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BGH · IV ZU 336/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZU 336/57

iäs wird festgestellt, daß die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist* Dezember 1952 bis zu dem 15» April 1953- In dieser Zeit hatte der Kläger nach seiner von der Kindesmutter in diesem Rechtsstreit als Zeugin bestätigten und von der Beklagten dar- Die Ehe des Klägers und der Kindesmutter ist durch rechtskräftiges urteil vom 24. Juni 1956 hat der Kläger vor dem Landgericht Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Die Berufung des Klägers wurde aus dem gleichen Grunde zuruckgewiesen«, Das Berufungsgericht hat die Revision zugolassen, weil der Kläger geltend gemacht hatte, ihm sei infolge seiner ünerfahrenheit über die Empfängnis und Tragezeit eines Kindes weder bei der Geburt der Beklagten noch in der Folgezeit bis zu dem Februar 1956 bewußt geworden, daß die Beklagte nicht aus dem Geschlechtsverkehr stammen könne, den er vor ihrer Empfängnis bis Ende Oktober/Anfang November 1952 mit der Kindes-mutter gehabt habe» Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl* Urteil vom 3* April 1952, LM Nr. 1 zu § 1595 a BG-B - Urteil vom 22„ Januar 1958 - IV ZR 252/57) kann.der Staatsanwalt das ihm nach § 1595 a BGB zustehende Recht, die Ehelichkeit eines Kindes anzufechten, da er dabei an keine Prist gebunden ist, auch dann noch ausüben, wenn für den Ehemann die Prist zur Anfechtung bereits verstrichen ist. Da der Kläger der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt hat, fehlt es gemäß § 1591 Abs., 1 Satz 1 BG3 an einer Voraussetzung für die Ehelichkeit des beklagten Kindes. Der vom Kläger und vom Nebenintervenient gestellte Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers sei, ist somit sachlich begründet.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
RechtsanwaltStaatsanwaltKindKindesmutterRechtKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZU 336/57
Verkündet am 23o April 1958 Schornij Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2515 058
Im Namen des Volkes In de.m Rechtsstreit
1„ des Kraftfahrers Bernhard K bei	H^^fcstraße	A,
in
 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt

2, des Reneralbundesanwalts beim Bunde sgerichtshof,-
c
gegen
 die aoi^^l^ 1953 geborene Anita H	,	gesetz-
lich vertreten durch den gerichtlich bestellten Prozeßpfleger Rechtsanwalt	in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßb5vollmachtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der IVQ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
 Verhandlung vom 16» April 1958 unter Mitwirkung des Senats-
Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr*VoWerner,wüsten-
ber
 und Br doewenheim
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25„ Oktober 1957 wird aufgehoben.
Das Urteil der 1« Zivilkammer des Landgerichts in 3onn vom 30, April 1957 wird geändert?
iäs wird festgestellt, daß die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist*
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtnsfcroiüs zu tragen.
Von Rechts wegen
2 -
■Tatbestands
 Der Kläger und die Matter der Beklagten haben am 26. September 1953 miteinander die She geschlossen. Am 13o Oktober 1953 wurde die Beklagte geboren«, Die gesetzliche Empfängniszeit für sie erstreckt sich vom 15. Dezember 1952 bis zu dem 15» April 1953- In dieser Zeit hatte der Kläger nach seiner von der Kindesmutter in diesem Rechtsstreit als Zeugin bestätigten und von der Beklagten dar-
aufhin nicht mehr bestrittenen Behauptung.(vgl. Bl. 31? 47? 37, 76 der Akten) mit der Kindesmutter keinen geschlechtlichen Verkehr. Der letzte geschlechtliche Verkehr, der zwischen beiden vor der Empfängnis des beklagten Kindes stattgefunden hat, fällt vielmehr in die Zeit von Ende Oktober bis Anfang November 1952.
Die Ehe des Klägers und der Kindesmutter ist durch rechtskräftiges urteil vom 24. April 1956 aus Verschulden der Kindesmutter geschieden.
Am 1. Juni 1956 hat der Kläger vor dem Landgericht Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«, Sie hat geltend gemacht, daß der Kläger die gesetzliche Prist zur Anfechtung ihrer Ehelichkeit versäumt habe«.
Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung ab-gewiesen. Die Berufung des Klägers wurde aus dem gleichen Grunde zuruckgewiesen«, Das Berufungsgericht hat die Revision zugolassen, weil der Kläger geltend gemacht hatte, ihm sei infolge seiner ünerfahrenheit über die Empfängnis und Tragezeit eines Kindes weder bei der Geburt der Beklagten noch in der Folgezeit bis zu dem Februar
 
1956 bewußt geworden, daß die Beklagte nicht aus dem Geschlechtsverkehr stammen könne, den er vor ihrer Empfängnis bis Ende Oktober/Anfang November 1952 mit der Kindes-mutter gehabt habe»
Mit der von ihm eingelegten Revision verfolgt der Kläger sein Peststellungsbegehren weiter*
litt Revisionsrechtszuge ist der Generalbundesanwalt durch Schriftsatz vom 1. April 1958 dem Kläger als Streitgenosse beigetreten* Er hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.
Pie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseh*
ffnt sch e iduiijgsgr und
 Die Revision führte durch den Beitritt des General-bundesanwalts zu dem Erfolg. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl* Urteil vom 3* April 1952, LM Nr. 1 zu § 1595 a BG-B - Urteil vom 22„ Januar 1958 - IV ZR 252/57) kann.der Staatsanwalt das ihm nach § 1595 a BGB zustehende Recht, die Ehelichkeit eines Kindes anzufechten, da er dabei an keine Prist gebunden ist, auch dann noch ausüben, wenn für den Ehemann die Prist zur Anfechtung bereits verstrichen ist. per Staatsanwalt kann sein Anfechtungsrecht auch dadurch geltend machen, daß er dem Ehemann in dem durch dessen Anfechtungsklage ein-geleiteten Rechtsstreit als Streitgenosse beitritt. Pas kann mit Rücksicht darauf, daß der Staatsanwalt bei der Ausübung des ihm anvertrauten Anfechtungsrechts im öffentlichen Interesse handelt, auch noch im Revisionsrechtszuge geschehen«
4 -
Da der Kläger der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt hat, fehlt es gemäß § 1591 Abs., 1 Satz 1 BG3 an einer Voraussetzung für die Ehelichkeit des beklagten Kindes. Der vom Kläger und vom Nebenintervenient gestellte Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers sei, ist somit sachlich begründet. Auf die Frage, ob der Kläger sein Anfechtungsrecht rechtzeitig ausgeübt hat, kommt es nicht mehr an.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen gemäß § 91 ZPO der Beklagten .zur Last.
Ascher Baske v.V/erner Wüstenberg D? 0Loewenheim