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BGH · IY ZR 335/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 335/65

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Shea §§ 29, 37; BGB § 826,Gi Nach Aufhebung einer She wegen Irrtums Uber persönliche Eigenschaften kann der Irrende nicht unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzforderung verlangen, daß er in bezug auf seine Unterhaltspflicht so gestellt werde, als habe die Ehe nicht oder nur fUr eine kürzere Bauer bestanden. Februar 1962 wurde die Ehe der Parteien wegen Irrtums des Klägers über persönliche Eigen schäften der Beklagten aufgehoben und die Beklagte für schuldig erklärt. gen keine Schadenersatzpflicht aus» Ursächlich für die Beistungen des Klägers seien die auf der Ehe beruhenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1360, 1361 BOB» Die Ehe als solche werde in ihrem Bestand durch eine unerlaubte Handlung nicht berührt» Ob etwas anderes gelten müsse, wenn ein Ehegatte durch unwahre Behauptungen, insbesondere durch Prozeöbetrug, ein ihm günstigeres Unterhaltsurteil erwirke, könne auf sich beruhen, da der Kläger insoweit weder ordnungsgemäße Tatsachen vorgetragen noch Beweis engetreten habe» Die allgemeine Bezugnahme auf andere Akten ersetze weder; einen ordnungsgemäßen Tatsachenvortrag noch stelle sie einen geeigneten Beweisantritt dar» 1» Die Revision greift diese Ausführungen mit Verfahrensrügen an» Sie rügt auch die Verletzung des sachlichen Rechts und trägt dazu vor: Ein Ehegatte dürfe gegenüber Handlungen des anderen Ehegatten, die sich nicht nur als Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten, sondern mich als gegen die guten Sitten verstoßende unerlaubte Handlungen im Sinne des § 826 BOB darstellten, den Schutz des Oesetzes nicht entbehren» Der Kläger habe auch ordnungsgemäß Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die seinen Anspruch stützten. Zudem habe er sebriftsätz-lioh und in der mündlichen Verhandlung um prozeßleitende Verfügung naoh § 139 ZPO gebeten» Da das Berufungsgericht auf diese Anregungen nicht eingegangen sei, habe es seine Aufklärungspflicht verletzt« Er hätte dartun können, daß die Beklagte teilweise in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Zeugen durch Prozeßbetrug eine längere Unterhaltszahlung erreicht habe« Der Kläger begehrt Ersatz eines Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, daß er mit der Beklagten überhaupt die Ehe eingegangen ist und daß darüber hinaus die Beklagte die Bheauflösung arglistig hinausgezögert und sich in der Unterhaltsfrage auf die bestehende Ehe berufen habe« Er stützt also die Rückforderung des geleisteten Unterhalts nicht darauf, daß er - aus anderen Gründen - den Unterhalt auch dann nicht oder nicht in der geleisteten Höhe habe zu entrichten brauchen, wenn seine auf Grund der Ehe für deren Bauer bestehende Unterhaltspflicht durch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, wie er sie auf Grund ihres treuwidrigen Verhaltens geltend macht, nicht in Frage gestellt werden könne« Er will vielmehr so gestellt werden, als wäre es nie zur Eingehung der Ehe gekommen oder als wäre diese doch zu einem erheblich früheren Zeitpunkt aufgelöst worden. Bei dieser Unterscheidung handelt es sioh nicht um die Beurteilung des gleichen Sachverhalts unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, die dem Gericht obläge, sondern um eine Verschiedenheit zweier an sich möglicher Klagegründe« Ber Kläger greift die vermögen srecht-lichen Auswirkungen der Ehe in ihrem Grunde an und stellt Demgegenüber würde