Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision versagt. Bie nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision könnte ihm nach § 233 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch einen unab- Nach § 232 ZPO muß der Kläger sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen, hie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm nicht erteilt werden, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Prist verschuldet hat, her Kläger hätte daher nach § 234 ZPO innerhalb einer Prist von 2 Wochen, nachdem sein Anwalt die Versäumung der Prist bemerkt hatte, darlegen müssen, daß auch seinen Anwalt keine Schuld an der Versäumung der Prist trifft, has hat er nicht getan- her*Kläger hat nur vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Revisionsbegründung schon etwa 8 bis 10 Tage, nachdem die Revision eingelegt worden war,diktiert und seine Angestellten angewiesen, die Begründung innerhalb von 5 Tagen zu schreiben und abgehen lassen, ha um die fragliche Zeit eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt vorgenommen worden sei, seien die Akten aus dem Schriftfach der Angestellten herausgenommen und in ein anderes Fach gelegt worden, ohne daß ein Belegzettel über die Entnahme der Akten in das Schriftfach gelegt worden sei. hazu genügt es nicht, daß eine Begründung rechtzeitig diktiert und die Angestellte angewiesen wird, diese innerhalb weniger Tage abgehen zu lassen, hie Wahrung der Frist wird unter diesen Umständen dadurch, daß die Angestellte die Akten in einem Fristfach zu verwahren hat und daß die Akten daraus nur gegen Hinterlegung eines Belegzettels entnommen werden dürfen, nicht genügend gewährleistet, her Anwalt muß
2463 059 IV ZR 333 /e>l Beschluß In dem Rechtsstreit des Franz Georg in TJ #, •, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Proz Vi bevollmächtigte» Rechtsanwälte II» , Br. k. \imm m gegen das Land Baden-Württemherg*ve^reten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1958 unter Mitwirkung der.Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.von Werner, WUstenberg und Wilden beschlossen; Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision versagt. Ber Kläger hat die Kosten des'Wiedereinsetzungsantrages zu tragen. Gründe t Ber Kläger hat seine am 5* Bezember 1957 eingelegte Revision am 24- Januar 1958 begründet. Bie nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision könnte ihm nach § 233 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch einen unab- wendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Prist zu wahren, had diese Voraussetzung Vorgelegen habe, hat der Kläger nicht ausreichend dargetan. Nach § 232 ZPO muß der Kläger sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen, hie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm nicht erteilt werden, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Prist verschuldet hat, her Kläger hätte daher nach § 234 ZPO innerhalb einer Prist von 2 Wochen, nachdem sein Anwalt die Versäumung der Prist bemerkt hatte, darlegen müssen, daß auch seinen Anwalt keine Schuld an der Versäumung der Prist trifft, has hat er nicht getan- her*Kläger hat nur vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Revisionsbegründung schon etwa 8 bis 10 Tage, nachdem die Revision eingelegt worden war,diktiert und seine Angestellten angewiesen, die Begründung innerhalb von 5 Tagen zu schreiben und abgehen lassen, ha um die fragliche Zeit eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt vorgenommen worden sei, seien die Akten aus dem Schriftfach der Angestellten herausgenommen und in ein anderes Fach gelegt worden, ohne daß ein Belegzettel über die Entnahme der Akten in das Schriftfach gelegt worden sei. hadurch sei die Angelegenheit in Vergessenheit geraten. Hiermit wird nicht dargelegt, : daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Versäumung der Frisx/verschuldet hat. her Prozeßbevollmächtigte muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Frist gewahrt * wird. hazu genügt es nicht, daß eine Begründung rechtzeitig diktiert und die Angestellte angewiesen wird, diese innerhalb weniger Tage abgehen zu lassen, hie Wahrung der Frist wird unter diesen Umständen dadurch, daß die Angestellte die Akten in einem Fristfach zu verwahren hat und daß die Akten daraus nur gegen Hinterlegung eines Belegzettels entnommen werden dürfen, nicht genügend gewährleistet, her Anwalt muß - 3 TV vielmehr das Ende der Frist auch in einem Fristkalender eintragen lassen. Nur dadurch wird sichergestellt, daß recht zeitig nach den Akten gesucht wird, wenn sie versehentlich ohne Hinterlegung eines Belegzettels aus dem Fach genommen werden.. Daß der Frozeßbevollmächtigte des Klägers die Frist in dieser Y/eise in einen Kalender hat eintragen lassen und daß trotz einer solchen Weisung die Akte nicht rechtzeitig aufgefunden, die Frist gewahrt oder eine Verlängerung der Frist beantragt werden konnte, hat der Kläger nicht innerhalb der in § 254 ZPO bestimmten Frist dargetan. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit, da der Antrag den Erfordernissen des § 234 ZPO nicht entsprach, nicht stattgegeben werden« Ascher Johannsen von Werner Wustenberg Wilden