Ein Verfolgter, der Geschäftsführer einer GmbH war und deren Geschäftsanteile bis zu dem Jahre 1933 allein besaß, in diesem Jahre jedoch die Hälfte der Geschäftsanteile aufgrund des allgemeinen Verfolgungsdrucks an andere Personen übertrug und im Jahre 1936 aus Verfolgungs-gründen seine Geschäftsführertätigkeit aufgeben mußte, ist bei der Beurteilung seiner Berufsschadensansprüche so zu behandeln, als wäre er Allcininhaber der Geschäftsanteile der GmbH gewesen und somit aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Der Kläger hat wegen seiner Anteile an der Firma Dr. H^ppGmbH ein Rückerstattungsverfahren gegen die Über-nehmerin betrieben und zur Begründung angegeben, er sei mit 50 $ an der Firma beteiligt gewesen. Außerhalb dieses Verfahrens hat sich die Übernehmerin auch mit dem Kaufmann Ka|p|^, der inzwischen verstorben ist, wegen dessen Anteils verglichen. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Berufsschadens angerneidet und zur Begründung geltend gemac?it, er habe als Angestellter der GmbH seine Existenz verloren; auch sei er in seiner Nebentätigkeit als Volkswirt geschädigt wordene Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Eortkommen eine Kapitalentschädigung von 40.000,- DM gewährt und ein Rentenwahlrecht verneint. Die Übertragung der Geschäftsanteile sei ein Scheingeschäft gewesen und nur erfolgt, um dem Verfolgungsdruck auszuweichen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß ihm ein Rentenwahlrecht zustehe, ferner,, das beklagte Land zu verurteilen, 'ihm unter Anrechnung der gewährten Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Es hat geltend gemacht, der Kläger habe aus eigener freier Entschließung vor Beginn der Verfolgung die Hälfte der Geschäftsanteile abgetreten, könne also nicht als selbständiger Erwerbstätiger angesehen werden. 1. Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht des Klägers mit folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger müsse als in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt angesehen werden. März 1933 sei nicht unter dem Druck der Verfolgung vorgenommen worden. Der Kläger könne ferner den Anspruch auf Rente auch nicht aus seiner Tätigkeit als Volkswirt herleiten, da sein Einkommen aus dieser Tätigkeit erheblich niedriger gewesen sei als sein Geschäftsführergehalt. als in unselbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigter anzusehen und könne die Rente nicht wählen, da er die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht erfülle» Im übrigen lägen bei ihm, seine Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt, auch die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht vor» Er sei wieder in seinem alten Beruf als Versicherungskaufmann tätig und habe nach seinen eigenen Angaben im Lebenslauf nach dem Kriege eine Existenz erlangt, mit der er seine Familie bürgerlich ernähren könne. aj Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 31 Nr. 19; ist die in einem rechtskräftigen Urteil oder in einem insoweit unanfechtbar gewordenen Bescheid vorgenommene rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens auch für ein späteres, die Berufsschadensrente betreffendes Verfahren maßgebend. Hat also die Entschädigungsbehörde einem Verfolgten einen Anspruch auf Kapitalentschädigung v/egen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt, so ist von einer solchen Schädigung auch bei der Entscheidung über das Rentenwahlrecht auszugehen» Ob dies auch dann gilt, wenn der Verfolgte den Bescheid der Entschädigungsbehörde, durch den ihm die Höchstkapitalentschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugebilligt, zugleich ihm aber ein Rentenwahlrecht aberkannt ist, mit dem Ziele angreift, Eine Einordnung des Klägers äls,",ih''Se:lbetänäiger-:Erwei,bs,tätigkeit Geschädigter kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Kläger im Bescheid als Versicherungskaufmann bezeichnet ist. Nach § 66 Abs. 2 BEG ist der selbständigen Erwerbstätigkeit die Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapitalgesellschaft gleichzuachten, der mit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Auszugehen ist also von dem Beginn der Verfolgung, die zu der Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen des Verfolgten geführt hat. Hier hat sich der Kläger darauf berufen, daß er im Jahre 1933 die Hälfte der Geschäftsanteile der GmbH auf Grund des Verfolgungsärucks abgegeben habe. Ist dieser Vortrag richtig, dann hat sich die Verfolgung bereits im Jahre 1933 gegen ihn in der Weise ausgewirkt, daß er eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 BEG hat aufgeben und sich mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ’vgl. Er ist vielmehr in diesem Falle bei der Beurteilung seiner Berufsschadensansprüche so zu behandeln, als wäre er Alleininhaber der Geschäftsanteile der GmbH gewesen und somit aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Eür die Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Geschäftsanteile unter Verfolgungsdruck abgetreten hat, kommt es darauf„Uob die Abtretung ein Scheingeschäft war, nicht entscheidend an. Der Kläger hat in diesen Schriftsätzen vorgetragen und unter Beweis gestellt, KaJ^p habe für die ihm übertragenen Geschäftsanteile keinerlei Gegenwert gezahlt und einen solchen Gegenwert auch nicht bezahlen sollen. Dieser Umstand kann dafür sprechen, daß der Kläger unter dem Einfluß der Verfolgung die Übertragung vorgenommen hat. Es kann dann, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nicht gesagt werden, die Firma sei unverändert als jüdische Firma in Erscheinung getreten. Es hat im Rahmen dieser Würdigung noch zusätzlich ausgeführt, der Kläger sei nicht durch die Verfolgung zu der Übertragung gezwungen worden. Auch wenn der Kläger zu der Übertragung nicht durch eine Verfolgungsmaßnahme gezwungen worden ist, so kann doch diese Übertragung von ihm im Hinblick auf den einsetzenden, von ihm erkannten Verfolgungsdruck vorgenommen worden sein. Ist nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, daß er im Hinblick auf die bereits einsetzende oder doch für die nächste Zukunft zu erwartende Verfolgung ins Ausland gegangen ist, so liegt die Annahme nahe, daß der gleichzeitig gefaßte und verwirklichte Entschluß zur Übertragung auch mit der zu demindest befürchteten Verfolgung im Zusammenhang stand, also nur aus Verfolgungsgründen ins Auge gefaßt wurde. Frage 3 ob der Kläger unter Verfolgungsdruck im März 1933 die Hälfte seiner Geschäftsanteile übertragen hat Diese Prüfung erübrigt sich nicht etwa im Hinblick auf die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 82 BEG verneint hat.
Nachschlagewerks ja BGHZj_ _ __ nein BEG §§ 66, 82 Ein Verfolgter, der Geschäftsführer einer GmbH war und deren Geschäftsanteile bis zu dem Jahre 1933 allein besaß, in diesem Jahre jedoch die Hälfte der Geschäftsanteile aufgrund des allgemeinen Verfolgungsdrucks an andere Personen übertrug und im Jahre 1936 aus Verfolgungs-gründen seine Geschäftsführertätigkeit aufgeben mußte, ist bei der Beurteilung seiner Berufsschadensansprüche so zu behandeln, als wäre er Allcininhaber der Geschäftsanteile der GmbH gewesen und somit aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Er kann folglich anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wählen, wenn die Voraussetzungen des § 82 BEG erfüllt sind. BGH, IJrt. 22.März 1967 - IV ZR 333/65 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 333/65 URTEIL Verkündet am 22o März 1967 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Versicherungsvertreters Br. Werner M^HHIHP/Uruguay» cl - Prozeßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklägers-, Rechtsanv/alt gegen das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin, Fehrbolliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagteno 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Y/ilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19" Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Januar 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am HHV 1900 geborene jüdische Kläger war bis zu dem Jahre 1936 in BflH^als