* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 332/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 332/13

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 12. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft und Rech- Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 16. Da sie mit der Klage teilweise auch Ansprüche aus der Zeit vor 1990 verfolgt hat, haben die Vorinstanzen und der Senat den Streitwert der Klage einheitlich mit 10.000 € bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für ihr Angriffsinteresse auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden ist.

Zitierte Normen: § 63 GKG § 3 ZPO
StreitwertRechnungslegungKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 332/13
vom 13. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 13. Oktober 2014
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft und Rech-
nungslegung bezüglich der Verwaltung von zwei Erbengemeinschaften. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen und den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für alle Instanzen auf 900 € herabzusetzen.
2
II. Die als Gegenvorstellung auszulegende - verfristete (vgl. §68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) - Beschwerde
 ist unbegründet. Der Streitwert einer auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klage ist gemäß § 3 ZPO nach einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, der aufgrund der Auskunft und Rechnungslegung durchgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 den ihr nach Abrechnung für den Zeitraum ab 1990 zustehenden Betrag mit vorläufig 21.000 € beziffert. Da sie mit der Klage teilweise auch Ansprüche aus der Zeit vor 1990 verfolgt hat, haben die Vorinstanzen und der Senat den Streitwert der Klage einheitlich mit 10.000 € bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für ihr Angriffsinteresse auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden ist. Dieser betrifft lediglich das Abwehrinteresse des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891).
Auch die weiteren Eingaben geben dem Senat keine Veranlassung zur Abänderung seiner Beschlüsse.
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2010 - 3 0 99/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.2013 - 17 U 7/11 -