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BGH · IV ZR 336/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 336/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. 1 Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), mit der die Klägerin nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgen will, nicht vorliegen. chung des Senats zu den Voraussetzungen weiterzuentwickeln, unter denen das Berufen des Haftpflichtversicherers auf das Abtretungsverbot rechtsmissbräuchlich sein kann (Urteile vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c cc und vom 21. Die danach trotz des Abtretungsverbots auf der Hand liegenden Möglichkeiten, ihre Interessen effektiv wahrzunehmen, hat die Klägerin nicht genutzt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 157 VVG
MärzKölnKlägerinGeschädigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 336/07
vom 10. März 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 10. März 2010
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten entstandenen Kosten.
Beschwerdewert: 22.531,66 €
Gründe:
1	Die	Beschwerde	ist	zurückzuweisen,	weil	Gründe für die Zulassung
 der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), mit der die Klägerin nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgen will, nicht vorliegen.
2	Das	Beschwerdevorbringen	gibt	keinen	Anlass, die Rechtspre-
chung des Senats zu den Voraussetzungen weiterzuentwickeln, unter
 denen das Berufen des Haftpflichtversicherers auf das Abtretungsverbot rechtsmissbräuchlich sein kann (Urteile vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c cc und vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 2 b m.w.N.). Im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers war der Geschädigte nach früherem Recht hinreichend geschützt, und zwar durch § 157 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 m.w.N.) und die Rechtsprechung des Senats zu dem rechtlichen Interesse des Geschädigten an der Feststellung, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren habe, wenn dies - wie hier angesichts der Deckungszusage der Beklagten vom 22. Dezember 1998 offenbar nicht - umstritten ist (Urteil vom 15. November 2000 -IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 b m.w.N.). Die danach trotz des Abtretungsverbots auf der Hand liegenden Möglichkeiten, ihre Interessen effektiv wahrzunehmen, hat die Klägerin nicht genutzt.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno	Seiffert	Kessal-Wulf
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2006 - 24 O 589/01 -OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 U 204/06 -