BEG § 93, 941 3« DV-BEG § 33 Zur Erage, ob die Voraussetzungen des § 94 BEG im gerichtlichen Vorfahren nachgeprüft werden können, wenn die Ent-schädigungsbehördo dem Verfolgten eine Berufsschadensrente wegen Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit zuerkannt hat und der Verfolgte mit der Klage geltend macht, daß ihm oino höhere Rente zuotehe«, Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Brwerbstätigkeit für dio Zeit vom 1« November 1953 an eine monatliche Rente von loo DU zuerkannt und eine erneute Berechnung für den Fall, daß der Kläger keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe, Vorbehalten« Sie hat den Kläger in dio tu» daß das beklagte Land für die Zeit vom 1* Ja« nuar 1961 an untor Abzug dor bisher gewährten Anträge zur Zahlung einer monatlichen Rente von 617?3o DM zu verurteilen soio Das Kammergerieht hat die Berufung des Klägers zuriiekge-wieoeno Mit dor Revision? daß dio Auswanderung und damit der Verlust der beruflichen Stellung auch dann auf die rassische Verfolgung zurückgeht, wenn dem Kläger eine Verhaftung nicht unmittelbar gedroht haben sollte» Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im .beruflichen Fortkommen bestehen für Angehörige dor kollektiv verfolgten Personengruppen auch dann, wenn sie mit Rücksicht auf dio Kollektivverfolgung und die darin für sic liegende Bedrohung, also im Zuge der Verfolgung, aus dem Reichsgebiet ausgewandert sind, ohne daß gegen sie eine besondere Gewaltmaßnahme gerichtet war (§ 64 Abs. 1 Seite 1 BEG; Urteile des Senats IM BEG 1953 § 25 Kr» 2, 20 Auf dor Grundlage, daß der Kläger, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnähmen zu entgehen, die in dem Unternehmen seines Schwiegervaters bekleidete Stellung aufgegeben hat und ausgewandert ist, hat das Berufungsgericht mit Recht den Tatbestand des § 88 Nr. 3 BEG als vorliegend angesehen. Entgegen seiner Auffassung kann jedoch nicht mehr in Präge gestellt werden, daß die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Rentenwählrecht vorliegen, auch soweit der Kläger eine höhere als die ihm von der ßnt-schädigungsbehörde zuerkannte Rente verlangt. kommen, das für die Einstufung maßgebend sein könnte, fehlte Aus diesem Grunde mußte dort allein die Berufsausbildung dio Einreibung in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmen• Rg golmäßig ist aber bei der Einstufung, wie der Senat wiedorho ausgesprochen hat, das Hauptgewicht auf die wirtschaftliche Stellung zu legen; die Berufsausbildung kann nur dann zu einer niedrigeren Einstufung, als sie dem Einkommen ehtopric führen, wenn zwischen ihr und dem Einkommen ein Mißverhältni bestand und das Einkommen deshalb nicht wirtschaftlich fundi war (IH BEG 1956 § 76 Hr. 3, 3. DVO/BEG 1956 § 14 Nr. 8 oowi Urteil RzW 1961, 23o Hr. 27, insoweit IM nicht veröffentlich Eine geringere Einstufung, als sie dem Einkommen entspricht, ist nicht schon dann veranlaßt, wenn die Ausbildung des Verf ten dom allgemeinen Bildungsstand einer niedrigeren Beamten-gruppe gleichkommt, und einem Kaufmann, der ein dem höheren Dienst entsprechendes fundiertes Einkommen gehabt hat, kann die Einreihung in diese Beamtengruppe nicht deshalb versagt werden, weil er in seiner Ausbildung auf kaufmännischem Ge-biot hinter dem zurückgeblieben ist, was von einem in don höheren Dienst einzustufenden Kaufmann erwartet wird, wenn ausschließlich auf seine Berufsausbildung abgestellt wird,. Da aber der Kläger, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, ein den Tabellensätzen dos höheren Dienstes entsprechendes Einkommen erzielt hat, muß gefragt worden, ob er als leitender Angestellter eines Bfand1oihunternehmens, selbst wenn er eine Vorbildung, wio sie in dem Berufungsurteil verlangt wird, nicht hatto, boi Bio Ausführungen des Berufungsurteils mögen in die Richtung deuten'* daß