Der Kläger hat für einen Schaden im beruflichen Fortkommen durch Bescheid der Landesrentenbehörde vom 15«* Februar 1963 für die Zeit vom 1, Januar 1949 Kapitalentschüdi-gung und Rente erhalten« Die Behörde ging dabei davon aus, daß der Kläger insgesamt um 30 und verfolgungsbedingt um 25 £ erwerbsgemindert sei« Die Leistungen wurden entsprechend dem wechselnden Einkommen des Klägers nach einem Hundert satz zwischen 15 und 28 und unter Einstufung in den höheren Dienst bemessen« Die Rente für die Monate November und Dezember 1953 wurde nach einem Hundertsatz von 15 gezahlt, Mit seiner Klage hat der Kläger die HeraufSetzung des Hundertsatzes für die den Zeitraum vom 1, November 1953 bis 31o Dezember 1956 umfassende Rente und dementsprechend höhere Kapitalentschädigung verlangt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger allein noch die Kerauf-setzung des Hundertsutzes für dio für die Monate November und Dezember 1953 gewährte Rente und demzufolge auch eine höhere Kapituientschädigung begehrt« Er hat geltend gemacht, er habe im November und Dezember 1953 keine Einkünfte erzielt« Die Rente sei daher für diese Monate nach einem Hundertsatz von 30 v« H« zu berechnen, also nach dem um 2« v, Ho zu erhöhenden Mittelwert von 28« Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts insoweit dieses die Klage abgewiesen hat, bestätigt, da Io der Kläger seinen Anspruch für Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nicht innerhalb der in § 189 Abs» 1 BEG bestimmten Frist und auch nicht bis zur endgültigen Erledigung des fristgerecht angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung für Bei der Festsetzung der für diese Monate zu zahlenden Rente müßte von den gesamten Einkünften, die der Kläger im Jahre 1953 aus Erwei'bStätigkeit erzielt habe, ausgegangen werden» Es komme nicht darauf an, in welchen Monaten ihm diese Einnahmen zugeflossen seien» IIo Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß die weitergehende Klage, auch abgesehen von dem eben erwähnten Umstand unbegründet sei, werden von der Revision ira Ergebnis mit Recht angegriffen» bewertet werden mußten, die für die Bemessung der ihm zu gewährenden Rente maßgebend waren« Bas Berufungsgericht hat sich für die von ihm angestellte Erwägung, daß das gesamte Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit im Jahre 1955 in Betracht zu ziehen sei, auf die in der RzW 19609 507 Nr« 15 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats berufene Biese Entscheidung betrifft jedoch einen'anders gelagerten Fall* der mit dem hier zu entscheidenden nicht verglichen wei’den kann« Maßgebend waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten im November 1955» Seine wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich dabei nicht nach den Einnahmen, die er im November 1955 tatsächlich erzielt hat, sondern es muß beurteilt werdenp wie sich die wirtschaftliche Lage des Verfolgten in diesem Zeitpunkt darsteilte, insbesondere, welche nachhaltigen Einkünfte er in diesem Zeitpunkt zu erwarten hatte« Darauf, ob sein tatsächliches Einkommen in dem maßgebenden Zeitpunkt zufällig sehr hoch oder nur gering war oder ob er damals zu-fäDig gor kein Einkommen gehabt hat, kann es allein nicht ankOQimen« Es muß vielmehr rückschauend und vorausschauend die wirtschaftliche Lago des Verfolgten in Betraoht gezogen werden« Dabei muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt kein Einkommen hatte« Ob er in der Folgezeit alsbald wieder das frühere Einkommen erreichen würde, ob die fehlenden Einnahmen im November und Dezember 1955 nur eine regelmäßige, saisonbedingte Erscheinung waren, so daß zu erwarten war, daß er auch im kommenden Jahr insgesamt gesehen wieder dieselben Einkünfte wie im Jahre 1955 haben würde« Wenn diese Annahme zutreffen würde, hätte das Berufungsgericht die Wirtschaft« liehe Lage des Verfolgten richtig beurteilt« Wenn aber die Umstände, die für die Stellung des Klägers im Erwerbsleben in Betracht kamen, den Schluß rechtfertigen wurden, daß er künftig keine oder wesentlich geringere Einnahmen als im Jahre 1953 erzielen würde, dann hätte das Berufungsgericht die wirtschaftliche Lage des Klägers zu seinen Ungunsten zu günstig beurteilt* Anhaltspunkte für di© Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Klägers in dem maßgeblichen Zeitpunkt November 1953 kann auch die Entwicklung des Einkommens geben, das der Kläger im Jahre 1954 tatsächlich erzielt hat* Der Kläger hat in der Klagschrift (S„ 3) ausgeführt, daß er wegen der allgemeinen Marktlage in seinem Gewerbozvveig im Jahre 1954 kein steuerpflichtiges Einkommen gehabt habe* Es ist zu prüfen, ob diese Behauptung zutrifft und dazu führen kann, die wirtschaftliche Lage des Klägers im November 1953 weniger günstig zu beurteilen, als es in dem angefochtenen Urteil geschehen ist«
