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BGH · IV ZR 331/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 331/55

Oktober 1953 wesentlich geändert (hier Beeinträchtigung der brwerbstätigkeit um 20 v.H. statt früher 30 v.H.), so kann einem neuen - für den Verfolgten ungünstigeren - Bescheide (§96 BEG) eine Hächunt er Buchung auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 1953 durchgeführt worden ist und der (die) Verfolgte zu dieser Zeit das 65- (60.) Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Opernsängerin Olga H MHHM in C< str flfc, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Hiedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - Bas Verfahren ist gebühren= und auslagenfrei; jedoch hat die Klägerin dem beklagten Lande die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten. Herzmuskelschwäche, Rheumatismus und Neuritis am rechten Oberarm, bezeichnete je-, doch die Herzmuskelschwäche als eine "von der Beschädigung unabhängige krankhafte Veränderung"- Gleichwohl heißt es in den Gründen des Sonderhilfsbescheides: Dezember 1949 bezeichnete der Vertreter des Amtsarztes, Dr« SflM, die Erwerbsminderung "infolge Personenschadens" erneut mit 30 v.H. Er bescheinigte der Klägerin Rheumatismus und eine - "von der Beschädigung unabhängige" -Herzmuskelschwäche. a), nicht zu b) und c) und beurteilte die Erwerbsminderung "infolge Personenschadens11 nur noch mit 20 v.H. seit dem 1. Juli 1952, den Sonderhilfsbescheid vom 27-April 1949 bestehen zu lassen, weil die Klägerin zur Zeit der Nachuntersuchung das 60. den Bescheid vom 26.8.1954 zu I;r 1 und 2 aufzuheben und den Rentenbescheid vom 27-4*1949 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin eine Geschädigtenrente nach einer Erwerbsminderung von 30 $£ ab 1.6,1952 nebst den gesetzlichen Zuschlägen zu zahlen« Nach § 96 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid über den Anspruch erlassen, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zu-erlcannt oder abgelehnt worden ist und die Verhältnisse, die hierfür maßgebend waren, sich wesentlich geändert haben. April 1949 habe mit seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 17c Dezember 1948 in Hr 2 des entscheidenden Teils - entgegen seiner irrigen Begründung - die verfolgungsbedingte Erwerbsbeschränkung von 30 v,H, allein auf den Rheumatismus der Klägerin bezogen. Hach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich nicht nur auf das Rentengutachten vom 3. Mai 1952, sondern auch auf ein vom Landgericht eingeholtes Obergutachten des Prof* Dr, E4Mfc in dflmt stützen, betrug die Erwerbsminderung infolge des Rheumatismus am 1. Die Vorschrift stand der behördlich angeordneten Nachuntersuchung vom 3- Mai 1952 nicht entgegen, weil sie nach § 31 aaO erst mit Wirkung vom 1. Las Berufungsgericht hat jedoch - insoweit für das Revisionsgericht bindend (§ 102 Abs 4 BEG) - ausgeführt, Nachuntersuchungen* von Amts wegen, seien in Niedersachsen bei Personen, die das 60, Lebensjahr vollendet hatten, gemäß § 6 Abs 4 Satz 2 des Personenschadengesetzes in der Passung vom 16, Mai 1952 (Nds GV31 1952, 30) erst vom 16. LV-BEG entsprechend, Lei* Standpunkt der Bevision wäre nur dann richtig, wenn sich aus dem Entschädigungsrecht des Bundes eine Vorschrift ableiten ließe, nach Vollendung des 60, Lebensjahres könne bei weiblichen Verfolgten kein neuer ungünstigerer Bescheid ergehen. Aus der Vorschrift ist als Grundsatz das Becht abzuleiten, Nachuntersuchungen von Amts wegen anzuordnen, um fest stellen ;su lassen, ob sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben (vgl Blessin-Wilden, Lie BechtsVerordnungen zu dem BEG § 7 der 2. 1. Mai 1952 die neue Passung des § 6 Abs 4 des Fer-sonenschadengesetzes schon beschlossen gewesen sei, Es wäre jedoch nicht sittenwidrig, wenn die Entschädigungsbehörden sich bemüht haben, durch die angeordneten Nachuntersuchungen solche Personen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Neufassung festzustellen, die sachlich zu Unrecht Entschädigungsleistungen bezogen» Es entsprach der Gerechtigkeit, die Rechtswohltat, die jene Gesetzesänderung für ältere Fersonen geschaffen hat, nur solchen Verfolgten zukommen zu lassen, die bei ihrem Inkrafttreten noch sachlich anspruchsberechtigt waren