es nur die familiären Beziehungen und die Tätigkeit in einem Pamilienunternehmen gewesen seien, die dem Kläger ein verhältnismäßig hohes Einkommen verschafft hätten, daß er im übrigen aber zur Leitung eines Betriebes, die ihm das Gehalt eines Beamten des höheren Dienstes erbracht hätte, nicht befähigt gewesen sei« Aber die Prüfung ist unter einem unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt vorgenominen worden, und oo liegen keine eindeutigen Feststellungen vor, die die Folgerung sulaoson, die wirtschaftliche Stellung des Klägers sei so wenig in seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten fundiort gewesen, daß ihr die maßgebliche Bedeutung für die Einstufung abgesprochen werden müsse* Bie Frage der Einstufung muß deshalb von dem Berufungsgericht nochmals in tatsächlicher Hinsicht entsprechend den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden, und das angefochtene Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurücksuverweisen * Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst festzustellen haben, ob das bisher in dieser Höhe nur unterstellte Einkommen des Klägers die Tabellensätze des höherem Dienstes erreicht hat* Der Kläger wird Gelegenheit haben, sich dazu zu äußern, ob sein Einkommen in einem Mißverhältnis zu seiner Ausbildung und zu seinen Fähigkeiten stand und die Höhe des Einkommens, nur darauf zurückzuführen ist, daß es sein Schwiegervater war, bei dem er angestellt war* 4c Pür die Umrochnung dos Einkommens, das der Kläger in der Südafrikanischen Union erzielt hat und das dafür von Bedeutung ist, wann er durch seine ErwerbStätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erzielt hat, ist auf daö IM 3r, DV0/3EG 1956 § 12 Nr, 3o veröffentlichte Urteil des Senats und ergänzend den Beschluß vom 6o März 1963 - IV ZB 457/62 -hinsuwcisone Bemerkt sei, daß dem in der vorliegenden Sache dem Landgericht erstatteten Gutachten des Professors Dr, Nicolas nicht beigetroten worden kann, soweit er bei der Peststellung der Kaufkraft der Währung der Südafrikanischen Union die Änderungen der Kaufkraft der deutschen Währung außer Betracht lassen will« Bio Umrechnung im Rahmen des § 75 Abs* 1,2 BEG, § 12 3o DV-BEG s hier in Verbindung mit § 92 Abs« 1, § 93 BEG, §§ 29. 5o Hinzuweison ist schließlich darauf, daß nicht ersichtlich ist, ob das Berufungsgericht bei der Gegenüberstellung des von dem Kläger in der Währung der Südafrikanischen Union erzielten Einkommens mit dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten den Eabellensätzen der Anlage 1 zur 3, DV-BEG den in § 12 Abs, 2 3, DV-BEG vorgesehenen Alters- und Hinter-bliebenenzuschlag mit Recht nicht hinzugerechnet hat.
Nach3chlagwerk: Amtliche Sammlungs 3a nein BEG § 93, 941 3« DV-BEG § 33 Zur Erage, ob die Voraussetzungen des § 94 BEG im gerichtlichen Vorfahren nachgeprüft werden können, wenn die Ent-schädigungsbehördo dem Verfolgten eine Berufsschadensrente wegen Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit zuerkannt hat und der Verfolgte mit der Klage geltend macht, daß ihm oino höhere Rente zuotehe«, BEG § 76; 3* DV-BEG § U Sur frage, unter welchen Voraussetzungen der Verfolgte, der in dom Unternehmen eines nahen Angehörigen angostollt war und ein dio Vergleichssätze des höheren Dienstes erreichendes Gehalt bezog, in eine darunterliegende Beamtengruppe einzu-stufon ist* B&H» Urteil von Io. Juli 1963 - IV ZE 335/62 - g^lin !