Die Parteien hatten zunächst keine eigene Wohnung- Da der Kläger Wehrmaehtsange-höriger war, konnten sie während des Krieges nicht viel zusammen seine Der Kläger geriet in russische Gefangenschaft, aus der er erst Weihnachten 1948 zurückkehrte* Die Beklagte befand sich damals im Haushalt ihrer Eltern in MHHP* Per Kläger wurde dort ebenfalls aufgenommen- In der zweiten Hälfte des Jahres 1949 bezogen die Parteien eine eigene Wohnung in Der Kläger spielte samstags und sonntags nebenberuflich in einer Musikkapelle. geboren wurde.nachdem die Beklagte von den Beziehungen des Klägers zu der 2eugin Kenntnis erhalten hatte, trennte sie sich von ihm und begab sich zu ihren Eltern. Der Kläger hat behauptet* Seit Beginn der Ehe habe zwischen den Parteien ein gespanntes Verhältnis geherrscht} um Kleinigkeiten sei es ständig zu Auseinandersetzungen gekommen« Deshalb habe er bereits 1949 seine Familie verlassen wollen, sei aber durch die Vermittlung seines Schwiegervaters und seiner Schwester geblieben« Die Beklagte habe an dem ehelichen Hausstand nur geringes Interesse gehabt} dies habe darin seinen Ausdruck gefunden, daß sie, während die Parteien von 1949 bis 1955haben, gegen seinen Willen regelmäßig einmal während der Woche und außerdem Über das Wochenende zu ihren Eltern nach AfllBi gefahren und dort auch über Nacht geblieben sei« Als die Beklagte im Jahre 1951 geglaubt habe, ein Kind zu erwarten, habe sie ihm deshalb Vorhaltungen gemacht und ihn aufgef ordert? Die Beklagte hat vorgetragens Der Kläger habe während des Krieges als Soldat Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen und diese auch noch während seiner Gefangenschaft gepflegt. Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, von welchem Zeitpunkt an die Ehe unheilbar zerrüttet sei* Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß die unheilbare Zerrüttung eingetreten ist, nachdem die Parteien im Juli oder August 1957 eine Auseinandersetzung hatten, in deren Verkauf der Kläger die Beklagte tätlich angriff• Rach dieser Auseinandersetzung haben die Parteien sich getrennt, und der Kläger hat seine Beziehungen zur Zeugin wieder auf genommen* Mit Recht greift die Revision hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe* Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt s Es könne dahingestellt bleiben, ob und in Dies erhelle schon daraus, daß die Beklagte sich von dem Kläger zunächst wegen seines Ehebruchs getrennt habe, der Kläger sich dann von der Zeugin Kfl| gelöst habe, um erneut mit der Beklagten zusammenzukommen. Es ergebe sich somit, daß, ungeachtet der von dem Kläger behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten, er selbst in diesem Zeitpunkt noch eine starke Bindung an die Ehe mit der Beklagten gehabt habe. Deshalb müsse der entscheidende Grund für die endgültige Lösung des Klägers von seiner Ehe darin gesehen werden, daß er sich dann erneut der Zeuginzugewandt und das ehebrecherische Verhältnis mit ihr wiederauf genommen habe# Der Kläger hatte behauptet, daß es durch die kriegsbedingte Trennung der Parteien zwischen ihnen nie zu einer wahren ehelichen Gemeinschaft gekommen sei und daß sie, nachdem er Ende 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurUckgekehrt war, sich einander entfremdet waren. Das Berufungsgericht hat gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es dahingestellt bleiben ließ, ob und in welchem Umfang dieses von dem Kläger behauptete ehefeindliche Verhalten der Beklagten mitursächlich dafür gewesen ist, daß der Kläger sich endgültig von der Beklagten abwandteo In aller Regel läßt sich keine zutreffende Peststeilung darüber treffen, ob die unheilbare Zerrüttung einer Ehe von einem Ehegatten Überwiegend verschuldet ist, wenn nicht zuvor festgestellt v/orden iBt, welche Umstände überhaupt ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sind«, Unterstellungen von Tatsachen, insbesondere solche, die wie die von dem Kläger behaupteten in hohem Maße geeignet sind, zu einer Entfremdung der Ehegatten und damit zu einer Zerrüttung der Ehe zu führen, sind keine geeignete Grundlage, um abwägen zu können, welche Umstände für die Zerrüttung der Ehe überwiegend ursächlich gewesen sind« Das Berufungsgericht hätte den Behauptungen des Klägers nachgehen und feststellen müssen, ob und inwieweit diese zutrafeno Diese Peststellung wurde nicht dadurch entbehrlich, daß die