Sie hat vorgetragen, der Kläger unterhalte seit min-, destens Anfang 1953 ein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau Anneliese KdP> und er habe dadurch die Ehe allein zerrüttet. Sie, die Beklagte, habe sich zunächst weiter um ihn bemüht und auch in seinem Geschäft tatkräftig mitgeholfen, um den Zusammenbruch abzuwenden, während der Kläger sich in der letzten Zeit ihres Zusammenlebens kaum noch um sein Geschäft gekümmert habe. Erst als sie fcstgestellt habe, daß der Kläger sich wegen seines Umganges mit Frau K^^ endgültig von ihr abgev/endet habe, habe sio ihn verlassen, da sie nervlich zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit ihm außerstande gewesen sei. Dem Kläger sei es jedoch mit der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ernst gewesen, und er habe sein ehebrecherisches Verhältnis mit Frau fort- Sie halte an der Ehe fest und sei bereit, mit dem Kläger unter zu demutbaren Bedingungen die häusliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, die erste Ehe sei bereits gescheitert, weil die Beklagte, die keine Kinder gewünscht habe, nach ihrer dritten Fehlgeburt im Jahre 1942, die sie herbeigeführt höbe, steril und frigide geworden sei. Sie,»die Beklagte, sei auf Grund ihrer langjährigen Ehe mit dem Kläger nicht mehr bereit, sich scheiden zu lassen. 2. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung Peststellungen getroffen, die nicht auf den zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Aktenteilen beruhen können, so darüber, daß der Kläger durch Fahrten nach Köln und mehrfache Rückkehr erst zur Nachtzeit den bösen Schein verstärkt habe. Es wäre gev/iß angebracht gewesen, wenn beide Parteien vor dem Berufungsgericht über den Verlauf ihrer Ehe eingehend vernommen und die Ergebnisse der Vernehmung schriftlich nieder-gelogt worden wären. Es hat ferner ausgesprochen, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, weil sich der Kläger zu?nindest seit 1957 endgültig von der Beklagten abgewendet habe und nicht mehr bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter Gesichtspunkten geprüft, wie sie bei Klagen, die auf § 43 EheG gestützt sind, erheblich sind, indem es untersucht hat, ob die Beklagte sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, wobei es dem Umstand Bedeutung beige-messen hat, ob der Kläger seinerzeit das beanstandete Verhalten der Beklagten gehörig abgemahnt habe. Wohl kann die Schwere einer begangenen Verfehlung dafür von Bedeutung sein, in welchem Umfang sie ehezerstörend gewirkt hat, und ob dem anderen Ehegatten angesichts der Verfehlung noch angesonnen werden kann, in der Ehe auszuharren, wofür es allerdings erheblich ist, ob die Verfehlung geeignet wäre, ein Scheidungsrechtirh wegen Verschuldens zu begründen (Urteile des Senats LM EheG § 48 Abs. 2 Kr. 35. Bei der Abwägung mehrerer derartiger Zerrüttungsursachen kommt der Verantwortung der Eheleute für das Schicksal ihrer Ehe und damit dem Umstand hervorragende Bedeutung zu, daß sie verpflichtet sind, sich auch unter Opfern und Verzichten um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen und nach bestem Vermögen zu versuchen, Enttäuschungen, die ihnen der Ehepartner im Verlauf der Ehe bereitet hat, zu verwinden. Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Forderungen versagt und Belastungen, denen die Ehe ausgesetzt ist, oder Fehlhandlungen des anderen Ehegatten, denen gegenüber er Nachsicht üben müßte, zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann daher trotz des Vorhandenseins schwerer Belastungen gerade die Abv/endung des Ehegatten als die von ihm schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungsursache zu bewerten sein. Derartige Abwägungen haben offenbar auch das Berufungsgericht veranlaßt* der schuldhaften endgültigen Abwendung des Klägers von der Beklagten im Jahre 1957, nachdem damals die Aussicht auf eine V/iederaufnähme der häuslichen Gemeinschaft bestanden hatte, die maßgebliche Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen. Denn die entwickelten Bewertungsgrundsätze geben zwar vom Richter zu beachtende allgemeinverbindliche sittliche Maßstäbe wieder, denen jeder Ehegatte und jede Ehe untersteht; sie sind aber kein starres Schema, und es ist jeweils für die konkrete Ehe besonders zu prüfen, ob die Zerrüttung der Ehe unter Berücksichtigung ihres Verlaufs und der Persönlichkeiten und des Verhaltens der Ehegatten ganz oder überwiegend auf ein schuldhaftes Versagen des Klägers zurückzuführen ist. Unrichtig ist das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe zuletzt die Behauptung des Klägers, daß sie steril und frigide geworden sei, nicht mehr bestritten. Der Kläger hat aber dafür, daß es infolge des Verhaltens’ der Beklagten zu Unstimmigkeiten auf dem geschlechtlichen Gebiet gekommen sei, Frau Hildegard XtüflHlHK und Frau Elfriede als Zeugen benannt. Aber von vornherein ausgeschlossen war das nicht, da sich etwa der eine oder der andere Ehegatte gegenüber diesen Frauen über seine geschlechtlichen Beziehungen zu dem Ehepartner geäußert haben könnte, und der Bcwoisantritt genügte der Vorschrift des § 373 ZPO. der Kläger nicht vorgetragen hatte, daß er die Beklagte wegen ihres unpassenden Verhaltens nicht gehörig abge-mahnt habe, oder weil die Parteien noch nach der Trennung geschlechtlich miteinander verkehrt hatten. Der Kläger hat ferner behauptet, die Beklagte habe gegenüber den genannten Zeuginnen und dem Zeugen Kurt SchflBP ihre Trennung vom Kläger mit dessen schlechter wirtschaftlicher läge begründet, ohne von einem ehev/idrigen Verhältnis des Klägers , zu einer anderen Frau als Grund für ihre Trennungsabsichten zu sprechen. Wenn sich dieser Vortrag auch auf die erste Reise der Beklagten im Januar 1953, von der sie noch einmal zu dem Kläger zurückkehrte, bezog, so könnten die Zeugen möglicherweise durch ihre Bekundungen zu dem Beweisthema, für das sie benannt worden sind, doch näheren Aufschluß darüber geben, welches die maßgebenden Gründe dafür waren, daß die Beklagte den Kläger verließ, und ob dabei dem von dem Berufungsgericht festgestellten bösen Schein ehewidriger Beziehungen des Klägers zu Frau Kifli^ die Bedeutung zukam, die das Berufungsgericht diesem Umstand bei-gemessen hat. In diesem Zusammenhang konnte auch die Behauptung des Klägers von Bedeutung sein, die Beklagte habe im Sommer 1953 zusammen mit ihm Frau aufgesucht. Pas Berufungsgericht konnte es freilich hei der Bewertung dieses Verhaltens der Beklagten gegen den Kläger in Rechnung stellen, wenn er seiner schwierigen ?d.rtschaftlichen Lage durch unnötige und unangemessene Abgaben, etwa durch Bahrten zu dem Spielkasino in Mietwagen, nicht Rechnung trug, und wenn er auch durch den Anschein ehev/idriger Beziehungen sein Verhältnis zur Beklagten trübte; mindestens diesen Anschein hat er übrigens selbst eingeräumt, indem er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt hat, die Beklagte habe ihn seiner Auffassung nach nicht nur wegen seines Verhaltens mit Brau Kfl^, sondern auch wegen seiner damaligen schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Pie wirkliche Bedeutung der von der Beklagten herbeigeführten Trennung und des nach den Beststellungen des Berufungsgerichts erst später eindeutig ehewidrig gewordenen Umgangs des Klägers mit Prau für die weitere Entwicklung der Bhe der Parteien kann aber erst ermessen werden, v/enn die in diesem Zusammenhang von dem Kläger angebotenen Beweise für die Gründe, die die Beklagte zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft veranlaßten, erhoben sind. Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß noch auf die sonstigen Rügen der Revision eingegangen zu.werden braucht. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der neuen Verhandlung nochmals prüfen müssen, ob sich feststellen läßt, daß der Beklagtendie Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fort-susetzen, fehlt.
