BEG § 43 Ein Anspruch auf Entschädigung wogen Lebens unter haftähnlichen Bedingungen kann bestehen, wenn der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gezwungen worden ist, ohne Einreioepapiero für ein anderes Land auszuwandern und für die Boiso ein üborfülltoo, mangelhaft ausgerüstetes Schiff zu benutzen, das er längere Zeit nicht verlassen konnte. digungoanspruch nach § 45 BEG nicht in Betrachte «her auch falle für die Zeit der Seereise, die vom 6» März 1939 hie zu dem 29° Juni 1939 dauerte, ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bestehen sollte, kann die Zeit der Reise von Danzig nach Reni unberücksichtigt bleiben, weil die Hinzurechnung der Tage vom 2» bis zu dem 5» März 1939 keinen weitoron ontschädigungofähigen Monat ergeben würde» 2» Y/ao die mehrere Monate dauernde Seereise von Reni nach Palästina betrifft, so hat das Berufungsgericht insoweit mit zutreffender Begründung einen Anspruch wegen Lebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen verneint» Illegal im Sinne des § 47 BEG lebte der Kläger damals nicht, da er nicht, wio es für einen Anspruch auf Grund dieser Vorschrift vorausgesetzt wird, außerhalb der für ihn geltenden Rechtsordnung lebte, um dadurch seine wahre Persönlichkeit vor der Unwelt zu verborgen (Urteile des Senats RzV 1957, 88 Nr» 34, 234 Nr» 28; 1963, 70 Nr» 16)» Von einem Leben in der Illegalität laßt sieh nicht sprechen, wenn eine Gruppe von Menschen, die keine ordnungsmäßigen Ausweis- und Einrciocpapioro hat, sich auf der Seereise zu einem Land befindet, in das sic entgegen den dort geltenden Einrcisebe-otinmungen und möglicherweise heimlich einwandorn will» 3» Rieht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgericht o, daß der Kläger keinen Anspruch nach § 43 Aba« 1 Satz 2 Nr» 1 oder 2 BEG hat» Darin, daß die Staaten, deren Häfen das Schiff anlief, die Auswanderer am Verlassen dos Schiffes und der Einreise hinderten, weil diese nicht die erforderliche Erlaubnis für die Einwanderung besaßen, und daß sie das Schiff zu dem Verlassen ihrer Häfen und Küsten-gowäosor zwangen, liegt keine von diesen Staaten vorgenommene Freiheitsentziehung. Vie aus dem angefochtenen Urteil weiter horvorgeht, bestanden die Behörden auf der Durchführung des Transports, obwohl ihnen bekannt war, daß die Teilnehmer, zu denen dor Kläger gehörte, koin Einreisevisum für ein anderes Land, insbesondere nicht für Palästina, besaßen, und daß sie dadurch in die Gefahr gerieten, an keinem Ort da3 Schiff, mit dom dor Transport durchgeführt worden sollte, verlassen zu können, wie es dann tatsächlich geschah. führten dazu, daß der Kläger sich zusammen mit den anderen Teilnehmern des Sammeltransports der langen und mühseligen Reise auf dem überfüllten, völlig unzureichende Lebensbc-dingungen bietenden Frachtschiff unterziehen mußte, auf der das Schiff einen Hafen nach dom anderen anliof, ohne daß die Flüchtlinge dao Schiff verlassen durften, bis schließlich nach einer ebenfalls sehr beschwerlichen Fahrt auf einen Motorsegler, auf den die Auswanderer umgebootot worden waren, die endgültige Landung in Palästina erfolgen konnte o 1, 2 BEG) setzt in der Regel einen Gewalthaber voraus, der den Verfolgten unmittelbar durch die andauernde Einsetzung seiner Machtmittel an dem Gebrauch seiner Freiheit hinderte Ebenso ist, wenn in § 43 Abso 3 BEG der Freiheitsentziehung ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und dio Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bc-währungsoinheit der Wehrmacht gloichgcsetzt worden sind, wie diese Aufzählung zeigt, zunächst an die Auswirkungen froihoitobcschränkender Maßnahmen gedacht, die unmittelbar von einem Gewalthaber ausgegangen sind und denen sich der Betroffene wogen der gegen ihn eingesetzten Machtmittel hat fügen müssen. Dom entspricht es, daß nach der Rechtsprechung