die Begründung des Anspruchs mit einer auf den vorliegenden Ball anzuwendenden konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltsregelung von dem grundsätzlichen Bestehen der Unterhaltspflicht als einer nicht aufgehobenen Wirkung der Ehe ausgehen« Danach ist kein Kaum für eine Entscheidung darüber, ob der Kläger auch bei Unterstellung einer in ihren Rechtswirkungen unangreifbaren Ehe mehr Unterhalt geleistet hat, als er zu leisten verpflichtet war, und deshalb Rückforderungsansprüche bestehen. Zu entscheiden ist nur, ob er Anspruoh darauf hat, so gestellt zu werden, als habe die Ehe nicht bestanden oder als sei sie zu einem früheren Zeitpunkt als geschehen aufgelöst worden. Januar 1958, IV ZR 173/57, BGHZ 26, 217), daß die Folgen einer Verletzung der duroh die Ehe begründeten Pflichten abschließend in den Bestimmungen des Familienrechts geregelt sind und das Sehuldrecht, insbesondere das Recht der unerlaubten Handlung, insoweit nicht eingreift. Die Komplexität dieser Rechtswirkungen, die, wie der Senat in seinem Urteil vom 30« September 1934 (IV ZR 233/33, BOHZ 14, 356) dargelegt hat, auch in dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind zu fage tritt, ist für die Ehe von besonderer Bedeutung. Diese Vermögensrecht liehen Auswirkungen der Ehe werden - von Ausnahmen wie der Entziehbarkeit des Pflichtteils nach § 2335 BOB abgesehen - auch nicht davon berührt, daß ein Ehegatte die Auflösung betreiben könnte, insbesondere wird dadurch die Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht beseitigt. kungen der Ehe im Vermögen des Klägers insoweit eine Minderung ein, als er unterhaltspflichtig v/ar und Unterhalt geleistet hat« Diese Folge kann jedoch nicht getrennt von den bis zur Auflösung der Ehe bestehenden Rechten dee Klägers betrachtet werden. Es lag auch in seinem freien Entschluß, ob er von der Eheauflösungsklage ab8ehen und die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten fortsetzen wollte« Bis zur Rechtskraft des die Ehe auf lösenden Urteils hätte die Ehe wieder zu einer echten Lebensgemeinschaft erstarken können mit den sich daraus ergebenden Folgen der persönlichen Fürsorge, die auch ein Ehegatte, der dem anderen Teil an sich Grund zur Eheauflösung gegeben hatte, diesem angedeihen lassen kann. Bach allem läßt sich nicht sagen, daß durch die Eingehung und den Fortbestand der Ehe für den Kläger ein Zustand geschaffen bzw. b) Bach Auflösung der Ehe bestimmt sich die Frage, ob ein Anspruch, so gestellt zu werden, als habe die Ehe überhaupt nicht oder nur für eine kürzere Dauer bestanden, danach, ob die Ehe rückwirkend oder nur für die Zukunft aufgelöst ist. Wie bei jeder Rechtsgemeinschaft werden auch bei der rechtlich geschützten Lebensgemeinschaft der Ehe Sachverhalte aus der Zeit des Bestehens grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das für die Gemeinschaft gesetzt ist.

Zitierte Normen: § 1353 BGB § 23 EheG § 97 ZPO
BGBRechtGrundBOBEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

2495 009
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
 Shea §§ 29, 37; BGB § 826,Gi
 Nach Aufhebung einer She wegen Irrtums Uber persönliche Eigenschaften kann der Irrende nicht unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzforderung verlangen, daß er in bezug auf seine Unterhaltspflicht so gestellt werde, als habe die Ehe nicht oder nur fUr eine kürzere Bauer bestanden. Geleistete Unterhaltszahlungen können unter diesem Gesichtspunkt selbst dann nicht zurückgefordert werden, wenn der fUrtsbhüiai'g«^^ hebungsrechtsstreit arglistig verzögert hat.
