Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung "vom 8. Als Gesundheitsschaden hat die Entschädigungsbehör-de durch Bescheid vom 8« Juni I960 eine Amöbenruhr mit einer Erkrankungs- und Erholungszeit vom 1. Mit der Klage hat der Kläger darüber hinaus Heilverfahren, Rente und Erhöhung der Kapitalentschädigung v/egen eines Herzleidens erstrebt, das er sich durch Überanstrengung unter den Lebensund Arbeitsbedingungen des Ausv/ande rungs lande s und durch die Emetinbehandlung seiner Amöbenruhr zugezogen habe. Den Anspruch auf Heilverfahren wegen Amöbenruhr ohne zeitliche Begrenzung hat es als unbegründet bezeichnet, weil die Peststellung lebender Amöben nach Lage des Palles nur ein im Laufe des Jahres 1964 "wieder auf getretenes” Leiden anzeige. Die Behandlung des neuen Vorbringens ist jedoch auch unter der Voraussetzung fehlerhaft, daß der Kläger 1964 neuerdings von Amöben befallen worden ist. Diese Rente steht ihm auch dann zu, wenn er von einer für das Land seiner Auswanderung (Israel) typischen Krankheit wie der Amöbenruhr im Jahre 1964 neuerdings Deshalb kann der Verfolgte, dem die Behörde die wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit beanspruchte Entschädigung nicht bewilligt hat, seinen Anspruch im Klageverfahren nicht nur auf neue Befunde bereits erörterter Leiden, sondern auch auf noch nicht erörterte oder auf erst nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides erworbene Leiden stützen. Mit Recht haben daher sowohl das Land- wie das Oberlandesgericht auch den Leistenbruch erörtert, obwohl sich der Kläger auf diese Erkrankung im Klageverfahren zur Stützung seiner Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente nicht mehr berufen hatte« Das Berufungsgericht muBte aber auch die nach seiner Auf** fassung während des Klageverfahrens erworbene Amöbenruhr in seine Prüfung einbeziehen, um über den Entschädigungsanspruch auf Grund des im Zeitpunkt der Schlußverhandlung vorliegenden gesundheitlichen Tatbestandes einheitlich entscheiden zu können« So ist nicht nur zu verfahren, wenn bei der Postsetzung der Entschädigung mehrere Krankheiten oder Leiden zu berücksichtigen sind, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zutreffend bestimmt werden kann (vgl* RzW 61, 211), sondern auch dann, wenn nur ein neuerworbenes Leiden als Gesundheitebeschädigung in Betracht steht« Es besteht kein Anlaß, in diesen Palle von dem der Rechtsnatur des Gesundheitsschadens-anspruchs entsprechenden Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über einen abgeschlossen vorliegenden Tatbestand abzuweichen« Diese einheitliche Entscheidung muß sich auch auf den Heilverfahrensanspruch erstrecken (vgl. RzW 65> 564)• Denn er kommt nicht nur allein oder neben einem Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigxing in Betracht, sondern auch anstelle eines Rentenund Kapitalanspruchs, wenn sich im Laufe des Klageverfahrens erweist, daß oine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 vom Hundort nicht vorliegt. Aus diesen Gründen ist die Sache zur einheitlichen und abschließenden Entscheidung über die bei dem Kläger vorliegende Hinderung der Erwerbsfähigkeit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es der Erörterung bedürfte, ob die von ihm vermißte Vorentscheidung nicht in dem Anträge des Landes auf Abweisung dos klage erweiternden Antrages (Zurückweisung der Berufung auch hinsichtlich dieses Antrages) gesehen werden müßte«
