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BGH · IV ZR 335/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 335/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 16. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. 1 Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 10. Vielmehr hat der Senat auch die Gehörsrüge des Klägers geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
16AnhörungsrügeStuttgartGehörsrügeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 335/06
vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 am 16. April 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
1	Der	Senat	hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen
 das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die ausführliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begründet. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der Senat die in der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge nicht geprüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der Senat auch
 die Gehörsrüge des Klägers geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.
Terno
 Dr. Schlichting
 Wendt
Felsch
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.06.2005 -4 0 30/04 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 149/05 -