BUNDESGERICHTSHOF / / IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22* März 1967 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV 2R 334/65 URTEIL ln dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Baruch C rue des CflHfe B Belgien. Klägers und Revisionsklägers, und - Prozeßbevollmächtigtei Rechtsanwälte gegen das Land Bordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Bordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionabekla^ten. i - 2 Der IVo Zivilsenat des Bundeagerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr« Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Das Urteil des 17» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19» Mal 19^5 wird aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beruft igsgericht zurückverwiesene Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat für einen Schaden im beruflichen Fortkommen durch Bescheid der Landesrentenbehörde vom 15«* Februar 1963 für die Zeit vom 1, Januar 1949 Kapitalentschüdi-gung und Rente erhalten« Die Behörde ging dabei davon aus, daß der Kläger insgesamt um 30 und verfolgungsbedingt um 25 £ erwerbsgemindert sei« Die Leistungen wurden entsprechend dem wechselnden Einkommen des Klägers nach einem Hundert satz zwischen 15 und 28 und unter Einstufung in den höheren Dienst bemessen« Die Rente für die Monate November und Dezember 1953 wurde nach einem Hundertsatz von 15 gezahlt, v/eil der Kläger im Jahre 1953 147.000 bfrs. (= ca. 12.3C0 IM) verdient hatte. Entsprechend der für den Monat November 1953 errechneten Rente wurde die Kapitalentschädigung für die vorausgegangene Zeit festgesetzt. Mit seiner Klage hat der Kläger die HeraufSetzung des Hundertsatzes für die den Zeitraum vom 1, November 1953 bis 31o Dezember 1956 umfassende Rente und dementsprechend höhere Kapitalentschädigung verlangt. Er hat geltend gemacht, daß der Hundertsatz für die Zeit bis Ende 1954 auf 31 > für das Jahr 1955 auf 21 und für das Jahr 1956 auf 28 anzuheben sei, um 3 v. H. Jeweils, weil er bis Ende 1956 seine Mutter habe unterhalten müssen, um 13 v. H. für November und Dezember 1953 und damit im Ergebnis auch für dio Kapitalentschädigung, weil er in diesen Monaten keine Einnahmen gehabt habe. Bereits ir August 1953 sei für ihn die Saison als Handschuhhersteller beendet gewesen. Ihm seien Jedenfalls in den letzten Monaten des Jahres 1953 keine Einkünfte zu&e-flossen. Die von Januar bis August 1953 erzielten Einnahmen dürften nicht auf alle Monate des Jahres 1953 umgelegt werden. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung weiterer 8.395>68 DM zu verurteilen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt» Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 1.523,96 DM zu zahlen. Die v/eitergehen-de Klage hat es abgewiesen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger allein noch die Kerauf-setzung des Hundertsutzes für dio für die Monate November und Dezember 1953 gewährte Rente und demzufolge auch eine höhere Kapituientschädigung begehrt« Er hat geltend gemacht, er habe im November und Dezember 1953 keine Einkünfte erzielt« Die Rente sei daher für diese Monate nach einem Hundertsatz von 30 v« H« zu berechnen, also nach dem um 2« v, Ho zu erhöhenden Mittelwert von 28« Der Kläger batatragt,* .\g7., das beklagte Land zu verurteilen, über die ihm durch Behörde und Landgericht zuerkannten Leistungen hinaus an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 5*888,74 DM und eine weitere Rentennachzahlung von 204,— DM zu zahlen« Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers 2urückgewiesen« Die Revision ist vom erkennenden Senat zu-gelaesen worden« Der Kläger hat Revision eingelegt« Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtssug nicht vertreten lassen« Ent acheidungsgrUnde: Die Revision ist begründet« Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts insoweit dieses die Klage abgewiesen hat, bestätigt, da Io der Kläger seinen Anspruch für Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nicht innerhalb der in § 189 Abs» 1 BEG bestimmten Frist und auch nicht bis zur endgültigen Erledigung