£#4 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IV ZR 330/65 URTEIL Verkündet am 8, Pobruar 1967 Justisangestcllte als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle in dem EntSchädigungsrechtsstreit des Kaufmanns David MJ^-Straße 9 Klägers und Revisionsklägers, ‘ - Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt gegen das den Land Niedersachsen , vertreten durch Niedersächsischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsbeklagten Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung "vom 8. Februar 1967 für Recht erkannt: Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26* Februar 1965 wird aufgehoben, soweit es den Gesundheitsschaden des Klägers und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits betrifft. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. • Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1896 geborene, seit 1907 in Deutschland lebende jüdische Kläger begab sich 1937 aus Verfolgungsgründen nach Italien und wanderte 1939 nach Palästina aus. Seine Entschädigung wegen Berufsschadens ist im angefochtenen Urteil rechtskräftig geregelt worden. Als Gesundheitsschaden hat die Entschädigungsbehör-de durch Bescheid vom 8« Juni I960 eine Amöbenruhr mit einer Erkrankungs- und Erholungszeit vom 1. Oktober 1939 bis zu dem 31. Dezember 1942 anerkannt und dafür Heilverfahren und Kapitalentschädigung bewilligt. Mit der Klage hat der Kläger darüber hinaus Heilverfahren, Rente und Erhöhung der Kapitalentschädigung v/egen eines Herzleidens erstrebt, das er sich durch Überanstrengung unter den Lebensund Arbeitsbedingungen des Ausv/ande rungs lande s und durch die Emetinbehandlung seiner Amöbenruhr zugezogen habe. Die Klage ist abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine bisherigen Anträge weiterverfolgt. Einige Monate vor der Schluß-verhandlung hat er einen Laboratoriumsbericht eingereicht, nach weichem im Oktober 1964 bei ihm lebende Amöben gefunden wurden. Aus diesem Befund hat er geschlossen, daß seine fortdauernden Beschwerden auf die 1939 erworbene Amöbenruhr zurückgegangen seien. Er hat den zusätzlichen Antrag gestellt, ihm ein Heilverfahren wegen Amöbenruhr über den 31. Dezember 1942 hinaus zu gewähren. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bittet der Kläger um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. if Entseheidungs gr Und ej. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat das Herzleiden des Klägers als verfolgungsunabhängig angesehen. Den Anspruch auf Heilverfahren wegen Amöbenruhr ohne zeitliche Begrenzung hat es als unbegründet bezeichnet, weil die Peststellung lebender Amöben nach Lage des Palles nur ein im Laufe des Jahres 1964 "wieder auf getretenes” Leiden anzeige. Hin solches müsse aber, verbunden mit einem Wiedereinset zungsantra ge wegen der Antragsverspätung, zunächst bei der Ent Schädigungsbehörde geltend gemacht werden. Den Anspruch auf Rente und auf Erhöhung der wegen der früheren Amöbenruhr gewährten Kapitalentschädigung hat es verneint. Wenn der Berufungsrichter eine frische Amöbeninfektion im Laufe des Jahres 1964 annahm und aus diesem Grunde einen weiteren lclagfähigen Bescheid der Entschä-digungsbehörde für erforderlich hielt, hätte er den (klageerweiternden) Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens als unzulässig, nicht als unbegründet bezeichnen sollen. Die Behandlung des neuen Vorbringens ist jedoch auch unter der Voraussetzung fehlerhaft, daß der Kläger 1964 neuerdings von Amöben befallen worden ist. Der Kläger hat mit der Berufung eine Rente wegen Gesundheitsschadens nach §§ 28, 29, 31 BEG verlangt. Diese Rente steht ihm auch dann zu, wenn er von einer für das Land seiner Auswanderung (Israel) typischen Krankheit wie der Amöbenruhr im Jahre 1964 neuerdings befallen und dadurch in seiner Erwerbsfähigere it um mindestens 25 vom Hundert gemindert wurde (vgl* Urteil vom 9. Februar 1966 - IV ZR 344/64 -)o Es mußte deshalb geprüft werden, ob das neue Vorbringen das Rentenbegehren stützen konnte* Aber auch der Anspruch auf ein Heilverfahren wegen dieses Leidens mußte im Berufungsurteil beschieden werden. Der erkennende Senat ist der Auffassung wiederholt entgegengetreten, daß sich mit einem vom Verfolgten neu