¥^2R_335/62 Verkündet am to« Juli 1963 Ho eppo* Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit de3 Kaufmanns James Street 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägero, Hechtsanwalt in gegen das Land Berlin? vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf? Fehrbelliner Platz 2? Beklagten und Revisionsbeklagton hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 3* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrich-tor Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Br» Loewenheim und Br. Graf für Rocht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 1961 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieoen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen r« - 2 Tatbestands Der am 18* Juli 1899 geborene Kläger ist Jude» Am 20c November 1933 wanderte er von Berlin nach Südafrika aus« Dort wurde er im Jahre 1939 eingebürgert• Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit« Er hat die Rente gewählt und vorgetragen: Nach dem Besuch eines Gymnasiums und nach Ableistung des Wehrdienstes während des ersten Weltkrieges habe er eine kaufmännische Lehre durchlaufen und anschließend bei verschiedenen Unternehmen als kaufmännischer Angestellter, zuletzt als Abteilungsleiter gearbeitet« 1929 habe er sich als selbständiger Metallhändler in Berlin niedergelassen* Im Jahro 193o sei er auf Wunsch seines Schwiegervaters in die von diesem betriebene Pfandleihe eingetreteh« Neben der Ge-schäftsführortätigkeit in dem Unternehmen seines Schwiegervaters, zu der die selbständige Leitung des Gewerbebetriebs und dio Repräsentation innerhalb der Faehscbaften gehört habe, habe er bis 1932 sein eigenes Metallhändlergeschäft weitergo-führt« In Südafrika sei er zunächst arbeitslos gewesen, später sei er als ungelernter Schlosser und dann als technischer Angestellter beschäftigt worden, bis er sich als selbständiger Makler und Agent niedergelassen habe* Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Brwerbstätigkeit für dio Zeit vom 1« November 1953 an eine monatliche Rente von loo DU zuerkannt und eine erneute Berechnung für den Fall, daß der Kläger keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe, Vorbehalten« Sie hat den Kläger in dio tu» - 3 vergleichbare Bcomtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht, einen SntachädigungsZeitraum vom 1, Dezember 1933 bis zu dem 3o* Juni 1943 zugrundo golegt und angenommen? daß der Kläger soit dem Io November 1953 um mehr als 5o i in seiner 2r\vorb3-fähigkeit beschrankt soio Später hat die Entschädigungsbchör-do dio Rente auf Grund dor 3* Änderungsverordnung auf monatlich 1o7 DM erhöht0 Dor Kläger verlangt eine höhere Rente und hat deshalb Klage erhobene Er hat im ersten Rechtszug beantragt? das beklagte Land zu verurteilen? an ihn für die Zeit vom Io November 1953 an unter Einbeziehung dor ihm bereits zuerkannten Rente eine monatliche Rente von 555?56 DM zu zahlen« Das Landgericht hat die Klage abgewieseKu Dor Klägor hat Berufung eingelegt und mit dieser den in dor ersten Instanz gestellten Antrag weitorverfolgt mit dor Maßgabe? daß das beklagte Land für die Zeit vom 1* Ja« nuar 1961 an untor Abzug dor bisher gewährten Anträge zur Zahlung einer monatlichen Rente von 617?3o DM zu verurteilen soio Das Kammergerieht hat die Berufung des Klägers zuriiekge-wieoeno Mit dor Revision? die von dem erkennenden Senat zugelas-sen worden ist? verfolgt der Kläger seinen im ersten Rochta-zug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe t 1o Das Berufungsgericht hat es offen gelassen? ob die Behauptung des Klägers zutrifft? er sei im Oktober 1933 von einem Polizeibeamten wegen seiner unmittelbar bevor« stehenden Verhaftung gewarnt worden und habe daraufhin Deutschland fluchtartig verlassen, und oh er überhaupt durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist« Es kann jedoch nicht in Zweifel gezogen werden., daß dio Auswanderung und damit der Verlust der beruflichen Stellung auch dann auf die rassische Verfolgung zurückgeht, wenn dem Kläger eine Verhaftung nicht unmittelbar gedroht haben sollte» Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im .beruflichen Fortkommen bestehen für Angehörige dor kollektiv verfolgten Personengruppen auch dann, wenn sie