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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Er hat vorgetragen, er habe von der Existenz der Beklagten erst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts RiHHB vom 4. Pas Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage als zulässig und, im Hinblick auf den aus dem Inhalt der Ehescheidungsakten sich ergebenden Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs des Klägers mit der Mutter der Beklagten, als begründet angesehen. Per Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Anfechtungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erloschen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. August 1961 (BGBl. I 1221) ist die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Ehemann der Mutter nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre verstrichen sind. Piese Ausschlußfrist gilt nach Art. 9 II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 PamRÄndG auch für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus letzterer Vorschrift nicht geschlossen werden, daß die Zehnjahresfrist gegenüber allen vor dem Inkrafttreten des PamRÄndG geborenen Kindern ausnahmslos Geltung habe. Hier besteht kein Grund, die dem Ablauf der zehnjährigen Ausschlußfrist des § 1594 Abs.4 BGB vom Inkrafttreten der Neuregelung an grundsätzlich zukommende Wirkung einer Aufhebung des Anfechtungsrechts nicht ein-treten zu lassen. Eine Einschränkung dieser Ausschlußwirkung ist nur für den Fall gerechtfertigt, daß der Anfechtungsberechtigte noch vor dem Inkrafttreten des FamRÄndG (1. Lage kann er sich nach der Rechtsprechung des Senats (LM BGB § 1594 Nr. 10 und 11) bei den für diese Entscheidung anzustellenden Überlegungen noch nach dem früheren, zur Zeit der Kenntniserlangung geltenden Recht richten. Hier hatte das Anfechtungsrecht des Klägers eine solche bestimmte rechtliche Ausgestaltung bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht erlangt. Dies kann zwar für den Anfechtungsberechtigten gegenüber seiner Rechtslage nach der früheren Regelung insofern eine Verschlechterung bedeuten, als ihm unter Umständen infolge der Ausschlußfrist vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an eine kürzere Anfechtungsfrist verbleibt als ein Jahr oder die Anfechtungsmöglichkeit schon bei Kenntniserlangung ausgeschlossen ist. Diese Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit bezieht sich jedoch immer nur auf Anfechtungsfälle, die nach dem Inkrafttreten des FamRÄndG eintreten, also auf Fälle, in denen das Anfechtungsrecht erst nach diesem Zeitpunkt an Aktualität gewinnt. Im Hinblick auf dieses Ziel bestand auch kein hinreichender Grund, die Ausschlußfrisi in den Fällen nicht wirksam werden zu lassen, in denen der Ehemann erst nach oder kurz vor ihrem Ablauf von der Existenz des Kindes erfahren hat, diesen Fall also andere zu behandeln als den, in welchem er nach oder kurz vor Ablauf der Ausschlußfrist von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, von dessen Existenz er schon vorher wußte. Daher muß der Revision der Beklagten stattgegeben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.

Zitierte Normen: § 1594 BGB § 97 ZPO
AnfechtungsrechtKindInkrafttretenBGBAusschlußfristMutterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XV ZB
EM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12* April 1967 Broeske
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
332/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Sieglinde L	geh.	Rflfe	geboren	am
 flHIHPl948, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Hedwig Rfl^in RflHHHB»
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r*
gegen
 den Postschaffner i.R. Max
9
traßefl^
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*|
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26.
Oktober 1965 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 15- Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger war mit der Mutter der Beklagten, Hed-wig Rfl^geb.	seit	dem	24*	Dezember 1946 ver-
heiratet. Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 15. Juli 1947? rechtskräftig seit diesem Tage, geschieden worden* Am flHHIB 1948 hat Hedwig RflVdie Beklagte geboren, die im Geburtenre-
 
gister des Standesamts Würzburg als eheliches Kind des Klägers eingetragen ist.
Mit der am 31. März 1965 beim Landgericht eingegangenen und am 5* Mai 1965 der Mutter der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten angefochten. Er hat vorgetragen, er habe von der Existenz der Beklagten erst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts RiHHB vom 4. Februar 1965 erfahren. Während der gesetzlichen Empfängniszeit habe er der Mutter der Beklagten nicht beigewohnt. Der letzte eheliche Verkehr habe am 3. Januar 1947 stattgefunden.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Y/iederherStellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Mutter der noch minderjährigen Beklagten kann diese im Ehelichkeitsanfechtungsrechtsstreit vertreten
 
/
^ V
(Senatsurteil PM ZPO § 640 Nr, 18).
Pas Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage als zulässig und, im Hinblick auf den aus dem Inhalt der Ehescheidungsakten sich ergebenden Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs des Klägers mit der Mutter der Beklagten, als begründet angesehen. Per Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Anfechtungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erloschen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.
Nach § 1594 Abs. 4 BGB in der Passung von Art. 1 Nr. 3 des Pamilienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I 1221) ist die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Ehemann der Mutter nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre verstrichen sind. Piese Ausschlußfrist gilt nach Art. 9 II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 PamRÄndG auch für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1962 gemäß Art. 9 IV) geboren ist. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus letzterer Vorschrift nicht geschlossen werden, daß die Zehnjahresfrist gegenüber allen vor dem Inkrafttreten des PamRÄndG geborenen Kindern ausnahmslos Geltung habe. Pas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Anfechtungs-rechtsverhältnis entstehe bereits mit der Geburt des Kindes. Pas sich hieraus ergebende Anfechtungsrecht sei hier zur Zeit des Inkrafttretens des PamRÄndG nach der alten wie nach der neuen Passung des § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht erloschen gewesen. Eine Anwendung des neu geschaffenen, erst auf Antrag des Rechtsausschusses des Bundes-
 
