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BGH · XV ZB 331/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZB 331/64

Leistungen, welche ein Verfolgter auf Grund der Global-voreinbarung der Bundesregierung mit den israelischen Soldatenverbänden vom 13. Juni 1959 erhalten hat, sind auch auf Entschädigungsleiatungen nach BEG aus anderen Tatbeständen als denjenigen des Art. II der Globalvereinbarung anzurechnen. Rechtsanwalt Br. Der IV.’ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Zum Berufsschäden hat der Kläger vorgebracht, er habe die Rente gewählt, müsse aber, da er bei Fa.Soh^Bl monatlich 275,— EM verdient und außerdem ein 15. Es ist unter Hinweis auf die Beitragsunterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (»BfA) dem Verlangen des ♦ Ferner hat es vorgebracht, dem Kläger sei ein Entschädigungsbetrag von 3*928,—DM, den er auf Grund der Glo-balveroinbarung der Bundesregierung mit der Vereinigung der Soldaten des 2. Weltkrieges und mit der Liga der Kriegsteilnehmer in Israel vom 13* Juni 1959 erhalten habe - der Empfang dieses Entschädigungsbetrages etwa im Jahre 1959 ist unstreitig - auf die Entschädigung nach dem BEG anzurechnen. Mit der gegen das Schlußurteil eingelegten Berufung hat der Kläger sein Verlangen nach Einstufung in den mittleren Dienst weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat, unter teilweiser Änderung und völliger Neufassung des landgerichtlichen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen über die durch Bescheid vom 16. Auf die Rentennachzahlung zu a) und die laufenden Rontenmohrbeträge zu b), auf letztere jedoch nur, soweit sie den Betrag von monatlich 19»— DM übersteigen, hat es die dem Kläger gewährte PauschalentSchädigung von 3.928.— DM bis zu deren vollständiger Abgeltung angerechnet. Auf diese Rentenbeträge hat das Berufungsgericht die von der Entschädigungsbehörde bewilligten und seither gezahlten Rentenbeträge von monatlich 171*— DM angereebnet, so daß für die Zeit vom 1. Der Kläger müsse sich nach § lo Abs. 1 BEG aber auch die auf Grund der Globalveroinbarung vom 13. Allerdings sei, da die Entschädigungsbehörde im Bescheid eine Anrechnung noch nicht vorgenommen habe, die in Höhe von monatlich 171,— DM bereits bewilligte Rente einer nachträglichen Anrechnung ebenso entzogen wie deren gesetzliche Erhöhung bis zu dem ab 1. Die Revision ist der Ansicht, die dem Kläger auf Grund des Globalabkommens vom 13<? Der Kläger habe aber weder für den Tatbestand noch für den Zeitraum, während dessen er nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen auf Grund seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum in deutscher Gefangenschaft ausgesetzt gewesen sei, eine Entschädigung nach dem BEG erhalten. Die Auszahlung der 3.,928,— DM auf Grund des Globalabkommens an den Kläger verletze auch nicht den dem § lo Abs. 1 BEG zugrundeliegenden Gedanken, daß aus öffentlichen Mitteln niemand doppelt entschädigt werden solle. Das Berufungsgericht hat die Anrechnung der Pauschalentschädigung von 3.928,— DM auf den Berufsschadensanspruch des Klägers mit Recht vorgenommen. Gemäß § 239 BEG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Personengruppen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, die aber keine räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166 b BEG anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen Über die Gewährung von Leistungen im V/ege des Härteausgleichs zu treffen. Auf Grund dieser Bestimmung hat