Eine Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts, durch das eine Entscheidung des Oberlandesgerichts allein deswegen aufgehoben worden ist, weil dieses Gericht eine in dem entschiedenen Verfahren unzulässige Art der Rückerstattung angeordnet hatte, kann nicht als formal rechtskräftige Vorabentscheidung über das Bestehen der Rückerstattungspflicht selbst angesehen werden. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats 2 b des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der Witwe Epp, der Beklagte Testamentsvollstrecker des Nachlasses des Hausmaklers Martin H^pp PPt. In einem Vergleich in der Rückerstattungsoache FrPlBPl gegen s(^ u.a. vom 29« Juni 1962 haben die Erben der Witwe Epp der Witwe Er PUPP einen Betrag von 7o.ooo,- Durch Teilbeschluß vom 25» Juni 1956 hat das Landgericht Hamburg unter Vorbehalt der Entscheidung über die Verrechnung von Kaufpreisaufwendungen und Nutzungen die Rückerstattung eines ideellen Grundstücks-anteils von einem Drittel des Grundstücks an sie angeordnet. Es hat jedoch Bedenken geäußert, gegen die vom Landgericht angeordnete Rückerstattung von 1/3 des in Präge stehenden Hamburger Grundstücks, weil hierdurch der Berechtigten einerseits mehr an Rechten eingeräumt würde, als ohne die Entziehung ihr zustande, andererseits ihre Rechtsstellung z.B. hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten auf dem Grundstück unter Umständen ungünstiger sei als die einer Gesellschafterin. In einem Vergleich vor dem Landgericht Hamburg vom 29° Juni 1962 hat sich sodann die Erbengemeinschaft nach der Y/itwe verpflichtet, zur Abgel- November 1951 vom Kläger der Streit verkündet,und für den Fall des Unterliegens waren ihm Regreßansprüche in Aussicht gestellt worden. Eer Rückerstattungsanspruch des vom Beklagten vertretenen Nachlasses gegen den vom Kläger vertretenen Nachlaß der Y/itwe F(fP wegen des von der BGB-Gesellschaft an die Witwe F^p am 8, April 1936 veräußerten Hamburger Grundstücks hat das Landgericht Hamburg durch Beschluß vom 25. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, weil er an den Vergleich im Rückerstattungsverfahren nicht gebunden sei und eine Rückerstattungspflicht des vom Kläger vertretenen Nachlasses nicht Vorgelegen habe. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 2o. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Verweisung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats dargelegt, daß trotz der Tatsache, daß der Beklagte an dem Rückerstattungsverfahren beteiligt und daß ihm auch der Stroit in diesem Verfahren verkündet worden war, die Rückgewährpflicht des Klagers im Verhältnis zu dem Beklagten nicht mit bindender V/irkung fe3tstehe, weil der Beklagte dem Vergleich nicht zugestimmt hat. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß durch den Beschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts vom 8» Dezember 1961 diese Rückgewährpflicht dem Grunde nach bindend festgestellt sei. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Verordnung Nr» 255 keine Vorabentscheidung über den Grund vorsieht» Es ist jedoch der Ansicht, daß der Beschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts hinsichtlich seiner Rechtskraft-Wirkung einem rechtskräftigen Grundurteil gleichzusetzen sei» Dem Vermag der Senat nicht zu folgen« Nach Art. 7 Ziff.5 der Verordnung Nr. 255 kann das Oberste Rückerstattungsgericht einen von ihm nachgeprüften Beschluß teilweise bestätigen und die Sache auch nur teilweise zurückverweisen. S. 19 der Urteilsausfertigung), daß das Oberste Rückerstattungsgericht einen angefochtenen Beschluß insoweit, als es sich um die Rückerstattungspflicht handelt, bestätigen und nur hinsichtlich der Art der angeordneten Rückerstattung aufheben kann. Das Berufungsgericht geht selbst zutreffend davon aus, daß der Gesetzgeber nach dem Zweck des Rückerstattungsgesetzes den Entscheidungen der Rückerstattungsgerichte eine den Vorschriften der ZPO entsprechende Rechtskraft hat beilegon wollen. Y/eiin im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung das Revisionsgericht verschiedene Anspruchsvoraussetzungen nacheinander prüft und die gegen einzelne vorgebrachten Rügen als unbegründet bezeichnet, das ange-fochtene Urteil aber aufhebt, weil das Vorliegen einer anderen Anspruchsvoraussetzung!?:nicht gegeben ist oder weil der geltend gemachte Anspruch in der Form, wie er geltend gemacht worden ist, nicht besteht, kann-die Entscheidung über die unbegründet beanstandeten 'Anspruchsvoraussetzungen nicht in Rechtskraft erwachsen» Sie würde auch dann nicht rechtskräftig werden, wenn das Revisionsgericht in den Tenor oder in den Gründen seines Urteils aussprechen würde, es wolle die Entscheidung nur insoweit aufheben, als die geltend gemachten Rügen für begründet erachtet worden seien. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob und welche Y/irkungen im Verhältnis von Nebenintervenient uhd Hauptpartei ein formell rechtskräftiges Grundurteil nach § 68 ZPO für den Hebenintervenienten hat, wenn die Hauptpartei sich im Betragsverfahren mit dem Gegner verglichen und der Nebenintervenient dem Vergleich widersprochen hat. Selbst wenn der Nebenintervenient, der von der Hauptpartei regreßpflichtig gemacht wird, im Hinblick auf § 68 ZPO nicht mehr geltend machen könnte, daß der Hauptanspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe, würde dieses den vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht stützen. : Denn in dem hier zu entscheidenden Palle hat das Oberste Rückerstattungsgericht durch seinen Beschluß nicht formell rechtskräftig festgestellt, daß die Rückgewährpflicht dem Grunde nach bestehe. Dieser Beschluß kann auch nicht unter Berufung auf den in § 3o4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken als ein solches formell rechtskräftiges Erkenntnis angesehen werden. Danach ist eine formell rechtskräftige Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nur zulässig, wenn es sich um die Entscheidung über einen Anspruch handelt, der nach Grund und Betrag streitig ist. Die Bestimmung des § 3o4 ZPO dient allein dem Zweck zu verhindern, daß das Gericht genötigt wird, in eine oft schwierige, langwierige und kostspielige Beweisaufnahme über die Höhe des Anspruchs einzutreten, bevor nicht formell rechtskräftig festgestellt ist, daß der Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht. Ebenso wenig kann daher ein Beschluß des Obersten RUckerstattungsgerichts, durch den eine Bntscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben worden ist, weil das Oberste Rückerstattungsgericht die Art der angeordneten Rückerstattung als unzulässig ansah, nicht als ein formell rechtskräftiger Ausspruch über das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solcher angesehen werden. Dieser Beschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts kommt daher seinem Sinn und Zweck nach allein einem Urteil gleich, durch das das Revisionsgericht auf die Revision ein Auch ein solches Urteil ist keine den Rechtsstreit endgültig erledigende Entscheidung- Es bindet nur das Berufungsgericht und das Revisionsgericht selbst, wenn der Rechtsstreit durch erneute Revision an dieses Gericht zurückgelangt. Der erkennende Senat konnte nicht in der Hauptsache selbst entscheiden und etwa die Klage mangels Schlüssigkeit abweisen, weil nach dem Vorbringen des Klägers dem Architekten Pr^flHBi Geschäftsanteile einer GmbH entzogen worden sind, der vom Kläger vertretene Nachlaß aber nicht diese Anteile, sondern einem der GmbH gehörenden Vermögensgegenstand, ein Grundstück, erworben hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 6. DV-BrREG i.d.F. v. 26. Juli 1954, ABI AHK 3ol2; ZPO §§ 3ol, 3o4 Eine Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts, durch das eine Entscheidung des Oberlandesgerichts allein deswegen aufgehoben worden ist, weil dieses Gericht eine in dem entschiedenen Verfahren unzulässige Art der Rückerstattung angeordnet hatte, kann nicht als formal rechtskräftige Vorabentscheidung über das Bestehen der Rückerstattungspflicht selbst angesehen werden. BGH, Urt. v. 16. März 1966 - IV ZR 333/64 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 533/64 URTEIL Verkündet am 16. März 1966 B r 0 e s k g Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Alwin G als Testamentsvollstrecker nach Martin H< Beklagten und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Arnold Lenert W PP, Bpptr. P als Testamentsvollstrecker nach Charlotte August PPP VAve. geh. Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats 2 b des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Oktober 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- VA^wiPSph. Siehe Berichtigungs-beschluß v. 23.3.1966 Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der Witwe Epp, der Beklagte Testamentsvollstrecker des Nachlasses des Hausmaklers Martin H^pp PPt. In einem Vergleich in der Rückerstattungsoache FrPlBPl gegen s(^ u.a. vom 29« Juni 1962 haben die Erben der Witwe Epp der Witwe Er PUPP einen Betrag von 7o.ooo,- Dl gezahlt. Der Kläger verlangt vom Beklagten hiervon im Wege des rückerstattungs-reohtlichen Rückgriffs die Erstattung eines Teilbetrags von 7»ooo,- DM» Zum Nachlaß der Witwe Fpp gehört das Grundstück H^PPPPP, B^pppPP Straße PP/PP» Dieses Grundstück stand früher im Eigentum der Y^PPPHP Wohnungsgesellschaft "Ara SPPPPP^' mbH», an deren Stammkapital von 21.ooo,- RM der verstorbene jüdische Architekt FrPpPPP und der verstorbene jüdische Hausmakler HpppPP zu je 7»ooo,~ RM, die ebenfalls verstorbenen Bauunternehmer JPP und BpppPI zu je 3»5oo,- RM beteiligt waren. FrpppPP, der bereits vor der Machtübernahme im Januar 1933 Deutschland verlassen hatte, veräußerte am lo» Februar 1936 seinen Anteil an der GmbH im Nominalbetrag von 3.600,- RM an HpppPfe und im Nominalbetrag von je 1.7oo,- RM an JPP und BpppPRL Nachdem diese drei Gesellschafter die '‘Am SppppPP mbH unter gleichzeitiger Übertragung des Vermögens auf die Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt hatten, verkauften sie am 8. April 1936 das Grundstück an den Nachlaß der Witwe FPP, die Jüdin war. Die Witwe Fr^PPPI hat die Rückerstattung des von ihrem Ehemann veräußerten GmbH-Anteils begehrt. Durch Teilbeschluß vom 25» Juni 1956 hat das Landgericht Hamburg unter Vorbehalt der Entscheidung über die Verrechnung von Kaufpreisaufwendungen und Nutzungen die Rückerstattung eines ideellen Grundstücks-anteils von einem Drittel des Grundstücks an sie angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen. Auf seinen Nachprüfungsantrag hin hat das Oberste Rückerstattungegerioht (ORG) durch Entscheidung vom 8. Dezember 1961 angeordnet; 1. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom lo. Dezember 1956 und die Entscheidung der 1. Wiedergutmachungs-kammer beim Landgericht Hamburg vom 25» Juni 1956 werden aufgehoben, soweit sie unserer Entscheidung entgegenstehen. 2. Die Sache wird an idie Kammer zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das ORG hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Pflichtigen hätten den Nachweis, daß Fr^HHl seinen GmbH-Anteil auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus verkauft hätte, nicht führen können, weil er tatsächlich verkauft habe, um verfolgungsbedingte Steuerschulden (Reichsfluchtsteuer) zu tilgen. Es hat jedoch Bedenken geäußert, gegen die vom Landgericht angeordnete Rückerstattung von 1/3 des in Präge stehenden Hamburger Grundstücks, weil hierdurch der Berechtigten einerseits mehr an Rechten eingeräumt würde, als ohne die Entziehung ihr zustande, andererseits ihre Rechtsstellung z.B. hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten auf dem Grundstück unter Umständen ungünstiger sei als die einer Gesellschafterin. Darum hat das ORG die Meinung vertreten, der Streit lasse sich besser durch einen Vergleich als durch weiteres Streiten und Prozessieren regeln. Pür den Pall, daß ein Vergleich nicht zustandekomme, "könne und solle die Kammer gemäß Art. 18 die Gründung einer neuen GmbH und den Übergang des Grundstücks Straße auf die GmbH, anordnen und der Berechtigten einen angemessenen Anteil am Stammkapital der neuen GmbH zusprechen.” In einem Vergleich vor dem Landgericht Hamburg vom 29° Juni 1962 hat sich sodann die Erbengemeinschaft nach der Y/itwe verpflichtet, zur Abgel- tung aller geltend gemachten Rückerstattungsansprüche an die Witwe Fr^Hfel 70.000,- EM zu bezahlen. An dem Vergleich hat sich der Beklagte nicht beteiligt. Ihm war im Rückerstattungsverfahren durch Schriftsatz vom 8. November 1951 vom Kläger der Streit verkündet,und für den Fall des Unterliegens waren ihm Regreßansprüche in Aussicht gestellt worden. Mit den Erben nach den früheren Mitgesellschaftern ■ , J^^ und hat sich der Kläger wegen seines