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BGH · IV ZR 335/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 335/63

h) Der jüdische Verfolgte, der zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgewandert ist und Anspruch auf Entschädigung wegen Imstichlassens von Sachen erhebt, braucht nur nachzuweisen, daß er die Sachen bei der Auswanderung ohne ausreichende Aufsicht zurückgelassen hat und daß die Sachen verloren gegangen sind. Die Vermutung des § 51 Abs.4 BEG geht dann dahin, daß die Zurücklassung der Sachen und ihr Verlust auf nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen beruht. FerienzivilSenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26» Juli 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugolassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. daß der Erblasser und sie von Panik ergriffen worden seien und unter keinen Umständen länger hätten in Deutschland bleiben wollen; eine Verwertung der Sachen, die noch einige Zeit in Anspruch genommen hätte, sei deshalb nicht in Präge gekommen,. Der Erblasser und seine Familie seien nicht geswungen gewesen, ihre Sachen zurückzulassen, ohne sie vorher veräußern, bei einem Spediteur unterstellen oder sonst in geeigneter Weise für sie Vorsorge treffen zu können. Sofern Sachen ohne Aufsicht zurückgelassen worden seien, sei das nicht erforderlich gewesen und habe oo nicht auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG beruht. Die Revision hat die Feststellung, daß der Erblasser und seine Familie Deutschland nicht überstürzt hätten verlassen müssen, sondern die Auswanderung hätten vorbereiten können, und daß zur damaligen Zeit auswandernde jüdische Verfolgte noch Vorsorge für die zurückbleibenden Sachen hätten treffen können, mit Verfahrensrügen nicht angegriffen» Von diesen Feststellungen ist deshalb auszugehen» Gleichwohl kann der Auffassung des Berufungsgerichts, daß schon aus diesem Grunde der Tatbestand des § 51 Abs» 3 BEG nicht vorliege, nicht beigetreten werden« Die Merkmale des in § 51 Abs» 5 aaO umschriebenen Tatbestands hat der Senat dahin erläutert, daß der Verfolgte infolge der Auswanderung, Flucht oder Deportation außerstande gewesen sein muß, eine geeignete Vorsorge für die Obhut seiner zurückgelassenen Sachen zu treffen, und daß die mangelnde Obhut zur Folge gehabt haben muß, daß die Sachen in die Hände unkontrollierter Dritter gefallen sind (Urteil RzW 1963, 230 Nr» 25)° Das Erfordernis, daß einem jüdischen Verfolgten eine geeignete Vorsorge nicht möglich gewesen sein muß, kann aber nur unter Berücksichtigung der Lago der Bevölkerungsgruppe, zu der er gehörte, wie sic schon 1953 bestand, und der weiteren Entwicklung, v/ie sie sich bereits damals mehr oder weniger deutlich abzoichnote, richtig umgrenzt werden« In der angeführten Entscheidung ist ausgeführt,' daß Sachen, die auswandernde jüdische Verfolgte anderen Juden in Verwahrung gaben, von ihnen ohne eine hinreichende Aufsicht zurückgelassen wurden, weil die Verwahrer selbst entrechtet und zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht nicht in der Lage waren, und daß schon im Jahre 1933 Juden nicht mehr als Personen angesehen werden konnten, die zur Übernahme der Betreuung des von jüdischen Auswanderern zurückgelassenen Gutes geeignet waren. Zum Beispiel kann er sich gescheut haben, andere Personen mit der Betreuung zu belasten oder durch die Verwertung der Gegenstände, die doch nur Schleuderpreise erbringen würde, Aufsehen zu erregen, oder cridcann angenommen haben, daß ihm die Sachen wahrscheinlich auch dann nicht erhalten bleiben würden, wenn er sie einem Spediteur zur Einlagerung oder zu dem Nachsenden übergeben würde, und es kann ihm deshalb