der Kläger die Pauschal- Die Zulässigkeit der Globalvereinbarung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß einzelne Mitglieder der von ihr einbezogenen Personengruppen nach dem BEG anspruchsberechtigt sind (vgl. Für diesen Fall sieht Art. VIII der Globalvereinbarung eine Anrechnung nach § lo Abs. 1 Satz 1 BEG ohne Bindung an bestimmte Zeiträume oder Schadenstatbestände vor (vgl.Brunn/ Hebenstreit aaO). Hach Art. VIII aaO werden die im Rahmen der Globalvereinbarung bewirkten Leistungen gemäß § lo Abs. 1 Satz 1 BEG auf die nach BEG zuerkannten Ansprüche angerechnet, Brunn/Hebenstreit, BEG, § lo, An. 2 Seite 67'sind der nicht näherbegründeten Ansicht, die Leistungen aus der Globalvereinbarung seien als höchstpersönliche Leistungen für den Verfolgten nicht anzurechnen. Denn nach der von der Revision vertretenen Auslegung wäre Art. VIII aaO gegenstandslos, da hinsichtlich der BEG-AnsprUche aus den Schadenstatbeständen des Art. II aaO bereits durch die Bestimmungen der Art. III und V aaO eine DoppelentSchädigung verhindert wird. N*ch Art. III aaO ist die Zahlung der Härteleistung davon abhängig, daß der Verfolgte zuvor die Bestimmungen der Vereinbarung anerkennt und auf BEG-AnSprüche aus den Tatbeständen des Art. II aaO verzichtet. Es ist daher, wie das Oborlandesgericht Düsseldorf aaO zutreffend folgert, kein Kedaktionsversehen, sondern gewollt, daß in Art. VIII aaO eine Beschränkung auf die Tatbestände des Art. II aaO fehlt. Dagegen kann nicht geltend gemacht werden, der Kläger habe im Hinblick auf die * Zahlung von 3*928 DM gemäß Art. II der Vereinbarung auf etwaige Entschädigungsansprüche die ihm aus dem Tatbestand des Art. II erwachsen seien, gemäß Art. III verzichtet, so daß in Höhe dieses Betrages seine übrigen Entschädigungsansprüche nicht gemindert werden könnten. Es würde Treu und Glauben widersprechen, v/enn das beklagte Land dem Kläger, nachdem es die an diesen auf Grund der Globalvereinbarung gezahlte Summe auf dessen Berufssohadensanapruch verrechnet hat, diesen Verzicht auch dann entgegenhalten wollte, wenn er außerdem Ansprüche aus dem in Art. II aaO genannten Tatbestand geltend maohen wollte. Der Verzicht kann dem Verfolgten mindestens insoweit nicht entgegengehalten werden, als die auf Grund der Global-voreinbarung von ihm empfangene Summe bereits auf andere Leistungen als diejenigen, die dem in Art. II aaO normierten Tatbestände entsprechen, verrechnet worden ist.

Zitierte Normen: § 92 BEG
monatlichEntschädigungaaOGrundBEGLeistungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	nein
BEG §§ lo, 239
Leistungen, welche ein Verfolgter auf Grund der Global-voreinbarung der Bundesregierung mit den israelischen Soldatenverbänden vom 13. Juni 1959 erhalten hat, sind auch auf Entschädigungsleiatungen nach BEG aus anderen Tatbeständen als denjenigen des Art. II der Globalvereinbarung anzurechnen.
BGH, ürt. V. 19- Januar 1966 - XV ZB 331/64 - gj^*ahall.
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 331/^4	URTEIL	Verkündet	cm
19.Januar 1966 Broeslce
 Juatizangeatellte de Urkundsbecmter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rentners Hermann
 Israel
9
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br»
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagton. Rechtsanwalt Br.
 
Der IV.’ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Br. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2?..Mai 1964 wird zurückgewiesen*
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;.