Regreßanspruchs gegen sie verglichen. Eer Rückerstattungsanspruch des vom Beklagten vertretenen Nachlasses gegen den vom Kläger vertretenen Nachlaß der Y/itwe F(fP wegen des von der BGB-Gesellschaft an die Witwe F^p am 8, April 1936 veräußerten Hamburger Grundstücks hat das Landgericht Hamburg durch Beschluß vom 25. Juni 1956 rechtskräftig abgewiesen. Es hat einen Entziehungstatbestand verneint. Mit der Klage macht der Kläger gegen den Beklagten den rückerstattungsrechtlichen Rückgriffsanspruch geltend. Von den ihm nach seiner Auffassung zustehenden 25.000,- EM verlangt er vorerst nur 7.000,- EM nebst 4 i» Zinsen seit 1. Januar 1964« Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, weil er an den Vergleich im Rückerstattungsverfahren nicht gebunden sei und eine Rückerstattungspflicht des vom Kläger vertretenen Nachlasses nicht Vorgelegen habe. Durch Zwischenurteil vom 2o. Mai 1964 hat das Landgericht den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 2o. Mai 1964 die Klage auf Kosten des Klägers abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Dnt sehe idungsgrtinde •. Die Revision ist begründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Verweisung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats dargelegt, daß trotz der Tatsache, daß der Beklagte an dem Rückerstattungsverfahren beteiligt und daß ihm auch der Stroit in diesem Verfahren verkündet worden war, die Rückgewährpflicht des Klagers im Verhältnis zu dem Beklagten nicht mit bindender V/irkung fe3tstehe, weil der Beklagte dem Vergleich nicht zugestimmt hat. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß durch den Beschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts vom 8» Dezember 1961 diese Rückgewährpflicht dem Grunde nach bindend festgestellt sei. Das Oberste Rückerstattungsgericht, das den Beschluß vom 8. Dezember 1961 erlassen hat, ist durch den Vertrag vom 24. März 1955 zv/ischen der Bundesrepublik Deutschland und den Westmächten als Nachfolger des Board of Review .für die. Britische Zone geschaffen worden (vgl. BGBl 1955 II 4o5. ff). Nach Art. 8 Abs. 2 der Satzung des Obersten Rückerstattungsgerichts sind die Entscheidungen dieses Gerichts vorbehaltlich dos Artikels 9 Abs. 3, der hier nicht in Betracht kommt, endgültig (vgl. BGBl aaO, S. 429 f). Die Gerichtsbarkeit und die Befugnisse des für die ehemalige Britische Zone errichteten zweiten Senats in Herford sind in der Verordnung 255 der Hohen Kommission des Vereinigten Kö-nigsroichs für Deutschland geregelt (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland 1954/55» S. 3ol2 ff). Für die Art und Wirkungen der Entscheidungen des Gerichts bestimmt Artikel.7 Ziffer 5 dieser Verordnung; "Das Gericht kann die von ihm nachgeprüfte Entscheidung oder den von ihm nachgeprüften Beschluß in seiner Gesamtheit oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben und kann die.Sache in ihrer Gesamtheit oder teilweise an die Wiedergutmachungskämmer oder den Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverweisen, vor dem die Sache verhandelt wurde. Jede Entscheidung und jeder Beschluß bindet das zuständige deutsche Gericht und ist von ihm zu vollstrecken»" - 8- Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Verordnung Nr» 255 keine Vorabentscheidung über den Grund vorsieht» Es ist jedoch der Ansicht, daß der Beschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts hinsichtlich seiner Rechtskraft-Wirkung einem rechtskräftigen Grundurteil gleichzusetzen sei» Dem Vermag der Senat nicht zu folgen« Nach Art. 7 Ziff. 5 der Verordnung Nr. 255 kann das Oberste Rückerstattungsgericht einen von ihm nachgeprüften Beschluß teilweise bestätigen und die Sache auch nur teilweise zurückverweisen. Daraus folgt nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. S. 19 der Urteilsausfertigung), daß das Oberste Rückerstattungsgericht einen angefochtenen Beschluß insoweit, als es sich um die Rückerstattungspflicht handelt, bestätigen und nur hinsichtlich der Art der angeordneten Rückerstattung aufheben kann. Das Berufungsgericht geht selbst zutreffend davon aus, daß der Gesetzgeber nach dem Zweck des Rückerstattungsgesetzes den Entscheidungen der Rückerstattungsgerichte eine den Vorschriften der ZPO entsprechende Rechtskraft hat beilegon wollen. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann aber, wie sich aus § 3ol ZPO ergibt, eine Entscheidung nur dann teilweise in materielle Rechtskraft im Sinne des § 322 ZPO erwachsen, wenn es sich bei dem rechtskräftig werdenden Teil um die Entscheidung über einen von mehreren geltend gemachten Ansprüche oder über einen Teil eines teilbaren Anspruchs handelt. Die Entscheidung über einzelne Anspruchsvoraussetzungen kann dagegen nicht selbständig rechtskräftig werden. Y/eiin im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung das Revisionsgericht verschiedene Anspruchsvoraussetzungen nacheinander prüft und die gegen einzelne vorgebrachten Rügen als unbegründet bezeichnet, das ange-fochtene Urteil aber aufhebt, weil das Vorliegen einer anderen Anspruchsvoraussetzung!?:nicht gegeben ist oder weil der geltend gemachte Anspruch in der Form, wie er geltend gemacht worden ist, nicht besteht, kann-die Entscheidung über die unbegründet beanstandeten 'Anspruchsvoraussetzungen nicht in Rechtskraft erwachsen» Sie würde auch dann nicht rechtskräftig werden, wenn das Revisionsgericht in den Tenor oder in den Gründen seines Urteils aussprechen würde, es wolle die Entscheidung nur insoweit aufheben, als die geltend gemachten Rügen für begründet erachtet worden seien. Denn eine solche teilweise Rechtskraftwirkung ist im Gesetz mit Recht nicht vorgesehen worden, da der Gesetzgeber verhindern wollte, daß in ein und derselben Sache eine rechtskräftige Teilentscheidung ergeht, die möglicherweise mit einem aufgrund der neuen Verhandlung nach der Zurückverweisung festgestellten Sachverhalt unvereinbar ist. Außer dem hier nicht in Betracht kommenden Vorbehaltsurteil nach §'3o2 ZPO kennt die ZPO allerdings im § 3o4 auch das hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzu-schende Grundurteil. Seiner Rechtsnatur nach ist dieses Urteil ein Zwischenurteil. Nur hinsichtlich der Rechtsmittel ist es als Endurteil anzusehen und daher insoweit einer formellen Rechtskraft fähig» Bas bedeutet, daß das formell rechtskräftige Grundurteil nur eine Entscheidung über Anspruchselemente - Io enthält und eine über § 318 ZPO hinausgehende Y/ir~ kung nicht besitzt. Es wird bedeutungslos, wenn etwa im weiteren Verlauf des Verfahrens die Klage zurück-genoxamen wird. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob und welche Y/irkungen im Verhältnis von Nebenintervenient uhd Hauptpartei ein formell rechtskräftiges Grundurteil nach § 68 ZPO für den Hebenintervenienten hat, wenn die Hauptpartei sich im Betragsverfahren mit dem Gegner verglichen und der Nebenintervenient dem Vergleich widersprochen hat. Selbst wenn der Nebenintervenient, der von der Hauptpartei regreßpflichtig gemacht wird, im Hinblick auf § 68 ZPO nicht mehr geltend machen könnte, daß der Hauptanspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe, würde dieses den vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht stützen. : Denn in dem hier zu entscheidenden Palle hat das Oberste Rückerstattungsgericht durch seinen Beschluß nicht formell rechtskräftig festgestellt, daß die Rückgewährpflicht dem Grunde nach bestehe. Dieser Beschluß kann auch nicht unter Berufung auf den in § 3o4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken als ein solches formell rechtskräftiges Erkenntnis angesehen werden. § 3o4 ZPO enthält für die in ihm geregelten besonders liegenden Pällc eine Ausnahmebestimmung. Danach ist eine formell rechtskräftige Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nur zulässig, wenn es sich um die Entscheidung über einen Anspruch handelt, der nach Grund und Betrag streitig ist. Der Anspruch muß einen quantitativ bestimmten Betrag, Geld oder 11 andere vertretbare Sachen oder Leistungen, z. B. für die Befreiung von Geldschulden, betreffen. (Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 3o4 I 1). Dieses Verfahren ist nicht zulässig, wenn der Kläger einen Anspruch anderer Art gegen den Beklagten geltend gemacht hat und das Gericht der Ansicht ist, dem Kläger stehe zwar aus dem geltend gemachten Sachverhalt ein Anspruch gegen den Beklagten zu, jedoch nicht der.geltend gemachte sondern ein anderer. Die Bestimmung des § 3o4 ZPO dient allein dem Zweck zu verhindern, daß