheren gemeinsamen ehelichen Wohnung, I ermöglicht werden würde«, Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, die Tatsache, daß der Kläger nach der Trennung der Parteien nichts dafür getan hat, daß auch die Beklagte mit den Kindern zu ihm nach Westberlin übersiedeln konnte, als ein schuldhaftes ehezerrüttendes Verhalten des Klägers zu würdigen<> Danach kann die Revision keinen Erfolg haben» Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs» 1 ZPO der Beklagten zur Last» Ascher Rasko Johannsen Wüstenberg Dr» Graf