BGH, CSt. v. 7* Juni 1967 - IY ZR 335/65 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
IY ZR 335/65	URTEIL	Verkündet	am
7. Juni 1967 Ebrenberger,
 Justi zangestellter
 als Urknndsbcamter der Geschäftsstelle
 ixx dam Rechtsstreit
 des Studienrats i»R» Br. Paul
 Straße

9
Klägers und Revisionsklägers,
~ Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Angestellte Ilse
S
Straße d
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- prözeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Hai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg» Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Hai 1965 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie lebten seit dem 1. Juli 1954 getrennt. Die vom Kläger erhobene Bheaufhebungsklage war zunächst abgewiesen worden. Hach Bestrafung eines in diesem Rechtsstreit vernommenen Zeugen wegen uneidlicher Palschaussage wurde auf die Restitutionsklage des Klägers das die Rheaufhebungsklage abweisende Urteil aufgehoben. Durch Urteil vom 18. Februar 1962 wurde die Ehe der Parteien wegen Irrtums des Klägers über persönliche Eigen schäften der Beklagten aufgehoben und die Beklagte für schuldig erklärt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger begehrt Rückzahlung des während des Ge-trenntlebens an die Beklagte gezahlten Unterhalts und
 
trägt vor: Die Beklagte sei ihm schadenersatzpflichtig. Wie sich aus dem die Ehe auf hebenden Urteil ergebe, habe die Beklagte die Ehegemeinschaft mit ihm auf Unwahrheit und Täuschung aufgebaut und während der Ehe und im er-* sten Eheaufhebungsrechtsstreit die falsche Zeugenaussage bewußt für ihre Zwecke ausgenutzt. Biese Ausnutzung des formalen Bestands der Ehe bis zur Rechtskraft des die Ehe aufhebenden Urteils sei mißbräuchlich. Besgleichen habe die Beklagte das ihr günstige Unterhaltsurteil erschlichen, wie sich aus den Prozeßakten der Parteien, die im einzelnen genannt werden, ergebe.
Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entephei^u^sig^nde:
Bie Revision ist nicht begründet.
1» Bas Berufungsgericht hat seinem Urteil folgende Erwägungen zu Grunde gelegt: Als Klagegrundlage kämen allein die Vorschriften über die unerlaubte Handlung in Betracht. Zwar habe die Beklagte gegen die guten Sitten im Sinne des $ 826 BGB verstoßen. Doch regele das familienrecht abschließend die folgen einer Verletzung der familienrechtlichen Pflichten der Ehegatten, weshalb sich aus dem Schuldreoht Folgerungen nicht herleiten ließen. Bie durch Täuschung bewirkte Hinauszögerung der Scheidung oder Aufhebung der Ehe löse für die auf familienrechtliohen Vorschriften beruhenden Beistun-
 
gen keine Schadenersatzpflicht aus» Ursächlich für die Beistungen des Klägers seien die auf der Ehe beruhenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1360, 1361 BOB» Die Ehe als solche werde in ihrem Bestand durch eine unerlaubte Handlung nicht berührt» Ob etwas anderes gelten müsse, wenn ein Ehegatte durch unwahre Behauptungen, insbesondere durch Prozeöbetrug, ein ihm günstigeres Unterhaltsurteil erwirke, könne auf sich beruhen, da der Kläger insoweit weder ordnungsgemäße Tatsachen vorgetragen noch Beweis engetreten habe» Die allgemeine Bezugnahme auf andere Akten ersetze weder; einen ordnungsgemäßen Tatsachenvortrag noch stelle sie einen geeigneten Beweisantritt dar»
