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BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des .54. Nach Festsetzung der Rente ist die Klägerin in den Genuß weiterer Einkünfte gelangt. Das beklagte Land hat ihre Witwenrente neu errechnet und dies1'' auf den Betrag der Mindestrente von 255 DH neu festgesetzt. Sie vertritt die Ansicht, daß diese Rente nicht gekürzt werden könne, da sie weniger als lo / übei' den Betrag der Mindestrente liege. Bas Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Bas beklagte Land hat Revision eingelegt, cs begehrt die Abweisung der Klage. Es hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts mit Recht zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 21 BEG § 97 ZPO
LandBasRechtRenteneuKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R S?2/64
URTEIL
Verkündet am
16. Juni 1965 Hirth,
 Justizangestellto
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein -Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 LflHHHIiK T^m^straße ^9»
- Prozeßbevollma^htigter
 Beklagten und Revisionsklägc R echt s anv/ alt D r.
gegen
 die Witv/e Lina M HflB Street
USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt I)r.
- Prozeöbcvollmächtigter:
0
- <L —
Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Juni 1965 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jeharr -sen, Wüstenborg, Maaß und Dr. Loev/enheiin
 für Eecht erk ann t:
Die Revision gegen das Urteil des .54. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Düsseldorf vom 2. Oktober 1964 wird zurückgev/iesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Der Klägerin ist, da ihr Ehemann im Zuge nationalsozialistischer Verfolgungsmailnahmen ums Leben gekommen ist, eine Rente in Höhe von monatlich 27^ DM zugesproohon worden. Nach Festsetzung der Rente ist die Klägerin in den Genuß weiterer Einkünfte gelangt. Sie erhält jetzt vom französischen Staat eine Witwenrente von 115 Dollar vie; Un-jährlich und seit April 196p auch aus der amerikanischer. Sozialversicherung eine Rente von 65 Dollar monatlich. Das beklagte Land hat ihre Witwenrente neu errechnet und dies1'' auf den Betrag der Mindestrente von 255 DH neu festgesetzt.
Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreite bildenden Klage begehrt die Klägerin die Fortzahlung der ihr früher gewährten Rente. Sie vertritt die Ansicht, daß diese Rente nicht gekürzt werden könne, da sie weniger als lo / übei' den Betrag der Mindestrente liege.
Bas Landgericht hat ihrer Klage entsprochen. Bas Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Bas beklagte Land hat Revision eingelegt, cs begehrt die Abweisung der Klage. Bie Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entschei dungs grün dp:
Bi e Revi s i on ist unb egrünri c t.
Wie der Senat in dem heute gleichfalls verkündeten Urteil in der Sache IV ZR 199/64- ausgeführt hat, kann eine Neufestsetzung und Herabsetzung der Rente nach § 21 BEG bei solchen Renten nicht erfolgen, deren Höhe weniger als lo / über dem gesetzlich festgelegten Mindestrentenbetrag liegt. Biese Rechtsauffassung hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts mit Recht zurückgewiesen.
Die §§ 2o9,
A

Revision muß daher mit der Kostenfolge aus 225 Abs. 1 BEG ? § 97 ZPO surdckgev/iesen werden.
scher Johann sen Wüatenberg Maaß Dr. Loev/erhc J m