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BGH

Gericht: BGH

Am nächsten Tag richtete die Klägerin auf Antrag des Beklagten der Firma ein neues Konto unter der Nri S 9003 ein. Die Eheleute M^P hatten ihm am 19- Januar 1951 ihren gesamten Nachlaß testamentarisch vermacht* Außerdem war für den Beklagten am 9, Januar 1952 eine Grundschuld von 50.000,- DM auf den Privatgrundstük-ken Dr.MpP eingetragen worden. Hach Beendigung der Auseinandersetzung mit Sei verhandelten Dr.Mpp und der Beklagte, .der die’'Geschäfte der Firma 3ppppppppp|p unentgeltlich fortführte, am 4- Juni 1951 mit den beiden Beamten der Klägerin, dem damaligen Sparkassendirektor 3pppund Sparkassenoberinspektor D^ppp, über die Gewährung eines Kontokorrentkredites bis zur Höhe von 20.000,- DM auf dem Konto Nr. S 9003, der bereits teilweise in Anspruch genommen war. bewilligte der Vorstand der Klägerin den Kredit in Höhe von 20.000,- BM gegen Bürgschaft des Beklagten. Aus dieser Gesellschafterstellung des Beklagten ergebe sich seine Haftung für die älteren Schulden und der in der Zeit der Geschäftsführung durch den Beklagten entstandenen neuen Verbindlichkeiten der Firma T| Ber Beklagte hafte ferner für die Verbindlichkeiten der Firma weil zu demindest das Bestehen eines Vorvertrages zur Gründung einer Gesellschaft an-»-genommen werden müsse. Im übrigen hat er vorgetragen, die Klägerin habe gewußt, daß er nicht Gesellschafter gewesen sei. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß die Klägerin im Schriftverkehr stets Dr. als Alleininhaber der Firma bezeichnet habe und außerdem von ihm - dem Beklagten - eine Bürgschaft für den Kredit von 20.000,- HM verlangt habe. Noch bevor die gegenwärtige Klage erhoben worden ist, hatte Dr. gegen den Beklagten eine einstwei- lige Verfügung dahin erwirkt, daß der-Beklagte den Brief Uber die erwähnte Grundschuld von 50,000,- DM an den Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben habe (Beiakten 3 Q 17/52 des Landgerichts in Trier). Eine Haftung aus Rechtsschein entfalle, weil .die Klägerin nicht davon ausgegangen sei, daß der Beklagte Gesellschafter sei. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszuge ihren Anspruch nur noch insoweit verfolgt, als sie den Beklagten Io a) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehns von 20.000,- DM bestehe nicht, weil nicht er, sondern die Firma das Dar- Eine Haftung des Beklagten als Gesellschafter der Firma sei nicht gegeben, weil eine solche Gesellschaft nicht bestanden habe. fügung des Dr.Mgp gegen den Beklagten (2 Q 17/52 DG * Trier) ergebe sich, daß es nicht zu dem Abschluß des beabsichtigten Gesellschaftsvertrages gekommen sei. Bas habe die Klägerin auch gewußt, wie sich aus den Aussagen ihrer leitenden Beamten 3^0)) und des* im Zusammenhänge mit den Unterlagen der Klä- gerin ergebe, insbesondere auch aus der Tatsache, daß der Vorstand der Klägerin den Kredit ”gegen Bürgschaft des Hans Sch^^, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, bewilligt habe, eine Bedingung, die allerdings vom Beklagten nicht erfüllt'worden sei. Wenn der Beklagte bereits persönlich haftender Gesellschafter gewesen wäre oder wenn er durch die bloße MitUnterzeichnung des"Kreditvertrages" vom 4« Juni 1951 eine persönliche Haftung für den Kredit übernommen hätte, dann würde das Verlangen nach einer Bürgschaft des Beklagten überflüssig gewesen sein. Hätten aber die verantwortlichen Beamten der Klägerin und ihr Vorstand gewußt, daß kein Gesellschafts-Verhältnis zwischen Br. und dem Beklagten bestanden habe, so könne die Klägerin den Beklagten auch'nicht als Scheingesellschafter haftbar machen. Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl BGHZ 17, 13h Auch aus dem von der Klägerin angeführten Urteile des Senates vom 12.November 1953 - IV ZR 74/53 - ergibt sich nichts anderes * b) Auch können rechtliche Bedenken nicht daraus hergeleitet werden, daß das Berufungsgericht eine persönliche Haftung des Beklagten für das von der Klägerin der Firma gewährte Darlehn von 20.000,- DM nicht daraus hergeleitet habe, daß er den’"Kreditvertrag11 vom 4. Wenn aber - so wird im Berufungsur-teil ausgeführt - sich sämtliche Beteiligten dessen bewußt waren, daß der Beklagte als unentgeltlicher Geschäftsführer der Firma tätig war, hätte es eines besonderen schriftlichen - oder auch nur mündlichen - Hinweises bedurft, wenn allein durch die Unterschriftsleistung des Beklagten dessen persönliche Haftung für die Rückzahlung des Kredites hätte begründet werden sollen. Hiernach ist die Auslegung der Erklärung vom 4« Juni 1951 > wie sie das Berufungsgericht vorgenoramen hat, nicht zu beanstanden. 2„ Die Klägerin hat mit der Revision geltend gemacht, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung des Sachverhaltes in mehrfacher Beziehung Veifahrensfehler began-gen. Hierin liege eine Verletzung des §396 ZPO« Hiermit kann aber die Klägerin nicht gehört werden« Bei den Akten befand sich nur ein Aktenvermerk vom 7« Juni 1931 (Bl 43 d.A«), der von dem Zeugen verfaßt war.“ Ist ein Zeuge über bestimmte Behauptungen nicht befragt worden, so ist das kein Verfahrensverstoß, wenn die Partei, obwohl sie bei der Vernehmung zugegen war, die Stellung entspreehender Fragen nicht angeregt hat (vgl Stein-Jonas-Schönke 18. Ist der Richter daher auf eine Einzelbehauptung in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen, so kann daraus allein noch nicht geschlossen werden, daß er nicht auch diese Behauptung berücksichtigt hat. Begründete Zweifel, daß der Richter sich der ihm gestellten Aufgabe, alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, nicht bewußt gewesen ist und sie daher verletzt hat, können in der Regel nur auftauchen, wenn der Zusammenhang der Gründe zu Zweifeln Anlaß gibt (ähnlich für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Beschluß des Senates vom 14. Bas Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, spweit es sich auf den Status bezieht, ausdrücklich in den Tatbestand des Urteils aufgenommen. Was im Zusammenhang hiermit vorgetragen worden ist, hat das Berufungsgericht gewertet, es ist aber zu dem im Bevisionsreehtszuge nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, eine Gesellschaft sei zwar beabsichtigt gewesen, der Klägerin erkennbar sei aber ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beklagten und Br.liPfenicht geschlossen worden* - S 98 d.A.) den intrag gestellt, die Zeugen und erheut, und zwar eidlich darüber zu vernehmen, daß der Beklagte nicht nur am 4.6.* 1951, sondern vor allem in der Zeit /vom 4P6ol951 * bis Juli/August 1952 fortgesetzt als Gesellschafter der Birma auf- getreten ist und den gewährten Kredit von 20.000,- Bll in voller Höhe für diese Gesellschaft in Anspruch genommen hat.