mit Rücksicht auf dio Kollektivverfolgung und die darin für sic liegende Bedrohung, also im Zuge der Verfolgung, aus dem Reichsgebiet ausgewandert sind, ohne daß gegen sie eine besondere Gewaltmaßnahme gerichtet war (§ 64 Abs. 1 Seite 1 BEG; Urteile des Senats IM BEG 1953 § 25 Kr» 2, BEG 1956 § 64 Nr» 39, § 115 Nr* 1, § 119 Nr. 2). Dafür, daß der Kläger damals auch ohne die gegen den jüdischen Bovöl-kerungsteil gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaß-nahmen scino Berufstätigkeit aufgegeben hätte und ausgewändert wiiro und die zu seinen Gunsten sprechende Vermutung dos § 64 Abo» 2 BEG widerlegt werden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte» 20 Auf dor Grundlage, daß der Kläger, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnähmen zu entgehen, die in dem Unternehmen seines Schwiegervaters bekleidete Stellung aufgegeben hat und ausgewandert ist, hat das Berufungsgericht mit Recht den Tatbestand des § 88 Nr. 3 BEG als vorliegend angesehen. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Renten-Wahlrecht gegeben seien. Entgegen seiner Auffassung kann jedoch nicht mehr in Präge gestellt werden, daß die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Rentenwählrecht vorliegen, auch soweit der Kläger eine höhere als die ihm von der ßnt-schädigungsbehörde zuerkannte Rente verlangt. Wenn os sich um die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Bento handelt, sind dessen Voraussetzungen allerdings selbständig zu prüfen, soförn mit der Klage eine höhere als die von der Ent-schädigungshehördo zugesprochene Bento begehrt wii'd«, Boi den nach § 94 BEG erheblichen Umständen handelt es sich jedoch in erster Linie um dio Voraussetzungen für das Ren-tonwahlrocht, Bioscs Rentenwahlrecht wird für den Verfolgten dadurch, daß ihm entsprechend seiner Wahl durch den Bescheid eine Bcnto unanfechtbar zugosagt wird, gleichfalls unanfechtbar anerkannto Es kann dann nicht mehr in Zweifel gezogen w erd on, daß der Verfolgte die Rente wirksam gewählt hat« Vielmehr ist, wenn er Klage auf eine höhere Rente erhoben hat, nur noch zu prüfen, in welcher Höhe ihm die Rente zu-steht* Wäre es anders, so könnte das, da dem Verfolgten jedenfalls die ihm von der Sntschädigungsbehörde zuerkannte Rente als solche nicht mehr entzogen werden kann, zu untragbaren Mißhelligkeiten und Schwierigkeiten führen, etwa in dem Fall, daß das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, die Entschädigungsbehörde habe zwar das Wahlrecht zu Unrecht bejaht, die der Rente zugrunde liegende Kapitalentschädigung jedoch zu gering bemessene Soweit dagegen die Voraussetzungen des § 94 BEG dafür maßgebend sind, von welchem Zeitpunkt an der Verfolgte die Rente zu beanspruchen hat ( § 33 Abs0 4 3o LV-BEG), geht die Bindung an die unanfechtbare Vorentscheidung nur dahin, daß er jedenfalls vom Zeitpunkt dieser Vorentscheidung an eine Rente erhält«, Wenn er mit der Klage für die voi'hergehende L* it eine höhere Rente verlangt, so ist frei nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für den Bezug der Rente auch für den geltend gemachten früheren Zeitpunkt vorliegen• 3* Las Berufungsgericht hat für die Berechnung der für dio Hoho der Bente nach § 93 BEG, § 33 3«, LV-BEG maßgebenden Kapi-talentschädigung eine über den gehobenen Bienst hinausgehende Einstufung dos Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppo abgelehnt* Es hat unterstellt, daß der Kläger in den letzton drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung ein monatliches Einkommen von 5oo RM gehabt und damit den für den höheren Bienst entsprechend seiner Altersstufe maßgebenden Vergleichssatz der Anlage 3 zur 3* BV-BEG von 6 ooo RM erreicht habe* Die nur den gehobenen Bienst rechtfertigende Berufsausbildung des Klägers müsse jedoch dazu führen, daß aus nähme- . woioe ein