daran gelegen gewesen sein, die durch die Beauftragung eines Spediteurs entstehenden Kosten zu Berücksichtigt man den allgemeinen Verfolgungs-druck, unter dem die Verfolgten auch dann standen, wenn sie eine Auswanderung noch einigermaßen planmäßig vorbereiten konnten, und daß die verschiedensten unter diesem Druck angestellten Erwägungen für die Maßnahmen, die sie bei der Aufgabe ihrer bisherigen Existenz zu treffen hatten, entscheidend sein konnten, so läßt sich das in § 51 Abs.3 BEG vorausgesetzte Erfordernis, daß der Verfolgte die Sachen im Stich lassen mußte, nicht schon dann verneinen, wenn es objektiv noch hätte vermieden werden können, daß die Sachen ohne eine ausreichende Obhut zurückblieben. Der entscheidende Anlaß dafür, daß die Sachen zurückgolassen wurden, war die Verfolgung und der durch sie ausgeübte Zwang, und in dieser Richtung ist auch das "Müssen" in dem Text des § 51 Abs.3 BEG zu verstehen. Die Frage, ob Sachen, die der Verfolgte wegen der Verfolgung tatsächlich ohne Obhut zurückgelassen hat, noch jemandem in Obhut hätten gegeben werden können, ist demgegenüber grundsätzlich nicht zu stellen. Hinzu kommt, daß es nach § 9 Abs.3 BEG dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegonsteht, wenn der Verfolgte unter dem Druck der Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat. Doch hat das Berufungsgericht, was es von seinem Rechtsstandpunkt auch nicht zu tun brauchte, bisher nicht eindeutig festgestellt, ob der Erblasser überhaupt seine V/ohnungs- und Werkstatteinrichtung im Stich gelassen, das heißt ohne Schut2 und Aufsicht zurückgelassen hat, so daß sie dem unkontrollier-barön Zugriff fremder Personen und einem unbestimmten Schicksal preisgegeben war (Urteile des Senate RzW 1958, 403 Nr. 23, 1961, 214 Nr. 11, 1962, 80 Nr. 24, 550 Nr. 20,1963, 230 Nr. 25)» Die Klägerin muß nachweison T(§ 176 Abs. 2 BEG), daß ihr Ehemann bei der zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgten Auswanderung die Einrichtung der Werkstatt und der Wohnung ohne ausreichende Aufsicht zurückge-laosen hat, und daß die Einrichtung verloren gegangen ist.

Zitierte Normen: § 51 BEG
SacheBEGBerufungsgerichtErblasserAufsichtAuswanderungKlägerinverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein
BEG §§ 9 Abs. 3, 51
a) Der Verfolgte, der ausgewandert ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, hat ihm gehörende Sachen im Stich lassen müssen, wenn er sie ohne gehörige Aufsicht zurückgelassen hat.
Die Frage, oh er die Sachen noch jemandem hätte in Obhut geben können, ist grundsätzlich nicht zu stellen.
h) Der jüdische Verfolgte, der zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgewandert ist und Anspruch auf Entschädigung wegen Imstichlassens von Sachen erhebt, braucht nur nachzuweisen, daß er die Sachen bei der Auswanderung ohne ausreichende Aufsicht zurückgelassen hat und daß die Sachen verloren gegangen sind. Die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG geht dann dahin, daß die Zurücklassung der Sachen und ihr Verlust auf nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen beruht.
BGH, Urt. v. 8. Juli 1964 - IV ZR 335/63 -
OLG Frankfurt/Hain LG Wiesbaden
IOB-125/£2_
Verkündet am 8- Juli 1964 Broeoke, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem EntSchädigungsrechtsstreit
 der Frau Sara S
m hat
 geb.
/Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt	in
 gegen
das land He s s e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern i*1	»	L^BHPetraße 0^
- Frozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsbeklagtai, Rechtsanwalt Dr.	in
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rasko, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt!
