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BGH

Gericht: BGH

Mit der Klage hat der Kläger seine Einstufung in den höheren Dienst und eine Ausdehnung des Entschüdigungszeitrauins auf die Zeit von 1. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bittet der Kläger, das Land zu einer weiteren Kapitalentschädigung von 6.873?- DM anstelle des zuerkannten Betrages von 4.475?- DM zu verurteilen, uiid hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil sieht es ferner als erwiesen an, daß die Erwerbstätigkoit des Klägers infolge des Boykotts in der Zeit vom 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Einkommen des Klägers in diesem Zeitraum im Jahresdurchschnitt "nicht größer war als die Hälfte von 9*3oo.- Die Kapital ent Schädigung für den Beschränkungszeitraum errechnet es in der V/eioe, daß es dem Kläger 5o $5 der Entschädigung für Verdrängung nach § 76 Abs. 1 und 3 BEG zubilligt. Das Berufungsgericht hat offenbar von einer genaueren Schätzung des Vorverfolgungs- und des Verfolgungseinkommens abgesehen, weil er die Grundsätze verkennt, nach denen die Entschädigung für einen Beschränkungszeitraum (§ 76 Abs. 2 BEG) zu berechnen ist. Dabei beruht auch die Ansetzung der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten am Ende des Entschädigungszeitraumes mit 9*3oo*- RM auf unrichtiger Auslegung von § 76 Abs. 2 BEG. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats in RzV 1964, 125 Nr. 19 besteht die Einkommensrainderung, die für die Berechnung der Beschränkungsentschädigung ausschlaggebend ist (§76 Abs. 2 Satz 1 BEG), in den Unterschiedsbetrage zwischen dem Verfolgungseinkommen und den erreichbaren Dienstbezügen im Sinne des zwei- Die Kapitalentschädigung für Beschränkung verhält sich also zur Kapitalentschädigung wegen Verdrängung (§76 Abs. 1 BEG) wie der Unterschiedsbetrag zwischen der erreichbaren Dienstbezügen und dein Verfolgungseinkommen zu diesen erreichbaren Dienstbezügen (solange das Vorverfol-gungseinkommen nicht über den erreichbaren Dienstbezügen lag - Abs. 2 Satz 3 aaO). Ginge man hingegen davon aus, däß ein Vorverfolgungseinkommen von mehr als 4*9oq,-RM nicht feststellbar sei und daß die fünfzigprozentige Besehran kung der ErwerbstHtigkeit zu einem Verfolgungseinkommen von 2.45o*- RM geführt habe, so ergibt der In diesem Palle v/äre der Kläger durch die Berechnung des Berufungsrichters, der ihm nur 1.758,9o DM für den Beschränkungszeitraum zugesprochen hat, verkürzt worden. Für die Entscheidung, ob dem Kläger ein Anspruch nach § 76 Abs. 2 BEG zusteht und in welcher Höhe, kommt es demnach auf sein Verfolgungseinkommen an. Juni 1941 ende, da der Kläger vom Juli 1941 an wieder nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage besessen habe-(§ 75 Abs. 1 Satz 1 BEG). Allerdings läßt sich § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG selbst nicht entnehmen, daß der Entschädigungszeitraum , wie die Revision meint, stets nur mit Ablauf eines Kalenderjahres (oder eines Geschäftsjahres im Gewerbebetrieb des Verfolgten) enden könne. DV-BEG Nr. 31 den Einkommensvergleich ”Jahr für Jahr” nur deswegen, weil bei Abstellung auf einen mehrjährigen Zeitraum Zeiten, in denen das Tabelleneinkommen noch nicht erreicht war, wegen eines Überschusses in späteren Jahren als nichtentschädigungsfähig erscheinen würden und der Bntschädigungs-zeitraum vor dem Zeitpunkt enden könnte, in dem der Verfolgte das Tabelleneinkommen erstmalig wiedererlangt hat. Unabhängig von dieser Erv/ägung entspricht es aber der Übung des täglichen Lebens und ist auch aus praktischen Gründen angebracht, bei dem Einkommensvergleich das Tabelleneinkommen, das ein Jahreseinkommen darstellt, dem Einkommen des Verfolgten während je eines Kalenderjahres gegenüberzustellen. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Entschädigungsorgane in aller Regel auf inund ausländische Steuerbescheinigungen angewiesen sind, die das Einkommen, auch wenn es aus verschiedenen Quellen stammt, für jeweils ein Kalenderjahr ausweisen. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung ist deshalb allgemein auf das Kalenderjahr abzustellen, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise ohne unangemessenen Aufwand festzustellen wäre, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres dem Verfolgten ein bestimmter Einkori-mensteil zur freien Verfügung gestanden hat. Die vom Berufungsrichter in Bezug genommene Steuer-Bescheinigung (Bl. 41 der Entschädigungsakten) ergibt aber, daß der Kläger im Jahre 1941 zusammen 3»42o,71 US Dollar verdient hat, was einem Jahreseinkommen von 8.551,8o RM entspricht. Bemerkt sei, daß es darauf ankommt, wann der Kläger seinem Geschäft das Tabellenein-kommen nach den Grundsätzen ordentlicher Wirtschaftsführung entnehmen durfte* Ob das Geschäft entsprechende Erträge abwarf oder ob dies schon feststellbar war, ist nur erheblich, wenn eine Entnahme aus dem Kapital nicht zu vertreten war. Der Auffassung des Klägers ist aber nicht zuzustimmen, daß der Entschädigungszeitraum erst enden könne, wenn nach Deckung des gesamten Nachholbedarfs das Tabelleneinkommen zur freien Verfügung stehe.

Zitierte Normen: § 76 BEG
EntschädigungBEGBerufungsgerichtEinkommenRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2540 089 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR_33p/64-	URTEIL
Verkündet am
2. Februar 1966 B r o e s k e Justizangeatellto
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsetreit
 des Kaufmanns Max B
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UoS.A
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Drive,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, V/iesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Y/ilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt :
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt (M) vom 13« Dezember 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Der Kläger ist Jude. Er ist am fHHH^19o3 geboren und war bei der sogenannten Machtergreifung Viehhändler in	*	1937	gab	er	sein	Geschäft	auf	und
 wunderte nach den Vereinigten Staaten aus. Dort wurde er zunächst Angestellter und machte sich am 14« Juli 1941 selbständig.
 
Er verlangt Entschädigung wegen Berufsschadens.
Das beklagte Land hat ihm unter Einstufung in den gehobenen Dienst für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis zun 31* Dezember 194o eine KapitalentochUdigung von 4.320j- DM gewährt. Mit der Klage hat der Kläger seine Einstufung in den höheren Dienst und eine Ausdehnung des Entschüdigungszeitrauins auf die Zeit von 1. April 1933 bis zu dem 31« Dezember 1941 erstrebt. Das Landgericht hat ihm weitere 6489- DM, das Berufungsgericht anstelle dieses Mehrbetrages weitere 4.475?- DM zugesprochen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bittet der Kläger, das Land zu einer weiteren Kapitalentschädigung von 6.873?- DM anstelle des zuerkannten Betrages von 4.475?- DM zu verurteilen, uiid hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Einkünfte dos Klägers infolge des Judenboykotts bereits seit dem 1. April 1933 wesentlich zurückgingen. Er sieht als hinreichend erwiesen an, daß da3 Jahreseinkommen des Klägers in den drei letzten Jahren vor dem Beginn der Verfolgung mindestens 4.9oo? . RM
 
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betrug, und stuft ihn in den höheren Dienst ein. Dies entspricht der Vorschrift des § 76 Abo. 1 Satz 3 und 4 BEG (§ 14 Abs. 1 3.DV-BEG).