Abschlag vorgenommen werde, denn sie genüge nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Einstufung eines Kaufmanns in den höheren Bienst' in dem IM 3* DVO/BBG ^956 §H Nr* 10 veröffentlichten Urteil aufgestellt habe. Danach sei bei der Einstufung eines Verfolgten, der in einem Familienunternehmen gearbeitet habe, Vorsicht geboten« Ber Hinweis dos Klägers auf die größere Bedeutung dos Unternehmens seines Schwiegervaters spreche gerade bei einem Fami-licnunternehmen nicht ohne weiteres dafür, daß der Kläger über diejenigen Fähigkeiten verfügt habe,t die bei einer leitenden kaufmännischen Tätigkeit im allgemeinen zu fordern seien und den Inhaber einer solchen Stellung in die Lage versetzten, auch in fremden Betrieben des in Frage kommenden Geschäftszweigs,*- hier der Pfandleihe, eine leitende Stellung auszufüllen* Bs sei nicht feststellbar, daß der Kläger nebqn den selbstverständlichen iVaren- und Branchenkenntnissen Über eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet des kaufmännischen Rechnungswesens sowie Über die Fähigkeit zur Bewältigung vielseitiger organisatorischer Aufgaben und zur Führung eines größeren Mitarbeiterstabes verfüge« Mit Recht rügt die Revision, daß die in dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats ausgesprochenen Grundsätze den vorliegenden Fall nicht treffen« Bie Entscheidung betrifft einen selbständigen Unternehmer, dessen Unternehmen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung mit Verlust abschloß, so daß es an einem Ein- - 7 kommen, das für die Einstufung maßgebend sein könnte, fehlte Aus diesem Grunde mußte dort allein die Berufsausbildung dio Einreibung in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmen• Rg golmäßig ist aber bei der Einstufung, wie der Senat wiedorho ausgesprochen hat, das Hauptgewicht auf die wirtschaftliche Stellung zu legen; die Berufsausbildung kann nur dann zu einer niedrigeren Einstufung, als sie dem Einkommen ehtopric führen, wenn zwischen ihr und dem Einkommen ein Mißverhältni bestand und das Einkommen deshalb nicht wirtschaftlich fundi war (IH BEG 1956 § 76 Hr. 3, 3. DVO/BEG 1956 § 14 Nr. 8 oowi Urteil RzW 1961, 23o Hr. 27, insoweit IM nicht veröffentlich Eine geringere Einstufung, als sie dem Einkommen entspricht, ist nicht schon dann veranlaßt, wenn die Ausbildung des Verf ten dom allgemeinen Bildungsstand einer niedrigeren Beamten-gruppe gleichkommt, und einem Kaufmann, der ein dem höheren Dienst entsprechendes fundiertes Einkommen gehabt hat, kann die Einreihung in diese Beamtengruppe nicht deshalb versagt werden, weil er in seiner Ausbildung auf kaufmännischem Ge-biot hinter dem zurückgeblieben ist, was von einem in don höheren Dienst einzustufenden Kaufmann erwartet wird, wenn ausschließlich auf seine Berufsausbildung abgestellt wird,. Das Berufungsgericht hat, ohne die Höhe des Einkommens des Klägers in Rechnung zu stellen, entscheidendes Gewicht darauf gelegt, ob der Kläger nach seiner Vorbildung und sein» Fähigkeiten in der Lage wäre, einen entsprechenden fremden Betrieb so zu leiten, wie das allgemein von einem Kaufmann -erwartet werden muß, der unabhängig von seinem Einkommen nach seiner Berufsausbildung einem Beamten des höheren Dienstes gleichgestellt sein will. Da aber der Kläger, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, ein den Tabellensätzen dos höheren Dienstes entsprechendes Einkommen erzielt hat, muß gefragt worden, ob er als leitender Angestellter eines Bfand1oihunternehmens, selbst wenn er eine Vorbildung, wio sie in dem Berufungsurteil verlangt wird, nicht hatto, boi i entsprechenden Fähigkeiten eift derartiges Einkommen erzielen konnte und es auch tatsächlich im wesentlichen auf Gi'und soi-ner persönlichen Fähigkeiten erzielt hat, oder, ob dieses Einkommen für ihn nur unter den besonders günstigen Umständen, wio