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. FerienzivilSenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26» Juli 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der jüdische Schreinermeister Julius S^|B, der Erblasser, unterhielt in	WB eine Tischler
 Werkstatt und wohnte auch in dieser Stadt. Anfang 'September 1933 wanderte er mit seiner Ehefrau, der Klägerin, wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach Palästina aus.
Dort ist er im Jahre 1936 gestorben. Er ist von der Klägerin und zwei Kindern beerbt worden. Die Kinder haben die ihnen als Miterben ihres Vaters zustehenden Entschädigungsansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Erblasser sei Anfang September 1933 wegen der Verfolgung gezwungen gewesen, Deutschland fluchtartig zu verlassen und die Einrichtung der Werkstatt und der Wohnung zurückzulassen, Die V/erkstatteinrichtung habe einen Wert von 15o000 RM und die Wohnungseinrichtung einen Wert von 3.600 RM gehabt, der Wiederbeschaffungswert der Wohnungseinrichtung betrage 5.000 DM. Die Klägerin beansprucht wegen des Verlustes der Einrichtungsgegenstände Entschädigung.
Die Entochädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 20.000 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 8.100 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
 
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Das Oborlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage, auch soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat, abgewiesen.,
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugolassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bnt scheidungsgründe s
1.	Dagegen, daß die Klägerin den Entschädigungsanspruch in eigenem Namen geltend macht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Erben haben sich über die Entschädigungsansprüche des Erblassers dahin auseinandergesetzt, daß diese der Klägerin zustehen sollen, und die Kinder haben die Ansprüche, soweit sic ihnen zustehen, oder den ihnen zustehenden Teil der Entschädigungsansprüche an die Klägerin abgetreten. Die nach § 14 Satz 2 BEG erforderliche Genehmigung
 der Abtretung durch die Entschädigungsbehörde ist in einem anderen Bescheid erfolgt.
2.	Die Klägerin hat behauptet, vor der Anfang September 1933 erfolgten Auswanderung sei die Lage für ihre Familie so bedrohlich und gefährlich gewesen,
 
daß der Erblasser und sie von Panik ergriffen worden seien und unter keinen Umständen länger hätten in Deutschland bleiben wollen; eine Verwertung der Sachen, die noch einige Zeit in Anspruch genommen hätte, sei deshalb nicht in Präge gekommen,. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als widerlegt angesehen. Es hat vielmehr festgestellt, daß die Auswanderung auf Grund eines schon längere Zeit vorher gefaßten Entschlusses vorbereitet und unter Beachtung der behördlichen Vorschriften und Gesetze durchgeführt worden sei. Der Erblasser und seine Familie seien nicht geswungen gewesen, ihre Sachen zurückzulassen, ohne sie vorher veräußern, bei einem Spediteur unterstellen oder sonst in geeigneter Weise für sie Vorsorge treffen zu können. Im Sommer 1933 hätten die Judenverfolgungen in Frankfurt/Main noch nicht einen solchen Grad erreicht, daß es den Verfolgten bei einer ordnungsgemäßen, unter Beachtung der damals geltenden Bestimmungen erfolgten Ausreise nicht möglich gewesen wäre, Vorsorge für ihre Sachen zu troffen. Diese Möglichkeit habe auch der Erblasser gehabt. Zumindest habe er die zu der Wohnungsund Werkstattoinrichtung gehörenden Sachen einem Spediteur zur Einlagerung oder zu dem Nachsenden übergeben oder Auftrag zu dem Verkauf der Sachen für seine Rechnung geben können, wie das viele Verfolgte noch in den späteren Jahren getan hätten. Es lasse sich mithin nicht festeteilen, daß der Erblasser bei der j^us- . Wanderung ihm gehörende Sachen habe im Stich lassen müssen. Sofern Sachen ohne Aufsicht zurückgelassen worden seien, sei das nicht erforderlich gewesen und habe oo nicht auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG beruht. Die Voraussetzungen