Versicherungskaufmann tätig. Er war Geschäftsführer der Dr. d^B^GmbH, einer Firma, die sich mit der Vei’sicherungsvermittlung in allen Zweigen des Versicherungswesens befaßte. Daneben betätigte sich der Kläger als freiberuflicher beratender Volkswirt. Der Kläger besaß die Anteile der vorerwähnten GmbH bis zu dem 31. März 1933 allein. An diesem Tage trat er in einer notariellen Urkunde insgesamt 5.000,- RM Geschäftsanteile an den Kaufmann Gerhard KajHM ab, der ebenso wie schon seit Jahren der Bruder des Klägers, Gerhart H^p, in der Firma als Geschäftsführer tätig war. Kapp^ seinerseits trat in einer notariellen Urkunde vom 29° März 1934 von seinem Geschäftsanteil einen Betrag in Höhe von 2„500,- RM an den Bruder des Klägers ah„ Von den 10„000.,-RM Stammeinlage besaß nunmehr der Kläger 5°000,- RM, Kap und Gerhart H^ppje 2„500,- RM. Als Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer wurden zunächst nur der Kläger, ab 31° März 1933 der Kläger und K und seit dem 29° März 1934 der Kläger. und der Bruder des Klägers geführt. Als Geschäftsführer bezog der Kläger im Jahre 1929 ein Gehalt von 13.200,- RM, 1933 ein solches von 9.024,05 RM, 1934 - 8.917,80 RM, 1935 ** 8.905,95 RM und 1936 bis zu dem 31. Mai ds.Js. = 3.701„23 RM. Aus seiner Tätigkeit als Volkswirt bezog der Kläger nach seiner Darstellung ein erheblich niedrigeres Einkommen. Im Jahre 1936 wurde die GmbH von der Mannheimer Versicherungsgesellschaft übernommen. Im gleichen Jahre wan-derte der Kläger nach der GSR aus; v$.n dort begab er sich im Jahre 1938 nach Uruguay. In diesem Lande ist er seit Ende des Jahres 1942 wieder hauptberuflich als Versicherungsmakler für alle Versicherungszweige tätig. Der Kläger hat wegen seiner Anteile an der Firma Dr. H^ppGmbH ein Rückerstattungsverfahren gegen die Über-nehmerin betrieben und zur Begründung angegeben, er sei mit 50 $ an der Firma beteiligt gewesen. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich die Übernehmerin verpflichtete, an den Kläger und seinen Bruder zusammen 75*000,- DM zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche zu zahlen. Außerhalb dieses Verfahrens hat sich die Übernehmerin auch mit dem Kaufmann Ka|p|^, der inzwischen verstorben ist, wegen dessen Anteils verglichen. 4 Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Berufsschadens angerneidet und zur Begründung geltend gemac?it, er habe als Angestellter der GmbH seine Existenz verloren; auch sei er in seiner Nebentätigkeit als Volkswirt geschädigt wordene Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Eortkommen eine Kapitalentschädigung von 40.000,- DM gewährt und ein Rentenwahlrecht verneint. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1. Juni 1936 bis zu dem 31. Dezember 1954 zugrunde gelegt. Zu letzterem Zeitpunkt hat der Kläger nach der Auffassung der Entschädigungsbehörde wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt. Der Kläger hat mit einer der Entschädigungsbehörde gegenüber abgegebenen Erklärung die Rente gewählt und den Rentenanspruch im Wege der Klage weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei in selbständigem Beruf geschädigt worden, weil er Alleineigentümer sämtlicher GmbH-Anteile gewesen sei. Die Übertragung der Geschäftsanteile sei ein Scheingeschäft gewesen und nur erfolgt, um dem Verfolgungsdruck auszuweichen. Die Voraussetzungen des § 82 BEG seien gegeben, weil es ihm nicht gelungen sei, wieder eine ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig zu erlangen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß ihm ein Rentenwahlrecht zustehe, ferner,, das beklagte Land zu verurteilen, 'ihm unter Anrechnung der gewährten Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 einen 5 Rentenjahresbetrag von 7=092,- RM und für die Folgezeit eine laufende monatliche Rente in Höhe von zunächst 591»- DM mit den sich aus der gesetzlichen Regelung jeweils ergebenden Erhöhungen zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, der Kläger habe aus eigener freier Entschließung vor Beginn der Verfolgung die Hälfte der Geschäftsanteile abgetreten, könne also nicht als selbständiger Erwerbstätiger angesehen werden. Die Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch den Zahlungsanspruch geltend machte, ist erfolglos geblieben . Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe_£ Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht des Klägers mit folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger müsse als in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt angesehen werden. Er sei nicht mit mehr als 50 $ am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen. Die Übertragung vom 31. März 1933 sei nicht unter dem Druck der Verfolgung vorgenommen worden. Sie habe auch nicht den Sinn haben können, etwa befürchteten Verfolgungsmaßnahmen auszuweichen* 6 Dies ergebe sich daraus, daß der Kläger 50 v.H. der Anteile behalten habe, Ka^^ als sog. Mischling zu den Verfolgten gehört habe, und Ka^J^seinerseits im Jahre 1934- die Hälfte seines Geschäftsanteils auf den jüdischen Bruder des Klägers übertragen habe. Die Firma sei also unverändert als jüdische Firma in Erscheinung getreten. Die Übertragung der Geschäftsanteile habe somit mit der sog. "Arisierung'1 nichts zu tun gehabt. Es Ül könne sein, daß der Kläger es damals für zweckmäßig gehalben habe, Deutschland vorübergehend zu verlassen, um die Entwicklung der Ereignisse abzuwarten, und daß dies eine der Ursachen für die Übertragung.gewesen sei. Diese Übertragung sei jedoch von ihm tatsächlich gewollt gewesen und er sei damals hierzu nicht durch Verfolgungsmaßnahmen gezwungen worden. Er habe seinen Bruder und Ka^Upenger an die Firma gebunden, deren Aufbau und Erfolg nicht zuletzt auf ihrer Arbeit beruht hätten. Auch im RückerstattungsverfslL’en sei der Kläger immer nur davon ausgegangen, 50 der Geschäftsanteile besessen zu haben. Die Übertragung sei keinesfalls ein Scheingeschäft gewesen. Auch habe insoweit kein Treuhandverhältnis Vorgelegen. Der Kläger könne sich ferner nicht darauf berufen, die Rechtsverhältnisse der GmbH müßten so beurteilt werden, wie sie vor der Schädigung durch Verfolgungsmaßnahmen gewesen seien. Mindestens bis zu dem März 1933 sei keine Schädigung eingetreten, wie sich aus den Bilanzen der GmbH völlig eindeutig ergebe. Der spürbare wirtschaftliche Boykott jüdischer Geschäfte habe erst nach dem 31» März 1933 eingesetzt. Der Kläger könne ferner den Anspruch auf Rente auch nicht aus seiner Tätigkeit als Volkswirt herleiten, da sein Einkommen aus dieser Tätigkeit erheblich niedriger gewesen sei als sein Geschäftsführergehalt. Er sei sonach 7 als in unselbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigter anzusehen und könne die Rente nicht wählen, da er die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht erfülle» Im übrigen lägen bei ihm, seine Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt, auch die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht vor» Er sei wieder in seinem alten Beruf als Versicherungskaufmann tätig und habe nach seinen eigenen Angaben im Lebenslauf nach dem Kriege eine Existenz erlangt, mit der er seine Familie bürgerlich ernähren könne. Aus seinen steigenden Einnahmen ergebe sich, daß sich seine wirtschaftliche Stellung gefestigt habe. Er erscheine also in seinem erlernten Beruf als Versicherungsmakler entsprechend seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten als in das Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand. aj Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 31 Nr. 19; ist die in einem rechtskräftigen Urteil oder in einem insoweit unanfechtbar gewordenen Bescheid vorgenommene rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens auch für ein späteres, die Berufsschadensrente betreffendes Verfahren maßgebend. Hat also die Entschädigungsbehörde einem Verfolgten einen Anspruch auf Kapitalentschädigung v/egen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt, so ist von einer solchen Schädigung auch bei der Entscheidung über das Rentenwahlrecht auszugehen» Ob dies auch dann gilt, wenn der Verfolgte den Bescheid der