Der	19o2 in S^IHIB^Brov. F^^ geborene
 Kläger ist jüdischer Abstammung. Er hat seinen Angaben nach in Görlitz eine Real- oder Oberrealschule besucht, ist jedoch mit 14 Jahren abgegangen und hat bis 1919 den Beruf eines Verkäufers in der Konfektionsbranche erlernt. Im Verlauf seiner beruflichen Tätigkeit war er u.a. bis Februar 1931 vier Jahre lang beim S^HH^Konzern angestcllt und wirkte dort schließlich als Abteilungsleiter in Filialen. Hach gut einjähriger anderweitiger Beschäftigung fand er ab 1. Mai 1932 eine neue Anstellung bei dem Sporthaus Sch^lB in Der damalige Inhaber dieses noch jetzt bestehenden Geschäftes mußte ihn am 7« Mai 1933 unter nationalsozialistischen Druck entlassen. Von zwei kurzfristigen Beschäftigungen in jüdischen Goschäften abgesehen, war der Kläger in der Folgezeit ver-
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folgungsbedingt arbeitslos. Nach einer landwirtschaftlichcn Umschulung schloß er sich am 13- Oktober 1939 einem illegalen Ausv/anderentransport -, an, der über Rumänien nach Palästina führen sollte. Dabei geriet aer Kläger in britischen Gewahrsam. Er trat nach längerer Lagerhaft in die britischen Streitkräfte ein. Im April 1941 geriet er in Griechenland in deutsche Kriegsgefangenschaft, die bis April 1945 dauerte. Der sodann nach Palästina zurückgekehrte Kläger hat dort 1947 geheiratet. Er arbeitete zunächst in der Landwirtschaft und später in einer Kinoralvasserfabrik. Er hat die Arbeit schließlich aus Gesundheitsrücksichten aufgegeben.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger u.a. Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zugeeprochen, die gleichfalls beantragte Entschädigung für Gesundheitsschaden jedoch abgelehnt. Für Berufsschäden hat eie den Kläger in den einfachen Dienst eingestuft, einen Entschädigungs-zoiträum vom 1. Juni 1935 bis zu dem 31* März 1949 zugrundegelegt, unter dem Vorbehalt der Neuberechnung und Rückforderung auch einen Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG berücksichtigt und dem Kläger demgemäß eine Kapitalentschädigung von 8.2o2,—DM-oder, falls er von seinem Rentenwahlrecht Gebrauch mache, ab 1. April 196o eine Rente von monatlich 171,— DM bewilligt.
♦
Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefochten, soweit Gesundheits- und Berufsschäden in Frage stand.
Sov/eit er v/eiterhin Entschädigung für Gesundheitsschaden beanspruchte, ist seine Klage durch das unangefochten gebliebene Teilurteil des Landgerichts vom 17* Mai 1962 abgewieson worden.
Zum Berufsschäden hat der Kläger vorgebracht, er habe die Rente gewählt, müsse aber, da er bei Fa. Soh^Bl monatlich 275,— EM verdient und außerdem ein 15. Monatsgehalt bezogen habe, in den mittleren Dienst eingestuft werden. Später hat er ausgeführt, daß ihm im Hinblick auf die am 22. Februar 1963 mit Rückwirkung bewilligte Rente aus der Deutschen Ange-
 
stelltenversicherung ein Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG zv/ar ndcht mehr zukomme, der Entschädigungszeitraum jedoch bis zu dem 31. Dezember 1952 ausgedehnt' werden müsse.
Er hat beantragt,
 das beklagte Land kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. April i960 his 31. Mai 1963 eine weitere Rentennachzahlung in Höhe von 10.754.— DM und ab 1. Juni 1963 eine monatliche vorauszahlbare Rente in Höhe von 454.— IM zu zahlen.-
•Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist unter Hinweis auf die Beitragsunterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (»BfA) dem Verlangen des ♦
Klägers nach Einstufung in den mittleren Dienst entgegengetreten. Ferner hat es vorgebracht, dem Kläger sei ein Entschädigungsbetrag von 3*928,—DM, den er auf Grund der Glo-balveroinbarung der Bundesregierung mit der Vereinigung der Soldaten des 2. Weltkrieges und mit der Liga der Kriegsteilnehmer in Israel vom 13* Juni 1959 erhalten habe - der Empfang dieses Entschädigungsbetrages etwa im Jahre 1959 ist unstreitig - auf die Entschädigung nach dem BEG anzurechnen.