dos Senats der Verfolgte unter haftähnlichen Bedingungen gelobt hat, wenn er laufend erheblichen behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen mußte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam (RaW 1957, 328 Nr. 28; 1962, 404 Nr. 12). Aber für Ansprüche nach § 43 BEG ist oo keine unerläßliche Voraussetzung, daß die Freiheitsentziehung oder die Herbeiführung eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen durch den fortdauernden Einsatz der Machtmittel dos nationalsozialistischen Gewalthabers herbeigeführt worden ist, wie sie sich etwa in der Bewachung dos Betroffenen oder in der Androhung von Strafen für don Fall der Überschreitung der bloßen Bewegungsfreiheit geäußert haben kann. Es genügt vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen, daß die Freiheitsentziehung odor das Leben unter haftähnlichen Bedingungen mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmon in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang steht und der Verfolgung eigentümlich ist, abgesehen davon, daß nach der in dem Gesotz getroffenen besonderen Regelung für Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten stets nur unter den Voraussetzungen dos § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 1 oder 2 BEG Entschädigung geleistet wird c Durch die Gewaltmaßnahmen der Behörden in Danzig wurde der Kläger gezwungen, auf dor "Astir" und zuletzt auf dom Motorsegler ein Loben zu führen, das sich, was den Lebenszuschnitt und die Bewegungsfreiheit betrifft, von dem eines Häftlings nicht unterschied» Diese Maßnahmen ließen ihm keine andere Möglichkeit, als sich der genannten Schiffe für die Seereise von Rumänien nach Palästina zu bedienen, obwohl die Schiffe, die er während der sich lange hinziehenden Seefahrt nicht verlassen konnte, wegen ihrer Überfüllung und mangelhaften Ausrüstung keine Gewähr für eine ordnungsmäßige Überfahrt boten» Der Kläger war daher genötigt, längere Zeit unter beengten Verhältnissen auf einem äußerst niedrigen Lebens-'3tand zu verbringen, und es stand während der Zeit der Seereise einschließlich des Aufenthalts des Schiffs in den Häfen Bas Bestehen eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen den Maßnahmen der Behörden in Banzig und dem Leben, das der Kläger auf den Schiffen zu führen gezwungen war, kann nicht in Zweifel gezogen werden, da die oingetrotonen Folgen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lagen» Sie sind auch der Verfolgung eigentümlich, denn nicht verfolgte Personen kamen nicht in die Lage, in die die Flüchtlinge gerieteno Unerheblich ist es, daß das Transportschiff ''Astir" nicht von den Behörden in Banzig, sondern von der auf deren Bruck handelnden jüdischen Gemeinde in Banzig beschafft worden war» Bas Berufungsgericht verneint das, weil sich nicht habe fcstotollon lassen, daß die Banziger Behörden den Kläger einem haftähnlichen Loben hätten zuführen wollen» Im Anschluß an das RzW 1957s 234 Nr» 28 veröffentlichte Urteil des orkennendon Senats sieht das Berufungsgericht einen solchen auf das Leben unter haftähnlichen Bedingungen gerichteten Schädigungsvorsatz dos Verfolgers als eine notwendige Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch an» Eine auf den besonderen cingctretonen Schaden gerichtete Schuld setzt das Gesetz, durch das ein Ausgleich für die durch solche Gewaltmaßnahmon angerichteten Beeinträchtigungen gegeben werden soll, regelmäßig nicht voraus, wie sich aus diesem Gesetzeszweck und der ganzen, wenn auch etwas unsystematischen Anlage do3 Gesetzes sowie auch aus der Vorschrift dos § 9 Abs» 3 BEG ergibt; nach dieser Vorschrift wird nämlich Entschädigung auch für Schäden geleistet, die eingetreten sind, weil der Verfolgte unter dem Bruck der Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat. 5» Bor Kläger hat daher einen