1» Die Revision greift diese Ausführungen mit Verfahrensrügen an» Sie rügt auch die Verletzung des sachlichen Rechts und trägt dazu vor: Ein Ehegatte dürfe gegenüber Handlungen des anderen Ehegatten, die sich nicht nur als Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten, sondern mich als gegen die guten Sitten verstoßende unerlaubte Handlungen im Sinne des § 826 BOB darstellten, den Schutz des Oesetzes nicht entbehren» Der Kläger habe auch ordnungsgemäß Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die seinen Anspruch stützten. Er habe sich auf zwei Seiten zweier Urteile des Aufhebungsrechtsstreits bezogen und damit den entsprechenden Inhalt dieser Urteile zu seinem Vortrag gemacht. Zudem habe er sebriftsätz-lioh und in der mündlichen Verhandlung um prozeßleitende Verfügung naoh § 139 ZPO gebeten» Da das Berufungsgericht auf diese Anregungen nicht eingegangen sei, habe es seine Aufklärungspflicht verletzt« Er hätte dartun können, daß die Beklagte teilweise in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Zeugen durch Prozeßbetrug eine längere
 Unterhaltszahlung erreicht habe«
2. Der Kläger begehrt Ersatz eines Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, daß er mit der Beklagten überhaupt die Ehe eingegangen ist und daß darüber hinaus die Beklagte die Bheauflösung arglistig hinausgezögert und sich in der Unterhaltsfrage auf die bestehende Ehe berufen habe« Er stützt also die Rückforderung des geleisteten Unterhalts nicht darauf, daß er - aus anderen Gründen - den Unterhalt auch dann nicht oder nicht in der geleisteten Höhe habe zu entrichten brauchen, wenn seine auf Grund der Ehe für deren Bauer bestehende Unterhaltspflicht durch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, wie er sie auf Grund ihres treuwidrigen Verhaltens geltend macht, nicht in Frage gestellt werden könne« Er will vielmehr so gestellt werden, als wäre es nie zur Eingehung der Ehe gekommen oder als wäre diese doch zu einem erheblich früheren Zeitpunkt aufgelöst worden. Bas ergibt sich aus seinem Klagevortrag, wonach die Beklagte das formal bestehende Band der Ehe sittenwidrig erreioht, aufrechterhalten und ausgenutzt habe, wie daraus, daß er nichts dazu vorträgt, in welcher Höhe nach seiner Ansicht der Beklagten, wenn man von ihrer Schadenersatzpflicht absehe, ein Unterhaitsanspruoh zugestanden habe, welche Überzahlungen sich danach errechne ten und welche Umstände dafür sprächen, daß die Auslegungsregel des § 1560 b BGB widerlegt sei«
Bei dieser Unterscheidung handelt es sioh nicht um die Beurteilung des gleichen Sachverhalts unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, die dem Gericht obläge, sondern um eine Verschiedenheit zweier an sich möglicher Klagegründe« Ber Kläger greift die vermögen srecht-lichen Auswirkungen der Ehe in ihrem Grunde an und stellt
 
it
 den zu beurteilenden Sachverhalt dem gleich, als habe er in Nichtehe gelebt, also irrtümlich auf Grund fami-lienreohtlicher Verpflichtung geleistet. Demgegenüber würde die Begründung des Anspruchs mit einer auf den vorliegenden Ball anzuwendenden konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltsregelung von dem grundsätzlichen Bestehen der Unterhaltspflicht als einer nicht aufgehobenen Wirkung der Ehe ausgehen«
Danach ist kein Kaum für eine Entscheidung darüber, ob der Kläger auch bei Unterstellung einer in ihren Rechtswirkungen unangreifbaren Ehe mehr Unterhalt geleistet hat, als er zu leisten verpflichtet war, und deshalb Rückforderungsansprüche bestehen. Zu entscheiden ist nur, ob er Anspruoh darauf hat, so gestellt zu werden, als habe die Ehe nicht bestanden oder als sei sie zu einem früheren Zeitpunkt als geschehen aufgelöst worden.
3« Der Senat hat wiederholt ausgesprochen (Urtoil vom 30. Januar 1957, IV ZR 279/56, BGHZ 23, 215? Urteil vom 6. Februar 1957, IV ZR 263/56, BGHZ 23, 279; Urteil vom 8. Januar 1958, IV ZR 173/57, BGHZ 26, 217), daß die Folgen einer Verletzung der duroh die Ehe begründeten Pflichten abschließend in den Bestimmungen des Familienrechts geregelt sind und das Sehuldrecht, insbesondere das Recht der unerlaubten Handlung, insoweit nicht eingreift. An dieser Rechtsprechung, die weitgehend gebilligt ist (vgl. Staudinger-Hübner, 10./11. Auflage Vorbei!». 52-57 zu § 1353 BGB mit weiteren Nachweisen; Palandt-Bauterbach, 25. Auflage, Einführung 1 zu § 1353 BGB), ist festzuhalten.
