Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 332/02
vom 2. April 2003 in dem Rechtsstreit
OLG Stuttgart - Az. 7 U 56/02 vom 29.08.2002; LG Stuttgart - Az. 21 0 156/01 vom 27.02.2002;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch den Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
Flalbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.795,52 €
Wendt
Felsch
Seiffert
Dr. Schlichting
Ambrosius