Das angefochtene Urteil sieht es ferner als erwiesen an, daß die Erwerbstätigkoit des Klägers infolge des Boykotts in der Zeit vom 1. April 1933 bis zu dem 31. Dezember 1935 um 5o *f> beschränkt war (§ 76 Abs. 2 BEG).
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Einkommen des Klägers in diesem Zeitraum im Jahresdurchschnitt "nicht größer war als die Hälfte von 9*3oo.- RM (Anlage 4 zur 3. DV-BEG, höherer Dienst, Lebensalter bis zu dem 45. Lebensjahr)". Die Kapital ent Schädigung für den Beschränkungszeitraum errechnet es in der V/eioe, daß es dem Kläger 5o $5 der Entschädigung für Verdrängung nach § 76 Abs. 1 und 3 BEG zubilligt.
Diese Feststellungen sind widerspruchsvoll; sie ermöglichen es nicht zu prüfen, ob der Kläger in der Ausübung seiner Erwerbstütigkeit wesentlich beschränkt worden ist und ihm Entschädigung für diesen Zeitraum zusteht (§66 Abs. 1 und 3 BEG). Wenn er vor Verfolgungsbeginn nur 4.9oo,- RM und während der Beschränkung immer noch 4.65o,- RM, nämlich 5o f» von 9*3oo?- verdient haben sollte, so läge das Verfolgungsoinkommen nur rund 5 $> unter dem Vorverfolgungseinkommen von 4.9oo,- RH und ein Entschädigungsanspruch bestünde nicht.
Da es zu dem Zwecke der Einstufung keiner genaueren Feststellung des Vorverfolgungseinkommens bedurfte, trägt der erkennende Senat Bedenken, aus den Darle-
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gungen des Berufungsrichters den Schluß zu ziehen, er habe ein höheres Durchschnittseinkommen als 4.9oo,- RM als nicht feststellbar erachtet. Hiergegen spricht die weitere Erwägung des angefochtenen Urteils, auch der Reingewinn vom Umsatz des Klägers von 15o.ooo9- bis 16o.ooo9- RM ergebe bei einer Gewinnquote von 4 $> mindestens das festgestellte Vorverfolgungseinkommen. Denn diese Berechnung würde zu einem Vorverfolgungseinkommen von 6.ooo,-bis 6.4oo9- RM führen.
Das Berufungsgericht hat offenbar von einer genaueren Schätzung des Vorverfolgungs- und des Verfolgungseinkommens abgesehen, weil er die Grundsätze verkennt, nach denen die Entschädigung für einen Beschränkungszeitraum (§ 76 Abs. 2 BEG) zu berechnen ist. Dabei beruht auch die Ansetzung der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten am Ende des Entschädigungszeitraumes mit 9*3oo*- RM auf unrichtiger Auslegung von § 76 Abs. 2 BEG. Das ’’Ende des Entschädigungszeitraumes" im Sinne dieser Bestimmung ist das Ende des Beschränkungszeitraums (LM § 76 BEG Nr. 2o). Am 31. Dezember 1935 befand sich der Kläger in der ersten Lebensaltersstufe der Anlage 4 zur 3. DV-BEG; das Vergleichseinkommen beträgt dann aber nur 7.1ooo- RM.