Zitierte Normen: § 397 ZPO
GesellschaftFirmaBerufungsgerichtZeugeBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV 2R 333/55
Verkündet am 28c März 1956 Fieser, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2473 001
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Kreissparkasse	vertreten	durch	ihren	Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Steuerberater Hans	in	Kg£stre	0,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof <>Br
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Scheffler, Siemer und Wüstenberg
 für Recht erkannt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6, Oktober 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Pie Klägerin stand mit der Firma T{ in T^^^ einem Unternehmen der Mineralwassergewinnung, in laufenden GeschäftsbeZiehungen und hatte ihr größere Kredite (rd. 175.000 UM) bewilligt, die auch voll in Anspruch genommen worden waren. Alleininhaber der Fiftna war * der im Jahre 1952 verstorbene Rechtsanwalt Dr.M^fB in T^^. Er hatte im Jahre 1949 den Kaufmann Erwin Sch^H^^ in dieses Unternehmen aufgenommen. Pie als Kommanditgesellschaft gestaltete Gesellschaft war im Handelsregister nicht eingetragen worden. Bereits während des Bestehens dieses Gesellschaftsverhältnisses hatte	dem Beklagten
 gegenüber der Klägerin am 9. April 1950 eine schriftliche, unbeschränkte Generalvollmacht erteilt. Infolge von Differenzen lösten Dr.	und	Sch^HH^	das	Gesellschaftsverhält-
nis. Für die Liquidation und die Vorbereitung der Auseinandersetzung war der Beklagte von Dr.MBP und Sch^m^ am 2. November 1950 zu dem Treuhänder bestellt worden. Noch vor der endgültigen Auseinandersetzung wurde Dr.Nj^P am 12. März 1951 als Alleininhaber der Firma fflpPB im Handelsregister eingetragen. Er hatte sich am 25. April 1951 endgültig mit Sch^MB^ auseinandergesetzt.
Der Beklagte hatte am 6. November 1950 der Klägerin von seiner Treuhänderbestellung und der damit verbundenen alleinigen Zeichnungsberechtigung Mitteilung gemacht.
Am nächsten Tag richtete die Klägerin auf Antrag des Beklagten der Firma	ein	neues	Konto
 unter der Nri S 9003 ein. Die über dieses Konto gelaufenen Kredite sind Gegenstand dieses Rechtsstreites, soweit er in die Berufung gelangt ist.
Beit Beginn seiner TreuhänderStellung hatte der Beklagte erhebliche eigene Geldmittel in der Firma
 investiert. Die Eheleute M^P hatten ihm am 19- Januar 1951 ihren gesamten Nachlaß testamentarisch vermacht* Außerdem war für den Beklagten am 9, Januar 1952 eine Grundschuld von 50.000,- DM auf den Privatgrundstük-ken Dr.MpP eingetragen worden.
Hach Beendigung der Auseinandersetzung mit Sei verhandelten Dr.Mpp und der Beklagte, .der die’'Geschäfte der Firma 3ppppppppp|p unentgeltlich fortführte, am 4- Juni 1951 mit den beiden Beamten der Klägerin, dem damaligen Sparkassendirektor 3pppund Sparkassenoberinspektor D^ppp, über die Gewährung eines Kontokorrentkredites bis zur Höhe von 20.000,- DM auf dem Konto Nr. S 9003, der bereits teilweise in Anspruch genommen war.
Der Eingang der als ‘’Kreditvertrag” bezeichneten Urkunde hat folgenden Wortlauts
"Wir, die Unterzeichneten Dr. jur. Franz Tpp und Hans Schpp, JSücherrevisor, für Firma Iipppl^^ppPPP stehen mit der Kreissparkass^s^PPPirTTTT Geschäftsverbindung. “
Pp,
 dei
Die Urkunde ist von Dr, schrieben.
und dem Beklagten unter-
Am 9» Juni 1951 reichte der Beklagte der Klägerin einen von ihm aufgestellten Status der Firma ’?PPP PPPPPPP vom 30. April 1951 ein. In diesem Status sind die bis dahin erfolgten Aufwendungen des Beklagten für die Firma nicht ausgewiesen.
Auf .Grund des “Kreditvertrages” vom 4.' Juni 1951 füllte der damalige Beiter der Klägerin, Sparkassendirektor $PPP> am 2. Juli 1951 einen Kreditantrag äus.
Bar in war die Firma	Inb*	Br„	jur.