I H Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 4S Abs* 2 a) Bei der Prüfung der Präge der alleinigen oder überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe kommt es darauf, ob ehewidrige Handlungen eines Ehegatten schwere Ehevorfeh-langen im Sinne des § 43 EheG sind, nur an, soweit es sich darum handelt, ob dor andere Ehegatte sich deswegen von der Ehe losoagen durfte; im übrigen sind dabei die Reehtsbogriffe des § 43 EheG nicht zu verwenden* b) Bei der Abv/ägung verschuldeter und unverschuldeter Zerrüttungsursachen kommt der Verantwortlichkeit der Eheleute für das Schicksal ihrer Ehe hervorragende Bedeutung zu* BGH, Urt. v. 25. Sept. 1963 - IV ZR 330/62 OLG Hamm/Westf LG Essen IV ZR 330/62 Verkündet am 25. Sept. 1963 Hoeppe, Just.Angest, als Urkundsbeamter ' der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hermann Lehrecht Helmut Sch EMM, Pp^Bfeplat2 Hr. f Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen , El F, Prau Anneliese Sch geh. Bl KaM^Btr. IP - M* Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richtor Wüstenberg, Wilden, I)r. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf vom 11. Oktober 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: 19H geborene Beklagte heirateten zu dem 1918 geborene Kläger und die am ersten Male am 1. Juni 1940. Biese Ehe wurde auf die Widerklage der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Mai 1947 geschieden, weil der Kläger ohewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unter- • halten habe* Im Urteil wurde ausgesprochen, daß der Kläger deshalb allein die Schuld an der Scheidung trage. Am 12. Juni 1948 schlossen die Parteien nochmals die Ehe. Seit dem 19. November 1953 leben sie dauernd getrennt voneinander. Bis 1957 trafen sie sich noch mehrfach, dabei kam es einige Male, zuletzt 1957, zu dem Geschlechtsverkehr zwischen ihnen. Aus beiden Ehen sind keine Kinder hervorgegangen. Der Kläger ist als Kaufmann tätig, die Beklagte Ab-teilungsleitcrin in einem Schuhv/arengeschäft in Efl Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe. Er stützt sein Scheidungsverlangen auf § 48 EheG und hat vorgetragen: Er habe die Beklagte auf Brängen seiner Mutter wiedergeheiratet. Am 19. November 1953 habe die Beklagte, die schon früher eigenmächtig'Waren aus seinem damaligen Geschäft entnommen und ihn dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht habe, ihn wegen seiner ungünstigen Wirtschaftslage) heimlich verlassen und dabei einen großen Teil des Hausrats mitgenommen. Seit der Trennung habe er keine inneren Beziehungen mehr zu ihr. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt. die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären. Sie hat vorgetragen, der Kläger unterhalte seit min-, destens Anfang 1953 ein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau Anneliese KdP> und er habe dadurch die Ehe allein zerrüttet. Sie, die Beklagte, habe sich zunächst weiter um ihn bemüht und auch in seinem Geschäft tatkräftig mitgeholfen, um den Zusammenbruch abzuwenden, während der Kläger sich in der letzten Zeit ihres Zusammenlebens kaum noch um sein Geschäft gekümmert habe. Seine Gläubiger hätten Waren und Hausratsgegenstände herausholen und pfänden lassen. Erst als sie fcstgestellt habe, daß der Kläger sich wegen seines Umganges mit Frau K^^ endgültig