Parteien sich im Jahre 1957 wieder ausgesöhnt und erst danach die endgültige Trennung eingetreten war« Die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft beweist allein, daß damals die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet war« Sie beweist indes nicht, daß die davorliegenden schicksalsbedingten Umstände und das schuldhafte Verhalten des einen oder des anderen Ehegatten nicht oder nur unwesentlich zu der später eingetretenen Zerrüttung beigetragen haben« Trotz der Aussöhnung der Parteien können diese Umstände nachgewirkt und dazu beigetragen haben, daß die Parteien eich wieder entzweiten* Das Berufungsgericht hätte daher dem Urgrund der Zerrüttung naehgehen und prilfen müssen, wie weit dieser mitursachlich für die endgültige unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen ist* bei der Auseinandersetzung im Juli oder August 1957 gewürdigt werden* Auch wenn der Beklagten deswegen kein Schuldvorwurf gemacht, insbesondere in ihrem Verhalten keine schwere Eheverfehlung erblickt werden kann, kann dies dennoch in mehr oder weniger starkem Maße mitursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein, insbesondere dann, wenn die Behauptungen des Klägers über die Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe im allgemeinen zutreffen sollten« Bas Berufungsgericht hat dem Kläger geglaubt, daß er der Zeugin nur beistehen wollte, weil sie ein Kind von ihm erwartete und er die Uachridit von ihrem Selbstmordversuch erhaltenhatte* Es ist möglich, daß er unter diesen Umständen die Art und Weise, wie die Beklagte sich seinem Vorhaben widersetzte, auch wenn sie sich dabei, wie das Berufungsgericht feststellt, in einer großen, durch ihre Angst um den Bestand der Ehe hervorgerufenen Erregung befand, als Unrecht empfand und daß diese Auseinandersetzung so mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, ohne daß deswegen einer Partei ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte* Auch soweit es Bich um die Feststellung handelt, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, kann das von dem Kläger behauptete frühere Verhalten der Beklagten nicht ohne nähere Prüfung als wahr unterstellt werden.»
2538 044 IV ZR 334/62 Verkündet am 10* Juni 1964 Broeske, Justizangestellte ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Recht sstreit des Kreisinspektors Stefan Josef H f traße 't - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br* seine Ehefrau Katharina Magdalena S geh* Sch^p, AflPPP, BrfliBpätraße j - Prozeßbevoiimächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br* in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3° Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen,Maaß, Pr* Boewenheira und Br» Graf für Recht erkannts Bas Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14« November 1962 wird aufgehoben* Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand; Der im Jahre 1915 geborene Kläger und die im Jahre 1914 geborene Beklagte haben im Jahre 1939 zu einer Zeit, als der Kläger zu dem Wehrdienst eingezogen war, geheirateto Beide sind katholischer Konfession. Aus der Ehe ist ein 1943 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien hatten zunächst keine eigene Wohnung- Da der Kläger Wehrmaehtsange-höriger war, konnten sie während des Krieges nicht viel zusammen seine Der Kläger geriet in russische Gefangenschaft, aus der er erst Weihnachten 1948 zurückkehrte* Die Beklagte befand sich damals im Haushalt ihrer Eltern in MHHP* Per Kläger wurde dort ebenfalls aufgenommen- In der zweiten Hälfte des Jahres 1949 bezogen die Parteien eine eigene Wohnung in Der Kläger spielte samstags und sonntags nebenberuflich in einer Musikkapelle. Die Beklagte hielt sieh in der Hegel donnerstags, samstags und sonntags bei ihren Eltern in auf. Ende 1954 oder im Verlauf des Jahres 1955 zogen die Parteien nach AflflHP zu den Eitern der Beklagten» Dort bekamen sie 1956 eine eigene Wohnung. Auf Purspräche seines Schwiegervaters erhielt der Kläger eine Anstellung bei der Stadtverwaltung in A^B^o Ende 1956 lernte der Kläger die Zeugin K0K& kennen«. Er trat zu ihr in nähere, auch geschlechtliche Beziehungen. Die Zeugin empfing von ihm ein Kind, das im Jahre 195? geboren wurde.nachdem die Beklagte von den Beziehungen des Klägers zu der 2eugin Kenntnis erhalten hatte, trennte sie sich von ihm und begab sich zu ihren Eltern. Drei Monate nach der