Unter "Deportation" im Sinne des § 15 Abs, 2 BEG ist nicht nur die Zwangsverschickung in ein faserndes Gebiet, sondern auch der Zwangsaufenthalt in diesem fremden Gebiet zu verstehen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist ihre Mutter von Krychow aus in ein Lager in Sieldce verbracht worden und dort umgekommen. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben und wegen des von ihrer Mutter erlittenen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen angemeldet. In dem Bescheid ist auch ausgeführt, daß die Angaben des Großvaters der Klägerin und Vaters der Erblasserin, Karl die dieser in einer zu seinem Entschädigungsverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 6. Es hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, es erhebe auch den Einv/and des { 7 BEG mit Rücksicht auf die eidesstattliche Versicherung Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Erbin ihrer Mutter wegen deren Schadens an Freiheit eine Kapitalentschädigung von 9.875 DM urdwegen deren Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 2.000 DM sowie wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31» Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7.240 DM und für die Zeit vom 1. Das beklagte Land hat seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung auch auf die Bestimmung des § 7 BEG gestützt, da die Klägerin die falsche eidesstattliche Versicherung ihres Großvaters vom 6. 1. Das Berufungsgericht hat der Klage, soweit sie auf Entschädigung für Schaden an Leben und auf Entschädigung für den von der Erblasserin erlittenen Berufsschäden gerichtet ist, mit folgenden Erwägungen stattgegeben:.. Nach neueren Erkenntnissen sei mit dem Bundesgerichtshof (RzV/ 1964, 209 Nr. 7) davon auszugehen, daß für die im Mai 1940 angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West-und Norddeutschland in das damalige Generalgouvernement rasoenpolitische Gründe raitijrsächlieh gewesen seien. Die Deportation im Sinne dieser Bestimmung erschöpfe sich nicht in der Verbringung einer Person aus der Heimat in ein fremdes Gebiet, sondern umfasse auch das Pesthalten in dem fremden Gebiet. Die Klägerin, die nach ihrem glaubhaften Vortrag von ihrer Mutter überwiegend unterhalten worden sei, habe daher Anspruch auf Kapitalentschädigung und Hinterbliebenenrente wegen Schadens an Leben. Der Senat habe auch keine Veranlassung gesehen, dem beklagten Land durch Vertagung der mündlichen Verhandlung, in welcher das beklagte Land nicht vertreten gewesen sei, Gelegenheit zu geben, die versagende Entscheidung in der Begründung zu ergänzen. Dezember 1963 - IV ZR 108/63 - (LM Nr. 60 zu § 1 BEG 1956 a Rz»7 1964, 209 Nr. 7) unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist eine auf Grund neueren Tatsachenmaterials getroffene Feststellung unangreifbar, daß für die im April/Mai 194p angeordnete Umsiedlung der Zigeuner aus West- und Nordweot-deutschland in das Generalgouvernement nicht nur militärische und sicherheitspolizeiliche, sondern auch rassen-politische Beweggründe mitursächlich waren. Die Revision übersieht, daß es sich bei der Wegschaffung der Zigeuner aus den vorerwähnten Gebieten um eine in diesen Gebieten einheitlich auf Grund des Schnellbriefs vom 27. b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Leben bejaht hat, sind auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. September 1965 (BGBl I 1315) besteht Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von 8 Monaten nach Abschluß der Verfolgung,, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Nach der zu § 141 BEG ergangenen Rechtsprechung des Senats (IM Nr. 1, 3, 4 und 5 zu § 141 BEG 1956) umfaßt die Deportation nicht nur die Zwangsverschickung einer Person aus der Heimat in ein "fremdes Gebiet", sondern auch das Pesthalten dieser Person in dem fremden Gebiet, also die Verhinderung ihrer Rückkehr in die Heimat. Nach allem ist unter "Deportation" im Sinne des § 15 Abs. 2 BEG nicht nur die Zwangsversöhickung in ein fremdes Gebiet, sondern auch der Zwangsaufenthalt in diesem fremden Gebiet zu verstehen. Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob die Zigeuner und mit ihnen die Mutter der Klägerin seit Ende des Jahres 1940 in Polen im wesentlichen in Freiheit gelebt oder - in Sieldce - unter haftähnlichen oder ghettoähnlichen Bedingungen gelebt haben, nicht an. Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge einer Nichtberücksichtigung des vom beklagten Land im ersten Rechtszug vorgelegten Beweismaterials, aus dem sich ergebe, daß die Zigeuner in Sieldce nicht Hierfür kann es auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf ankommen, ob die Klägerin zu einer Zigeunergruppe gehörte, die von den besonders diskriminierenden und schwerwiegenden Maßnahmen des sog. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die vom beklagten Land im ersten Rechtszug vorgelegte Aussage des Zeugen Robert (Bl. 9 und 10 GA) unbe- nicht auch auf ein ähnliches Schicksal der Mutter der Klägerin schließen, zu demal nach dem im angefochtenen Bescheid niedergelegten Ermittlungsergebnis der Entschädigungsbehörde zwar ein großer Teil der Zigeuner nach Westen zog, der Rest aber kurz vor der Besetzung der Stadt Sieldce durch die russischen Truppen von einem Räumzug der Reichsbahn mit nach Warschau genommen wurde. Schließlich ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf das Ergebnis des Verschollenheitsverfahrens, in dem die Mutter der Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 14. Erbschein des Amtsgerichts Kiel vom 23» April 1958, Bl. 7 EA) mit Wirkung vom 31* Dezember 1944 für tot erklärt worden ist, die näheren Umstände des Todes der Mutter der Klägerin für nicht mehr aufklärbar erachtet hat. GA) rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus dem Inhalt des Schriftsatzes nicht ersichtlich ist, daß die dort benannten Zigeuner über.den Tod der Mutter der Klägerin Auskunft geben können. c) Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an leben bejaht. Die Revision macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die vom beklagten Land in beiden Rechtszügen ausgesprochene Versagung des Anspruchs nicht bestätigt. Darauf, ob, wie die Revision meint, hier die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG vorliegen, was das Berufungsgericht offengelassen hat, kommt es nicht an. Das Entschädigungsgericht hat folglich nach § 211 BEG nur zu prüfen, ob die Entechädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat« Zu einer solchen Prüfung ist jedoch das Gericht nur dann in der Lage, wenn es aus.: November 1958 - IV ZR 144/58 - (insoweit in IM Nr. 2 zu § 211 BEG 1956 * RzV/ 1959, 66 Nr. 17 nicht abgedruckt) nur deutlich machen soll, auf welche Umstände es bei der ErnessensentScheidung ankoramt und worauf nach der besonderen Lage des Palles abzustellen ist, und daß eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde nach § 7 BEG daher den vom Senat aufgestellten Erfordernissen genügt, wenn sie die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe ersichtlich macht und auf diese Weise dem Gericht eine Nachprüfung des Ermessens in dem durch § 211 BEG umschriebenen Umfang ermöglicht. Mit Rücksicht auf diesen Mangel hat das Berufungsgericht mit Recht die Versagungsentscheidung des beklagten Landes nicht gebilligt, dementsprechend den Einwand aus § 7 BEG nicht durchgreifen lassen und über die Ansprüche ohne Berücksichtigung der dem beklagten Land etwa zustehenden Versagungsmöglichkeit entschieden. Ob d'as Berufungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vertretenen beklagten Land Gelegenheit zur Nachholung der Darlegung seiner Ermessensgründe hätte geben müssen, kann auf sich beruhen, da die Revision insoweit keine Verfahrensrüge erhoben hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG $ 15
Unter "Deportation" im Sinne des § 15 Abs, 2 BEG ist nicht nur die Zwangsverschickung in ein faserndes Gebiet, sondern auch der Zwangsaufenthalt in diesem fremden Gebiet zu verstehen.
BGH, Urt. v. 9. Februar 1966 - IV ZR 334/64 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 334/64
URTEIL Verkündet am
9. Februar 1966 Broeske, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Schlesv/ig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in Kiel, Gartenstraße 7,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
FrauKhtheSl^Hl geb.
6iHHinv/eg m*
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, tfaaß, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 1935 in Kiel geborene Klägerin
ist ein uneheliches Kind der am 1920 geborenen
Zigeunerin Anna W^|. Diese ist am 16. Mai 1940 im Zuge der gegen die Zigeuner gerichteten Maßnahmen von Kiel in das damalige Generalgouvernement verbracht und dort zunächst im Lager Belzec und sodann im Lager Krychow festgehalten worden. Nach dem Vortrag der Klägerin ist ihre Mutter von Krychow aus in ein Lager in Sieldce verbracht worden und dort umgekommen. Sie ist mit Wirkung vom 31.-Dezember 1944 für tot erklärt worden. Die Klägerin ist ihre Alleinerbin.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben und wegen des von ihrer Mutter erlittenen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen angemeldet.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abge-iehnt, weil in der Verbringung der Mutter der Klägerin in das Generalgouvernement keine rassische Verfolgung zu sehen sei. In dem Bescheid ist auch ausgeführt, daß die Angaben des Großvaters der Klägerin und Vaters der Erblasserin, Karl die dieser in einer zu seinem
Entschädigungsverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 6. Februar 1958 über sein und seiner Angehörigen Schicksal in Polen gemacht hat, falsch seien. Denn entgegen diesen Angaben seien die Zigeuner in Polen keineswegs ununterbrochen in Lagern festgehalten worden, sondern hätten spätestens vom Spätherbst 1940 an in Freiheit gelebt.
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche als Hinterbliebene und als Erbin ihrer Mutter weiterverfolgt. Sie hat u.a. geltend gemacht, die eidesstattliche Versicherung ihres Großvaters sei nicht falsch; er habe nicht wörtlich versichert, sie seien ständig in Lagern festgehalten worden. Aus der eidesstattlichen Versicherung sei lediglich zu entnehmen, daß der Großvater die gesamte Deportation als eine Einheit aufge-faöt habe.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, es erhebe auch den Einv/and des { 7 BEG mit Rücksicht auf die eidesstattliche Versicherung
des Großvaters der Klägerin vom 6. Februar 1958» von der in der Klage nunmehr behauptet werde, sie sei nicht falsch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Erbin ihrer Mutter wegen deren Schadens an Freiheit eine Kapitalentschädigung von 9.875 DM urdwegen deren Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 2.000 DM sowie wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31» Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7.240 DM und für die Zeit vom 1. November 1953 bi3 zu dem 31. Januar 1954 eine Hinterbliebenenrente von monatlich 100 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung auch auf die Bestimmung des § 7 BEG gestützt, da die Klägerin die falsche eidesstattliche Versicherung ihres Großvaters vom 6. Februar 1958 in ihrem eigenen Entschädigungsverfahren zur Stützung ihres Vortrags herangezogen habe.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für Schaden an Leben eine KapitalentSchädigung von 7.240 DM und einen Rentenbetrag von 300 DM sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen, erlitten von ihrer Mutter, eine Kapitalentschädigung von 1.859 DM zu zahlen. Den letzteren Anspruch hat es in Höhe eines Betrages von 141 DM abgewiesen. Die Entscheidung über die weitergehende Berufung
und über die Kosten hat sich das Oberlandesgericht Vorbehalten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat der Klage, soweit sie auf Entschädigung für Schaden an Leben und auf Entschädigung für den von der Erblasserin erlittenen Berufsschäden gerichtet ist, mit folgenden Erwägungen stattgegeben:.. Die Deportation der Mutter der Klägerin sei als eine nationalsozialistische Genaltmaßnahme anzusehen.
Nach neueren Erkenntnissen sei mit dem Bundesgerichtshof (RzV/ 1964, 209 Nr. 7) davon auszugehen, daß für die im Mai 1940 angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West-und Norddeutschland in das damalige Generalgouvernement rasoenpolitische Gründe raitijrsächlieh gewesen seien.
So sei es auch bei der Deportation der Klägerin gewesen. Anhaltspunkte dafüi*, daß es sich bei ihrer Zwangsumsiedlung um einen Ausnahmefall gehandelt haben könne, seien nicht gegeben. Durch die Deportation habe die Mutter der Klägerin am 16. Mai 1940 ihren Arbeitsplatz als Arbeiterin bei dem Stadtgartenamt in Kiel verloren. = Der Entschädigungszeitraum habe mit dem Tod der Mutter geendet. Die Ansprüche seien auf die Klägerin als Tochter und Alleinerbin übergegangen. Der Klägerin stehe weiter aus eigenem Recht ein Anspruch auf Entschädigung für
Schaden an Leben zu. Ihre Mutter sei nach ihrer Verbringung in das damalige Generalgouvernement umgekommen, und zwar in Sieldce. Über die Umstände des Todes sei nichts Näheres bekannt. Zugunsten der Klägerin greife jedoch die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG durch. Die Deportation im Sinne dieser Bestimmung erschöpfe sich nicht in der Verbringung einer Person aus der Heimat in ein fremdes Gebiet, sondern umfasse auch das Pesthalten in dem fremden Gebiet. Zur Zeit des Todes der Mutter der Klägerin habe die gegen sie verhängte Deportation noch angedauert. Denn nach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber sollten die Zigeuner für dauernd aus dem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet ferngehalten werden. Ihnen sei formularmäßig angedroht worden, daß sie im Palle der unerlaubten Rückkehr in das Reichsgebiet unfruchtbar gemacht und in ein Konzentrationslager gebracht würden. Die Vermutung des § i5 Abs. 2 BEG sei nicht widerlegt. Die Klägerin, die nach ihrem glaubhaften Vortrag von ihrer Mutter überwiegend unterhalten worden sei, habe daher Anspruch auf Kapitalentschädigung und Hinterbliebenenrente wegen Schadens an Leben. Die vom beklagten Lund gemäß § 7 BEG ausgesprochene Versagung greife nicht durch. Ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 7 BEG gegeben seien, könne offenbleiben. Denn die vom beklagten Land getroffene Ermessensentscheidung lasse nicht erkennen, welche Erwägungen bei der Versagung der Ansprüche eine Rolle gespielt hätten. Der Senat könne daher nicht gemäß § 211 BEG nachprüfen, ob die Entschädigungs-bshörde^ihr Ermessen richtig gehandhabt habe. Um einer Verfolgten, die zu: Beginn der Verfolgung eisb 4 Jahre alt gewesen sei, auf die Ausführungen ihres Prozeßbevollmächtigten hin die geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung v/egen Schadens an Leben und auf Entschädigung wegen Preiheits- und Berufsschadens nach ihrer
Mutter voll zu versagen, hätte es einer besonders eingehenden Darlegung der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gründe bedurft. Dem Vorbringen des beklagten Landes sei jedoch dazu nichts zu entnehmen. Folglich greife der Versagungsgrund nicht durch. Der Senat habe auch keine Veranlassung gesehen, dem beklagten Land durch Vertagung der mündlichen Verhandlung, in welcher das beklagte Land nicht vertreten gewesen sei, Gelegenheit zu geben, die versagende Entscheidung in der Begründung zu ergänzen. Den Sachbearbeitern des beklagten Landes seien ohne Zweifel die an die Begründung einer Versagung nach § 7 BEG zu stellenden Anforderungen bekannt gewesen.
2. Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind nicht begründet.
a) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 108/63 - (LM Nr. 60 zu § 1 BEG 1956 a Rz»7 1964, 209 Nr. 7) unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist eine auf Grund neueren Tatsachenmaterials getroffene Feststellung unangreifbar, daß für die im April/Mai 194p angeordnete Umsiedlung der Zigeuner aus West- und Nordweot-deutschland in das Generalgouvernement nicht nur militärische und sicherheitspolizeiliche, sondern auch rassen-politische Beweggründe mitursächlich waren. Das Berufungsgericht hat, indem es auf dieses Urteil Bezug genommen hat, die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tatrichterlichen Feststellungen übernommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob nicht hier die Zigeuner aus dem Kriegshafen Kiel ausschließlich aus
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militärischen Gründen weggeschafft worden seien. Die Revision übersieht, daß es sich bei der Wegschaffung der Zigeuner aus den vorerwähnten Gebieten um eine in diesen Gebieten einheitlich auf Grund des Schnellbriefs vom 27. April 1940 durchgeführte Maßnahme handelte.
Da diesem Erlaß rassenpolitische Beweggründe mit zugrunde lagen, hätte es einer besonderen Darlegung seitens des beklagten Landes bedurft,daß ausnahmsweise für die Verbringung der Mutter der Klägerin andere, in der Person der Mutter der Klägerin gegebene Beweggründe maßgebend waren. Der Hinweis auf den in diesen Gebieten liegenden Uohnort der Mutter der Klägerin kann hierfür nicht ausreichen. Die Rüge ist sonach unbegründet.
b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Leben bejaht hat, sind auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 BEG in der Passung des Art. I Nr. 11 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I 1315) besteht Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von 8 Monaten nach Abschluß der Verfolgung,, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird vermutet, daß diese Voraussetzungen vorliegen, wenn der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von 8 Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben ist.
Zu prüfen ist, ob der Begriff '’während der Deportation" nur die zwangsweise Verschickung, d.h. den Abtransport in das fremde Gebiet (so OLG Karlsruhe in Rz7: 1955, 365 Nr. 35 und im Anschluß an diese Entscheidung Ehrig in Blessin/Ehrig/Y/ilden, 3. Aufl. Anm. 8 zu § 15 BEG) oder auch den Zwangsaufenthalt in diesem fremden Gebiet selbst umfaßt (so Becker/Huber/Küster, Anm. 4 zu § 14 BErgG, van Dam-Loos, Anm. 6 b zu § 15 BEG, und Brunn/Hebenstreit, Anm. 8 zu § 15 BEG). Mit Recht hat sich das Berufungsgericht der letzteren Meinung angeschlossen. Nach der zu § 141 BEG ergangenen Rechtsprechung des Senats (IM Nr. 1, 3, 4 und 5 zu § 141 BEG 1956) umfaßt die Deportation nicht nur die Zwangsverschickung einer Person aus der Heimat in ein "fremdes Gebiet", sondern auch das Pesthalten dieser Person in dem fremden Gebiet, also die Verhinderung ihrer Rückkehr in die Heimat.
Dieselbe Auffassung liegt dem Senatsurteil LM Nr. 18 zu § 4 BEG 1956 zugrunde. Auch der in § 15 Abs. 2 BEG verwendete Begriff "Deportation" ist nicht anders zu verstehen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Vermutung gilt für den Pall des Todes während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung. Die zwangsweise Überführung eines Verfolgten in ein fremdes Gebiet kann aber in aller Regel nur in der Form einer Freiheitsentziehung durchgoführt worden sein. Die Wendung "während der Deportation" wäre folglich überflüssig, wenn hierunter nur der Vorgang der Zwangsverschickung zu verstehen wäre. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Vermutung, ebenso wie die Bestimmung, daß die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tod und Verfolgung ausreicht, der Beweiserleichterung dient. Mit ihr soll den besonderen Beweisschwierigkeiten, in denen sich gerade Hinterbliebene von getöteten Verfolgten befinden, Rechnung getragen werden. Dies geht aus der Amtlichen
Begründung zu § 14 und auch zu § 15 des Regierungsentwurfs (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, BT.-Drucksache 1949» S. 102 und 110) hervor. Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht nur bei der Zwangsverschickung, sondern auch bei dem Zwangsaufenthalt in dem fremden Gebiet durch. Schließlich ist noch auf folgendes hinzuweisen: In § 16 des Regierungsentwurfs war zunächst das Leben ira Altreichs-gebiet unter haftähnlichen oder menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität einer Freiheitsentziehung gleichgestellt. Für ein;solches Leben sollte damit auch die Vermutung des § 14 des Regierungsentwurfs gelten. In der Amtlichen Begründung (aaO S. 102) ist hierzu ausgeführt, es sei folgerichtig, das Leben in der Illegalität in gleicher Weise zu behandeln wie das Leben während der Deportation. Von einem solchen "Leben in der Deportation" könnte aber nicht gesprochen werden, wenn unter Deportation nur der kurzfristige Vorgang der Verschickung zu verstehen wäre.
Nach allem ist unter "Deportation" im Sinne des § 15 Abs. 2 BEG nicht nur die Zwangsversöhickung in ein fremdes Gebiet, sondern auch der Zwangsaufenthalt in diesem fremden Gebiet zu verstehen.
Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob die Zigeuner und mit ihnen die Mutter der Klägerin seit Ende des Jahres 1940 in Polen im wesentlichen in Freiheit gelebt oder - in Sieldce - unter haftähnlichen oder ghettoähnlichen Bedingungen gelebt haben, nicht an. Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge einer Nichtberücksichtigung des vom beklagten Land im ersten Rechtszug vorgelegten Beweismaterials, aus dem sich ergebe, daß die Zigeuner in Sieldce nicht
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unter solchen Bedingungen gelebt, sondern bereits seit Ende des Jahres 1940 in Polen in Freiheit gelebt hätten, ist folglich unbegründet. Auch mußte das Berufungsgericht aus der Tatsache der Gewährung einer gewissen Freizügigkeit nicht den Schluß ziehen, daß damit für den weiteren Zwangaaufenthalt der Zigeuner in Polen die ruusenpolitischen Gesichtspunkte, die für ihre zwangsweise Verbringung dorthin maßgebend waren, nunmehr ihren Einfluß verloren hatten. Hierfür kann es auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf ankommen, ob die Klägerin zu einer Zigeunergruppe gehörte, die von den besonders diskriminierenden und schwerwiegenden Maßnahmen des sog. Auschv/itz-Erlasses verschont blieb.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß den in Polen befindlichen und von den Auswirkungen dieses Erlasses nicht betroffenen Zigeunergruppen anläßlich der Durchführung dieses Erlasses die Rückkehr in das deutsche Siedlungsgebiet gestattet wurde und ihre Deportation damit ihr Ende fand. Eine Beendigung der Deportation kann auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht schon darin gesehen werden, daß es den in Sieldce befindlichen Zigeunern beim Heranrücken der russischen Truppen möglich war, sich nach Westen abzusetzen. Von der Beendigung der Deportation der Mutter der Klägerin könnte mit Rücksicht hierauf nur dann gesprochen werden, wenn auch sie geflohen und es ihr gelungen wäre, das deutsche Siedlungsgebiet wieder zu erreichen.
Hierfür ist nichts \rorge tragen. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die vom beklagten Land im ersten Rechtszug vorgelegte Aussage des Zeugen Robert (Bl. 9 und 10 GA) unbe-
rücksichtigt gelassen, greift nicht durch. Aus dem Schicksal dieser Zigeunersippe mußte das Berufungsgericht
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nicht auch auf ein ähnliches Schicksal der Mutter der Klägerin schließen, zu demal nach dem im angefochtenen Bescheid niedergelegten Ermittlungsergebnis der Entschädigungsbehörde zwar ein großer Teil der Zigeuner nach Westen zog, der Rest aber kurz vor der Besetzung der Stadt Sieldce durch die russischen Truppen von einem Räumzug der Reichsbahn mit nach Warschau genommen wurde. Zudem ist nichts dafür vorgetragen, daß die im Berufungsurteil festgestellte Drohung der nationalsozialistischen Machthaber gegen Ende des Krieges zurückgenommen wurde. Daher bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zur Zeit des Todes der Mutter der Klägerin habe die gegen sie verhängte Deportation noch fortgedauert.
Schließlich ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf das Ergebnis des Verschollenheitsverfahrens, in dem die Mutter der Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 14. November 1957 - 21 IX 101/57 (vgl. Erbschein des Amtsgerichts Kiel vom 23» April 1958, Bl. 7 EA) mit Wirkung vom 31* Dezember 1944 für tot erklärt worden ist, die näheren Umstände des Todes der Mutter der Klägerin für nicht mehr aufklärbar erachtet hat. Soweit in diesem Zusammenhang die Revision die Nicht-bcrücksichtigung eines Beweisangebotes des beklagten Landes im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 11. Oktober 1961, Bl. 6 R. GA) rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus dem Inhalt des Schriftsatzes nicht ersichtlich ist, daß die dort benannten Zigeuner über.den Tod der Mutter der Klägerin Auskunft geben können. Diese Rüge ist daher gleichfalls unbegründet.
c) Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an leben bejaht. Ebenso tragen seine Feststellungen die Annahme, daß der Mutter der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1940 bis zu dem 31. Dezember 1944 ein auf die Klägerin gemäß § 140 Abs. 1 BEG übergegangener Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen erwachsen ist. Die Berechnung der Höhe dieser beiden Ansprüche läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Die Revision macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die vom beklagten Land in beiden Rechtszügen ausgesprochene Versagung des Anspruchs nicht bestätigt. Auch dieser Angriff der Revision ist nicht begründet.
Darauf, ob, wie die Revision meint, hier die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG vorliegen, was das Berufungsgericht offengelassen hat, kommt es nicht an. Nach § 7 BEG liegt die Entziehung oder Versagung von Entschädigungsansprüchen im Ermessen der Entschädigungsbehörde. Das Entschädigungsgericht hat folglich nach § 211 BEG nur zu prüfen, ob die Entechädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat« Zu einer solchen Prüfung ist jedoch das Gericht nur dann in der Lage, wenn es aus.: der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann, welche Erwägungen bei der völligen oder der teilweisen Versagung des Anspruchs eine Rolle gespielt haben. Dies hat der Senat im Urteil LM Nr. 13 zu § 7 BEG 1956 *
RaW 1961» 112 Nr. 7 ausgesprochen. Er hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, daß die Aufzählung derartiger Erwägungen im Urteil des Senats vom 12. November 1958 - IV ZR 144/58 - (insoweit in IM Nr. 2 zu § 211 BEG 1956 * RzV/ 1959, 66 Nr. 17 nicht abgedruckt) nur deutlich machen soll, auf welche Umstände es bei der ErnessensentScheidung ankoramt und worauf nach der besonderen Lage des Palles abzustellen ist, und daß eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde nach § 7 BEG daher den vom Senat aufgestellten Erfordernissen genügt, wenn sie die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe ersichtlich macht und auf diese Weise dem Gericht eine Nachprüfung des Ermessens in dem durch § 211 BEG umschriebenen Umfang ermöglicht. An einer solchen Darlegung, die hier bei der Art des der Klägerin zur Last gelegten Verhaltens in besonderem Maße geboten war, fohlt es jedoch, wie die Begründung der vom beklagten Land in beiden Rechtszügen ausgesprochenen Versagung zeigt, vollständig. Mit Rücksicht auf diesen Mangel hat das Berufungsgericht mit Recht die Versagungsentscheidung des beklagten Landes nicht gebilligt, dementsprechend den Einwand aus § 7 BEG nicht durchgreifen lassen und über die Ansprüche ohne Berücksichtigung der dem beklagten Land etwa zustehenden Versagungsmöglichkeit entschieden. Ob d'as Berufungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vertretenen beklagten Land Gelegenheit zur Nachholung der Darlegung seiner Ermessensgründe hätte geben müssen, kann auf sich beruhen, da die Revision insoweit keine Verfahrensrüge erhoben hat.
3. Aus diesen Gründen muß die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Ascher Johannsen Maaß
Bundesrichter Wilden ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher
Dr. Graf