Anspruch auf Entschädigung wogen Schadens an Freiheit für die Zeit der Seereise von Reni nach Palästina, sofern er die allgemeinen Anspruchs-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 1, 2 Ein Anspruch nach dem Bundesontschädigungagosotz erfordert regelmäßig nur, daß der eingotretene Schaden in ursäch-lichem Zuaammenhang mit einer nationalsozialistischen Gewalt maßnahne ateht und der Verfolgung eigentümlich ist, nicht jedoch eine sich auf den eingotrotenon Schaden beziehende Schuld de3 Verfolgers. BEG § 43 Ein Anspruch auf Entschädigung wogen Lebens unter haftähnlichen Bedingungen kann bestehen, wenn der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gezwungen worden ist, ohne Einreioepapiero für ein anderes Land auszuwandern und für die Boiso ein üborfülltoo, mangelhaft ausgerüstetes Schiff zu benutzen, das er längere Zeit nicht verlassen konnte. BGH, UrtoVo21»Oktober 1964 - IV ZR 334/63 - OLG Neustadt/ Weinstraße LG Prankenthal iy_ZR_334/63 Verkündet am 21. Oktober 1964 Broonke,' Juotisangostollto, ala Urkundsboamtor dor Geschäftsstelle Im Namen des Vo.Ikes In dom Ent3Chädigungsrechtsstreit des Gerhard S R^Hft Israel, - Prozcßbovollmächtigter: Klägers und Rovisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtos für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, , A^^plats Beklagten und Rcvisionsbeklagten, Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von in hat der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Raskc, V/üstonbcrg, Maaß und Wilden für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Ent schäd igungssenöt.s) des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 25° April 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Dor am 1917 in in der damaligen Pro- vinz Posen geborene Kläger iot JudOo Er wohnte später in Danzig und war damals polnischer Staatsangohörigor. Im Zuge dor Verfolgung mußte er sich einem Auowandorortransport an-ochließcn, der in dor Nacht vom 2. zu dem 3. März 1939 Danzig verließ. Die 400 bis 500 Teilnohmor dieses Transportes vmrdon zunächst in Autobusson und Lastkraftwagen nach Marienburg gebracht und von dort in einem geschlossenen Sondorzug über Breslau, Wien und Budapest nach Reni bei Galati in Rumänien. Dort wurdon sie am 6. März 1939 auf dem etwa 800 Tonnen grossen Frachtschiff "Astir" zusammen mit etwa 250 jüdischen Flüchtlingen aus Rumänion und etwa 30 aus Ungarn cingeschifft. In Varna kamen noch etwa 15 Flüchtlinge aus Bulgarien dazu. Ziel der Fahrt war Palästina. Anfang April 1939 wurde das* Schiff von englischer Polizei nach Haifa.gebracht und von dort nach Griechenland zurückgoochiekt„ Bio Mitte Juni 1939 lag die "Astir" in vorochicdonon griechischen Häfen. Gegen Ende Juni 1939 wurden die Teilnehmer des Transportes auf See vor der palästinensischen Küste auf einen Motorsegler umgebootot und schließlich am 29. Juni 1939 in Palästina an Land gosetzt. Dor Kläger wurde zunächst von englischen Behördon in Palästina festgenommen, aber alsbald wieder freigelasscn. Der Kläger hat jetzt seinen Wohnsitz in Israel und besitzt die israelische Staat sangchörigkoit. Er verlangt Entschädigung wogen Schadens an Freiheit und hat vorgetragen, auf dem Transport von Danzig nach Israel habe er unter haftähnlichon Bedingungen lebon müssen. Auf der Fahrt von Danzig nach Roni habe niemand den Zug verlassen dürfen. Auf dom kleinen Frachtschiff soien die sanitären Einrichtungen, die Unterbringung und Ernährung unzulänglich und mcnochonunwürdig gewesen. Dio Entochädigungabehördö hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 600 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung oingelogt, in der Berufungsinstanz zuletzt jedoch nur noeh beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 430 DM zu verurteilen. Im übrigen hat er die Berufung im Einverständnis mit dem beklagten Land zurückgenommen, Das Oborlandesgericht hat die Berufung dos Klägers zurückgev/iesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugo-laosen worden ist, verfolgt der Kläger seinen zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1, Das Berufungsgericht hat es offen golassen, ob dem Klüger während der Reise von Danzig, die in der Nacht vom 2, zu dem 3» März 1939 begann, bis zur Einschiffung in Roni, die am 6, März 1939 erfolgte, die Preihoit im Sinne des § 43 BEG entzogen worden ist. Es trifft zu, daß das unerheblich ist. Wogen diosor Tage allein kommt, selbst wenn die Reise von Danzig schon am Abend dos 2, März 1939 begonnen haben und dieser Tag einzubeziehen sein sollte, ein Entochä- digungoanspruch nach § 45 BEG nicht in Betrachte «her auch falle für die Zeit der Seereise, die vom 6» März 1939 hie zu dem 29° Juni 1939 dauerte, ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bestehen sollte, kann die Zeit der Reise von Danzig nach Reni unberücksichtigt bleiben, weil die Hinzurechnung der Tage vom 2» bis zu dem 5» März 1939 keinen weitoron ontschädigungofähigen Monat ergeben würde» 2» Y/ao die mehrere Monate dauernde Seereise von Reni nach Palästina betrifft, so hat das Berufungsgericht insoweit mit zutreffender Begründung einen Anspruch wegen Lebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen verneint» Illegal im Sinne des § 47 BEG lebte der Kläger damals nicht, da er nicht, wio es für einen Anspruch auf Grund dieser Vorschrift vorausgesetzt wird, außerhalb der für ihn geltenden Rechtsordnung lebte, um dadurch seine wahre Persönlichkeit vor der Unwelt zu verborgen (Urteile des Senats RzV 1957, 88 Nr» 34, 234 Nr» 28; 1963, 70 Nr» 16)» Von einem Leben in der Illegalität laßt sieh nicht sprechen, wenn eine Gruppe von Menschen, die keine ordnungsmäßigen Ausweis- und Einrciocpapioro hat, sich auf der Seereise zu einem Land befindet, in das sic entgegen den dort geltenden Einrcisebe-otinmungen und möglicherweise heimlich einwandorn will» 3» Rieht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgericht o, daß der Kläger keinen Anspruch nach § 43 Aba« 1 Satz 2 Nr» 1 oder 2 BEG hat» Darin, daß die Staaten, deren Häfen das Schiff anlief, die Auswanderer am Verlassen dos Schiffes und der Einreise hinderten, weil diese nicht die erforderliche Erlaubnis für die Einwanderung besaßen, und daß sie das Schiff zu dem Verlassen ihrer Häfen und Küsten-gowäosor zwangen, liegt keine von diesen Staaten vorgenommene Freiheitsentziehung. Es ist ferner nicht vorgotragen, daß Dionototollon doc Staates, von dem aus die Seereise angetreton ~ 5 - wurde, odor des Staatos, unter dessen Plagge die "Astir'' fuhr, bei der Absendung oder Durchführung des Transports nitgewirkt haben*. 4° Durch die PostStellungen dos angefochtenen Urteils wird cs jedoch nicht ausgeschlossen, daß den Klüger ein Anspruch nach § 43 Abs» 1 Satz 1, Abs« 3 BUG zuoteht» A*uo den Urteil des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Behörden in Danzig einen Druck auf die jüdische Bevölkerung ausübten, Danzig zu verlassen, und daß sie die dort bestehende jüdische Geneinde veranlaßten, einen Auswande-rungstraneport von Juden vorzubereiten und durchzuführen. Vie aus dem angefochtenen Urteil weiter horvorgeht, bestanden die Behörden auf der Durchführung des Transports, obwohl ihnen bekannt war, daß die Teilnehmer, zu denen dor Kläger gehörte, koin Einreisevisum für ein anderes Land, insbesondere nicht für Palästina, besaßen, und daß sie dadurch in die Gefahr gerieten, an keinem Ort da3 Schiff, mit dom dor Transport durchgeführt worden sollte, verlassen zu können, wie es dann tatsächlich geschah. Es besteht kein Zweifel daran, daß die Behörden in Danzig, die die Auswandorung dor jüdischen Bevölkerung betrieben, von der NSDAP beherrscht wurden und unter deren Einfluß handelten*. Boi dem einer Ausweisung gloichkoinmendcn Zwang zur Teilnahme an dem Sammeltransport handelt es sich deshalb um nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne dos § 2 BEG» Unter diesen Begriff fallen auch Gewaltmaßnahmon, die in Darizig vor der Eingliederung in das deutsche Reich auf Veranlassung oder mit Billigung der NSDAP begangen wurden (Urteil des Senats RzW 1960,452 Nr*. 17). Diese Maßnahmen führten dazu, daß der Kläger sich zusammen mit den anderen Teilnehmern des Sammeltransports der langen und mühseligen Reise auf dem überfüllten, völlig unzureichende Lebensbc-dingungen bietenden Frachtschiff unterziehen mußte, auf der das Schiff einen Hafen nach dom anderen anliof, ohne daß die Flüchtlinge dao Schiff verlassen durften, bis schließlich nach einer ebenfalls sehr beschwerlichen Fahrt auf einen Motorsegler, auf den die Auswanderer umgebootot worden waren, die endgültige Landung in Palästina erfolgen konnte o .Damit haben aber die nationalsozialistischen Machthaber in Danzig den Kläger einem Loben unter haftähnlichen Bedingungen (§ 43 Abs« 3 BEG) zugeführt. Die Freiheitsontziehung (§ 43 Abs«. 1, 2 BEG) setzt in der Regel einen Gewalthaber voraus, der den Verfolgten unmittelbar durch die andauernde Einsetzung seiner Machtmittel an dem Gebrauch seiner Freiheit hinderte Ebenso ist, wenn in § 43 Abso 3 BEG der Freiheitsentziehung ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und dio Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bc-währungsoinheit der Wehrmacht gloichgcsetzt worden sind, wie diese Aufzählung zeigt, zunächst an die Auswirkungen froihoitobcschränkender Maßnahmen gedacht, die unmittelbar von einem Gewalthaber ausgegangen sind und denen sich der Betroffene wogen der gegen ihn eingesetzten Machtmittel hat fügen müssen. Dom entspricht es, daß nach der Rechtsprechung dos Senats der Verfolgte unter haftähnlichen Bedingungen gelobt hat, wenn er laufend erheblichen behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen mußte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam (RaW 1957, 328 Nr. 28; 1962, 404 Nr. 12). Aber für Ansprüche nach § 43 BEG ist oo keine unerläßliche Voraussetzung, daß die Freiheitsentziehung oder die Herbeiführung eines Lebens unter haftähnlichen Bedingungen durch den fortdauernden Einsatz der Machtmittel dos nationalsozialistischen Gewalthabers herbeigeführt worden ist, wie sie sich etwa in der Bewachung dos Betroffenen oder in der Androhung von Strafen für don Fall der Überschreitung der bloßen Bewegungsfreiheit geäußert haben kann. Es genügt vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen, daß die Freiheitsentziehung odor das Leben unter haftähnlichen Bedingungen mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmon in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang steht und der Verfolgung eigentümlich ist, abgesehen davon, daß nach der in dem Gesotz getroffenen besonderen Regelung für Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten stets nur unter den Voraussetzungen dos § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 1 oder 2 BEG Entschädigung geleistet wird c Durch die Gewaltmaßnahmen der Behörden in Danzig wurde der Kläger gezwungen, auf dor "Astir" und zuletzt auf dom Motorsegler ein Loben zu führen, das sich, was den Lebenszuschnitt und die Bewegungsfreiheit betrifft, von dem eines Häftlings nicht unterschied» Diese Maßnahmen ließen ihm keine andere Möglichkeit, als sich der genannten Schiffe für die Seereise von Rumänien nach Palästina zu bedienen, obwohl die Schiffe, die er während der sich lange hinziehenden Seefahrt nicht verlassen konnte, wegen ihrer Überfüllung und mangelhaften Ausrüstung keine Gewähr für eine ordnungsmäßige Überfahrt boten» Der Kläger war daher genötigt, längere Zeit unter beengten Verhältnissen auf einem äußerst niedrigen Lebens-'3tand zu verbringen, und es stand während der Zeit der Seereise einschließlich des Aufenthalts des Schiffs in den Häfen nicht in seiner Macht, sich diesen Verhältnissen zu entstehen und sich anderswohin zu begeben,, Es war demnach ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen (§43 Abs» 3 BEG), das er während der Schiffsroise führen mußte» Bas Bestehen eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen den Maßnahmen der Behörden in Banzig und dem Leben, das der Kläger auf den Schiffen zu führen gezwungen war, kann nicht in Zweifel gezogen werden, da die oingetrotonen Folgen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lagen» Sie sind auch der Verfolgung eigentümlich, denn nicht verfolgte Personen kamen nicht in die Lage, in die die Flüchtlinge gerieteno Unerheblich ist es, daß das Transportschiff ''Astir" nicht von den Behörden in Banzig, sondern von der auf deren Bruck handelnden jüdischen Gemeinde in Banzig beschafft worden war» Bamit sind die Voraussetzungen dos § 43 Abs» 1 Satz 1, Abc» 3 BEG für einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit erfüllt0 Bas Berufungsgericht verneint das, weil sich nicht habe fcstotollon lassen, daß die Banziger Behörden den Kläger einem haftähnlichen Loben hätten zuführen wollen» Im Anschluß an das RzW 1957s 234 Nr» 28 veröffentlichte Urteil des orkennendon Senats sieht das Berufungsgericht einen solchen auf das Leben unter haftähnlichen Bedingungen gerichteten Schädigungsvorsatz dos Verfolgers als eine notwendige Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch an» Biese Auffassung kann jedoch nicht aufrechterhalten werden» _ 9 - Dac Verschulden der nationalsozialistischen Machthaber, das die Grundlage der Ansprüche auf EntSchädigung nach den Bundesontschädigungsgesctz bildet, liegt schon darin, daß sie aus den Gründen dos § 1 BEG Gewaltraaßnahmen verübten. Eine auf den besonderen cingctretonen Schaden gerichtete Schuld setzt das Gesetz, durch das ein Ausgleich für die durch solche Gewaltmaßnahmon angerichteten Beeinträchtigungen gegeben werden soll, regelmäßig nicht voraus, wie sich aus diesem Gesetzeszweck und der ganzen, wenn auch etwas unsystematischen Anlage do3 Gesetzes sowie auch aus der Vorschrift dos § 9 Abs» 3 BEG ergibt; nach dieser Vorschrift wird nämlich Entschädigung auch für Schäden geleistet, die eingetreten sind, weil der Verfolgte unter dem Bruck der Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat. Inwieweit bei Ansprüchen wogen Schadens an Leben wegen des in § 15 Abs» 1 BEG ausdrücklich aufgestellten Schuldorfordernisscs etwas anderes gilt, mag hier auf sich beruhen» Für Ansprüche auf Ent Schädigung wegen Freiheitsentziehung nach § 43 Abs» 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs» 3 BEG kann jedenfalls ein besonderer auf den Eintritt der Freiheitsentziehung gerichteter Vorsatz des Verfolgers nicht gefordert werden, und es ist insoweit auch nicht einmal Fahrlässigkeit erforderlich, wenngleich mindestens sie in aller Regel fostzustellen sein wird» Barauf, ob das Berufungsgericht annehmen konnte, den Verfolgern sei ein auf eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs» 3 BEG ge-richtoter V/ille nicht nachzuwoiscn, kommt oo daher nicht an» 5» Bor Kläger hat daher einen Anspruch auf Entschädigung wogen Schadens an Freiheit für die Zeit der Seereise von Reni nach Palästina, sofern er die allgemeinen Anspruchs- Voraussetzungen für einen Entochädigungoanspruch erfüllt,, Da oo darüber noch weiterer tatsächlicher FootStellungen bedarf, muß dao angofochtenc Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dao Berufungsgericht zurückverwicsen worden» Nach § 225 Abs» 1 BEG ist das Verfahren des Revision rochtszugo frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Ascher Raske Wüstenberg Maaß Wilden