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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat ferner Ansprüche auf Entschädigung wegen eigenen Berufsschadens geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, sie sei anfangs 1932 als Volontärin mit voller Arbeitszeit in die Praxis ihres Ehemannes eingetreten, um nach gründlicher Einführung den Posten der zweiten Assistentin neben der fremden, vollbezahlten Hilfskraft zu übernehmen, oder aber die fremde Angestellte zu ersetzen« Unter dem Einfluß der Verfolgung sei die Praxis ab Februar 1933 so zurückgegangen, daß die fremde Kraft nach einigen Monaten habe entlassen werden müssen« Von diesem Zeitpunkt an sei sie, die Klägerin, als vollberufliche Sprechstundenhilfe, Buchhalterin und technische Assistentin tätig gewesen« Durch diese Tätigkeit, die sie bis zur verfolgungsbedingten Auflösung der Praxis ausgeübt habe, habe sie die Kosten einer fremden Hilfskraft erspart« In Südafrika habe sie Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, erlitten durch Verdrängung aus unselbständiger Berufstätigkeit, eine KapitalentSchädigung in Höhe von 22.127 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat nach eingehender Würdigung aller Umstände ausgeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehoen, daß die Tätigkeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes nur eine Erfüllung ihrer Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitarbeit als Ehefrau nach § 1356 Abs. 2 a.F. BGB und keine entschädigungsfähige Nutzung ihrer Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne auf keinen Pall festgestellt werden, daß die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes ihre Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG genutzt habe; schon damit sei eine unerläßliche Tatbestandsvoraussetzung ihres geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht erfüllt, Biese Erwägungen tragen, wie die Eevision mit Recht rügt, das angefochten^ Urteil nicht. Nach der grundlegenden Vorschrift des § 65 BEG kann für Schäden im beruflichen Portkommen Entschädigung nur gewährt werden, wenn der Verfolgte in der wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, Ber Verfolgte muß somit seine Arbeitskraft zu Erwerbszwecken genutzt haben, Bies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat jedoch die Präge, ob die Klägerin ihre Arbeitskraft in der in § 65 BEG vorgesehenen Weise genutzt hat, verneint, ohne eine abschliessende Feststellung des Inhalts, ob die Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes in einer über den Rahmen der nach § 1356 a.P, BGB üblichen Mitarbeit hinausgehenden Weise tätig gewesen ist, zu treffen, Bies ist rechtsfehlerhaft. Eine Ehefrau, die in dem Unternehmen oder in der Praxis ihres Ehemannes in dem nach § 1356 a.P. BGB üblichen Rahmen mitgearboitot hat, hat keine Erv/erbs-tätigkeit im Sinne der §§ 64 bis 66 BEG ausgeübt. Dagegen ist eine im Geschäft oder in der Praxis ihres Ehemannes mitarbeitende Ehefrau dann in ihrem beruflichen Portkommen geschädigt worden, v/enn diese Mitarbeit nach Art und Umfang das übliche Maß überstiegen hat« Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist die Mitarbeit als Erv/erbstätigkeit ansusehen, sofern sie nicht aus Liebhaberei oder aus ideellen oder caritativen Beweggründen geleistet wurde. Die Präge, ob eine im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitende Ehefrau in ihrem beruflichen Portkommen geschädigt worden ist, beurteilt sich folglich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.

Zitierte Normen: § 65 BEG
TätigkeitEhemannesBEGArbeitskraftBerufungsgerichtMitarbeittätigenKlägerinRevisionPraxis

Volltext der Entscheidung

EL2L229/S1
Verkündet am 8» Juli 1964
Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2433 044
Im Namen des Volkes
f!
der Frau Meta M Stro X!
In dem Entschädigungsrechtsstreit geh«
- Prozeßbevollmächtigter§
Südafrika,
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt	In
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	in
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision de.r Klägerin wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 15<► März 1963 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bao Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die am HHHB 19o5 geborene jüdische Klägerin war nach Abschluß einer kaufmännischen Lehre zunächst als Volontärin und sodann bis Ende 1931 als Verkäuferin tätig« Am 19» Mai 1931 heiratete sie den jüdischen Dentisten Kurt	der 8ei'b 1929 in Dortmund in
 seinem Beruf selbständig tätig war« Hach ihrer Darstellung gab die Klägerin ihre Stellung als Verkäuferin auf, um in der Praxis ihres Ehemannes mitzuhelfen« Im September 1936 wanderte sie mit ihrem Ehemann nach Südafrika aus« Dort ist ihr Ehemann am 21. April 1954 verstorben« Wegen seines Berufsschadens wurden der Klägerin und den beiden im Jahre 1947 und im Jahre 1952 geborenen Söhnen Hinterbliebenenbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes zugebilligt« Außerdem erhalten sie Hinterbliebenenversorgung der BundesverSicherungsanstalt für Angestellte«
Die Klägerin hat ferner Ansprüche auf Entschädigung wegen eigenen Berufsschadens geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, sie sei anfangs 1932 als Volontärin mit voller Arbeitszeit in die Praxis ihres Ehemannes eingetreten, um nach gründlicher Einführung den Posten der zweiten Assistentin neben der fremden, vollbezahlten Hilfskraft zu übernehmen, oder aber die fremde Angestellte zu ersetzen« Unter dem Einfluß der Verfolgung sei die Praxis ab Februar 1933 so zurückgegangen, daß die fremde Kraft nach einigen Monaten habe entlassen werden müssen« Von diesem Zeitpunkt an sei sie, die Klägerin, als vollberufliche Sprechstundenhilfe, Buchhalterin und technische Assistentin tätig gewesen« Durch diese Tätigkeit, die sie bis zur verfolgungsbedingten Auflösung der Praxis ausgeübt habe, habe sie die Kosten einer fremden Hilfskraft erspart« In Südafrika habe sie
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erst am 1. Februar 1955 wieder eine Stellung als Verkäuferin antreten können.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, erlitten durch Verdrängung aus unselbständiger Berufstätigkeit, eine KapitalentSchädigung in Höhe von 22.127 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Beriitmg der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat nach eingehender Würdigung aller Umstände ausgeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehoen, daß die Tätigkeit der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes nur eine Erfüllung ihrer Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitarbeit als Ehefrau nach § 1356 Abs. 2 a.F. BGB und keine entschädigungsfähige Nutzung ihrer Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG gewesen sei. Es hat jedoch die Frage, ob die Mithilfe
 