Das Landgericht hat durch das am 2o. Juni 1963 verkündete Schlußurteil die Klage auf weitergehende Entschädigung für Berufsschäden abgewiesen.
Mit der gegen das Schlußurteil eingelegten Berufung hat der Kläger sein Verlangen nach Einstufung in den mittleren Dienst weiterverfolgt.
Das Oberlandesgericht hat, unter teilweiser Änderung und völliger Neufassung des landgerichtlichen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen über die durch Bescheid vom 16. Dezember i960 für
 
den Pall der Rentenv/ahl zugesprochene Rente von ah 1. April 196o monatlich 171»— DK hinaus
a)	für die Zeit vom 1. April i960 bis zu dem 31. Dezember i960 eine Rentennachzahlung von zusammen 126,— DM,
b)	für die Zeit ab 1. Januar 1961 einen Rentenmehrbetrag von monatlich 34,— DM
zu zahlen. Auf die Rentennachzahlung zu a) und die laufenden Rontenmohrbeträge zu b), auf letztere jedoch nur, soweit sie den Betrag von monatlich 19»— DM übersteigen, hat es die dem Kläger gewährte PauschalentSchädigung von 3.928.— DM bis zu deren vollständiger Abgeltung angerechnet. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger nur gegen die Anrechnung der 3*928.— DM. Da3 beklagte land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe : Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Boamtengruppe des mittleren Dienstes abgelohnt. Dagegen hat es den Entschädigungszeitraum unter Berücksichtigung der am 2o. Januar 1964 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten geänderten Kaufkraftparitäten des israelischen Pfundes über den 31* März 1949 hinaus bis zu dem 31* März 195o erweitert. Hiernach hat das Berufungsgericht die dem Kläger ab 1. April i960 zustehende Berufeschadensrente anderweit berechnet. Unter Zugrundelegung einer Kapital ent Schädigung von 8.855,60 DM beträgt danach.’, die Rente für die Zeit vom 1. April i960 bis zu dem 31. Dezember i960 monatlich 185,—DM und für die Zeit ab 1. Januar 1961 monatlich 2o5,— DM. Auf diese Rentenbeträge hat das Berufungsgericht die von der Entschädigungsbehörde bewilligten und seither gezahlten Rentenbeträge von monatlich 171*— DM angereebnet, so daß für die Zeit vom 1. April i960 bis zu dem
31. Dezember i960 monatlich 14,— DM und für die Zeit ab
1.	Januar 1961 monatlich 34,— DM nachzuzahlen seien.
Der Kläger müsse sich nach § lo Abs. 1 BEG aber auch die auf Grund der Globalveroinbarung vom 13. Juni 1959 empfangene Pauschalentschädigung von 3*928,— DM grundsätzlich und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Schadenstatbestand anrechnen lassen; denn es handele sich jedenfalls um eine aus deutschen öffentlichen Mitteln gev/ährte, im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkte Leistung. Allerdings sei, da die Entschädigungsbehörde im Bescheid eine Anrechnung noch nicht vorgenommen habe, die in Höhe von monatlich 171,— DM bereits bewilligte Rente einer nachträglichen Anrechnung ebenso entzogen wie deren gesetzliche Erhöhung bis zu dem ab 1. Januar 1961 maßgeblichen Betrag von monatlich 19o,— DM. Anzurechnen seien also nur die für die Zeit vom 1. April i960 bis 31* Dezember i960 nachzuzahlenden 126,— DM sowie ab 1. Januar 1961 jeweils die 19o,— DM übersteigenden monatlichen 151— DM.
II.