von ihr abgev/endet habe, habe sio ihn verlassen, da sie nervlich zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit ihm außerstande gewesen sei. Sie habe nur die für ihren nötigsten Bedarf erforderlichen Hausratsgegenstände mitgenommen. Der Kläger habe nach ihrem Weggang Frau Kzu sich genommen und lebe mit ihr zusammen. Die Parteien hätten aber trotzdem noch bis Ende 1957 herzlich miteinander verkehrt. In diesem Jahre habe der Kläger ihr vorgeschlagen, die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Klärung seiner geschäftlichen Verhältnisse und dem Abbruch seiner Beziehungen zu Frau K^HP wiedernufzu-nchnen. Dadurch habe sie sich bestimmen lassen, die von ihr beabsichtigte Scheidungsklage nicht zu erheben. Dem Kläger sei es jedoch mit der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ernst gewesen, und er habe sein ehebrecherisches Verhältnis mit Frau fort- gesetzt. Sie halte an der Ehe fest und sei bereit, mit dem Kläger unter zu demutbaren Bedingungen die häusliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen. Durch eine Scheidung werde ihr Unterhaltsanspruch gefährdet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, die erste Ehe sei bereits gescheitert, weil die Beklagte, die keine Kinder gewünscht habe, nach ihrer dritten Fehlgeburt im Jahre 1942, die sie herbeigeführt höbe, steril und frigide geworden sei. In der Erwartung, daß eine Operation, der die Beklagte sich unterzogen habe, eine Besserung gebracht habe, sei ec zur V/iederheirat gekommen. Es habe sich aber nichts geändert. Seit 1950 sei die Beklagte bereits gegen 19 Uhr zu Bett gegangen, um sich dem Kläger zu entziehen. Während des ehelichen Verkehrs habe sie ungehörige Äußerungen gemacht. Schon yor 1955 habe sie erklärt, sie mache die wirtschaftliche Misere nicht mehr mit, sie werde eines Tages verschwunden sein und nicht mehr zurückkehren. Sie habe ihn dann auch wegen der wirtschaftlichen Rückschläge, die er in seinem Geschäft erlitten habe, verlassen, und zwar zunächst am 2. Januar 1953. Etwa zv/ei Monate später sei sie nochmals vorübergehend in die eheliche Y;ohnung zurückgekchrt, bis sie im November 1953 endgültig- weggegangen sei. Erst nachdem die Beklagte sich endgültig von ihm getrennt habe, sei es Ende 1953, Anfang 1954 zu engeren Beziehungen zwischen ihm und Frau die er zur Mithilfe in seinem Ge- schüft und zur Führung seines Haushalts in seine Wohnung genommen habe, gekommen. Die Beklagte habe an ihre zweite Ehe keine tiefere Bindung als an die erste, auf ihren Antrag geschiedene Ehe. Die Beklagte hat weiter erklärt, die geschäftlichen Schwierigkeiten habe der Kläger durch seine aufwendige Lebensführung verschuldet. Er sei aus Spielleidenschaft häufig mit einem Mietwagen nach Bad Neuenahr gefahren. .Agrfang Februar 1953 sei sie nur für eine Woche zu ihrer#chv/ester gefahren, um Geld für das Geschäft des Klägers zu beschaffen; der Kläger habe sie dann wegen des Todes seines Vaters zuruckgeholt. Am St 1955 habe er mit Frau K|0 seinen Geburtstag gefeiert. Allein durch sein ehebrecherisches Verhältnis mit dieser Frau sei die Ehe zerrüttet worden. Sie,»die Beklagte, sei auf Grund ihrer langjährigen Ehe mit dem Kläger nicht mehr bereit, sich scheiden zu lassen. Insbesondere sei ihr nicht zuzu demuten, daß sie ihre Versorgung durch eine Scheidung gefährde. Wenn der Kläger seine Beziehungen zu Frau K^^^ beendet habe, sei sie bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurlickgev/i esen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsr/eise, auszusprechen, daß den Kläger ein Ver-schulden treffe. Der Kläger beantragt, den Hilfsantrag der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise, ihn zurückzuweisen* Entscheidungsgründe: 1. Die Revision ist nach § 547 Abs* 1 ZPO zulässig* soweit der Kläger durch die Anwendung des § 48 Abs. 2 EheGv beschwert ist. 2. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung Peststellungen getroffen, die nicht auf den zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Aktenteilen beruhen können, so darüber, daß der Kläger durch Fahrten nach Köln und mehrfache Rückkehr erst zur Nachtzeit den bösen Schein verstärkt habe. Hach § 272 b ZPO war das persönliche Erscheinen der Parteien vor dem Berufungsgericht zur Anhörung gemäß § 619 ZPO angeordnet worden, und nach der Sitzungsniedersehrift waren die Parteien in dieser Verhandlung persönlich anwesend. Aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil geht nicht hervor, daß sie angehört oder vernommen worden seien. Gleichwohl besteht die naheliegende Möglichkeit, daß die erwähnten Feststellungen auf Erklärungen beruhen, die die Parteien selbst vor dem Berufungsgericht abgegeben haben. Es wäre gev/iß angebracht gewesen, wenn beide Parteien vor dem Berufungsgericht über den Verlauf ihrer Ehe eingehend vernommen und die Ergebnisse der Vernehmung schriftlich nieder-gelogt worden wären. Boi einer Vernehmung zu Bev/eis-zwecken wäre die schriftliche 7/iedergabe der Brklärun- . gen unerläßlich gewesen und ein Verstoß dagegen vom ~ 7 - Rovisionsgericht grundsätzlich auch ohne Revisionsrüge zu beachten (Urteil des Senats vom 26. Juni 1963. IV SR 273/62). Da aber nicht ersichtlich ist, daß eine Vernehmung zu Beweiszv/ecken stattgefunden und auch die Revision insoweit nichts vorgebracht hat. kann es sich allenfalls um eine Anhörung der Parteien zur Ergänzung des Parteivortrags gehandelt haben. Sind, die Ergebnisse der Anhörung im Urteil entscheidend verwertet worden, müssen sie sich zwar.einwandfrei aus ihm ergeben1 (BUH LM ZPO § 141 Hr. 2); wenn das .-jedoch nicht der Pall ist, so kann allein dieser Umstand jedenfalls dann nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn es, v/ie hier, an einer Revisionsrüge fehlt, mit der dargelegt wird, inwiefern die Erklärungen unrichtig oder nicht erschöpfend verwertet worden seien. Von einem Mangel im Tatbestand (§ 313 Abs. 1 Nr. 3 EPO), der vom Revisionsgericht auch ohne Verfahr enorüge berücksichtigt werden müßte, läßt sich bei einer derartigen Sachlage nicht sprechen (vgl. auch RGZ 149, 63, 64, BGH LM HaftpflG Nr. 2). 3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß zwischen den Parteien seit dem 19- November 1953 keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe. Es hat ferner ausgesprochen, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, weil sich der Kläger zu?nindest seit 1957 endgültig von der Beklagten abgewendet habe und nicht mehr bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen. Damit hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 ’EheG als gegeben angesehen. 8 Das Scheidungsbegehren des Klägers scheitert, nach der Auflassung des Berufungsgerichts an dem Widerspruch der Beklagten (§ 48 Abs. 2 EheG). In dem angefoqhtenen Urteil v/ird zunächst dargelegt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter Gesichtspunkten geprüft, wie sie bei Klagen, die auf § 43 EheG gestützt sind, erheblich sind, indem es untersucht hat, ob die Beklagte sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, wobei es dem Umstand Bedeutung beige-messen hat, ob der Kläger seinerzeit das beanstandete Verhalten der Beklagten gehörig abgemahnt habe. Die Maßstäbe, auf die es bei einem auf § 43 EheG gegründeten Scheidungsbegehren ankoinmt, sind jedoch nicht anzulegen, wenn es sich bei der Scheidungsklage darum handelt, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder übervviegend verschuldet hat. Wohl kann die Schwere einer begangenen Verfehlung dafür von Bedeutung sein, in welchem Umfang sie ehezerstörend gewirkt hat, und ob dem anderen Ehegatten angesichts der Verfehlung noch angesonnen werden kann, in der Ehe auszuharren, wofür es allerdings erheblich ist, ob die Verfehlung geeignet wäre, ein Scheidungsrechtirh wegen Verschuldens zu begründen (Urteile des Senats LM EheG § 48 Abs. 2 Kr. 35. BGHZ 39. 