*• vm, Rechtsanwalt” als Antragsteller aufgeführt. Als Sicherheit war vermerkt $ persönliche Haftung der beiden Gesellschafter Br.	und Hans Sch^D» Am 6. Juli 1931
bewilligte der Vorstand der Klägerin den Kredit in Höhe von 20.000,- BM gegen Bürgschaft des Beklagten. Ber Beklagte hat die von ihm verlangte Bürgschaft, um die er in einem Schreiben vom 11. Juli 1951 ersucht wurde, trot2 Erinnerungen nicht geleistet, vielmehr auf die Schreiben der Klägerin nicht geantwortet.
Br.M^p} und der Beklagte hatten die Absicht, einen schriftlichen Vertrag Uber die Gründung einer Gesellschaft abzuschließen. Ober die Rechtsform dieser Gesellschaft war noch keine Einigung erzielt. Ber Abschluß des schriftlichen Vertrages unterblieb. Als dann im laufe des Jahres 1952 Streitigkeiten zwischen Br„	und	dem	Be-
klagten auftraten, trennten sich beide.
Bie Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei mit Br.	ein	Gesellschaftsverhältnis	eingegangen.
Er habe sich bei den Kreditverhandlungen am 4. Juni 1951 sogar als Gesellschafter bezeichnet. Aus dieser Gesellschafterstellung des Beklagten ergebe sich seine Haftung für die älteren Schulden und der in der Zeit der Geschäftsführung durch den Beklagten entstandenen neuen Verbindlichkeiten der Firma T|
Ber Beklagte hafte ferner für die Verbindlichkeiten der Firma	weil	zu demindest das Bestehen
 eines Vorvertrages zur Gründung einer Gesellschaft an-»-genommen werden müsse. Auf jeden Fall hafte er kraft Rechtsscheins als Scheingesellschafter. Schließlich habe er durch seine Unterschrift unter dem Kreditvertrag auch die persönliche Haftung übernommene ,
Der Beklagte hat gebeten* die Klage abzuweisen, Er hat Gestritten, je die persönliche Haftung übernommen su haben und als Gesellschafter aufgetreten zu sein.
Im übrigen hat er vorgetragen, die Klägerin habe gewußt, daß er nicht Gesellschafter gewesen sei. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß die Klägerin im Schriftverkehr stets Dr.	als	Alleininhaber der Firma bezeichnet
 habe und außerdem von ihm - dem Beklagten - eine Bürgschaft für den Kredit von 20.000,- HM verlangt habe.
Noch bevor die gegenwärtige Klage erhoben worden ist, hatte Dr.	gegen den Beklagten eine einstwei-
lige Verfügung dahin erwirkt, daß der-Beklagte den Brief Uber die erwähnte Grundschuld von 50,000,- DM an den Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben habe (Beiakten 3 Q 17/52 des Landgerichts in Trier). In jenem Rechtsstreit haben Dr.	un(*	der	Böklagte	sich	am
11o September 1952 dahin verglichen, daß der jetzige Beklagte sich u.a. verpflichtete, über den Grundschuldbrief bis 31. Dezember 1953 nicht zu verfügen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebungen die gegenwärtige Klage abgewiesen. Es hat es als nicht erwiesen angesehen, daß zwischen Dr,	und	dem Beklag-
ten eine Handelsgesellschaft errichtet worden sei. Auch habe kein gültiger Vorvertrag bestanden. Eine Haftung aus Rechtsschein entfalle, weil .die Klägerin nicht davon ausgegangen sei, daß der Beklagte Gesellschafter sei. Schließlich liege keine persönliche Haftungsübernahme durch den Beklagten vor.
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszuge ihren Anspruch nur noch insoweit verfolgt, als sie den Beklagten
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wegen der nach April 1951 eingegangenen Verbindlichkeiten der Firma	in	Anspruch	nimmt;	sie hat
 jedoch ihre daraus hergeleitete Klageforderung auf 6.100,-.DM erhöht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der Revision ihren im zweiten Rechtszuge gestellten Antrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
EntseheidungsgrUnd e $ Die Revision ist unbegründet.
