- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr. MIA in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1964 unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br» Graf für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin nach § 141 BEG mit der Begründung verneint, daß die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne dieser Vorschrift sei» Es geht davon aus, daß die Klägerin ihre frühere Österreichische Staatsangehörigkeit durch ihre im Jahre -1928 erfolgte Eheschließung mit dem polnischen Staatsangehörigen David J^HB verloren und infolge ihrer Heirat dio polnische Staatsangehörigkeit erworben habe» Österreicher bildeten, so führt das Berufungsgericht aus, ein eigenes Staatsvolk» Sie seien daher dem deutschen Volk nicht zugehörig» Bei dem Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit handle es sich um einen reinen Rechtsbegriff, dessen Merkmale sich aus § 6 BVPG ergäben» Das Vertriebenenrecht bilde eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine eigenen Staatsangehörigen zu sorgen habe» Der Grund für diese Ausnahme sei der, daß dio Vertriebenen, soweit sie keine deutschen Staatsangehörigen gewesen seien, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren hätten, oder daß sie durch die nach dem Ende des zweiten Weltkrieges in vielen Staaten Europas einge-treteno Änderung der politischen und sozialen Verhältnisse praktisch gehindert seien, den Schutz ihres Die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige sei, könne allein aus § 6 BVFG, der die Begriffsbestimmung für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum abgebe, beantwortet werden» Wenn die Klägerin meino, daß sie deshalb deutsche Volkszugehörige sei, weil nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in RzW 60, 82 und 218 die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des durch § 141 BEG begünstigten Personenkreises sich allein danach beurteile, ob der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, und sie, nachdem sie in Österreich geboren und dort aufgewachsen sei, doch zweifellos Angehörige dieses Sprach- und Kulturkreiseo sei, so könne dieser Auffassung nicht beigetrcten werden. Der Kreis der Soforthilfeberechtigten ist absichtlich nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt» Die Voraussetzungen für die Soforthilfe kann daher auch ein Österreichischer Staatsangehöriger erfüllen» Denn die Gründe, die Angehörigen dieses Staates von der Entschädigung nach den §§ 141 ff BEG auszuschließen, greifen hier nicht durch (vgl» hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 14* April 1964 - IV ZR 166/63 -)» Daß die Klägerin vor ihrer Verheiratung im Jahre 1928 österreichische Staatsangehörige war, steht daher ihrer Anspruchsberechtigung nach § 141 BEG grundsätzlich nicht entgegen» seines Urteils vom 12« Dezember 1962 v/ird der Klagovortrag der Klägerin wiederholt, sie sei in Österreich als Tochter österreichischer Eltern geboren, spreche Deutsch als Muttersprache, habe nur deutsche Schulen besucht, sei im deutschen Kulturkreis erzogen worden und gehöre diesem auch an« In den Entscheidungsgründen wiederholt das Berufungsgericht dieso Ausführungen der Klägerin, hält sie aber nicht für entscheidend, da nicht jeder, der die deutsche Sprache spreche und sich mit dem deutschen Kulturkreis verbunden fühle, als deutscher Volkszugehöriger anzusprechen sei (vgl, Blatt 13/14 des angegriffenen Urteils), Y/enn nach alledem auch naheliegt, daß die Klägerin als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § HI BEG anzusehen und daher im Rahmen der genannten Vorschrift anspruchsberechtigt ist, so kann der erkennende Senat gleichwohl in der Sache selbst nicht entscheiden, da Feststellungen über die Richtigkeit der tatsächlichen Darlegungen der Klägerin nicht getroffen worden sind.
IV ZR 33.2/63 Verkündet am 8, Juli 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / 058 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Margarete J BfHB^etraße #, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» AB in gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in MBHBB» ^BBB3^^6 > Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr. MIA in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1964 unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br» Graf für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 12«, Bezember 1962 aufgehobeno Ber Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin wurde am 26«, August 1907 in Baden bei Y/ien geborene Dort verblieb sie auch, als sie im Juli 1928 den polnischen Staatsangehörigen David heiratete* Im November 1929 zog die Klägerin mit ihrem Ehemann hach H^HlHHR'Bayerh* Im Dezember 1937 wanderte sie aus Gründen rassischer Verfolgung nach Italien und von dort über die Schweiz nach den USA aus* Zu Beginn des Jahres I960 kehrte sie wieder nach Deutschland zurück* Der Antrag der Klägerin, ihr gemäß § HI BEG Soforthilfe in Höhe von 6*000 DM zu gewähren, blieb bei der Entschädigungsbehörde und bei den Gerichten der ersten und zweiten Instanz erfolglos* Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 6*000 DM zu zahlen, weiter* Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision der Klägerin ist begründet 1o Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Klägerin als geborene Österreicherin berechtigt ist,den Anspruch auf Soforthilfe gemäß $ 141 BEG geltend zu machen» Dieser Anspruch steht nach der genannten Vorschrift deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen zu» 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin nach § 141 BEG mit der Begründung verneint, daß die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne dieser Vorschrift sei» Es geht davon aus, daß die Klägerin ihre frühere Österreichische Staatsangehörigkeit durch ihre im Jahre -1928 erfolgte Eheschließung mit dem polnischen Staatsangehörigen David J^HB verloren und infolge ihrer Heirat dio polnische Staatsangehörigkeit erworben habe» Österreicher bildeten, so führt das Berufungsgericht aus, ein eigenes Staatsvolk» Sie seien daher dem deutschen Volk nicht zugehörig» Bei dem Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit handle es sich um einen reinen Rechtsbegriff, dessen Merkmale sich aus § 6 BVPG ergäben» Das Vertriebenenrecht bilde eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine eigenen Staatsangehörigen zu sorgen habe» Der Grund für diese Ausnahme sei der, daß dio Vertriebenen, soweit sie keine deutschen Staatsangehörigen gewesen seien, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren hätten, oder daß sie durch die nach dem Ende des zweiten Weltkrieges in vielen Staaten Europas einge-treteno Änderung der politischen und sozialen Verhältnisse praktisch gehindert seien, den Schutz ihres 9 HeimatStaates in Anspruch zu nehmen* Wegen dieses verlorenen Rückhalts habe die Bundesrepublik die Betreuung und Sorge für die vertriebenen Deutschen übernommen. Dieser Gesichtspunkt greife aber bei Vertriebenen mit Österreichischer Staatsangehörigkeit nicht durch, nachdem auch Österreich im April 1945 wieder als selbständiger Staat konstituiert sei und den von ihm als Staatsbürger betrachteten Personen-kreis genau umschrieben und damit ein eigenes Staatsvolk neu gebildet habe* Von da an beständen zwei Staaten mit Angehörigen deutscher Sprache und Kultur; die österreichischen Staatsangehörigen hätten damit ihren Rückhalt in ihrem wiedererstandenen Staat, der für sie die Sorge zu übernehmen habe* Der deutsche Gesetzgeber habe daher keine Veranlassung, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, in die Vertriebenengesetzgebung mit einzu-beziohen. Die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige sei, könne allein aus § 6 BVFG, der die Begriffsbestimmung für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum abgebe, beantwortet werden» Wenn die Klägerin meino, daß sie deshalb deutsche Volkszugehörige sei, weil nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in RzW 60, 82 und 218 die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des durch § 141 BEG begünstigten Personenkreises sich allein danach beurteile, ob der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, und sie, nachdem sie in Österreich geboren und dort aufgewachsen sei, doch zweifellos Angehörige dieses Sprach- und Kulturkreiseo sei, so könne dieser Auffassung nicht beigetrcten werden. Die Klägerin habe durch ihre Heirat mit einem Ausländer nicht aufgehört, dem österreichischen Volke zuzugehören, und sie gehöre seit ihrer Verheiratung nicht zu dem Volkstum ihres Manneso Sie sei also dadurch, daß sie mit einem dem deutschen Volk zugehörenden Ausländer die Ehe eingegangen sei, nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 141 BEG» Dafür, daß sich die Klägerin in der Zeit von 1929 his zu ihrer im Jahre 1937 erfolgten Auswanderung derart in Deutschland eingelebt habe, daß sie als deutsche Volkszugehörige anzusehen sei, lägen keine Anhaltspunkte vor* Die Anfang 1939 in Deutschland einsetzende Diskriminierung der Juden lasse dies auch nicht wahrscheinlich erscheinen» 3»' Diese Ausführungen tragen das Urteil des Berufungsgerichts nicht» Sie beruhen auf der Rechtsauffassung, daß österreichische Staatsangehörige nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des BEG seien» Diese Auffassung vertritt der erkennende Senat zu § 150 BEG in ständiger Rechtsprechung» Sie stützt sich auf die vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Erwägungen (vgl» BGH vom 27» September 1961 - IV ZR 81/61 -, RzW 1962, 37, 38 mit Nachweisungen aus dem Schrifttum; ebenso BGH vom 13» Juni 1962 - IV ZR 5/62 RzW 1962, 467 Nr» 31)» 4» Diese Erwägungen betreffen aber allein die Frage, ob österreichische Staatsangehörige Vertriebene im Sinne der §§ 150 ff BEG sind» Die vom erkennenden Senat zu dieser Frage entwickelten Grundsätze können jedoch nicht in gleicher Weise zu dem Tragen kommen, wenn es sich um die Auslegung de3 § 141 BEG handelt» Anders als in den §§ 150 ff BEG kommt ea in § 141 BEG nicht auf die Vertriebenen- / ; y eigenschaft im Sinne des § 1 BVFG an» Nach § 141 BEG ist vielmehr derjenige Verfolgte anspruchsberechtigt, der als deutscher Staatsangehöriger oder als Zugehöriger zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis mit dem deutschen Reich vor der Aus?/anderung, der Vertreibung oder der Deportation durch Wohnsitz odor dauernden Aufenthalt in Gebieten, die am 31o Dezember 1937 zu dem deutschen Reich gehörten, eng verbunden war und durch Verfolgungsmaßnahmen seine deutsche Heimat verloren hat« Durch § 141 aaO sollte ein Anreiz für diesen Kreis der Verfolgten geschaffen werden, sich in der Bundesrepublik niederzulassen und sich hier eine dauernde Lebensgrundlage zu schaffen» Diesem Kreis der Verfolgten soll durch die Gewährung der Soforthilfe die Wiedereingliederung in Deutschland erleichtert werden» Der Kreis der Soforthilfeberechtigten ist absichtlich nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt» Die Voraussetzungen für die Soforthilfe kann daher auch ein Österreichischer Staatsangehöriger erfüllen» Denn die Gründe, die Angehörigen dieses Staates von der Entschädigung nach den §§ 141 ff BEG auszuschließen, greifen hier nicht durch (vgl» hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 14* April 1964 - IV ZR 166/63 -)» Daß die Klägerin vor ihrer Verheiratung im Jahre 1928 österreichische Staatsangehörige war, steht daher ihrer Anspruchsberechtigung nach § 141 BEG grundsätzlich nicht entgegen» 5o Über die deutsche Volkstumszugehörigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen» Im Tatbestand seines Urteils vom 12« Dezember 1962 v/ird der Klagovortrag der Klägerin wiederholt, sie sei in Österreich als Tochter österreichischer Eltern geboren, spreche Deutsch als Muttersprache, habe nur deutsche Schulen besucht, sei im deutschen Kulturkreis erzogen worden und gehöre diesem auch an« In den Entscheidungsgründen wiederholt das Berufungsgericht dieso Ausführungen der Klägerin, hält sie aber nicht für entscheidend, da nicht jeder, der die deutsche Sprache spreche und sich mit dem deutschen Kulturkreis verbunden fühle, als deutscher Volkszugehöriger anzusprechen sei (vgl, Blatt 13/14 des angegriffenen Urteils), Y/enn nach alledem auch naheliegt, daß die Klägerin als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § HI BEG anzusehen und daher im Rahmen der genannten Vorschrift anspruchsberechtigt ist, so kann der erkennende Senat gleichwohl in der Sache selbst nicht entscheiden, da Feststellungen über die Richtigkeit der tatsächlichen Darlegungen der Klägerin nicht getroffen worden sind. n ; r\.i Zur Nachholung dieser Feststellungen ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Berufungsgericht 2urückzuverweisen0 Ascher Raske Wüstenberg Wilden Uro Graf