der Klägerin als außergewöhnlich oder nur als übliche Mitarbeit anzusehen ist, nicht abschließend entschieden, sondern diese von ihm als Tatfrage bezeichnete Präge ausdrücklich offengelaBsen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne auf keinen Pall festgestellt werden, daß die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes ihre Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG genutzt habe; schon damit sei eine unerläßliche Tatbestandsvoraussetzung ihres geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht erfüllt,
 Biese Erwägungen tragen, wie die Eevision mit Recht rügt, das angefochten^ Urteil nicht.
Nach der grundlegenden Vorschrift des § 65 BEG kann für Schäden im beruflichen Portkommen Entschädigung nur gewährt werden, wenn der Verfolgte in der wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, Ber Verfolgte muß somit seine Arbeitskraft zu Erwerbszwecken genutzt haben, Bies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat jedoch die Präge, ob die Klägerin ihre Arbeitskraft in der in § 65 BEG vorgesehenen Weise genutzt hat, verneint, ohne eine abschliessende Feststellung des Inhalts, ob die Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes in einer über den Rahmen der nach § 1356 a.P, BGB üblichen Mitarbeit hinausgehenden Weise tätig gewesen ist, zu treffen, Bies ist rechtsfehlerhaft. Eine Ehefrau, die in dem Unternehmen oder in der Praxis ihres Ehemannes in dem nach § 1356 a.P. BGB üblichen Rahmen mitgearboitot hat, hat keine Erv/erbs-tätigkeit im Sinne der §§ 64 bis 66 BEG ausgeübt. Benn diese Mitarbeit hat ihre Grundlage in der ehelichen Lebensgemeinschaft, wird durch die Leistung des Unterhaltes seitens des Ehemannes ausgeglichen, ist nicht
 
auf Gewinnerzielung gerichtet und stellt deshalb keine Erworbotätigkeit dar* Die Mitarbeit kann schon dann üblich gewesen sein, v/enn sie nicht als außergewöhnlich angesehen wurde. Dagegen ist eine im Geschäft oder in der Praxis ihres Ehemannes mitarbeitende Ehefrau dann in ihrem beruflichen Portkommen geschädigt worden, v/enn diese Mitarbeit nach Art und Umfang das übliche Maß überstiegen hat« Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist die Mitarbeit als Erv/erbstätigkeit ansusehen, sofern sie nicht aus Liebhaberei oder aus ideellen oder caritativen Beweggründen geleistet wurde. Die Präge, ob eine im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitende Ehefrau in ihrem beruflichen Portkommen geschädigt worden ist, beurteilt sich folglich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die in RzYf 1961, 215 Nr« 13, 317 Nr. 25, 393 Kr. 28; 1962,
126 Nr. 2o; 1963, 372 Kr. 21 und 5o2 Kr. 2o veröffentlichten Entscheidungen) danach, ob die Mitarbeit das übliche Maß überstiegen hat.
Das Berufungsgericht durfte daher nicht diese Tatfrago unentschieden lassen uiid zugleich eine eigene berufliche Tätigkeit der Klägerin verneinen. Der Annahme einer solchen Tätigkeit steht nicht schon der Umstand entgegen, daß sich eine Feststellung über die Vereinbarung eines Entgelts nicht treffen läßt.
Dies ergibt sich aus § 3o Abs. 2 3oDV-BEG.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Die Entscheidung über die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs« 1 BEG.
Ascher Bundesrichter Johannsen Br.Loewenheim Br. Graf und Maaß, die beurlaubt sind, sind ortsabwesend und an der Abgabe der Unterschrift verhindert
 Ascher