Io a) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehns von 20.000,- DM bestehe nicht, weil nicht er, sondern die Firma	das	Dar-
lehn in Form eines Kontokorrentkredites erhalten habe.
Der Beklagte hafte der Klägerin für das der Firma T(
gewährte Darlehen weder als (resellschafter oder Scheingesellschafter noch auf Grund des "Kreditvertrages” vom 4. Juni 1951. Eine Haftung des Beklagten als Gesellschafter der Firma	sei
 nicht gegeben, weil eine solche Gesellschaft nicht bestanden habe. Aus den Akten betr. die einstweilige Ver-
fügung des Dr.Mgp gegen den Beklagten (2 Q 17/52 DG * Trier) ergebe sich, daß es nicht zu dem Abschluß des beabsichtigten Gesellschaftsvertrages gekommen sei. Nach dem in jener Sache im Vergleichstermin aufgenommenen Protokoll habe der Beklagte erklärt? "Ich hatte im Jahre 1951 vor, als Gesellschafter in die Firma des Antragstellers (lies? Dr.M^^) einzutreten”. Dr.M^^habe erklärt? "Ein Gesellschaftsvertrag ist zwischen uns nicht
 
zustandegekommen. Wohl haben wir mehrfach darüber gesprochen und wir waren uns noch Anfang 1952 darüber einig, daß die Beteiligung 50 & betragen sollte.”
Auch die Annahme eines Vorvertrages scheide aus, weil sich die Beteiligten nicht einmal über einen auch hierfür wesentlichen Punkt, nämlich die Gesellschaftsform, einig gewesen seien. Es habe also tatsächlich kein Gesellschaftsvertrag bestanden. Bas habe die Klägerin auch gewußt, wie sich aus den Aussagen ihrer leitenden Beamten 3^0)) und des*	im Zusammenhänge mit den Unterlagen der Klä-
gerin ergebe, insbesondere auch aus der Tatsache, daß der Vorstand der Klägerin den Kredit ”gegen Bürgschaft des Hans Sch^^, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
 bewilligt habe, eine Bedingung, die allerdings vom Beklagten nicht erfüllt'worden sei. Wenn der Beklagte bereits persönlich haftender Gesellschafter gewesen wäre oder wenn er durch die bloße MitUnterzeichnung des"Kreditvertrages" vom 4« Juni 1951 eine persönliche Haftung für den Kredit übernommen hätte, dann würde das Verlangen nach einer Bürgschaft des Beklagten überflüssig gewesen sein. Bafür, daß die Bürgschaft nur zur Verstärkung einer bereits bestehenden persönlichen Haftung des Beklagten habe dienen sollen, fehle jeder Anhaltspunkt. Hätten aber die verantwortlichen Beamten der Klägerin und ihr Vorstand gewußt, daß kein Gesellschafts-Verhältnis zwischen Br.	und	dem	Beklagten	bestanden
 habe, so könne die Klägerin den Beklagten auch'nicht als Scheingesellschafter haftbar machen. Berjenige, der sich auf den von einem anderen erweckten Rechtsschein berufe, müsse sich gutgläubig auf diesen Rechtsschein verlassen haben. Bagegen werde derjenige nicht geschützt, der trotz des Vorliegens von Rechtsscheinstatbeständen den wahren Sachverhalt gekannt habe (V/eipert in RGRK
 
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 zu dem HGB, 2o Aufl § 105 Anm 78 am Ende* Hueck, Recht der OHG 1. Aufl S 28, 2, Aufl S 32; Würndinger in RGRK zu dem HOB, 2* Aufl § 5 Anm 10 b; RGZ 89? 163; Baumbach-Duden, HOB?9* Aufl § 123 Anm 5? ebenso 10. Aufl; Schlegelberger-Gessler, HGB, 2o Aufl § 123 Anm 12, ebenso 3* Aufl; Schlegelberger-Hildebrandt, HGB> 3. Aufl § 5 Anm 13; a*A- - in gewissem Umfange - b'taub-Pinner, HGB, 12./13« Aufl § 122 Anm 10)»
Dieser Ansicht des Berufungsgerichtes ist beizupflichten«. Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl BGHZ 17, 13h Auch aus dem von der Klägerin angeführten Urteile des Senates vom 12.November 1953 - IV ZR 74/53 - ergibt sich nichts anderes *