*
Die Revision ist der Ansicht, die dem Kläger auf Grund des Globalabkommens vom 13<? Juni 1959 gewährten Leistungen seien nicht im Sinne des § lo Abs. 1 Satz 1 BEG "im Zuge der Entschädigung" gewährt worden. Außerdem seien nach § lo Abs. 1 Satz 2 BEG Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstätbestand bewirkt worden seien oder bewirkt würden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand anzurechnen. Der Kläger habe aber weder für den Tatbestand noch für den Zeitraum, während dessen er nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen auf Grund seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum in deutscher Gefangenschaft ausgesetzt gewesen sei, eine Entschädigung nach dem BEG erhalten. Die Auszahlung der 3.,928,— DM auf Grund des Globalabkommens an den Kläger verletze auch nicht den dem § lo Abs. 1 BEG zugrundeliegenden
 Gedanken, daß aus öffentlichen Mitteln niemand doppelt entschädigt werden solle.
III.
Diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anrechnung der Pauschalentschädigung von 3.928,— DM auf den Berufsschadensanspruch des Klägers mit Recht vorgenommen.
Gemäß § 239 BEG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Personengruppen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, die aber keine räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166 b BEG anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen Über die Gewährung von Leistungen im V/ege des Härteausgleichs zu treffen. Eine solche Globalregelung ist die Globalvereinbarung vom 13. Juni 1959 zwischen der Regierung dor Bundesrepublik Deutschland und
1.	der Vereinigung der Soldaten des zweiten Weltkrieges, Sitz Tel-Aviv (Israel),
2.	der Liga der Kriegsteilnehmer in Israel,
 Sitz Tel-Aviv (Israel)?
Gemäß Art. II dieser GlobalvereinbarungWirdon durch die ‘
- nach Art. I aaO von der Bundesregierung den genannton Verbänden zur Verfügung gestellte - Globalsumme von 5.5oo.ooo,— DM die geltend* gemachten Entschädigungsansprüche der in Israel lebenden oder nach dem 8. Mai 1945 &us Israel aus-gowanderten Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen, welcher Art diese Ansprüche auch soin mögen, abgegolten, sofern sie darauf beruhen, daß diese Verfolgten als palästinensische Angehörige der britischen Armee während des zv/eiten Weltkrieges in Griechenland oder auf der Insel Kreta in deutsche Kriegsgefangenschaft gerieten und aus rassischen Gründen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt v/aren. Auf Grund dieser Bestimmung hat der Kläger die Pauschal-
entSchädigung erhalten, weil er als palästinensischer Angehöriger der "britischen Armee vfährend des zweiten Weltkrieges in Griechenland in deutscher Kriegsgefangenschaft war. Die Zulässigkeit der Globalvereinbarung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß einzelne Mitglieder der von ihr einbezogenen Personengruppen nach dem BEG anspruchsberechtigt sind (vgl. Brunn/Hebenstreit, BEG,; .§ 239, Anm. 2, Seite 512). Für diesen Fall sieht Art. VIII der Globalvereinbarung eine Anrechnung nach § lo Abs. 1 Satz 1 BEG ohne Bindung an bestimmte Zeiträume oder Schadenstatbestände vor (vgl.Brunn/ Hebenstreit aaO). Hach Art. VIII aaO werden die im Rahmen der Globalvereinbarung bewirkten Leistungen gemäß § lo Abs. 1
Satz 1 BEG auf die nach BEG zuerkannten Ansprüche angerechnet,
#
wenn sich nach Zahlung der in Art. I aaO genannten Globalsumme herausstellt, daß der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen nach BEG anspruchsberechtigt sind.