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a) Während dee Bestehens der Ehe besteht kein Anspruch , so gestellt su werden, als bestünde die Ehe niohto Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Grundsatz, daß niemand» also auch nicht ein Ehegatte» außerhalb des Eheauflösungsrechtsstreits die Auflöslichkeit geltend machen kann» um daraus Rechte herzuleiten (§§ 23» 29 Satz 1, 41 Satz 1 EheG; ähnlich für die Unehelichkeit des Kindes § 1393 BGB)» Bas Vorliegen von Auflösungsgründen gibt dem Berechtigten nur die Möglichkeit» die Auflösung zu betreiben - eine Möglichkeit» von der Gebrauoh zu machen oder nicht Gebrauch zu machen» seiner freien verantwortlichen Entscheidung überlassen bleibt - nicht aber das Recht» auf dem Umweg über eine angenommene Schadenersatzpflicht entgegen der gesetzlichen Regelung ohne rechtskräftigen gerichtlichen Ausspruch die Ehewirkungen und damit praktisch die Ehe zu beseitigen» Für ein solches Begehren ist nach der Rechtsordnung schlechthin kein Raum» Ebensowenig hat der zu Recht die Eheauflöeung betreibende Ehegatte einen Anspruch darauf» daß der andere Ehegatte sich der Auflösung nicht entgegenstellt» Allerdings sind die Parteien auch im Ehereohtsstreit zu einer lauteren Prozeßführung verpflichtet» Insbesondere dürfen sie ihre Wahrheitspflicht nicht aus dem Auge verlieren»
Ein arglistiges» den Rechtsstreit verzögerndes Verhalten löst jedoch einen Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht in dem Sinne aus» daß der die Auflösung betreibende Ehegatte verlangen könnte» so gestellt zu werden» als wäre die Ehe zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Rechtskraft des Urteils aufgelöst worden» da ein solches Begehren wiederum darauf hinausliefe» für einen gewissen Zeitraum praktisch eine Auflösung der Ehe ohne Urteil zu erreichen« Bas Recht der unerlaubten Handlung findet in diesem Umfang keine Anwendung» wobei es nicht darauf ankommt» ob der Eherechtsstreit lange Zeit dauert
 oder gar wie hier ein die Klage abweisendes Urteil erst mit der Restitutionsklage beseitigt werden mußte»
Darüber hinaus kann das Eintreten einseiner einem
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Ehegatten sum Nachteil gereichender vermögensrechtlicher Ehewirkungen nicht losgelöst von anderen Wirkungen der Ehe rechtlich als ein Schadenstathestand aufgefaßt werden« Die durch die Ehe begründeten familienrechtlichen Beziehungen sind vielgestaltig« Neben den die tatsächliche Debensgestaltung betreffenden Auswirkungen entspringen der Ehe nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Die Komplexität dieser Rechtswirkungen, die, wie der Senat in seinem Urteil vom 30« September 1934 (IV ZR 233/33,
 BOHZ 14, 356) dargelegt hat, auch in dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind zu fage tritt, ist für die Ehe von besonderer Bedeutung. In ihr sind grundsätzlich beide Oat-ten in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet (§§ 1353 Abs» 1, 1356 Abs. 2, 1359 BOB). Auch in vermögensrechtlicher Hinsicht erwachsen ihnen gleichermaßen Rechte wie Pflichten (§§ 1363 ff, 1931, 2303 Abs. 2 Satz 1 BOB).
