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BGH · IV ZR 332/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 332/62

- Prozoßbcvollmächtigtcrs Kläger und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat do3 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und dez" Bundesrichter Raske, Y/üstenborg, Maaß und Dr« Graf für Recht erkannts Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. "Die Klage kann entweder durch Einreichung einer Klageschrift bei den vorgenannten Gericht (Landgericht Entschädigungskammer - in Köln, Platz S) oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden." Vorsorglich hat er mit einem am 15o Mai 1961 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz un Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gebeten» Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgev/iesen» Es hat ausgeführt, die Klageschrift sei erst am 16» November 1959 9 also nach Ablauf der Klagefrist, beim Landgericht eingegangen» Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist könne dem Kläger wegen Fehlens eines Wiedereinsetzungsgrundes und wegen Ablaufs der Frist des § 234 Abs» 3 ZPO nicht gewährt werden. Die Belehrung hat es wegen des Hinweises, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, als unrichtig erachtet. Diese Auffassung widerspricht, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Rechtsprechung des erkennenden Senats, Der Senat hat zwar im Urteil vom 3, Mai 1961 - IV ZR 247/6o LM Nr, 22 zu § 21o BEG 1956 * RzW 1961, 416 Nr, 48, ausgesprochen, daß in Entschädigungssachen die Klage nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden kann. Ein solcher Hinv/eis, der für die im Ausland lebenden und durch einen inländischen Bevollmächtigten vertretenen Verfolgten ohnedies praktisch bedeutungslos ist, stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 4. a) Nach § 253 Abs* 1 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs«, 1 BEG wird die Klage durch Zustellung der Klageschrift erhobene Hier ist die Klage dem beklagten Land erst am 23« November 1959, also nach Ablauf der Breimonatsfrist des § 21o Abs* 1 BEG, zugestellt wordene Bios ist jedoch gemäß §§ 261 b AbSo 3 ZPO, 2o9 Abs. 1 BEG unschädlich, sofern die Klageschrift vor Fristablauf, also spätestens am 14» November 1959, beim Landgericht cingercicht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 76, 127, 129), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (BGHZ 2, 31, 32), gehört zur Einreichung eines Schriftsatzes, daß er von einem zur Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird. Ist das einzuroichende Schriftstück an eine danach zur Entgegennahme befugte Person übergeben oder ist durch Einwerfen in einen dazu bestimmten Kschtbriefkästen eindeutig Gewahrsam der für den Empfang zuständigen Stelle begründet worden, so gilt die Schrift als bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Die Klageschrift ist nach der vom Kläger vorgelegton Potokopie des Postbuchcs seines früheren Prozeßbevollmächtigten B(|^ (Bl« 58 GA) am 12« November 1959 mit o«4o DM freigemacht worden« Es kann davon ausgegangen werden, daß sie noch am gleichen Tage in einen Briefkasten geworfen worden ist. November 1959 spätestens im laufe des Vormittags, also bis zu dem Dienstschluß des Landgerichts - 12„45 Uhr - bei diesem cingogangcn ist, auch nicht, daß die Sendung vor Dienst-schluß zu demindest bei der Postanstalt zur Abhholung für das Landgericht bcreitlag. Auch das weitere Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme reicht nicht für die Annahme aus, daß die Klageschrift, entgegen dem Inhalt des auf ihr angebrachten EingangsStempels, bereits am 14. diesem Tag gleichfalls Eildienst hatte, wurde die Post beim Oberlandcsgcricht abgeholt und zunächst zur Wacht-ncisterci dos Landgerichts, sodann von dort, nach Aussonderung der für die Verwaltung bestimmten Post, zur Kanzlei gebracht, wo sic von He(|i||p geöffnet und ab-gcstenpelt wurde« Aus den weiteren Bekundungen der beiden Zeugen, gegen deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, ist zu entnehmen, daß dabei genau aufgepaßt und die an-komnendo Post ausnahmslos geöffnet und abgestempelt wurde« Schließlich bekundete der Zeuge H0 (Bl« 119 GA), der da« mala als Justizangestellter Verwalter der 1• Entschädi-gungskanmor de3 Landgerichts Köln war und die Klageschrift mit dom Eingangostempol versehen hat, mit Bestimmtheit, daß er die Klageschrift erst am Montag, den 16« November 1959, erhalten hat« beim Landgericht eingegangen, jedoch erst am darauf folgenden Montag mit dem Eingangostempol dieses Tages versehen worden ist« Die Bekundung dos Zeugen H0, es sei denkbar, daß die Klageschrift versehentlich in den Sack mit den beispielsweise für das Amtsgericht bestimmten Postsachen gelangt und dann von dort erst am Montag an das Landgericht weiter geleitet worden sei, reicht zur Entkräftung der Beweiskraft des Inhalts des EingangsStempels nicht aus« Nach allem hält es der Senat nicht für erwiesen, daß die Klageschrift bereits am 14« November 1959 beim Landgericht cingegangcn ist« Kläger nicht erteilt werden* Denn § 234 ZPO, der gemäß § 2o9 Abs. 1 BEG auch in Entschädigungssachen, und zwar auch insoweit, als es sich um die Versäumung der Klagefrist handelt, gilt (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 9« Dezember 1959 - IV ZR 163/59 RzW i960, 182 Nr» 48), schließt in Abs.3 den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Prist an gerechnet, aus* Da die Klagefrist am 14o November 1959 abgelaufen, der Wiedereinsetzungsantrag aber erst am 15« Mai 1961 beim Landgericht eingegangen ist, ist dieser Antrag verspätet und daher unzulässig* Gegen die Versäumung der Jahresfrist als einer uneigentlichen Prist ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich (Baumbach/Lauterbach, 26* Aufl* ZPO § 234 Anm* 1)*

Zitierte Normen: § 210 BEG § 418 ZPO
LandgerichtsKölnLandgerichtKlageschriftZPOSchriftstückKläger

Volltext der Entscheidung

L>-
IV ZR 332/62
Verkündet am 22« Mai 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsklägero,
- Prozeßbevollmächtigters	Rochtsanv/alt Dr.Krille in Karlsruhe -
gegen
 den Lagcrverwalter Berthold
R
Via GroBo
C
m,
- Prozoßbcvollmächtigtcrs
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat do3 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und dez" Bundesrichter Raske, Y/üstenborg, Maaß und Dr« Graf
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Obcrlandesgcrichts Köln vom 12« Juli 1962 aufgehoben«
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammcr des Landgerichts in Köln vom 27« Juni 1961 wird zurückgowiesen«
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittel trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger wurde wegen 9einer jüdischen Abstammung an 31. Oktober 1933 aus seiner Stellung bei einer Pirna in Breslau entlassen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Kläger durch Bescheid vom 4. August 1959 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 16,o77 DM zugebilligt. Sie hat dabei den Kläger in die vergleichbare Beantengruppe des mittleren Dienstes eingereiht.
In der den Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es u.a.: "Die Klage kann entweder durch Einreichung einer Klageschrift bei den vorgenannten Gericht (Landgericht Entschädigungskammer - in Köln,
 Platz S) oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden." Der Bescheid ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers - BeflHIV - am Ho August 1959 zugestellt worden.
Der Kläger beansprucht eine höhere Entschädigung unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Dienstes. Er hat daher mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten B|^HB vom 12. November 1959 Klage erhoben. Diese an das Landgericht Köln - Entschädi-gungskamner - , Köln,	platz	•>	gerichtete
 Klageschrift trägt den Eingang3otempel "1. Entsdi ädigungs-kammer bei dem Landgericht Köln Eing.s 16. Nov. 1959,r-Der Stempel ist mit den Handzeichen "H" versehen.
Der Kläger hat behauptet, die Klageschrift sei entgegen dem auf den Eingangescmpel vermerkten Datum nicht erst am 16. November 19599 einem Montag, sondern spätestens am Samstag, den Ho November 1959» also fristgerecht, beim
 
Landgericht eingegangen. Vorsorglich hat er mit einem am 15o Mai 1961 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz un Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gebeten»
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 23*923 DM zu zahlen»
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgev/iesen» Es hat ausgeführt, die Klageschrift sei erst am 16» November 1959 9 also nach Ablauf der Klagefrist, beim Landgericht eingegangen» Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist könne dem Kläger wegen Fehlens eines Wiedereinsetzungsgrundes und wegen Ablaufs der Frist des § 234 Abs» 3 ZPO nicht gewährt werden.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die V/iederherStellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Klagefrist des § 210 Abs. 1 BEG als gewahrt angesehen. Es ist von der Auffassung'
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auogcgangen, daß die vorgenannte Prist durch die Zustellung eines Bescheides, der eine unrichtige oder auch nur unvollständige Rechtomittelhelehrung enthält, nicht in Lauf gesetzt wird. Die Belehrung hat es wegen des Hinweises, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, als unrichtig erachtet. Mit Rücksicht hierauf hat es die Klagefrist als nicht in Lauf gesetzt angesehen. Diese Auffassung widerspricht, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Rechtsprechung des erkennenden Senats, Der Senat hat zwar im Urteil vom 3, Mai 1961 - IV ZR 247/6o LM Nr, 22 zu § 21o BEG 1956 * RzW 1961, 416 Nr, 48, ausgesprochen, daß in Entschädigungssachen die Klage nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden kann. Der in der Rechtsnittelbelehrung enthaltene Hinweis war sonach falsch.
Ein solcher Hinv/eis, der für die im Ausland lebenden und durch einen inländischen Bevollmächtigten vertretenen Verfolgten ohnedies praktisch bedeutungslos ist, stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 4. Juli 1962 - IV ZB 192/62 RzY7 1962, 521 Kr. 31) keinen so erheblichen Mangel dar, daß deswegen die Klagefrist nicht zu laufen beginnen konnte. Diese Prist wird vielmehr mit der Zustellung des Bescheides der Bntschä-digungsbehörde in Lauf gesetzt, sofern, wie hier, die dem Bescheid boigefügte Rechtsmittelbelehrung, von dem Hinweis abgesehen, dem Gesetz genügte. Die Dreimonats-friat des § 21o Abo, 1 BEG kann somit nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als gewahrt angesehen werden.
2. Die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung ist eine Prozeßvorauscetzung. Sie ist daher auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Revisionsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbständig festzu-
 
Stollen und zu würdigen, ohne an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (vgl* BGHZ 4,
389, 396; 6, 369, 37o; 7, 28o, 284; 3o, 112, 114;
31, 279)o
a)	Nach § 253 Abs* 1 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs«, 1 BEG wird die Klage durch Zustellung der Klageschrift erhobene Hier ist die Klage dem beklagten Land erst am 23« November 1959, also nach Ablauf der Breimonatsfrist des § 21o Abs* 1 BEG, zugestellt wordene Bios ist jedoch gemäß §§ 261 b AbSo 3 ZPO, 2o9 Abs. 1 BEG unschädlich, sofern die Klageschrift vor Fristablauf, also spätestens am 14» November 1959, beim Landgericht cingercicht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 76, 127, 129), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (BGHZ 2, 31, 32), gehört zur Einreichung eines Schriftsatzes, daß er von einem zur Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird. Dies ist grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Jedoch können durch Verwaltungsanordnung des Gerichtsvorstandes, insbesondere für die Zeit nach Bienstschluß, besondere Anordnungen zur Entgegennahme getroffen werden. Ist das einzuroichende Schriftstück an eine danach zur Entgegennahme befugte Person übergeben oder ist durch Einwerfen in einen dazu bestimmten Kschtbriefkästen eindeutig Gewahrsam der für den Empfang zuständigen Stelle begründet worden, so gilt die Schrift als bei dem zuständigen Gericht eingegangen.
Bio Zeit, in der das geschieht, ist für die Frage der Fristwahrung maßgebend. Nicht entscheidend ist an sich der Tag, an dem der Eingangsvermerk auf das Schriftstück gesetzt wird (Stein/jonas/Schönke/Pohle, ZPO, § 2o7 Anm. IV 2). Jedoch wird durch den mit der Unterschrift des Urkundsbeamten - oder, wie hier, mit dessen Handzeichen -versehenen, auf dem Schriftstück angebrachten EingangsStempel
 
der urkundliche Nachweis dafür erbracht, daß das Schriftstück an den auf dem EingangsStempel vermerkten Tag ein-gercicht ist (RG in JY/ 1938, 2153 Nr. 31)« Der Eingangs-stenpol ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (RArbG*16, 259? 261)o Er begründet daher nach § 418 Abs» 1 ZPO vollen Beweis dafür, daß das Schriftstück an dem darin angegebenen Tag eingereicht worden ist«, Jedoch ist nach Abs«, 2 dieser Bestimmung der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des angegebenen Zeitpunkts zulässig«
b)	Diesen Beweis hat der Kläger nach der Überzeugung des Senats nicht erbracht«
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Die Klageschrift ist nach der vom Kläger vorgelegton Potokopie des Postbuchcs seines früheren Prozeßbevollmächtigten B(|^ (Bl« 58 GA) am 12« November 1959 mit o«4o DM freigemacht worden« Es kann davon ausgegangen werden, daß sie noch am gleichen Tage in einen Briefkasten geworfen worden ist. Da im Portobuch der Zusatz ,fL" fehlt und der im Portobuch aufgeführte Betrag dem für die vierseitige Urschrift und die vierseitige Durchschrift der Klageschrift erforderlichen Doppelporto entspricht, ist dem Landgericht in der Annahme beizutreten, daß die Sendung als gewöhnlicher Brief, nicht aber als Luftpost abgesandt worden ist« Nach der vom Kläger vorgelegten Auskunft der Landcspostdirektion Boi’lin vom 17. Oktober 1961 (Bl. 86 GA) hätten zwar Briefe, die am 12. November 1959 zwischen 17 und 18 Uhr in den Briefkasten am Hause des Postamtes Berlin-Lichterfcldo eingelegt wurden, bei planmäßigem Beförderungsverlauf bereits am 13. November (Preitag) mittags beim Briefzustcllpostamt in Köln vorliegen müsoen.
Auf diese Auskunft kann sich jedoch der Kläger nicht berufen« Denn einmal steht nicht fest und ist auch nach Ablauf mehrerer Jahre nicht mehr zu klären, zu welcher
 
genauen Tageszeit die Sendung zu dem Briefkasten gebracht worden ist« Außerdem setzt die Auskunft einen planmäßigen Bcfürdcrungsvorlauf voraus und läßt die Möglichkeit einer aus irgendwelchen Gründen eingetretenen Verzögerung offen» Die Auskunft bietet daher keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daß die Sendung tatsächlich am 14. November 1959 spätestens im laufe des Vormittags, also bis zu dem Dienstschluß des Landgerichts - 12„45 Uhr - bei diesem cingogangcn ist, auch nicht, daß die Sendung vor Dienst-schluß zu demindest bei der Postanstalt zur Abhholung für das Landgericht bcreitlag. Deshalb stellt sich hier auch nicht die Frage, ob ein solches Bereitliegen eines Schriftstückes bereits ausreichen könnte, dieses Schriftstück als eingereicht zu betrachten.
Auch das weitere Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme reicht nicht für die Annahme aus, daß die Klageschrift, entgegen dem Inhalt des auf ihr angebrachten EingangsStempels, bereits am 14. November 1959 beim Landgericht eingegangen ist. Nach der Auskunft des Landgcrichtopräsidenten Köln vom 28» Dezember 1961 (Bl» 91 GA) und, vom 21. März 1962 (Bl. 1o9 GA) v/ar der 14. November 1959 oin dienstfreier Samstag, an dem der damals übliche Eildicnst eingerichtet war» Die Postsachen wurden damals durch einen Aktenwagen des Oberlandesgerichts Köln einmal früh vor Dienstbeginn sowie einmal gegen 8»3o Uhr beim Postamt 1 in der Stflpstraße abgeholt. Zur Entgegennahme der Klageschrift waren an diesem Tag der als Vertreter dos Kanzlcivorstohers zu dem Eildienst eingeteilte Justizangcstclltc Ho^B^, die gemeinsame Annahmestelle dos Amts- und Landgerichts sowie der Verwalter der Geschäftsstelle der 1. Entschädigungskammer, sofern die Sendung zu ihn gelangte, zuständig. Nach den Bekundungen des Zeugen HeflHB sowie des weiter als Zeugen vernommenen Justizhauptwachtmeistors EflP (Bl. 117 ff GA), der an
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diesem Tag gleichfalls Eildienst hatte, wurde die Post beim Oberlandcsgcricht abgeholt und zunächst zur Wacht-ncisterci dos Landgerichts, sodann von dort, nach Aussonderung der für die Verwaltung bestimmten Post, zur Kanzlei gebracht, wo sic von He(|i||p geöffnet und ab-gcstenpelt wurde« Aus den weiteren Bekundungen der beiden Zeugen, gegen deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, ist zu entnehmen, daß dabei genau aufgepaßt und die an-komnendo Post ausnahmslos geöffnet und abgestempelt wurde« Schließlich bekundete der Zeuge H0 (Bl« 119 GA), der da« mala als Justizangestellter Verwalter der 1• Entschädi-gungskanmor de3 Landgerichts Köln war und die Klageschrift mit dom Eingangostempol versehen hat, mit Bestimmtheit, daß er die Klageschrift erst am Montag, den 16« November 1959, erhalten hat«
Diese Vorkehrungen und ihre Handhabung lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, daß die Klageschrift bereits an Samstag, den 14* November 1959? beim Landgericht eingegangen, jedoch erst am darauf folgenden Montag mit dem Eingangostempol dieses Tages versehen worden ist« Die Bekundung dos Zeugen H0, es sei denkbar, daß die Klageschrift versehentlich in den Sack mit den beispielsweise für das Amtsgericht bestimmten Postsachen gelangt und dann von dort erst am Montag an das Landgericht weiter geleitet worden sei, reicht zur Entkräftung der Beweiskraft des Inhalts des EingangsStempels nicht aus«
Nach allem hält es der Senat nicht für erwiesen, daß die Klageschrift bereits am 14« November 1959 beim Landgericht cingegangcn ist«
c)	Der Kläger hat somit die Klagefrist des § 21o Abs« 1 BEG versäumt. Die vorsorglich erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist kann dem
 
Kläger nicht erteilt werden* Denn § 234 ZPO, der gemäß § 2o9 Abs. 1 BEG auch in Entschädigungssachen, und zwar auch insoweit, als es sich um die Versäumung der Klagefrist handelt, gilt (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 9« Dezember 1959 - IV ZR 163/59	RzW i960, 182
Nr» 48), schließt in Abs. 3 den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Prist an gerechnet, aus* Da die Klagefrist am 14o November 1959 abgelaufen, der Wiedereinsetzungsantrag aber erst am 15« Mai 1961 beim Landgericht eingegangen ist, ist dieser Antrag verspätet und daher unzulässig* Gegen die Versäumung der Jahresfrist als einer uneigentlichen Prist ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich (Baumbach/Lauterbach, 26* Aufl* ZPO § 234 Anm* 1)*
3» Die Klage ist somit verspätet und daher unzulässig* Deshalb' muß der Revision des beklagten Landes stattgegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und das land-gerichtliche Urteil wiederhergestellt werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO,
§ 225 Abs. ( BEG.
Ascher Raske Wüstenberg Maaß	Dr.Graf