Trennung, bevor noch das Kind der Zeugin geboren war, söhnten die Parteien sich aus und nahmen die eheliche Gemeinschaft wieder auf« Der letzte eheliche Verkehr hat nach den Behauptungen des Klägers Mitte August, nach der Darstellung der Beklagten Mitte September 1957 stattgefunden« Nach den Behauptungen des Klägers leben die Parteien seit September 1957 und nach denen der Beklagten seit Anfang Oktober 1957 getrennt« Zu dem neuerlichen ZerwUrfnis kam es, weil die Beklagte sich der Absicht des Klägers, der Zeugin KW helfend beizustehen, v/idersetzte. Diese hatte einige Zeit vor der Geburt des Kindes versucht, sich das Beben zu nehmen« Der Kläger erfuhr hiervon und wollte sich ihrer annehmen« Im Verlaufe der Auseinandersetzung, die er deswegen mit der Beklagten hatte, hat er diese tätlich angegriffen» Der Kläger hat die Beklagte verlassen« Darüber, welche Beziehungen er jetzt zu der Zeugin unterhält, hat er die Aussage verweigert« Er will die Zeugin, nachdem seine Ehe geschieden ist, heiraten«» Der Kläger hat behauptet* Seit Beginn der Ehe habe zwischen den Parteien ein gespanntes Verhältnis geherrscht} um Kleinigkeiten sei es ständig zu Auseinandersetzungen gekommen« Deshalb habe er bereits 1949 seine Familie verlassen wollen, sei aber durch die Vermittlung seines Schwiegervaters und seiner Schwester geblieben« Die Beklagte habe an dem ehelichen Hausstand nur geringes Interesse gehabt} dies habe darin seinen Ausdruck gefunden, daß sie, während die Parteien von 1949 bis 1955haben, gegen seinen Willen regelmäßig einmal während der Woche und außerdem Über das Wochenende zu ihren Eltern nach AfllBi gefahren und dort auch über Nacht geblieben sei« Als die Beklagte im Jahre 1951 geglaubt habe, ein Kind zu erwarten, habe sie ihm deshalb Vorhaltungen gemacht und ihn aufgef ordert? eine Abtreibung vorzunehmen. Burch dieses Verhalten sei ihm die Beklagte entfremdet worden« Im Jahre 1952 seien sich die Parteien über eine einverständige Scheidung einig gewesen, die nach der Kommunion ihres Sohnes im Jahre 1953 habe durchgeführt werden sollen« Hierzu sei es aber wiederum durch die Vermittlung seines Schwiegervaters und seiner Schwester nicht gekommen» Nachdem dann die gegenseitigen Gefühle der Parteien längst erloschen gewesen seien, habe er im Jahre 1956 ehebrecherische Beziehungen zu der Zeugin KflBi auf genommen, die auch ein Kind von ihm empfangen habe» Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt habe, sei sie von ihm weggezogen« Nach dreimonatiger Trennung hätten sich die Parteien aber wieder ausgesöhnt und erneut zusammengelebt» Als er gehört habe, daß die Zeugin KflIM mit einer Überdosis Schlaftabletten einen Selbstmordversuch unternommen habe und man an ihrem Aufkommen zweifele^ habe er sie aufsuchen wollen. Daran habe ihn die Beklagte mit Gewalt zu hindern versucht« Sie habe dabei gesagt, er solle die Hure verrecken lassen. Seinem Sohn habe sie erklärts “Schau mal, das ist dein Vater, der geht zu seiner Hure.“ Danach habe er sich endgültig von der Beklagten getrennt. Kurze Zeit vorher habe ihm die Beklagte Vorhaltungen gemacht, daß er in geschlechtlicher Hinsicht eine Frau nicht zufriedenstellen könne. Dies habe seine letzten Bindungen zu ihr zerrissen. Nach der Trennung der Parteien habe die Beklagte versucht, sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen; insbesondere habe sie bei dem Madtamtmann HaflBBlund dem Stadtverordneten Krflfe gesagt, sie könne nicht verstehen, daß er in das Beamtenverhältnis der Stadt AflHP übernommen werde, da er ein Verhältnis - $ - mit einer anderen Frau habe und sie mit ihrem Kinde habe sitzen lassen* dadurch sei er in seinem beruflichen Fortkommen behindert worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß damit die Voraussetzungen zu einer Scheidung der Ehe gemäß § 43 und § 48 EheG gegeben seien. Br hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden, die Beklagte für schuldig zu erklären, hilfsweise, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat einer Scheidung gemäß § 48 EheG widersprochen. Die Beklagte hat vorgetragens Der Kläger habe während des Krieges als Soldat Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen und diese auch noch während seiner Gefangenschaft gepflegt. Im Jahre 1949 oder 1930, als sie geglaubt habe, schwanger zu sein, habe er ihr Tabletten gegeben, damit sie kein Kind bekomme. Häufig sei es vorgekommen, daß der Kläger, der regelmäßig einmall in der Woche sowie sonnabends und sonntags sich durch Musizieren Geld verdient habe, dabei die ganze tfacht fortgeblieben sei und die Auskunft verweigert habe, wo er gewesen sei. Zu ihren Eltern sei sie von aus stets mit dem Einverständnis des Klägers gefahren. In der Woche sei dies geschehen, um bei ihnen zu putzen. Am Wochenende sei sie weggegangen, damit der Kläger ungestört habe schlafen können, nachdem er des Hachts musiziert habe. Die ihr zur Last gelegten Vorhaltungen, die eie dem Kläger in geschlecht lieher Hineicht gemacht habe, oei die Antwort darauf gewesen, daß der Kläger ihr in dieser Beziehung vor-geworfen habe, sie sei zu breit gebaut» Als sie den Kläger daran habe hindern wollen, wieder zu der Zeugin zu gehen, habe er sie geohrfeigt und ihr einen Stoß versetzt» Sie sei unter der Voraussetzung, daß der Kläger seine Beziehungen zu der Zeugin KflBP auf gebe, zu der Yfieder auf nähme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit» Bas Landgericht hat die Bhe der Parteien auf den Hilfsontrag des Klägers ohne Schuldausspruch geschieden» Segen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Ber Kläger erstrebte mit seiner Berufung die Scheidung der Bhe aus gleichem Verschulden der Parteien, die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfs-weise, die Feststellung, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe» Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurÜckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Ber Kläger hat die allein nach § 547 Abs» 1 ZPO zulässige Bevision eingelegt» Br hat beantragt, das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlancesgerichts in Köln vom 14» November 1962 aufzuheben; die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1» Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 6» Februar 1962 zurückzuweisen; auf die Berufung des Klägers das vorbezeichnete landgerichtliche Urteil abzuändern und ein gleiches Verschulden der Beklagten an der Ehescheidung festzustellen» Die Beklagte hat beantragt, Die Revision zurückzuweisen* EntscheidungagrUnde: Das Berufungsgericht hat das auf § 43 EheG gestützte Seheidungabegehren abgev/iesen, weil es festgestellt hat, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens Überwiegend verschuldet hat und daß nicht erwiesen sei, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, das eheliche Beben fortzusetzen, fehle* Die von der Revision gegen diese Feststellungen vorgetragenen Verfahrensrügen sind begründet* Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, von welchem Zeitpunkt an die Ehe unheilbar zerrüttet sei* Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß die unheilbare Zerrüttung eingetreten ist, nachdem die Parteien im Juli oder August 1957 eine Auseinandersetzung hatten, in deren Verkauf der Kläger die Beklagte tätlich angriff• Rach dieser Auseinandersetzung haben die Parteien sich getrennt, und der Kläger hat seine Beziehungen zur Zeugin wieder auf genommen* Mit Recht greift die Revision hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe* Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt s Es könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang das von dem Kläger behauptete ehe-feindliche Verhalten der Beklagten seit Beginn der Ehe mitursächlich dafür gewesen sei, daß der Kläger eich endgültig von der Beklagten abgewandt habe. Denn solchen Umständen könnte für die eingetretene Entfremdung der Parteien keine wesentliche Bedeutung zukommen. Dies erhelle schon daraus, daß die Beklagte sich von dem Kläger zunächst wegen seines Ehebruchs getrennt habe, der Kläger sich dann von der Zeugin Kfl| gelöst habe, um erneut mit der Beklagten zusammenzukommen. Es ergebe sich somit, daß, ungeachtet der von dem Kläger behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten, er selbst in diesem Zeitpunkt noch eine starke Bindung an die Ehe mit der Beklagten gehabt habe. Deshalb müsse der entscheidende Grund für die endgültige Lösung des Klägers von seiner Ehe darin gesehen werden, daß er sich dann erneut der Zeuginzugewandt und das ehebrecherische Verhältnis mit ihr wiederauf genommen habe# Der Kläger hatte behauptet, daß es durch die kriegsbedingte Trennung der Parteien zwischen ihnen nie zu einer wahren ehelichen Gemeinschaft gekommen sei und daß sie, nachdem er Ende 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurUckgekehrt war, sich einander entfremdet waren. Von Anfang an hätten die Ehegatten sich viel gestritten. Er hat der Beklagten vorgeworfen, daß sie keine rechte eheliche Gesinnung gehabt habe. Sie habe ihn in verletzender Weise daran gehindert, sich um die Erziehung des gemeinsamen Kindes zu kümmern. Sie habe sieh viel bei ihren Eltern auf gehalten und ihn vernachlässigt• Als sie sieh im Jahre 1951 für schwanger gehalten habe, habe sie, obwohl er sich sehr ein Kind gewünscht habe, verlangt, daß die Schwangerschaft unterbrochen werde«, Diese und andere Umstände seien der Grund dafür, daß er sich der Beklagten entfremdet und sich der Zeugin KflHfc zugewandt habe«. Das Berufungsgericht hat gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es dahingestellt bleiben ließ, ob und in welchem Umfang dieses von dem Kläger behauptete ehefeindliche Verhalten der Beklagten mitursächlich dafür gewesen ist, daß der Kläger sich endgültig von der Beklagten abwandteo In aller Regel läßt sich keine zutreffende Peststeilung darüber treffen, ob die unheilbare Zerrüttung einer Ehe von einem Ehegatten Überwiegend verschuldet ist, wenn nicht zuvor festgestellt v/orden iBt, welche Umstände überhaupt ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sind«, Unterstellungen von Tatsachen, insbesondere solche, die wie die von dem Kläger behaupteten in hohem Maße geeignet sind, zu einer Entfremdung der Ehegatten und damit zu einer Zerrüttung der Ehe zu führen, sind keine geeignete Grundlage, um abwägen zu können, welche Umstände für die Zerrüttung der Ehe überwiegend ursächlich gewesen sind« Das Berufungsgericht hätte den Behauptungen des Klägers nachgehen und feststellen müssen, ob und inwieweit diese zutrafeno Diese Peststellung wurde nicht dadurch entbehrlich, daß die Parteien sich im Jahre 1957 wieder ausgesöhnt und erst danach die endgültige Trennung eingetreten war« Die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft beweist allein, daß damals die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet war« Sie beweist indes nicht, daß die davorliegenden schicksalsbedingten Umstände und das schuldhafte Verhalten des einen oder des anderen Ehegatten nicht oder nur unwesentlich zu der später eingetretenen Zerrüttung beigetragen haben« Trotz der Aussöhnung der Parteien können diese Umstände nachgewirkt und dazu beigetragen haben, daß die Parteien eich wieder entzweiten* Das Berufungsgericht hätte daher dem Urgrund der Zerrüttung naehgehen und prilfen müssen, wie weit dieser mitursachlich für die endgültige unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen ist* Bei der Entscheidung der Präge, ob der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, muß auch das Verhalten der Beklagten . bei der Auseinandersetzung im Juli oder August 1957 gewürdigt werden* Auch wenn der Beklagten deswegen kein Schuldvorwurf gemacht, insbesondere in ihrem Verhalten keine schwere Eheverfehlung erblickt werden kann, kann dies dennoch in mehr oder weniger starkem Maße mitursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein, insbesondere dann, wenn die Behauptungen des Klägers über die Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe im allgemeinen zutreffen sollten« Bas Berufungsgericht hat dem Kläger geglaubt, daß er der Zeugin nur beistehen wollte, weil sie ein Kind von ihm erwartete und er die Uachridit von ihrem Selbstmordversuch erhaltenhatte* Es ist möglich, daß er unter diesen Umständen die Art und Weise, wie die Beklagte sich seinem Vorhaben widersetzte, auch wenn sie sich dabei, wie das Berufungsgericht feststellt, in einer großen, durch ihre Angst um den Bestand der Ehe hervorgerufenen Erregung befand, als Unrecht empfand und daß diese Auseinandersetzung so mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, ohne daß deswegen einer Partei ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte* "• 11 — Auch soweit es Bich um die Feststellung handelt, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, kann das von dem Kläger behauptete frühere Verhalten der Beklagten nicht ohne nähere Prüfung als wahr unterstellt werden.» Ihr gesamtes Verhalten in der Ehe vor und nach der Ende 1957 erfolgten Trennung der Parteien muß gewürdigt wordenem die wahre innere Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe feststellen zu könneno Baske Johanns en Maaß Br«Xioe\venheim Br* Graf