vorgebrachten oder im Klageverfahren sonstwie zutagegetretenen Leiden zunächst die Entschädigungsbehörde befassen müsse (vgl* RzW 64* 313)« Gegenstand und rechtliche Grundlage des Gesundheitsschadensanspruchs sind nicht bestimmte Krankheiten oder Leiden, sondern die Minderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die im ganzen oder teilweise auf verfolgungebedingto Krankheiten, LeMen oder Schäden zurückgeführt wird* Die Ursachen des derzeitigen Gesundheitszustandes hat der Entschädigungsrichter in eigener Zuständigkeit zu klären. Deshalb kann der Verfolgte, dem die Behörde die wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit beanspruchte Entschädigung nicht bewilligt hat, seinen Anspruch im Klageverfahren nicht nur auf neue Befunde bereits erörterter Leiden, sondern auch auf noch nicht erörterte oder auf erst nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides erworbene Leiden stützen. Die Gerichte haben gemäß § 176 Abs. 1 BEG im Verfahren hervortretende, die Erwerbs-fähigkeit berührende Umstände auch von Amts wegen zu berücksichtigen. i Mit Recht haben daher sowohl das Land- wie das Oberlandesgericht auch den Leistenbruch erörtert, obwohl sich der Kläger auf diese Erkrankung im Klageverfahren zur Stützung seiner Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente nicht mehr berufen hatte« Das Berufungsgericht muBte aber auch die nach seiner Auf** fassung während des Klageverfahrens erworbene Amöbenruhr in seine Prüfung einbeziehen, um über den Entschädigungsanspruch auf Grund des im Zeitpunkt der Schlußverhandlung vorliegenden gesundheitlichen Tatbestandes einheitlich entscheiden zu können« So ist nicht nur zu verfahren, wenn bei der Postsetzung der Entschädigung mehrere Krankheiten oder Leiden zu berücksichtigen sind, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zutreffend bestimmt werden kann (vgl* RzW 61, 211), sondern auch dann, wenn nur ein neuerworbenes Leiden als Gesundheitebeschädigung in Betracht steht« Es besteht kein Anlaß, in diesen Palle von dem der Rechtsnatur des Gesundheitsschadens-anspruchs entsprechenden Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über einen abgeschlossen vorliegenden Tatbestand abzuweichen« Diese einheitliche Entscheidung muß sich auch auf den Heilverfahrensanspruch erstrecken (vgl. RzW 65> 564)• Denn er kommt nicht nur allein oder neben einem Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigxing in Betracht, sondern auch anstelle eines Rentenund Kapitalanspruchs, wenn sich im Laufe des Klageverfahrens erweist, daß oine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 vom Hundort nicht vorliegt. Gegen die Ausscheidung einzelner vermeintlich neu erworbener Beeinträchtigungen durch den Richter sprechen zugleich durchgreifende medizinische Gründe, Der Richter wird in aller Regel ohne die Hilfe eines medizinischen Sachverständigen überhaupt nicht feststellen können, ob das neu vorgebrachte leiden neu erworben ist. Zieht er einen Sachverständigen zu Rate, so besteht kein Grund mehr, die Bewertung des Leidens der Behörde zu überlassen. Außerdem muß der Richter in aller Regel damit rechnen, daß ein neuer Befund die bisherige Beurteilung des Gesundheitszustandes und seiner Ursachen durch die ärztlichen Sachverständigen beeinflussen könnte« Aus diesen Gründen ist die Sache zur einheitlichen und abschließenden Entscheidung über die bei dem Kläger vorliegende Hinderung der Erwerbsfähigkeit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es der Erörterung bedürfte, ob die von ihm vermißte Vorentscheidung nicht in dem Anträge des Landes auf Abweisung dos klage erweiternden Antrages (Zurückweisung der Berufung auch hinsichtlich dieses Antrages) gesehen werden müßte« Johannsen Bundesrichter Maaß ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert« Johannsen Wilden Br Graf v«d. Mühlen