das Gericht genötigt wird, in eine oft schwierige, langwierige und kostspielige Beweisaufnahme über die Höhe des Anspruchs einzutreten, bevor nicht formell rechtskräftig festgestellt ist, daß der Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht. Die Bestimmung, die allein hierin ihre Rechtfertigung findet, ist eine Ausnahmevorschrift, die über ihren eigentlichen Anwendungsbereich auf Palle der hier zu entscheidenden Art nicht entsprechend angewandt werden kann» Das verbietet der enge Zusammenhang, der gerade hier zwischen den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen besteht. Ebenso wenig kann daher ein Beschluß des Obersten RUckerstattungsgerichts, durch den eine Bntscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben worden ist, weil das Oberste Rückerstattungsgericht die Art der angeordneten Rückerstattung als unzulässig ansah, nicht als ein formell rechtskräftiger Ausspruch über das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solcher angesehen werden. Dieser Beschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts kommt daher seinem Sinn und Zweck nach allein einem Urteil gleich, durch das das Revisionsgericht auf die Revision ein - 12 Berufungsurtoil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Auch ein solches Urteil ist keine den Rechtsstreit endgültig erledigende Entscheidung- Es bindet nur das Berufungsgericht und das Revisionsgericht selbst, wenn der Rechtsstreit durch erneute Revision an dieses Gericht zurückgelangt. Es wird wirkungslos, wenn die Klage nach der Zurückverweisung zurückgenommen oder der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wird. Auch wird durch dieses Urteil der Nebenintervenient im Verhältnis zu der Hauptpartei in einem Regreßprozeß nach § 68 ZPO nicht mit irgendwelchem Vorbringen ausgeschlossen. Zu Unrecht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß es nicht in der läge sei, den von dem Beklagten erhobenen Einwand, dem Architekten sei seine Beteiligung an der GmbH nicht entzogen worden, zu prüfen. Damit das Berufungsgericht dieses Vorbringen prüfen kann, mußte das angefoch-tene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der erkennende Senat konnte nicht in der Hauptsache selbst entscheiden und etwa die Klage mangels Schlüssigkeit abweisen, weil nach dem Vorbringen des Klägers dem Architekten Pr^flHBi Geschäftsanteile einer GmbH entzogen worden sind, der vom Kläger vertretene Nachlaß aber nicht diese Anteile, sondern einem der GmbH gehörenden Vermögensgegenstand, ein Grundstück, erworben hat. Wenn das Grundstück der einzige oder der Hauptvermögensgegenstand der GmbH gewesen ist, an der der Architekt Fr^m^ beteiligt war, wenn diesem seine Beteiligung entzogen und wenn iiri Zusammenhang damit das Grundstück von dem Nachlaß der Witwe F^H erworben worden ist, könnte dieser Nachlaß den Erben des Architekten Fr^HP rückerstattungspflichtig sein und es könnten für ihn Rückgriffsansprüche gegen diejenigen bestehen, die dem Architekten Fr^Ufe zuvor die Beteiligung an der GmbH entzogen haben, die diese in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts umgewandelt und die dann das Gesellschaftsvermögen, das Grundstück, an den Nachlaß der Witwe F^| veräußert haben. In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 15. Januar 1964 - IY ZR 518/62 - hat der erkennende Senat das Bestehen von Rückgriffsansprüchen für einen ähnlich liegenden Fall als möglich erachtet. Raske Wilden Dr. Graf Ascher Johannsen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLÜSS ,in Sachen des Reo.lytsanv/alts Dr. Alwin 0 als ÜJestamentevollstrecker nach Beklagten und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Arnold Lenert f B^latraße » als Testamentsvollstrecker nach Wwe. geh.Cf Kläger und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3h? Dar IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheira in der Sitzung vom 25. März 1966 beschlossen: Der Tenor des in dieser Sache am 16. März 1966 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung ■berichtigt. Der Satz “das Verfahren des Reviaionsrochts-zuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen“ wird gestrichen. In dem vorangehenden Satz wird das Wort “außergerichtlichen” gestrichen. Ascher Johannsen