Bio Frage der Anrechnung nach Art. VIII aaO ist allerdings umstritten. Brunn/Hebenstreit, BEG, § lo, Anm. 2 Seite 67'sind der nicht näherbegründeten Ansicht, die Leistungen aus der Globalvereinbarung seien als höchstpersönliche Leistungen für den Verfolgten nicht anzurechnen. Dagegen führt das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem von Hebon-streit' (Brunn/Hebenstreit, BEG, § 239, Anm. 2 Seite. 512) angeführten Urteil vom 29. Januar 1963 - 11. U(E) 6/62 -aus, daß die Regelung des Art. VIII aaO nur bedeute:., daß diese Leistungen auf jeden später zuerkannten BEG-Ansprucli anzurechnen sind. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Denn nach der von der Revision vertretenen Auslegung wäre Art. VIII aaO gegenstandslos, da hinsichtlich der BEG-AnsprUche aus den Schadenstatbeständen des Art. II aaO bereits durch die Bestimmungen der Art. III und V aaO eine DoppelentSchädigung verhindert wird. N*ch Art. III aaO ist die Zahlung der Härteleistung davon abhängig, daß der Verfolgte zuvor die Bestimmungen der Vereinbarung anerkennt und auf BEG-AnSprüche aus den Tatbeständen des Art. II aaO verzichtet. Gemäß Art. V aaO stellen die Soldatenverbände die Bundesrepublik
 hinsichtlich etwaiger BEG-Anspräche der von ihnen Betreuten aus den Schadenstatbeständen des Art. II aaO frei. Es ist daher, wie das Oborlandesgericht Düsseldorf aaO zutreffend folgert, kein Kedaktionsversehen, sondern gewollt, daß in Art. VIII aaO eine Beschränkung auf die Tatbestände des Art. II aaO fehlt. Dafür spricht auch, daß in Art. VIII a.aO bewußt nur die Anrechnungsbestimmung des § lo Abs. 1 Satz 1 BEG herangozogen wird, während die einschränkende Vorschrift des Satzes 2 aaO bewußt außer Betracht gelassen worden ist.
Allerdings unterliegt grundsätzlich die Frage, ob Doistun-gen, die der Verfolgte empfangen hat, gemäß § lo BEG auf die Entschädigung anzurechnen sind, nicht der Disposition der Beteiligten. Der Kläger, welcher die Deistung auf Grund der Global-vereinbarung empfangen hat, hat aber (vgl. Art. III aaO) die Bestimmungen der Globalvereinbarung und damit auch die ^An-rcchnungsheotimmung dee Art. VIII aaO anerkannt und durch’ seinen Beitritt zu dieser Vereinbarung auf alle etwaigen Ansprüche aus dem in Art. IX aaO genannten Tatbestand gegen die Bundesrepublik Deutschland, das frühere Deutsche Reich und die Länder der Bundesrepublik Deutschland verzichtet. Das muß der Kläger gegen sich gelten lassen. Dagegen kann nicht geltend gemacht werden, der Kläger habe im Hinblick auf die * Zahlung von 3*928 DM gemäß Art. II der Vereinbarung auf etwaige Entschädigungsansprüche die ihm aus dem Tatbestand des Art. II erwachsen seien, gemäß Art. III verzichtet, so daß in Höhe dieses Betrages seine übrigen Entschädigungsansprüche nicht gemindert werden könnten. Dieser Einwand greift nicht durch. Es würde Treu und Glauben widersprechen, v/enn das beklagte Land dem Kläger, nachdem es die an diesen auf Grund der Globalvereinbarung gezahlte Summe auf dessen Berufssohadensanapruch verrechnet hat, diesen Verzicht auch dann entgegenhalten wollte, wenn er außerdem Ansprüche aus dem in Art. II aaO genannten Tatbestand geltend maohen wollte. Der Verzicht kann dem Verfolgten mindestens insoweit nicht entgegengehalten werden, als die auf Grund der Global-voreinbarung von ihm empfangene Summe bereits auf andere
 Leistungen als diejenigen, die dem in Art. II aaO normierten Tatbestände entsprechen, verrechnet worden ist.
IV.
Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs-. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostonfolge zurückzuweisen.
Ascher Bundesrichter Wüstenberg Wilden Br.Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher
 von der Mühlen