Zitierte Normen: § 96 BEG
ErwerbsminderungRheumatismusBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
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2508 005
Gesetz» BEG § 96} 2. BV - EEG §§ 7 Aba 2, 31
RechtssatHatten sich die Verhältnisse, die für die Zuer-kennung einer Geldrente maßgebend waren, vor dem 1. Oktober 1953 wesentlich geändert (hier Beeinträchtigung der brwerbstätigkeit um 20 v.H. statt früher 30 v.H.), so kann einem neuen - für den Verfolgten ungünstigeren - Bescheide (§96 BEG) eine Hächunt er Buchung auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 1953 durchgeführt worden ist und der (die) Verfolgte zu dieser Zeit das 65- (60.) Bebens Jahr schon vollendet hatte.
Aktenzeichens IV ZR 331/55 . Urteil des BGH vom 4. April 1956 OüG Celle
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JVJSL 351/55
Verkündet am 4. April 1956
Juste Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Opernsängerin Olga H MHHM in C< str flfc,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hiedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde -
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br- Kregel, Br. v. ferner und 'Äüstenberg
 für Recht erkannt*
Bie Revision gegen das am 28,/29. Oktober 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle wird zurückgewiesen.
Bas Verfahren ist gebühren= und auslagenfrei; jedoch hat die Klägerin dem beklagten Lande die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten.
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestand;
Die Klägerin ist im Jahre 1889 geboren. Sie war vom 8, September bis zu dem 2. Oktober 1939 im Zuge eines spater eingestellten ErmittlungsVerfahrens wegen "Vergehens gegen das Heimtückegesetz und Beleidigung des Führers" im Frauengefängnis des Polizeipräsidiums in BMI in Haft. Am 21. Januar 1949 reichte sie bei dem Kreissonderhilfsausschuß einen Antrag auf Geschädigtenrente ein, in dem sie als Haftfolgen "Rheumatismus und Nervenentzündung" angegeben hat. Der Ausschuß erkannte mit Sonderhilfsbescheid vom 27. April 1949 "auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 17- Dezember 1948" eine Erwerbsbeschränkung von 30 v.H. an und gewährte ihr als Sonderhilfe eine monatliche Geldrente von 140,— Mv Das dort erwähnte Gutachten des Amtsarztes Br* Jhlow ergab eine rel. Herzmuskelschwäche, Rheumatismus und Neuritis am rechten Oberarm, bezeichnete je-, doch die Herzmuskelschwäche als eine "von der Beschädigung unabhängige krankhafte Veränderung"- Gleichwohl heißt es in den Gründen des Sonderhilfsbescheides:
"Der Amtsarzt Dr, JflMF stellt in seinem Rentengutachten 30yjige Erwerbsminderung fest als Folge von Rheumatismus und Herzmuskelschwache, die sich die Antragsteller n während ihrer Haftzeit zugezogen hat,"
In einem 2, Rentengutachten vom 20. Dezember 1949 bezeichnete der Vertreter des Amtsarztes, Dr« SflM, die Erwerbsminderung "infolge Personenschadens" erneut mit 30 v.H. Er bescheinigte der Klägerin Rheumatismus und eine - "von der Beschädigung unabhängige" -Herzmuskelschwäche. In einem 3. Rentengutachten vom 3. Mai 1952 stellte der .Amtsarzt Dr. HMM folgende Krankheiten fest?
 
a)	Muskelrheumatisinus,
b)	Herzmuskelschädigung,
c)	Bluthochdruck.
Er bejahte den Zusammenhang mit der Haft nur zu. a), nicht zu b) und c) und beurteilte die Erwerbsminderung "infolge Personenschadens11 nur noch mit 20 v.H. seit dem 1. Hai 1952. Daraufhin wurde die Zahlung der Geschädigt enrente ab sofort eingestellt.
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Auf Grund einer Eingabe der Klägerin beschloß der Sonderhilfsausschuß für den Regierungsbezirk LtMfe Hai 25. Juli 1952, den Sonderhilfsbescheid vom 27-April 1949 bestehen zu lassen, weil die Klägerin zur Zeit der Nachuntersuchung das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte und demzufolge das erneut eingeholte Rentengutachten nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
Es kam zu einem Anfechtungsverfahren nach § 21 des Sonderhilfegesetzes. Dieses wurde mit dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes (1. Oktober 1953) gegenstandslos , Der Regierungspräsident - Entschädigungsbehörde - in Lüneburg erließ nunmehr gemäß § 96 BEG am 26. August 1954 folgenden Bescheid:
"1, Es wird .festgestellt, daß seit Monat Mai 1952
bei der Antragstellerin eine rentenfähige Er-
♦
werbsminderung infolge Personenschadens nicht mehr vorliegt.
2. Die bereits mit Ablauf des Monats Mai 1952 erfolgte Renteneinstellung bleibt aufrechterhalten. Eine Geschädigtenrente steht der Antragstellerin von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr zu.
3, Bezüglich des noch vorhandenen und als Personenschaden anerkannten Plieumaleidens hat die Antragstellerin weiterhin Anspruch auf freie Heilbehandlung gemäß § 2 Abs 7 des Sonderhilfegesetzes in Verbindung mit §§ 10 -24 des Bundesversorgungsgesetzes.M
Die Klägerin hat hiergegen ordnungsgemäß Klage erhoben und beantragt.
den Bescheid vom 26.8.1954 zu I;r 1 und 2 aufzuheben und den Rentenbescheid vom 27-4*1949 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin eine Geschädigtenrente nach einer Erwerbsminderung von 30 $£ ab 1.6,1952 nebst den gesetzlichen Zuschlägen zu zahlen«
Bas Landgericht hat gemäß dem Anträge des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin hiergegen zu-rückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Bie Klägerin verfolgt ihren Klagantrag mit der Revision weiter. Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuwcisen.
Snts che i dTumgsgründe s_
Nach § 96 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid über den Anspruch erlassen, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zu-erlcannt oder abgelehnt worden ist und die Verhältnisse, die hierfür maßgebend waren, sich wesentlich geändert haben.
Diese Voraussetzungen sind nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts seit dem 1« Mai 1952 erfüllt»
I.	Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, der Sonderhilfsbescheid vom 27. April 1949 habe mit seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 17c Dezember 1948 in Hr 2 des entscheidenden Teils - entgegen seiner irrigen Begründung - die verfolgungsbedingte Erwerbsbeschränkung von 30 v,H, allein auf den Rheumatismus der Klägerin bezogen.
II.	Hach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich nicht nur auf das Rentengutachten vom 3. Mai 1952, sondern auch auf ein vom Landgericht eingeholtes Obergutachten des Prof* Dr, E4Mfc
 in dflmt stützen, betrug die Erwerbsminderung infolge des Rheumatismus am 1. Mai 1952 nur noch 20 v.H. Damit war eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Denn nach § 3 des niedersächsischen Sonderhilfsgesetzes bestand ebenso wie nach § 15 BEG ein Anspruch auf eine Geldrente nur bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H.
III.	Die Entschädigungsbehörde war - entgegen der Ansicht der Revision - durch die §§ 104 BIG, 7 Abs 2 der 2, DV-BEG nicht gehindert, diese Änderung zu berücksichtigen.
1)	§ 7 Abs 2 Satz 2,3 aaO bestimmt, wenn der Ver-
folgte das 65. Lebensjahr vollendet habe, finde'ieine Eachuntersuchung nur auf seinen Antrag statt; bei weiblichen Verfolgten gelte das schon bei Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Vorschrift stand der behördlich angeordneten Nachuntersuchung vom 3- Mai 1952 nicht entgegen, weil sie nach § 31 aaO erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist.
 