b)	Auch können rechtliche Bedenken nicht daraus hergeleitet werden, daß das Berufungsgericht eine persönliche Haftung des Beklagten für das von der Klägerin der Firma
 gewährte Darlehn von 20.000,- DM nicht daraus hergeleitet habe, daß er den’"Kreditvertrag11 vom 4. Juni 1951 mitunterzeichnet hat. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhänge mit Recht darauf hin, daß dem Beklagten - nach dem eigenen Vortrage der Klägerin schon in der Klagschrift (s. Bl 2 d.A.) - seit dem 9. April 1950 von Rechtsanwalt Dr.M^P gegenüber der Klägerin schriftlich unbeschränkt Generalvollmacht erteilt worden war. Wenn aber - so wird im Berufungsur-teil ausgeführt - sich sämtliche Beteiligten dessen bewußt waren, daß der Beklagte als unentgeltlicher Geschäftsführer der Firma	tätig	war,
 hätte es eines besonderen schriftlichen - oder auch nur mündlichen - Hinweises bedurft, wenn allein durch die Unterschriftsleistung des Beklagten dessen persönliche Haftung für die Rückzahlung des Kredites hätte begründet werden sollen. An einem solchen besonderen Hinweis auf den persönlichen Verpflichtungswillen des Beklagten
 
fehle es jedoch. Hiernach ist die Auslegung der Erklärung vom 4« Juni 1951 > wie sie das Berufungsgericht vorgenoramen hat, nicht zu beanstanden.
2„ Die Klägerin hat mit der Revision geltend gemacht, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung des Sachverhaltes in mehrfacher Beziehung Veifahrensfehler began-gen. Die in dieser Beziehung vorgebrachten HÜgen sind aber unbegründet. *	""	7
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. • * •: , a) Wenn die Kevision zunächst beanstandet, das Berufungsgericht habe die Bekundungen der Zeugen	und
 mißverstanden, wenn es aus ihnen herauslese, die Kreis Sparkasse S^m^habe tatsächlich gewußt, daß zwischen Br.	und dem Beklagten zwar ein Gesellschafts-
verhältnis angestrebt worden sei, daß ein solches Gesell-schaftsverhältnis aber in keinem Zeitpunkt tatsächlich zustandegekommen sei, so greift sie insoweit unzulässig die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Biese läßt nechts- und Denkfehler nicht erkennen.
Die Revision meint in diesem Zusammenhänge weiter,
 dem Zeugen	hätten, weil sein Gedächtnis offenbar
 notgelitten hätte, die dem Gericht vorliegenden Akten-
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vermerke vorgelegt und dadurch sein Gedächtnis aufgefrischt werden müssen. Hierin liege eine Verletzung des §396 ZPO« Hiermit kann aber die Klägerin nicht gehört werden« Bei den Akten befand sich nur ein Aktenvermerk vom 7« Juni 1931 (Bl 43 d.A«), der von dem Zeugen verfaßt war.“ 'Wenn ’der in dem Beweistermin anwesend gewesene Vertreter der Klägerin, Eandrat Br.	und
 der ebenfalls anwesend gewesene Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf Wert gelegt hätten, daß diese Brkunde dem Zeugen	vor gelegt wurde, so hätten sie in dem
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Termin Gelegenheit gehabt, dies anzuregen und gemäß § 397 ZPO Fragen an den Zeugen zu stellen. Ist ein Zeuge über bestimmte Behauptungen nicht befragt worden, so ist das kein Verfahrensverstoß, wenn die Partei, obwohl sie bei der Vernehmung zugegen war, die Stellung entspreehender Fragen nicht angeregt hat (vgl Stein-Jonas-Schönke 18.