Entschädigungsbehörde, durch den ihm die Höchstkapitalentschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugebilligt, zugleich ihm aber ein Rentenwahlrecht aberkannt ist, mit dem Ziele angreift, 8 seinen Rentenanspruch als in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigter durchzusetzen, mag offen bleiben. Denn hier läßt der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 1. Oktober I960 die rechtliche Einordnung des dem Kläger zugebilligten Anspruchs auf Kapitalentschädigung nicht erkennen. Im Bescheid ist nämlich nicht aufgeführt, in welcher Art von Erwerbstätigkeit der Kläger als geschädigt anzusehen ist. In den Gründen des Bescheides ist unter Nr« 4 sowohl auf § 76 als auch auf § 92 BEG, insbesondere auch auf § 76 Abs, 3 und § 92 Abs. 2 BEG hingewiesen. Eine Einordnung des Klägers äls,",ih''Se:lbetänäiger-:Erwei,bs,tätigkeit Geschädigter kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Kläger im Bescheid als Versicherungskaufmann bezeichnet ist. Diese Bezeichnung besagt nichts darüber, ob seine frühere Tätigkeit in seiner Versicherungsfirma als eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß § 66 Abs, 2 BEG angesehen worden ist. Da somit die Entschädigungs-bchörde die rechtliche Einordnung des Anspruchs des Klägers auf Kapitalentschädigung unterlassen hat, ist das Entschädigungsgericht in der rechtlichen Qualifizierung des Anspruchs frei. b. Die Erage, ob jemand selbständig oder unselbständig erwerbstätig war, ist nicht nach wirtschaftlichen, sondern ausschließlich nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Senatsurteil RzW 1963, 320 Nr. 18 rn.w.N.,, Nach § 66 Abs. 2 BEG ist der selbständigen Erwerbstätigkeit die Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapitalgesellschaft gleichzuachten, der mit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Die Voraussetzung erfüllte der Kläger nicht, wenn als für die Beurteilung maßgebender Zeitpunkt der Schädigung mit der Entschädigungsbehörde der 1. Juni 1936 anzusetzen ist und von der Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an Ka^^^^am 31. März 1933 ausgegangen werden muß. Die Frage, in welcher Weise und in welchem Umfang ein Verfolgter in seiner beruflichen Tätigkeit geschädigt worden ist, muß jedoch unter Berücksichtigung des gesamten Verfolgungsschicksais des Geschädigten geprüft werden. Auszugehen ist also von dem Beginn der Verfolgung, die zu der Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen des Verfolgten geführt hat. Dabei kommt es für die Feststellung, wann die Verfolgung begonnen hat, nicht darauf an, daß bereits ein entschädigungsfähiger Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist. Entscheidend ist vielmehr, wann der Verfolgte erstmals von der Verfolgung betroffen worden ist. Dies hat der Senat in den Urteilen RzW I960, 272 Nr. 29 und 1965, 175 Nr. 23 dargelegt. Hier hat sich der Kläger darauf berufen, daß er im Jahre 1933 die Hälfte der Geschäftsanteile der GmbH auf Grund des Verfolgungsärucks abgegeben habe. Ist dieser Vortrag richtig, dann hat sich die Verfolgung bereits im Jahre 1933 gegen ihn in der Weise ausgewirkt, daß er eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 BEG hat aufgeben und sich mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ’vgl. Abs. 2 der vorerwähnten Vorschrift,; hat begnügen müssen. Diese Änderung hat sich zwar damals noch nicht in der Weise ausgewirkt, daß der Kläger einen entschädigungsfähigen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat. Bei der rechtlichen Beurteilung der Art seiner Erwerbstätigkeit kann ihm jedoch ein verfolgungsbedingter Verlust von 50 i» der Geschäftsanteile nicht entgegengehalten werden. Er ist vielmehr in diesem Falle bei der Beurteilung seiner Berufsschadensansprüche so zu behandeln, als wäre er Alleininhaber der Geschäftsanteile der GmbH gewesen und somit aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Er kann folglich bei einem 10 solchen Sachverhalt gemäß § 81 BEG an Stelle der Kapital-entschädigung die Rente wählen, wenn die Voraussetzungen des § 82 