2)	§ 104 BEG würde nur dann eingreif en, wenn das bisherige Landesrecht der Klägerin weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt hätte.
Las Berufungsgericht hat jedoch - insoweit für das Revisionsgericht bindend (§ 102 Abs 4 BEG) - ausgeführt, Nachuntersuchungen* von Amts wegen, seien in Niedersachsen bei Personen, die das 60, Lebensjahr vollendet hatten, gemäß § 6 Abs 4 Satz 2 des Personenschadengesetzes in der Passung vom 16, Mai 1952 (Nds GV31 1952, 30) erst vom 16. Mai 1952 ab nicht mehr zulässig gewesen. Es hat ferner - gleichfalls gemäß § 102 Abs 4 BEG bindend - dargelegt, seine Vorschrift enthalte kein Verbot, Gutachten
 zu verwerten, die vor dem Stichtag erstattet worden seien.
3)	Las letztere gilt im Bahmen des § 96 BEG auch für § 7 Abs 2 der 2. LV-BEG entsprechend, Lei* Standpunkt der Bevision wäre nur dann richtig, wenn sich aus dem Entschädigungsrecht des Bundes eine Vorschrift ableiten ließe, nach Vollendung des 60, Lebensjahres könne bei weiblichen Verfolgten kein neuer ungünstigerer Bescheid ergehen. § 96 BEG selbst ergibt hierüber nichts. Aus der Vorschrift ist als Grundsatz das Becht abzuleiten, Nachuntersuchungen von Amts wegen anzuordnen, um fest stellen ;su lassen, ob sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben (vgl Blessin-Wilden, Lie BechtsVerordnungen zu dem BEG § 7 der 2. LV-BEG Anm 2 S 36), Lie Ausnahme, die § 7 der 2. LV-BEG insoweit anordnet, kann nicht willkürlich über ihren «ortlaut hinaus ausgeweitet werden,
IV. Lie Bevision rügt noch, § 138 BGB sei verletzt, weil die Nachuntersuchung der Klägerin überstürzt Anfang Kai 1952 veranlaßt worden sei, nachdem am
 
1. Mai 1952 die neue Passung des § 6 Abs 4 des Fer-sonenschadengesetzes schon beschlossen gewesen sei, Es wäre jedoch nicht sittenwidrig, wenn die Entschädigungsbehörden sich bemüht haben, durch die angeordneten Nachuntersuchungen solche Personen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Neufassung festzustellen, die sachlich zu Unrecht Entschädigungsleistungen bezogen» Es entsprach der Gerechtigkeit, die Rechtswohltat, die jene Gesetzesänderung für ältere Fersonen geschaffen hat, nur solchen Verfolgten zukommen zu lassen, die bei ihrem Inkrafttreten noch sachlich anspruchsberechtigt waren
V, Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus den §§ 87 BEG, 91 ZPO -zurückzuweisen.-
Schmidt Ascher Kregel v, Werner Wüstenberg