Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Sie berufen sich unter anderem darauf, der Ehemann der Klägerin habe als deren Repräsentant den Brand dadurch grob fahrlässig verursacht, daß er vor dem Verlassen der Geschäftsräume nicht erloschene Zigarrenreste in einen Plastikmüllsack entleert habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 27. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (Urteil vom 23. November 1988 hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung eines Abschlages jedoch nur, soweit sich die Berufung gegen den Grund des Anspruchs richtet. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für befugt, trotz verschiedener Abtretungen und Pfändungen die Ansprüche gegen die beklagten Versicherungen in eigenem Namen klageweise geltend zu machen. Sie meint, die Feststellungen des Berufungsgerichts reichten zur Befugnis der Klägerin, die Versicherungsansprüche geltend zu machen, nicht aus. Zum Vorliegen einer Zustimmung der Rechtsträger und zu dem eigenen schutzwürdigen Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, habe sich das Berufungsgericht nicht geäußert. Diese Rügen der Revision sind überholt, nachdem die Klägerin im Revisionsverfahren schriftliche Bestätigungen über das Einverständnis zur Prozeßführung derjenigen Personen vorgelegt hat, an die nach ihrem Klageantrag gezahlt werden soll. Die Revision vertritt die Auffassung, es sei verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht das Ergebnis der erneuten Vernehmung des Sachverständigen nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen, sondern erst im Tatbestand des Urteils mitgeteilt habe. Ein Verstoß gegen die Protokollierungsvorschrift des § 160 Abs.3 Nr. 4 ZPO wäre für das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht ursächlich, denn auf die von der Revision dargelegten Fragen an den Sachverständigen, die die Beklagten aufgrund der Protokollierung hätten stellen können, kommt es - wie nachstehend ausgeführt -nicht an. wenn zwischen dem Ende des Rauchens und dem Wegwerfen der Zigarrenreste eine so kurze Zeitspanne liegt, daß es sich dem Ehemann der Klägerin, für dessen Verhalten sie einstehen muß, aufdrängen mußte, die Zigarrenreste könnten noch eine zündfähige Temperatur haben. Nach erneuter Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausschließen, daß der Ehemann der Klägerin die Zigarrenreste erst mehrere, vielleicht sogar erst zehn Minuten nach Beendigung des Rauchens in den Müllsack geworfen habe und daß er nach dieser Zeit nicht mehr mit einer Zündung der Zigarrenreste zu rechnen brauchte. Hat der Tatrichter damit aber schon die tatsächlichen Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht feststellen können, so kommt es auf weitere, von der Revision vermißte Ausführungen darüber nicht mehr an, ob oder warum das Wegwerfen der Zigarrenreste nur innerhalb einer Minute nach dem Ende des Rauchens grob fahrlässig sei und worin der Unterschied zu dem Wegwerfen der Zigarrenreste in der Zeit bis zu sechs Minuten liege. Darum geht es hier nicht, weil das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt hat, daß der Ehemann der Klägerin, nachdem er die Zigarrenreste in den Plastiksack gegeben hatte, erkennen konnte, sie würden den Plastiksack oder dessen Inhalt entzünden. Unter Hinweis auf § 285 BGB wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien zu dem Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
BUNDESGERICHTSHOF /■ c’ IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 334/88 URTEIL Verkündet am: 16. Mai 1990 Stutz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1) der C Vorstand, Sachversicherung AG, vertreten durch den llee 94, 2) der Versicherungsbank WaG, vertreten durch den Vorstand, 23 - 25, Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die Kauffrau Ingrid P Weg 41, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1990 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1988 wird zurückgewiesen . Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betrieb in Gladbeck einen Einzelhandel mit Elektroartikeln. Sie unterhielt bei der Beklagten zu 1) eine Feuerversicherung und eine sogenannte "kleine" Betriebsunterbrechungsversicherung und bei der Beklagten zu 2) eine weitere Feuerversicherung. Beiden Versicherungsverhältnissen liegen die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde. Die Klägerin nimmt die beiden beklagten Versicherungsgesellschaften wegen folgenden Geschehens in Anspruch: Am Abend des 11. März 1984 brach in den Geschäftsräumen der Klägerin ein Brand aus. Ihr Ehemann hatte sich in den WIV 3 Räumen aufgehalten, um Büroarbeiten zu erledigen. Die sofort alarmierte Feuerwehr konnte das Feuer löschen. Die Geschäftseinrichtung und die Warenbestände waren aber weitgehend zerstört. Die Beklagten lehnten eine Deckung des Schadens ab. Sie berufen sich unter anderem darauf, der Ehemann der Klägerin habe als deren Repräsentant den Brand dadurch grob fahrlässig verursacht, daß er vor dem Verlassen der Geschäftsräume nicht erloschene Zigarrenreste in einen Plastikmüllsack entleert habe. Das Landgericht hat der Klage auf Leistung einer Abschlagszahlung in Höhe von 200.000 DM und Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz und von Verzugsschaden bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 27. Juni 1986 die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (Urteil vom 23. März 1988 - IVa ZR 234/86 - VersR 1988, 506). Dieses hat den Sachverständigen erneut vernommen und den Inhalt seiner Aussage im Tatbestand des Urteils wiedergegeben. Mit "Grundurteil" vom 25. November 1988 hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung eines Abschlages jedoch nur, soweit sich die Berufung gegen den Grund des Anspruchs richtet. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 En cscherdunqsqründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für befugt, trotz verschiedener Abtretungen und Pfändungen die Ansprüche gegen die beklagten Versicherungen in eigenem Namen klageweise geltend zu machen. 1. Die Revision bezweifelt die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin. Sie meint, die Feststellungen des Berufungsgerichts reichten zur Befugnis der Klägerin, die Versicherungsansprüche geltend zu machen, nicht aus. Die Klägerin wäre wegen ihrer fehlenden Rechtsinhaberschaft nur befugt, die Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wenn ein Fall der Prozeßstandschaft gegeben wäre. Zum Vorliegen einer Zustimmung der Rechtsträger und zu dem eigenen schutzwürdigen Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, habe sich das Berufungsgericht nicht geäußert. Diese Rügen der Revision sind überholt, nachdem die Klägerin im Revisionsverfahren schriftliche Bestätigungen über das Einverständnis zur Prozeßführung derjenigen Personen vorgelegt hat, an die nach ihrem Klageantrag gezahlt werden soll. Diese Bestätigungen waren im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, denn die Klägerin hatte schon in den Tatsacheninstanzen für Gericht und Gegner erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß sie - den Zahlungsanspruch betreffend - den Prozeß in gewillkürter Prozeßstandschaft führe (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - BGHR ZPO § 51 Abs. 1, Prozeßstand-scnaft, gewillkürte 7; Urteil vom 8. Januar 1987 - IX ZR 66/85 - NJW 1987, 1026, 1027). 2. Die Revision vertritt die Auffassung, es sei verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht das Ergebnis der erneuten Vernehmung des Sachverständigen nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen, sondern erst im Tatbestand des Urteils mitgeteilt habe. Dieser Auffassung der Revision ist nicht zu folgen. Ob es ausreicht, daß das Ergebnis einer Beweisaufnahme im Urteil mitgeteilt wird (so BGHZ 40, 84; Urteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - BGHR ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4, Protokollinhalt 1 = LM ZPO § 160 Nr. 8; Urteil vom 29. November 1988 - VI ZR 231/87 - VersR 1989, 189), kann hier offenbleiben. Ein Verstoß gegen die Protokollierungsvorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO wäre für das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht ursächlich, denn auf die von der Revision dargelegten Fragen an den Sachverständigen, die die Beklagten aufgrund der Protokollierung hätten stellen können, kommt es - wie nachstehend ausgeführt -nicht an. II. Das Berufungsgericht führt aus, beide Beklagten hätten für den Brandschaden, die Beklagte zu 1) zusätzlich für den Betriebsunterbrechungsschaden einzustehen. Sie seien nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (§§ 61 WG, 16 AFB) oder wegen Gefahrerhöhung (§§ 23ff. WG) leistungsfrei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Grenze zur groben Fahrlässigkeit dann überschritten ist. 6 wenn zwischen dem Ende des Rauchens und dem Wegwerfen der Zigarrenreste eine so kurze Zeitspanne liegt, daß es sich dem Ehemann der Klägerin, für dessen Verhalten sie einstehen muß, aufdrängen mußte, die Zigarrenreste könnten noch eine zündfähige Temperatur haben. Nach erneuter Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausschließen, daß der Ehemann der Klägerin die Zigarrenreste erst mehrere, vielleicht sogar erst zehn Minuten nach Beendigung des Rauchens in den Müllsack geworfen habe und daß er nach dieser Zeit nicht mehr mit einer Zündung der Zigarrenreste zu rechnen brauchte. Hat der Tatrichter damit aber schon die tatsächlichen Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht feststellen können, so kommt es auf weitere, von der Revision vermißte Ausführungen darüber nicht mehr an, ob oder warum das Wegwerfen der Zigarrenreste nur innerhalb einer Minute nach dem Ende des Rauchens grob fahrlässig sei und worin der Unterschied zu dem Wegwerfen der Zigarrenreste in der Zeit bis zu sechs Minuten liege. 2. Die Revision wirft die Frage auf, ob der Versicherungsnehmer beweisen müsse, daß ihn kein Verschulden treffe, wenn feststehe, daß der Schaden auf der Verletzung einer Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers beruhe. Darum geht es hier nicht, weil das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt hat, daß der Ehemann der Klägerin, nachdem er die Zigarrenreste in den Plastiksack gegeben hatte, erkennen konnte, sie würden den Plastiksack oder dessen Inhalt entzünden. III. Unter Hinweis auf § 285 BGB wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien zu dem Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. 7 Die Beklagten haben von ihrem Prüfungsrecht bis zur Ablehnung der Leistung in dem ihnen erforderlich erscheinenden Maß Gebrauch gemacht. Erst von diesem Zeitpunkt an nimmt der Tatrichter den Eintritt des Verzuges an. Das ist zutreffend. Der Versicherer kann den Eintritt des Verzuges nicht mit der - im nachfolgenden Rechtsstreit unbewiesen gebliebenen - Behauptung verhindern, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Das Risiko, die Rechtslage unzutreffend zu beurteilen, trägt grundsätzlich der Schuldner (BGHZ 89, 296, 303). Ein Irrtum des Schuldners über eine Leistungspflicht, insbesondere eine falsche Einschätzung der Sachund Rechtslage bei unübersichtlichen Sachverhalten, steht der Annahme des Ver- yg zuges nur ganz ausnahmsweise entgegen, etwa bei einer unerwarteten Änderung der Rechtsprechung oder vergleichbaren Sachverhalten (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153; Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl. § 285 Anm. 2 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Bundschuh Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter Römer