tags in das Gesetz eingefügten § 1594 Abs. 4 BGB würde rückwirkend und rechtsvernichtend in die Hechtstellung des Klägers eingreifen. Dies könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden.
Hier war in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger nach seiner Darstellung von der Geburt, der Beklagten und damit zugleich von den für die Unehelichkeit der Beklagten sprechenden Umständen Kenntnis erlangte, das FamRÄndG bereits in Kraft getreten. In einem solchen Fall muß, wie der Senat in dem in BGHZ 44, 363 abgedruckten Urteil ausgesprochen hat, der Mann die neue Rechtslage in ihrem vollen Umfang gegen sich gelten lassen. Zwar währt die Anfechtungsfrist als solche nunmehr für ihn zwei Jahre. Jedoch ist auch innerhalb dieser Frist die Anfechtung grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn das Kind bei Erhebung der Klage bereits das zehnte Lebensjahr vollendet hatte. Hier besteht kein Grund, die dem Ablauf der zehnjährigen Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB vom Inkrafttreten der Neuregelung an grundsätzlich zukommende Wirkung einer Aufhebung des Anfechtungsrechts nicht ein-treten zu lassen. Eine Einschränkung dieser Ausschlußwirkung ist nur für den Fall gerechtfertigt, daß der Anfechtungsberechtigte noch vor dem Inkrafttreten des FamRÄndG (1. Januar 1962) Kenntnis von den für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen erlangte und sich damit bereits vor die Entscheidung gestellt sah, ob und wann er die Anfechtungsklage erheben solle. In einer solchen
 
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ff»
Lage kann er sich nach der Rechtsprechung des Senats (LM BGB § 1594 Nr. 10 und 11) bei den für diese Entscheidung anzustellenden Überlegungen noch nach dem früheren, zur Zeit der Kenntniserlangung geltenden Recht richten. Sein Anfechtungsrecht soll also in der bestimmten rechtlichen Gestaltung, die es mit dem Beginn der Anfechtungsfrist bereits vor dem Inkrafttreten des FamRÄndG erlangt hatte, durch die Gesetzesänderung nicht angetastet werden.
Hier hatte das Anfechtungsrecht des Klägers eine solche bestimmte rechtliche Ausgestaltung bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht erlangt. Für Fälle dieser Art stand für den Gesetzgeber nichts im Wege, das Anfechtungsrecht in vollem Umfang der Neuregelung zu unterstellen. Dies kann zwar für den Anfechtungsberechtigten gegenüber seiner Rechtslage nach der früheren Regelung insofern eine Verschlechterung bedeuten, als ihm unter Umständen infolge der Ausschlußfrist vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an eine kürzere Anfechtungsfrist verbleibt als ein Jahr oder die Anfechtungsmöglichkeit schon bei Kenntniserlangung ausgeschlossen ist. Diese Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit bezieht sich jedoch immer nur auf Anfechtungsfälle, die nach dem Inkrafttreten des FamRÄndG eintreten, also auf Fälle, in denen das Anfechtungsrecht erst nach diesem Zeitpunkt an Aktualität gewinnt. Eine verfassungswidrige Rückwirkung des Gesetzes kann darin nicht erblickt werden. Dies hat der Senat im Urteil vom 4. Mai 1966 - IV ZR 328/64 - nicht veröffentlicht - ausgesprochen.
 
An dieser Auffassung, die der Senat in einem weiteren Urteil vom 3. Juni 1966 - IV ZR 90/65 - nicht veröffentlicht - aufrechterhalten hat, ist festzuhalten. Das mit der Ausschlußfrist verfolgte Ziel, nämlich im Interesse des Kindes die Möglichkeit einer Anfechtung auch noch nach Jahrzehnten auszuschließen, konnte der Gesetzgeber nur durch eine Regelung erreichen, nach der die Ausschlußfrist unter Umständen auch die mit der Kenntniserlangung beginnende Anfechtungsfrist unter ein Jahr verkürzt oder das Anfechtungsrecht schon vor dem Beginn dieser Frist hinfällig wurde. Im Hinblick auf dieses Ziel bestand auch kein hinreichender Grund, die Ausschlußfrisi in den Fällen nicht wirksam werden zu lassen, in denen der Ehemann erst nach oder kurz vor ihrem Ablauf von der Existenz des Kindes erfahren hat, diesen Fall also andere zu behandeln als den, in welchem er nach oder kurz vor Ablauf der Ausschlußfrist von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, von dessen Existenz er schon vorher wußte.
Nach allem steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage die Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 n.F. BGB entgegen.
Daher muß der Revision der Beklagten stattgegeben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Senatspräsident Ascher ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.	Raske
 Raske
Wustenberg
 Dr. Graf
v*d. Mühlen