Nach der Entscheidung des erkennenden Senats in RzV 1964, 125 Nr. 19 besteht die Einkommensrainderung, die für die Berechnung der Beschränkungsentschädigung ausschlaggebend ist (§76 Abs. 2 Satz 1 BEG), in den Unterschiedsbetrage zwischen dem Verfolgungseinkommen und den erreichbaren Dienstbezügen im Sinne des zwei-
ten Satzes der Vorschrift. Die Kapitalentschädigung für Beschränkung verhält sich also zur Kapitalentschädigung wegen Verdrängung (§76 Abs. 1 BEG) wie der Unterschiedsbetrag zwischen der erreichbaren Dienstbezügen und dein Verfolgungseinkommen zu diesen erreichbaren Dienstbezügen (solange das Vorverfol-gungseinkommen nicht über den erreichbaren Dienstbezügen lag - Abs. 2 Satz 3 aaO). Die gesuchte Entschädigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 und 2 berechnet sich nach der Formel
 Einkommensninderung . Kapital nach Abs. 1 x «	^	   ________
Dienstbezüge nadh Abs. 2 „
Setzt man in diese Formel das vom Berufungsgericht angenommene Verfolgungseinkoraraen von 4*650,- RU.'(5o $ von 9*3oo,-RM) ein, so ergibt der Quotient
 eine Entschädigung
(71oo - 465o) . 6396 71oo
 von 2.2o7,o7 RM für ein Jahr und von 6.o69?36 RM für 33 Monate der Beschränkung, das heißt nach Abwertung lo s 2 eine Kapitalentschädigung von 1.213*87 DM. Ein Entschädigungsanspruch bestünde jedoch mit Rücksicht auf § 66 Abs. 3 BEG nicht.
Ginge man hingegen davon aus, däß ein Vorverfolgungseinkommen von mehr als 4*9oq,-RM nicht feststellbar sei und daß die fünfzigprozentige Besehran kung der ErwerbstHtigkeit zu einem Verfolgungseinkommen von 2.45o*- RM geführt habe, so ergibt der
 
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Quotient (71oo - 245o) « 6396 r-
71oo	""	eine	Entschädigung
 von 4.188,93 RM für ein Jahr und von 11.519;64 RM für 33 Monate der Beschränkung, das heißt nach Abwertung lo s 2 eine Kapitalentschädigung von 2.3o3,93 DH. In diesem Palle v/äre der Kläger durch die Berechnung des Berufungsrichters, der ihm nur 1.758,9o DM für den Beschränkungszeitraum zugesprochen hat, verkürzt worden. Für die Entscheidung, ob dem Kläger ein Anspruch nach § 76 Abs. 2 BEG zusteht und in welcher Höhe, kommt es demnach auf sein Verfolgungseinkommen an.
Die Feststellung, daß es jedenfalls nicht größer war als die Hälfte von 9.3oo,- RM , genügt nicht.
2.	Die Verdrängung des Klägers aus seiner Erwerbstä-
tigkeit beginnt nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mit dem 1. Januar 1936. Der Berufungsrichter nimmt an, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 3o. Juni 1941 ende, da der Kläger vom Juli 1941 an wieder nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage besessen habe-(§ 75 Abs. 1 Satz 1 BEG). Er habe im zweiten Halbjahr 1941	2.75o,71	8	oder	rund	13.750,-	RM
verdient; Anhaltspunkte dafür, daß er es wieder einbüßen werde, hätten nicht Vorgelegen. Das Einkommen habe auch bereits so hoch über den Tabellensätzen
 der Anlage 1 zur 3. DV-BEG gelegen, daß daraus der Nachholbedarf gedeckt werden konnte. Maßgeblich für das Ende des Entschädigungszeitraumes sei der Zeitpunkt, in dem der Verfolgte die Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, die ihm nachhaltig die ausreichende Lebensgrundlage biete.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht. Nach dem vom Berufungsrichter festgestellten Sachverhalt endet der Entschädigungszeitraum frühestens mit dem 31* Dezember 1941.
Allerdings läßt sich § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG selbst nicht entnehmen, daß der Entschädigungszeitraum , wie die Revision meint, stets nur mit Ablauf eines Kalenderjahres (oder eines Geschäftsjahres im Gewerbebetrieb des Verfolgten) enden könne. Auch die von der Revision angeführte Entscheidung des Berufungsgerichts in RzW 1964,
126 fordert nicht anders als die Entscheidung des erkennenden Senats in IM § 12 3. DV-BEG Nr. 31 den Einkommensvergleich ”Jahr für Jahr” nur deswegen, weil bei Abstellung auf einen mehrjährigen Zeitraum Zeiten, in denen das Tabelleneinkommen noch nicht erreicht war, wegen eines Überschusses in späteren Jahren als nichtentschädigungsfähig erscheinen würden und der Bntschädigungs-zeitraum vor dem Zeitpunkt enden könnte, in dem der Verfolgte das Tabelleneinkommen erstmalig wiedererlangt hat.
Unabhängig von dieser Erv/ägung entspricht es aber der Übung des täglichen Lebens und ist auch aus praktischen Gründen angebracht, bei dem Einkommensvergleich das Tabelleneinkommen, das ein Jahreseinkommen darstellt, dem Einkommen des Verfolgten während je eines Kalenderjahres gegenüberzustellen. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Entschädigungsorgane in aller Regel auf inund ausländische Steuerbescheinigungen angewiesen sind, die das Einkommen, auch wenn es aus verschiedenen Quellen stammt, für jeweils ein Kalenderjahr ausweisen. Die Untersuchung, in welchem Monat des Jahres die Teile des Jahreseinkommens angefallen sind und in welchem Zeit-
 
punkt das Tabelleneinkommen innerhalb eines Jahres erstmalig und für die Dauer erreicht worden ist, wäre mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung ist deshalb allgemein auf das Kalenderjahr abzustellen, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise ohne unangemessenen Aufwand festzustellen wäre, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres dem Verfolgten ein bestimmter Einkori-mensteil zur freien Verfügung gestanden hat.
Die vom Berufungsrichter in Bezug genommene Steuer-Bescheinigung (Bl. 41 der Entschädigungsakten) ergibt aber, daß der Kläger im Jahre 1941 zusammen 3»42o,71 US Dollar verdient hat, was einem Jahreseinkommen von 8.551,8o RM entspricht. Da das Vergleichseinkommen nach Anlage 1 der 3- DV-BEG zu diesem Zeitpunkt I0.080,- RLI betrug, hat der Kläger 1941 die ausreichende Lebensgrundlage noch nicht wiedererlangt. Der Berufungsrichtor wird daher das Ende des Entschädigungszeitraumes neu festzustellen haben.
Dabei wird auch das weitere Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen sein. Bemerkt sei, daß es darauf ankommt, wann der Kläger seinem Geschäft das Tabellenein-kommen nach den Grundsätzen ordentlicher Wirtschaftsführung entnehmen durfte* Ob das Geschäft entsprechende Erträge abwarf oder ob dies schon feststellbar war, ist nur erheblich, wenn eine Entnahme aus dem Kapital nicht zu vertreten war. Das hing von der Begründetheit der Gewinnerwartungen ab, für die allerdings die tatsächliche Entwicklung möglicherweise einen genügenden Anhalt bietet.
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 Was den Nachholbedarf anlangt, so ist or gleichfalls nach den Grundsätzen einer ordentlichen Haushalts und Wirtschaftsführung zu beurteilen. Soweit er dringlich war und aus dem gestiegenen Einkommen alsbald gedeckt werden mußte, konnte seine Befriedigung die Wiedererlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage verzögern.
Der Auffassung des Klägers ist aber nicht zuzustimmen, daß der Entschädigungszeitraum erst enden könne, wenn nach Deckung des gesamten Nachholbedarfs das Tabelleneinkommen zur freien Verfügung stehe. Der Nachholbedarf ist im Rahmen des § 12 der 3* DV-BEG angemessen zu berücksichtigen; soweit die Befriedigung über einen längeren Zeitraum vorteilt werden kann, was von Art und Umfang der Ausfälle abhängt, kann auch dem Verfolgten zugemutet werden, ihn nach und nach aus dem die Tabellensätze übersteigenden Teil seines Einkommens zu decken. Der Kläger hat Gelegenheit, seinen Nachholbedarf darzulegen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit dos Revisionsverfahrens ergibt sich aus § 225 Abs« 1 BEG«
Ascher
 Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Y/ilden
 Dr« Loev/enheim
 von der Mühlen