des fristgerecht angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsschaden angemeldet hat und da fer-ner kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sei, und da 2o der Hundertsatz für die November- und Dezemberrente des Jahres 1955 entsprechend den §§ 31 Abs« 3 BEG, 15 AbSo 3 und 5 der 2» DV-BEG unter Berücksichtigung der Gesamteinnahmen des Klägers im Jahre 1953 festzusetzen sei. Bei der Festsetzung der für diese Monate zu zahlenden Rente müßte von den gesamten Einkünften, die der Kläger im Jahre 1953 aus Erwei'bStätigkeit erzielt habe, ausgegangen werden» Es komme nicht darauf an, in welchen Monaten ihm diese Einnahmen zugeflossen seien» Die Einkünfte des Klägers hätten im Jahre 1955 12o3CO,— DM be:ragen» Io Der geltend gemachte Anspruch kann jetzt nicht mehr wegdn Vefsäumung der Anmeldefrist abgelehnt werden» Nach dem beit dem 18. September 1965 geltenden § 189 Abs» 3 Satz 2 BEG sind die Entschädigungsger'ichte an eine Entscheidung gebunden, durch die die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat» Das trifft hier zu» Denn die Entschädigungen behörde hat dem Kläger für den angemeldeten Gesundheitsschaden KapitalentSchädigung und Rente gewährt« IIo Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß die weitergehende Klage, auch abgesehen von dem eben erwähnten Umstand unbegründet sei, werden von der Revision ira Ergebnis mit Recht angegriffen» Zu entscheiden war, wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im November 1953 A b-i / bewertet werden mußten, die für die Bemessung der ihm zu gewährenden Rente maßgebend waren« Bas Berufungsgericht hat sich für die von ihm angestellte Erwägung, daß das gesamte Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit im Jahre 1955 in Betracht zu ziehen sei, auf die in der RzW 19609 507 Nr« 15 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats berufene Biese Entscheidung betrifft jedoch einen'anders gelagerten Fall* der mit dem hier zu entscheidenden nicht verglichen wei’den kann« Maßgebend waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten im November 1955» Seine wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich dabei nicht nach den Einnahmen, die er im November 1955 tatsächlich erzielt hat, sondern es muß beurteilt werdenp wie sich die wirtschaftliche Lage des Verfolgten in diesem Zeitpunkt darsteilte, insbesondere, welche nachhaltigen Einkünfte er in diesem Zeitpunkt zu erwarten hatte« Darauf, ob sein tatsächliches Einkommen in dem maßgebenden Zeitpunkt zufällig sehr hoch oder nur gering war oder ob er damals zu-fäDig gor kein Einkommen gehabt hat, kann es allein nicht ankOQimen« Es muß vielmehr rückschauend und vorausschauend die wirtschaftliche Lago des Verfolgten in Betraoht gezogen werden« Dabei muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt kein Einkommen hatte« Es mußte geprüft werden, worauf dieses zurückzuführen war« Ob er in der Folgezeit alsbald wieder das frühere Einkommen erreichen würde, ob die fehlenden Einnahmen im November und Dezember 1955 nur eine regelmäßige, saisonbedingte Erscheinung waren, so daß zu erwarten war, daß er auch im kommenden Jahr insgesamt gesehen wieder dieselben Einkünfte wie im Jahre 1955 haben würde« Wenn diese Annahme zutreffen würde, hätte das Berufungsgericht die Wirtschaft« liehe Lage des Verfolgten richtig beurteilt« Wenn aber , 7 - die Umstände, die für die Stellung des Klägers im Erwerbsleben in Betracht kamen, den Schluß rechtfertigen wurden, daß er künftig keine oder wesentlich geringere Einnahmen als im Jahre 1953 erzielen würde, dann hätte das Berufungsgericht die wirtschaftliche Lage des Klägers zu seinen Ungunsten zu günstig beurteilt* Anhaltspunkte für di© Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Klägers in dem maßgeblichen Zeitpunkt November 1953 kann auch die Entwicklung des Einkommens geben, das der Kläger im Jahre 1954 tatsächlich erzielt hat* Der Kläger hat in der Klagschrift (S„ 3) ausgeführt, daß er wegen der allgemeinen Marktlage in seinem Gewerbozvveig im Jahre 1954 kein steuerpflichtiges Einkommen gehabt habe* Es ist zu prüfen, ob diese Behauptung zutrifft und dazu führen kann, die wirtschaftliche Lage des Klägers im November 1953 weniger günstig zu beurteilen, als es in dem angefochtenen Urteil geschehen ist« Damit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtssätze prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden., Ascher äohannsen Wilden Dr* Graf von der Mühlen