Neben der Unterhaltsverpflichtung steht grundsätzlich ein Unterhaltsrecht (§§ 1360 Satz 1, 1361 Abs« 1 Satz 1 BOB). Diese Vermögensrecht liehen Auswirkungen der Ehe werden - von Ausnahmen wie der Entziehbarkeit des Pflichtteils nach § 2335 BOB abgesehen - auch nicht davon berührt, daß ein Ehegatte die Auflösung betreiben könnte, insbesondere wird dadurch die Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht beseitigt. Ob im Einzelfall ein Ehegatte mit Pflichten belastet wird, hängt vom tatsächlichen Verlauf der Ehe mit seinen Unwägbarkeiten und Zufälligkeiten ab$ die vermögensrechtliohen Auswirkungen, wie Unterhalt, Zugewinn und Erbrecht, v/erden vor allem von den Einkommensund Vermögensverhältnissen, in denen jeder Ehegatte lebt, beeinflußt. Im vorliegenden Pall trat durch die Auswir-
kungen der Ehe im Vermögen des Klägers insoweit eine Minderung ein, als er unterhaltspflichtig v/ar und Unterhalt geleistet hat« Diese Folge kann jedoch nicht getrennt von den bis zur Auflösung der Ehe bestehenden Rechten dee Klägers betrachtet werden. Er war während der Zeit seiner Unterhaltszahlung erb- und pflichtteilsberechtigt und hätte jederzeit selbst unterhaltoberechtigt werden können. Es lag auch in seinem freien Entschluß, ob er von der Eheauflösungsklage ab8ehen und die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten fortsetzen wollte« Bis zur Rechtskraft des die Ehe auf lösenden Urteils hätte die Ehe wieder zu einer echten Lebensgemeinschaft erstarken können mit den sich daraus ergebenden Folgen der persönlichen Fürsorge, die auch ein Ehegatte, der dem anderen Teil an sich Grund zur Eheauflösung gegeben hatte, diesem angedeihen lassen kann. Bach allem läßt sich nicht sagen, daß durch die Eingehung und den Fortbestand der Ehe für den Kläger ein Zustand geschaffen bzw. aufrechterhalten sei, der als solcher für ihn einen Schaden bedeutete.
b) Bach Auflösung der Ehe bestimmt sich die Frage, ob ein Anspruch, so gestellt zu werden, als habe die Ehe überhaupt nicht oder nur für eine kürzere Dauer bestanden, danach, ob die Ehe rückwirkend oder nur für die Zukunft aufgelöst ist. Wie bei jeder Rechtsgemeinschaft werden auch bei der rechtlich geschützten Lebensgemeinschaft der Ehe Sachverhalte aus der Zeit des Bestehens grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das für die Gemeinschaft gesetzt ist. Diese Bestimmungen können nur dann außer Acht gelassen werden, wenn die Gemeinschaft als nicht bestehend erkannt oder rückwirkend aufgelöst wurde.
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Daß eine Nicht ehe Vorgelegen habe, behauptet der Kläger nichto Die She wurde auch nicht für nichtig erklärt» vielmehr wurde sie wegen Irrtums des Klägers Uber persönliche Eigenschaften der Beklagten gemäß § 32 Ehe6 aufgehoben« Im Salle der Aufhebung wird die Ehe aber nicht rückwirkend aufgelöst (§29 Satz 2 EheG)* Die Folgen der Eheaufhebung bestimmen sioh nach denen der Ehescheidung (§37 Abs. 1 EheG). Der Bestand der Ehe von der Eheschließung bis zur Rechtskraft des Eheaufhebungsurteils kann nicht in Frage gestellt werden.
Im Gegensatz hierzu wirkt die Feststellung der Ehenichtigkeit zurück. Dementsprechend ist in ihrem Falle dem gutgläubigen Ehegatten die Möglichkeit eröffnet» in vermögensrechtlicher Beziehung die Rechtsfolgen der Ehe nicht eingreifen zu lassen (vgl. hierzu BGH Urteil vom 28. Oktober 1964, IV ZR 238/63, BGHZ 43, 1). Gerade die Bestimmung des § 26 EheG zeigt gegenüber der Regelung der §§ 29, 37 EheG, daß der Gesetzgeber es auch im Falle der Eheaufhebung für den Zeitraum des Bestehens der Ehe bei den vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe hat bewenden lassen wollen. Ob im Falle der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger (Täuschung oder Drohung (§§ 33, 34 EheG) etwas anderes gelten könnte, kann hier dahingestellt bleiben.
4. Das Berufungsurteil hat danach Bestand» ohne daß es auf die Prozeßrügen ankommt. Dem Begehren »des Klägers fehlt die Rechtsgrundlage, einer Beweiserhebung bedurfte es nicht.
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5» Die Revision des Klägers war daher mit der Kosten folge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
Raske
 Johannsen
Vila tea barg
 Maaß
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