 Auf 1 § 397 ZPO Anm I 5; RArbG ArbRS ‘ 29, 218 ßL&J).
b) Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe die auch vom Beklagten nicht bestrittene Tatsache nicht berücksichtigt, daß der Beklagte in dem von ihm der Klägerin eingereichten Status der Firma
 seine Einlagen von mehreren "zigtausend” Mark nicht als Verbindlichkeiten der Firma aufgeführt, sondern einfach weggelassen hat, was er nur tun konnte, wenn es sich um Vermögen der Firma, also um seine Kapitaleinlage gehandelt hat« Richtig ist, daß in den Gründen des Berufungsurteils auf den Status nicht eingegangen worden ist« Hieraus ergibt sich aber noch nicht, daß ihn das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat« Der Richter braucht sich nicht mit allen in Betracht zu ziehenden Umständen einzeln besonders auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn er sich mit den für die Entscheidung wesentlichen Umständen auseinandersetzt. Ist der Richter daher auf eine Einzelbehauptung in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen, so kann daraus allein noch nicht geschlossen werden, daß er nicht auch diese Behauptung berücksichtigt hat. Begründete Zweifel, daß der Richter sich der ihm gestellten Aufgabe, alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, nicht bewußt gewesen ist und sie daher verletzt hat, können in der Regel nur auftauchen, wenn der Zusammenhang der Gründe zu Zweifeln Anlaß gibt (ähnlich für das
 Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Beschluß des Senates vom 14. Juli 1955, abgedruckt BGHZ 18, 143 Z^487)° Das trifft im vorliegenden Palle nicht zu. Bas Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, spweit es sich auf den Status bezieht, ausdrücklich in den Tatbestand des Urteils aufgenommen. Banech kann nicht angenommen werden, daß es ihn Ubersehen und nicht gewürdigt hat.	-
c)	Basselbe gilt für den Auseinandersetzungsvertrag
 zwischen Br«M^|| und	den der Beklagte vorbe-
reitet und entworfen hat, in dem die Heugründung einer Gesellschaft vorgesehen war. Was im Zusammenhang hiermit vorgetragen worden ist, hat das Berufungsgericht gewertet, es ist aber zu dem im Bevisionsreehtszuge nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, eine Gesellschaft sei zwar beabsichtigt gewesen, der Klägerin erkennbar sei aber ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beklagten und Br.liPfenicht geschlossen worden*
d)	Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung (s.	-
 S 98 d.A.) den intrag gestellt, die Zeugen	und
 erheut, und zwar eidlich darüber zu vernehmen,
 daß der Beklagte nicht nur am 4.6.* 1951, sondern vor allem in der Zeit /vom 4P6ol951 * bis Juli/August 1952 fortgesetzt als Gesellschafter der Birma	auf-
getreten ist und den gewährten Kredit von 20.000,- Bll in voller Höhe für diese Gesellschaft in Anspruch genommen hat.
Bie Eevision meint, dieser Antrag sei zu Unrecht übergangen worden. Auch diese Rüge vermag der Revision
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nicht zu dem Ziele zu verhelfen. Die beiden Zeugen waren gemäß dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 9. November 1954 (Bl 45 d.A.) über die Vorgänge vom 4. Juni 1951 eingehend in Gegenwart der Prozeßbevollmächtigten der Parteien und, wie erwähnt, auch der Vertreter der Klägerin., Landrat	vernommen worden (Bl 54 bis 56 d.A.)»
Die wiederholte Vernehmung der Zeugen stand nach § 398 '
Abs 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, das grundsätzlich nicht nachprüfbar ist. Genau bezeichnete Einzeltatsachen für die spätere Zeit als Gegenstand der Vernehmung, die nicht nach § 398 Abs 1 ZPO hätten abgelehnt werden können, waren in der BerufungsbGründung nicht vorgetragen worden.
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Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Hechts-fehler enthält, war die Hevision mit der Kosterifolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt Johannsen Bundesrichter Siemer Wüstenberg
 Scheffler ist beurlaubt und ortsabwesend.
Br ist dadurch verhindert zu unterschreiben
 Schmidt
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