BEG erfüllt sind. Sein Rentenwahlrecht ist somit dann nicht nach § 94 BEG zu beurteilen. Eür die Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Geschäftsanteile unter Verfolgungsdruck abgetreten hat, kommt es darauf„Uob die Abtretung ein Scheingeschäft war, nicht entscheidend an. Auch die Annahme der Ernstlichkeit dieser Übertragung schließt es nicht aus, daß die Übertragung eine verfolgungsbedingte Maßnahme war. Das Berufungsgericht hat allerdings auch letztere Frage verneint. Jedoch greifen die von der Revision gegen diese Feststellung gemäß § 286 ZPO und § 176 Abs. 1 BEG erhobenen Verfahrensrügen durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 30. Dezember 1964 (GA Bl, 139 ff; und in dem dort in Bezug genommenen Schriftsatz vom 21. August 1961 (GA Bl. 12 ff, nicht beachtet. Der Kläger hat in diesen Schriftsätzen vorgetragen und unter Beweis gestellt, KaJ^p habe für die ihm übertragenen Geschäftsanteile keinerlei Gegenwert gezahlt und einen solchen Gegenwert auch nicht bezahlen sollen. Dieser Umstand kann dafür sprechen, daß der Kläger unter dem Einfluß der Verfolgung die Übertragung vorgenommen hat. Weiter hat das Berufungsgericht die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung des Klägers nicht beach- tet, Ka^J^habe als Arier gegolten. Dieser Umstand kann zu einer anderen tatrichterlichen Beurteilung der Präge führen, ob die Übertragung unter dem Druck der Verfolgung stattfanü. Es kann dann, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nicht gesagt werden, die Firma sei unverändert als jüdische Firma in Erscheinung getreten. Dazu 11 kommt noch, daß der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hat, er sei am Tage nach der Abtretung der Geschäftsanteile an mit seiner Familie ins Ausland, nach Italien, gefahren, sei dort mehrere Monate verblieben und erst nach Beruhigung der Verhältnisse zurückgekehrt» Das Berufungsgericht hat zwar letzteres Vorbringen im Zusammenhang mit der Frage gewürdigt, ob die Übertragung tatsächlich gewollt war, also kein Scheingeschäft war. Es hat im Rahmen dieser Würdigung noch zusätzlich ausgeführt, der Kläger sei nicht durch die Verfolgung zu der Übertragung gezwungen worden. Damit ist jedoch die Frage, ob die Übertragung auf die Verfolgung zurückzuführen ist, nicht abschließend gewürdigt und beantwortet. Auch wenn der Kläger zu der Übertragung nicht durch eine Verfolgungsmaßnahme gezwungen worden ist, so kann doch diese Übertragung von ihm im Hinblick auf den einsetzenden, von ihm erkannten Verfolgungsdruck vorgenommen worden sein. Ist nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, daß er im Hinblick auf die bereits einsetzende oder doch für die nächste Zukunft zu erwartende Verfolgung ins Ausland gegangen ist, so liegt die Annahme nahe, daß der gleichzeitig gefaßte und verwirklichte Entschluß zur Übertragung auch mit der zu demindest befürchteten Verfolgung im Zusammenhang stand, also nur aus Verfolgungsgründen ins Auge gefaßt wurde. Dieser Annahme braucht nicht entgegenzustehen, daß der Kläger in dem gegen die spätere Übernehmerin angestrengten Rückerstattungsverfahren nur 50 i der Geschäftsanteile geltend machte. Denn die Übernehmerin hatte ja von ihm lediglich Anteile in dieser Höhe übernommen. Nach allem bedarf es einer ierneuteh^Prüfung«'der■ Frage 3 ob der Kläger unter Verfolgungsdruck im März 1933 die Hälfte seiner Geschäftsanteile übertragen hat 12 und deshalb als in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigter anzusehen ist. Diese Prüfung erübrigt sich nicht etwa im Hinblick auf die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 82 BEG verneint hat. Angesichts der Neufassung, die § 75 Abs. 2 BEG durch das BEG-Sühluß-gesetz erhalten hat, kommt es nunmehr für die auch gemäß § 82 Abs. 1 und 2 BEG maßgebende Präge der Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlago darauf an, ob der Verfolgte die für ihn maßgeblichen Tabellensätzc erreicht hat. Insoweit enthält aber das Berufungsurteil keine Feststellungen. 3. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf