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BGH · IV ZR 332/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 332/55

Gesetzs BEG § 38 nechtssatzs Die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 b BEG sind nicht erfülltj wenn der zur Deportation bestimmte • Verfolgte bei der Einlieferung in ein oammellager seine von ihm mitgeführte bewegliche Habe an die Gestapo abliefern mußte« In einem solchen Fall besteht nur ein Anspruch nach Rückerstattungs-recht« ? Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» April 1956 unter Mitwirkung des Senabspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.von Werner, öiemer und Wüstenberg für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Er macht geltend, ein Anspruch auf Grund des Bundesergänzungs gesetzes stehe der Klägerin nicht zu, da sie wegen Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände einen Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz gegen das Deutsche Reich habe (§ 7 BEG'e Die in 5 18 Abs 2 BEG aufgestellte Vermutung wolle den Verfolgten der Notwendigkeit des Nachweises entheben, daß sein Eigentum tatsächlich von einer unbekannten Menschenmenge geplündert worden sei, weil dieser Nachweis gerade wegen der Freiheitsentziehung mit’ unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden sei. Der Ansicht des Berufungsrichters, die Spezialvorschrift des § 18 BEG schließe die Anwendung des § 7 aaO aus, kann der Senat nicht folgen* In dem Urteil vom 22, November 1954 » IV ZA 107/54 - (LM Nr 2 zu § 23 BEG) hat der Senat ausgesprochen« daß, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (§ 21 Abs 3), der Grundsatz gilt, daß Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht geltend gemacht werden können, soweit diese ihrer Rechtsnatur nach unter das REG fallen* Das muß grundsätzlich auch für die Vorschrift des § 18 BEG gelten* Ob aber der Entschädigungsanspruch der Klägerin schon aus diesem Grunde entfällt, kann hier dahinstehen* Denn im Ergebnis zutreffend hat der Berufungsrichter ausgeführt, daß der Tatbestand des § 18 Abs 2 b BEG nicht erfüllt isto Zwar kann es zweifelhaft sein, ob ein Anspruch aus § 18 Abs 2 b schon dann entfällt, wenn die Freiheitsberaubung nach dem besonderen Sachverhalt die Möglichkeit der Plünderung durch eine unbestimmte Menschenmenge ausschließt, eine Auslegung, die sich auf den Wortlaut des § 18 Abs 2 BEG ("insbesondere”) stützt. Das ist aber bei der nicht ganz eindeutigen Passung des Gesetzes nicht unbedenklich* Es ist nicht klar ersichtlich, ob der Gesetzgeber an eine bloße "Vermutung” gedacht hat oder an eine "Fiktion”, durch die die Tatbestände des § 18 Abs 2 dem Tatbestand des Plünderungs-schadens, dessen Voraussetzungen in Abs 1 des § 18 geregelt sind, in den rechtlichen Folgen gleichgestellt werden sollen* Im letzteren Fall würde sich aus dem Gesetz für die Ansicht des Berufungsrichters wohl nichts ergeben, da der.Gesetzgeber von der Möglichkeit der Per Berufungsrichter setzt auf Seite 5 des Berufungsurteils zutreffend auseinander, daß die .Anwendung des § 18 Abs 2 b BEG verlange, daß die Preiheitsentzie-■ hung des Verfolgten die adäquat ursächliche Voraussetzung für den Verlust seiner Sachen sei (Becker--Huber -Küster BEG § 18 Anm 22), Daran fehlt es aber im vorliegenden Pallo Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, wurden die Sachen der Klägerin erst weggenommen, als sie ihrer Freiheit beraubt war«, Der Verlust ihres Eigentums beruht nicht darauf, daß sie infolge des Freiheitsentzugs die ihr gehörigen Sachen unbeaufsichtigt lassen mußte, sondern darauf, daß sie ihr nach dem Entzug der Freiheit durch Willkürakt der Gestapo weggenommen wurden (so richtig LG Karlsruhe in NJW RzW 1955? Daran fehlt es hier0 Diese Auslegung des Gesetzes entspricht auch dem mit § 18 Abs 2 b BEG verfolgten Zweck, In den dort geregelten Fällen wird der Beweisnot des Verfolgten Rechnung getragen, der infolge der Freiheitsentziehung oft nicht in der Lage ist, den für die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs wegen Ent- Das Pehlen der Aufsicht war im vorliegenden Pall nicht-ursächlich für den Schaden (LG Karlsruhe aaO)„ Die De-porcation war, wie der Berufungsrichter zutreffend sagt;, der willkürliche Anlaß, nicht aber die Voraussetzung für die Entziehung des Eigentums - Dieser Sachverhalt, schließt aber einen Entschädigungsanspruch nach § 18 BEG aus, Die Revision war daher, wie geschehen, mic der sich aus den §§ 97 ZPO, 87 und 98 Abs 3 .BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»

Volltext der Entscheidung

2507 027
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetzs BEG § 38
nechtssatzs Die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 b BEG sind
 nicht erfülltj wenn der zur Deportation bestimmte • Verfolgte bei der Einlieferung in ein oammellager seine von ihm mitgeführte bewegliche Habe an die Gestapo abliefern mußte« In einem solchen Fall besteht nur ein Anspruch nach Rückerstattungs-recht«
Aktenzeichens IV ZR 332/55
Urteil des BGH vom 14o April 1956	OLG	Frankfurt
 iy ZR 332/55
am
 Verkündet 14, April 1956 Justisangesteilter Urkunde beamier
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Fiery F in Ni
 verw„ gewesene Ji USA, ■■ HflBl A"> e
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 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevcllmächtigter
? Rechtsanwalt
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» April 1956 unter Mitwirkung des Senabspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.von Werner, öiemer und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Juni 1955 wird zurückgewiesen,
 Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei$ die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Klägerin, die am	Januar 1947 in	am
 wohnte, wurde als Jüdin am 15-. Dezember 1941 von Hfli ihrem damaligen Wohnsitz, nach HiB deportiert. Sie wurde nächst in das ,sammellager Ahlem gebracht« Dort wurden ihr sämtliche mitgebrachten Jachen, insbesondere ein Koffer mit Inhalt, abgenommen. Nach der Behauptung der Klägerin betrug der Wert der abgenommenen Sachen, unter denen sich auch Schmuck befunden haben soll, etwa 8 000,-' DM, iis sei ihr ebenso wie den anderen zur Deportierung Gestimmten Personen damals erklärt worden, die Sachen wurden gesondert befördert und am Zielort den Eigentümern wieder ausgehändigt,, Dies sei nicht geschehen, sie habe die Sachen niemals wieder erhalten., Mit der Klage verlangt sie Er-.satz in Höhe des Wertes von 8 000,- DM„
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er macht geltend, ein Anspruch auf Grund des Bundesergänzungs gesetzes stehe der Klägerin nicht zu, da sie wegen Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände einen Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz gegen das Deutsche Reich habe (§ 7 BEG'e
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Ober-landesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes nach dem Antrag der Klage« Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten«
Entschei dungsgrUnde g Die Revision kann keinen Erfolg haben«
 
Der Berufungsrichter stellt fest, die Klägerin habe nach ihrer eigenen Darstellung die in das Sammellager Ahlem mitgebrachten Sachen der Gestapo abliefern müssen. Das habe der damaligen Handhabung auf Grund der Richtlinien des Reichssicherheitshauptamtes entsprochen* Die zur Deportation bestimmten Personen hätten nur einen Handkoffer oder einen Rucksack und außerdem noch einer Brotbeutel oder stattdessen eine Handtasche mit Reiseverpflegung mitnehmen dürfen. Koffer bez\y„ Rucksack hätten beim Betreten der Sammelstelle abgegeben werden müssen. Meist sei den Verfolgten vorgetäuscht worden, das Gepäck werde gesondert befördert. Tatsächlich sei es aber zurückgeblieben und als beschlagnahmtes jüdisches Vermögen behandelt worden.
Unzweifelhaft steht der Klägerin auf Grund der von. dem Berufungsrichter festgestellten Wegnahme bestimmter ihr gehöriger Sachen durch die Gestapo ein Anspruch nach dem Blicker st a l'tungsgesetz Nr 59 (BrZ) zu* da die Sachen in der ehemaligen britischen Zone entzogen wurden und nicht festgestellt ist, daß sie in eine andere Besatzungszone verbracht wurden. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art 2 Abs 1 b und etwa aus Art 26 Abs 2 dieses Gesetzes« •.Venn die Revision meint, es fehle an einer förmlichen Beschlagnahme, und daraus herleiten will, ein Entziehungsanspruch gegen das Deutsche Reich bestehe nicht, so kann sie damit nicht gehört werden. Unter Staatsakt im Sinne des Art 2 Abs 1 b aaO sind nicht nur fömliche Staatsakte, sondern auch tatsächliche Handlungen zu verstehen, die in Ausübung der Staatsgewalt vorgenommen wurden»
Der Berufungsrichter meint, ein Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens an Eigentum auf der
 
liier in Betracht kommenden Grundlage des § 18 BEG, der als Spezialvcrschrift ebenso wie § 21 BEG trotz der Bestimmung des § 7 aaO Anwendung finden könnev scheitere daran, daß es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen fehle, Die Sachen seien weder zerstört noch verunstaltet noch der Plünderung preisgegeben worden,. Die Vorschrift des § 18 Abs 2 b BEG» deren Anwendbarkeit allein in Präge stehe, besage, es sei insbesondere als Preisgabe zur Plünderung anzusehen* wenn der Verfolgte seiner Freiheit unter solchen Umständen beraubt werde -daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht blieben. Nach dem unmißverständlichen Gesetzeswortlaut handele es sich dabei um einen Plünderungsschaden, dessen Eintritt zwecks Beweiserleichterung jedoch vermutet werden solle, wenn der Verfolgte seiner Freiheit beraubt worden sei und infolgedessen sein Eigentum habe ungeschützt zurücklassen müssen. Die in 5 18 Abs 2 BEG aufgestellte Vermutung wolle den Verfolgten der Notwendigkeit des Nachweises entheben, daß sein Eigentum tatsächlich von einer unbekannten Menschenmenge geplündert worden sei, weil dieser Nachweis gerade wegen der Freiheitsentziehung mit’ unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden sei. Ein auf diese Bestimmung gestützter Entschädigungsanspruch setze aber voraus, daß die Möglichkeit einer Plünderung bestanden habe, und daß diese Möglichkeit gerade erst durch die Freiheitsentziehung geschaffen worden sei® Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, feststehe, daß eine Plünderung durch eine Menschenmenge nicht stattgefunden habe, das Eigentum vielmehr durch einen wenn auch unrechtmäßigen und verwerflichen Staatsakt entzogen worden sei, dann sei für eine Entschädigung wegen Plünderungsschadens kein Platz®
 
Diese Ausführungen des Berufungsurteils sind- soweit sie das Verhältnis des § 18 BEG zu § 7 aaO und die Auslegung des § 18 Abs 2 b BEG betreffen, nicht unbedenklich.- Der Ansicht des Berufungsrichters, die Spezialvorschrift des § 18 BEG schließe die Anwendung des § 7 aaO aus, kann der Senat nicht folgen* In dem Urteil vom 22, November 1954 » IV ZA 107/54 - (LM Nr 2 zu § 23 BEG) hat der Senat ausgesprochen« daß, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (§ 21 Abs 3), der Grundsatz gilt, daß Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht geltend gemacht werden können, soweit diese ihrer Rechtsnatur nach unter das REG fallen* Das muß grundsätzlich auch für die Vorschrift des § 18 BEG gelten*