 des § 51 Abs. 3 BEG seien nicht gegeben und die Vermutung des § 51 Abs«. 4 BEG sei widerlegt»
Die Revision hat die Feststellung, daß der Erblasser und seine Familie Deutschland nicht überstürzt hätten verlassen müssen, sondern die Auswanderung hätten vorbereiten können, und daß zur damaligen Zeit auswandernde jüdische Verfolgte noch Vorsorge für die zurückbleibenden Sachen hätten treffen können, mit Verfahrensrügen nicht angegriffen» Von diesen Feststellungen ist deshalb auszugehen» Gleichwohl kann der Auffassung des Berufungsgerichts, daß schon aus diesem Grunde der Tatbestand des § 51 Abs» 3 BEG nicht vorliege, nicht beigetreten werden«
Die Merkmale des in § 51 Abs» 5 aaO umschriebenen Tatbestands hat der Senat dahin erläutert, daß der Verfolgte infolge der Auswanderung, Flucht oder Deportation außerstande gewesen sein muß, eine geeignete Vorsorge für die Obhut seiner zurückgelassenen Sachen zu treffen, und daß die mangelnde Obhut zur Folge gehabt haben muß, daß die Sachen in die Hände unkontrollierter Dritter gefallen sind (Urteil RzW 1963, 230 Nr» 25)° Das Erfordernis, daß einem jüdischen Verfolgten eine geeignete Vorsorge nicht möglich gewesen sein muß, kann aber nur unter Berücksichtigung der Lago der Bevölkerungsgruppe, zu der er gehörte, wie sic schon 1953 bestand, und der weiteren Entwicklung, v/ie sie sich bereits damals mehr oder weniger deutlich abzoichnote, richtig umgrenzt werden«
 
In der angeführten Entscheidung ist ausgeführt,' daß Sachen, die auswandernde jüdische Verfolgte anderen Juden in Verwahrung gaben, von ihnen ohne eine hinreichende Aufsicht zurückgelassen wurden, weil die Verwahrer selbst entrechtet und zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht nicht in der Lage waren, und daß schon im Jahre 1933 Juden nicht mehr als Personen angesehen werden konnten, die zur Übernahme der Betreuung des von jüdischen Auswanderern zurückgelassenen Gutes geeignet waren.
Die von einem jüdischen Verfolgten zurückgelassenen Gegenstände waren demnach jedenfalls dann von ihm im Stich gelassen, wenn er andere jüdische Personen mit der Betreuung beauftragt hatte. Es könnte ihm und seinen Rechtsnachfolgern nicht entgegengehalten werden, er habe damals die mangelnde Eignung jüdischer Verwahrer erkennen müssen und sei in der Lage gewesen, die Obhut anderen selbst nicht verfolgten Personen anzuvertrauen. Die Rechtslage kann grundsätzlich nicht anders sein, wenn der Auswanderer ganz davon abgesehen hat, die zurückgelassenen Sachen zu verwerten. Das kann er aus den verschiedensten Gründen unterlassen haben. Zum Beispiel kann er sich gescheut haben, andere Personen mit der Betreuung zu belasten oder durch die Verwertung der Gegenstände, die doch nur Schleuderpreise erbringen würde, Aufsehen zu erregen, oder cridcann angenommen haben, daß ihm die Sachen wahrscheinlich auch dann nicht erhalten bleiben würden, wenn er sie einem Spediteur zur Einlagerung oder zu dem Nachsenden übergeben würde, und es kann ihm deshalb daran gelegen gewesen sein, die durch die Beauftragung eines Spediteurs entstehenden Kosten zu
 
ersparen. Tatsächlich hat sich ergehen, daß solche Aufwendungen oft vergeblich waren und auch die Beauftragung eines Spediteurs die Verfolgten nicht vor den Verlust ihrer Habe gerettet hat.