sie die familiären Beziehungen zu dem Unternehmen darstellon können, erreichbar war und im wesentlichen darauf und nicht auf die in seiner Person liegenden beruflichen Möglichkeiten zurückging * Bio Ausführungen des Berufungsurteils mögen in die Richtung deuten'* daß es nur die familiären Beziehungen und die Tätigkeit in einem Pamilienunternehmen gewesen seien, die dem Kläger ein verhältnismäßig hohes Einkommen verschafft hätten, daß er im übrigen aber zur Leitung eines Betriebes, die ihm das Gehalt eines Beamten des höheren Dienstes erbracht hätte, nicht befähigt gewesen sei« Aber die Prüfung ist unter einem unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt vorgenominen worden, und oo liegen keine eindeutigen Feststellungen vor, die die Folgerung sulaoson, die wirtschaftliche Stellung des Klägers sei so wenig in seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten fundiort gewesen, daß ihr die maßgebliche Bedeutung für die Einstufung abgesprochen werden müsse* Bie Frage der Einstufung muß deshalb von dem Berufungsgericht nochmals in tatsächlicher Hinsicht entsprechend den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden, und das angefochtene Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurücksuverweisen * Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst festzustellen haben, ob das bisher in dieser Höhe nur unterstellte Einkommen des Klägers die Tabellensätze des höherem Dienstes erreicht hat* Der Kläger wird Gelegenheit haben, sich dazu zu äußern, ob sein Einkommen in einem Mißverhältnis zu seiner Ausbildung und zu seinen Fähigkeiten stand und die Höhe des Einkommens, nur darauf zurückzuführen ist, daß es sein Schwiegervater war, bei dem er angestellt war* 4c Pür die Umrochnung dos Einkommens, das der Kläger in der Südafrikanischen Union erzielt hat und das dafür von Bedeutung ist, wann er durch seine ErwerbStätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erzielt hat, ist auf daö IM 3r, DV0/3EG 1956 § 12 Nr, 3o veröffentlichte Urteil des Senats und ergänzend den Beschluß vom 6o März 1963 - IV ZB 457/62 -hinsuwcisone Bemerkt sei, daß dem in der vorliegenden Sache dem Landgericht erstatteten Gutachten des Professors Dr, Nicolas nicht beigetroten worden kann, soweit er bei der Peststellung der Kaufkraft der Währung der Südafrikanischen Union die Änderungen der Kaufkraft der deutschen Währung außer Betracht lassen will« Bio Umrechnung im Rahmen des § 75 Abs* 1,2 BEG, § 12 3o DV-BEG s hier in Verbindung mit § 92 Abs« 1, § 93 BEG, §§ 29. 33 3o DV-BEG, soll ergeben, wie sich die Wirtschaftlicho Lago des Verfolgten im Vergleich zu einem entsprechenden deutschen 3oarnten gestaltet hat. Deshalb muß auch die Kaufkraft, dio dao Ein3commen des vergleichbaren deutschen Beamten hat, in Rechnung gestellt werden. Eine eingetretene Minderung der Kaufkraft der Währung, in der der Verfolgte das Einkommen erzielt hat, kann also mehr oder weniger durch die eingetro-tene Minderung der Kaufkraft der deutschen Währung ausgeglichen werden, 5o Hinzuweison ist schließlich darauf, daß nicht ersichtlich ist, ob das Berufungsgericht bei der Gegenüberstellung des von dem Kläger in der Währung der Südafrikanischen Union erzielten Einkommens mit dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten den Eabellensätzen der Anlage 1 zur 3, DV-BEG den in § 12 Abs, 2 3, DV-BEG vorgesehenen Alters- und Hinter-bliebenenzuschlag mit Recht nicht hinzugerechnet hat. Der Zuschlag ist dem Vergleicheeinkommen hinzuzufügen, wenn Io - 1 keine hinroichgnjo Versorgung gewährleistet ist« Bartiher, wann das dor Pall ist., hat sich der Senat u.a» in dem IM 3o DVO/BEa 1956 § 12 Nr» 22 veröffentlichten Urteil geäußert * Johannoon Bundesrichter Wilden V/üstonherg und Br* Graf sind he- Br* Boewenhoim urlaubt und dadurch verhindert z\x unterschreiben. Johannsen