Ob aber der Entschädigungsanspruch der Klägerin schon aus diesem Grunde entfällt, kann hier dahinstehen* Denn im Ergebnis zutreffend hat der Berufungsrichter ausgeführt, daß der Tatbestand des § 18 Abs 2 b BEG nicht erfüllt isto Zwar kann es zweifelhaft sein, ob ein Anspruch aus § 18 Abs 2 b schon dann entfällt, wenn die Freiheitsberaubung nach dem besonderen Sachverhalt die Möglichkeit der Plünderung durch eine unbestimmte Menschenmenge ausschließt, eine Auslegung, die sich auf den Wortlaut des § 18 Abs 2 BEG ("insbesondere”) stützt. Das ist aber bei der nicht ganz eindeutigen Passung des Gesetzes nicht unbedenklich* Es ist nicht klar ersichtlich, ob der Gesetzgeber an eine bloße "Vermutung” gedacht hat oder an eine "Fiktion”, durch die die Tatbestände des § 18 Abs 2 dem Tatbestand des Plünderungs-schadens, dessen Voraussetzungen in Abs 1 des § 18 geregelt sind, in den rechtlichen Folgen gleichgestellt werden sollen* Im letzteren Fall würde sich aus dem Gesetz für die Ansicht des Berufungsrichters wohl nichts ergeben, da der.Gesetzgeber von der Möglichkeit der
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Plünderung nicht gesprochen hat. Aber diese Präge braucht nicht abschließend entschieden zu werden, weil es für die Entscheidung des vorliegenden Palles nicht darauf ankomint:,
Per Berufungsrichter setzt auf Seite 5 des Berufungsurteils zutreffend auseinander, daß die .Anwendung des § 18 Abs 2 b BEG verlange, daß die Preiheitsentzie-■ hung des Verfolgten die adäquat ursächliche Voraussetzung für den Verlust seiner Sachen sei (Becker--Huber -Küster BEG § 18 Anm 22), Daran fehlt es aber im vorliegenden Pallo Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, wurden die Sachen der Klägerin erst weggenommen, als sie ihrer Freiheit beraubt war«, Der Verlust ihres Eigentums beruht nicht darauf, daß sie infolge des Freiheitsentzugs die ihr gehörigen Sachen unbeaufsichtigt lassen mußte, sondern darauf, daß sie ihr nach dem Entzug der Freiheit durch Willkürakt der Gestapo weggenommen wurden (so richtig LG Karlsruhe in NJW RzW 1955?
186 Nr 37; acAo OLG Karlsruhe aaO S 334 Nr 44). Wie Blessin-Wilden BEG § 18 Anm 13 richtig ausfUhren, ist Voraussetzung für einen Anspruch nach § 18 Abs 2 b BEG? daß der Verfolgte in eine Lage gebracht ist, die eine ungehinderte V/egnahme der Habe ermöglicht. Es muß, um diese Ausführungen zu ergänzen, die Habe des Verfolgten durch den Entzug der Freiheit und durch den Wegfall der Aufsicht gewissermaßen Freigut für jedermann geworden sein. Daran fehlt es hier0 Diese Auslegung des Gesetzes entspricht auch dem mit § 18 Abs 2 b BEG verfolgten Zweck,
 In den dort geregelten Fällen wird der Beweisnot des Verfolgten Rechnung getragen, der infolge der Freiheitsentziehung oft nicht in der Lage ist, den für die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs wegen Ent-
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Ziehung notwendigen Nachweis zu erbringen« wer ihm
 die ;-jache entzogen hat.. Diese Beweisnot besteht nicht, wenn der Verfolgte gezwungen wurde« seine Habe an die Organe des sogenannten Dritten Reichs zu übergeben.>
Das Pehlen der Aufsicht war im vorliegenden Pall nicht-ursächlich für den Schaden (LG Karlsruhe aaO)„ Die De-porcation war, wie der Berufungsrichter zutreffend sagt;, der willkürliche Anlaß, nicht aber die Voraussetzung für die Entziehung des Eigentums - Dieser Sachverhalt, schließt aber einen Entschädigungsanspruch nach § 18 BEG aus, Die Revision war daher, wie geschehen, mic der sich aus den §§ 97 ZPO, 87 und 98 Abs 3 .BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»
Schmidt Ascher v0 Werner Siemer Wüstenberg