Berücksichtigt man den allgemeinen Verfolgungs-druck, unter dem die Verfolgten auch dann standen, wenn sie eine Auswanderung noch einigermaßen planmäßig vorbereiten konnten, und daß die verschiedensten unter diesem Druck angestellten Erwägungen für die Maßnahmen, die sie bei der Aufgabe ihrer bisherigen Existenz zu treffen hatten, entscheidend sein konnten, so läßt sich das in § 51 Abs. 3 BEG vorausgesetzte Erfordernis, daß der Verfolgte die Sachen im Stich lassen mußte, nicht schon dann verneinen, wenn es objektiv noch hätte vermieden werden können, daß die Sachen ohne eine ausreichende Obhut zurückblieben.
Das Berufungsgericht hat diesem in dem Gesetzestext verwendeten Ausdruck eine Bedeutung beigelegt, die ihm nicht zukoramt. Der entscheidende Anlaß dafür, daß die Sachen zurückgolassen wurden, war die Verfolgung und der durch sie ausgeübte Zwang, und in dieser Richtung ist auch das "Müssen" in dem Text des § 51 Abs. 3 BEG zu verstehen. Die Frage, ob Sachen, die der Verfolgte wegen der Verfolgung tatsächlich ohne Obhut zurückgelassen hat, noch jemandem in Obhut hätten gegeben werden können, ist demgegenüber grundsätzlich nicht zu stellen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß nach dem Gesetzeswortlaut Sachen nicht nur durch eine Flucht, sondern auch durch eine Auswanderung, zu der in der Regel gehört, daß sie geplant und vorbereitet wurde und die mit der Auflösung der alten Existenz verbundenen Angelegenheiten
 
ordnungsgemäß abgewickelt wurden, im Stich gelassen werden konnten. Auch'dieser Umstand deutet darauf hin, daß die Vorschrift in der aufgezeigten Weise auszulegen ist.
Hinzu kommt, daß es nach § 9 Abs. 3 BEG dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegonsteht, wenn der Verfolgte unter dem Druck der Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat. Diese Vorschrift ist bei einer Sachlage, wie sie hier vorliogt, unmittelbar anwendbar. Demgegenüber könnten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens (§ 9 Abs. 1 BEG) nur unter ganz besonderen Umständen heranzuziehen sein. Ein mitwirkendes Verschulden des Erblassers ist nicht ersichtlich.
Doch hat das Berufungsgericht, was es von seinem Rechtsstandpunkt auch nicht zu tun brauchte, bisher nicht eindeutig festgestellt, ob der Erblasser überhaupt seine V/ohnungs- und Werkstatteinrichtung im Stich gelassen, das heißt ohne Schut2 und Aufsicht zurückgelassen hat, so daß sie dem unkontrollier-barön Zugriff fremder Personen und einem unbestimmten Schicksal preisgegeben war (Urteile des Senate RzW 1958, 403 Nr. 23, 1961, 214 Nr. 11, 1962, 80 Nr. 24, 550 Nr. 20,1963, 230 Nr. 25)» Die Klägerin muß nachweison T(§ 176 Abs. 2 BEG), daß ihr Ehemann bei der zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgten Auswanderung die Einrichtung der Werkstatt und der Wohnung ohne ausreichende Aufsicht zurückge-laosen hat, und daß die Einrichtung verloren gegangen ist. Die zugunsten der rassisch verfolgten Personen sprechende Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG geht dann
 
dahin, daß die Zurücklassung der Einrichtung und ihr Verlust auf nationalsozialistischen Gewalt-maßnahinen beruht (Urteile des Senats RzW 1958,
 262 Nr, 26, 1959, 397 Nr, 41, 1962, 550 Nr, 20),
Gegebenenfalls bedarf es dann noch der Peststellung, wie hoch der Wiedorbeschaffungsv/ert der in Verlust geratenen Gegenstände zu bemessen ist (§ 52 Ab8, 1, 2 BEG), eine Frage, mit der das Berufungsgericht sich von seinem Rechtsstandpunkt aus ebenfalls nicht zu befassen brauchte.
Da mithin eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen werden.
Bundesriehter Raske ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher	Ascher	Wüstenberg Wilden Dr, Graf