26uhä vom 12. Juli 1963 IV ZB 148/62); aus diesem Grunde kann auch im Bahnen des § 48 Abs. 2 EheG die Prüfung der Schwere der von den Ehegatten begangenen Ehewidrigkeiten geboten sein. Es ist dabei aber immer der Blick auf die Bedeutung der Verfehlung für die eingetretene Zerrüttung der Ehe im Vergleich zu anderen Zerrüttungsursachen zu richten. Es wäre richtiger gewesen, wenn das Berii- fungsgericht von vornherein die Rechtshegriffe des § 43 EheG nur gebraucht hatte, soweit es feststellen wollte, ob ein Ehegatte sich von dem Ehepartner wegen der von diesem begangenen Ehewidrigkeiten lossagen durfte. Nach den Erfahrungen des Senats führt es allzu leicht zu einer rechtlich fehlerhaften oder nicht erschöpfenden Beurteilung des Sachverhalts, wenn die für § 43 EheG richtigen Erwägungen ohne v/eiteres auch der nach § 48 Abs. 2 EheG zu treffenden Entscheidung zugrundegelegt werden. Eie eingetretene unheilbare Zerrüttung einer Ehe kann auf das schuldhafte Verhalten des einen oder des anderen Ehegatten oder auf schicksalsbedingte, von keinem Ehegatten zu vertretende Umstände zurückgehen, und es können sich auch solche Handlungen und Umstände nebeneinander auf die Zerrüttung ausgewirkt haben. Bei der Abwägung mehrerer derartiger Zerrüttungsursachen kommt der Verantwortung der Eheleute für das Schicksal ihrer Ehe und damit dem Umstand hervorragende Bedeutung zu, daß sie verpflichtet sind, sich auch unter Opfern und Verzichten um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen und nach bestem Vermögen zu versuchen, Enttäuschungen, die ihnen der Ehepartner im Verlauf der Ehe bereitet hat, zu verwinden. Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Forderungen versagt und Belastungen, denen die Ehe ausgesetzt ist, oder Fehlhandlungen des anderen Ehegatten, denen gegenüber er Nachsicht üben müßte, zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann daher trotz des Vorhandenseins schwerer Belastungen gerade die Abv/endung des Ehegatten als die von ihm schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungsursache zu bewerten sein. Derartige Abwägungen haben offenbar auch das Berufungsgericht veranlaßt* der schuldhaften endgültigen Abwendung des Klägers von der Beklagten im Jahre 1957, nachdem damals die Aussicht auf eine V/iederaufnähme der häuslichen Gemeinschaft bestanden hatte, die maßgebliche Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen. Bevor die verschiedenen Zerrüttungsursachen nach diesem Maßstab abgewogen werden, bedarf es jedoch einer möglichst umfassenden Aufklärung des Verlaufs und der Entwicklung der Ehe und der in ihr v/irksam gev/ordenen Umstände, die zu der Zerrüttung beigetragen haben. Erst dann ist ein abschließendes Urteil darüber möglich, ob ein schuldhaftes Verhalten des Klägers, insbesondere die Tatsache, daß er sich von der Ehe losgesagt hat, wirklich die entscheidende Ursache für das Scheitern der Ehe bildet, oder ob nach der Lage des Einzelfalles den anderen Zerrüttungsursachen doch so viel Gewicht zukommt, daß diese Bewertung des Verhaltens des Klägers nicht am Platze ist. Denn die entwickelten Bewertungsgrundsätze geben zwar vom Richter zu beachtende allgemeinverbindliche sittliche Maßstäbe wieder, denen jeder Ehegatte und jede Ehe untersteht; sie sind aber kein starres Schema, und es ist jeweils für die konkrete Ehe besonders zu prüfen, ob die Zerrüttung der Ehe unter Berücksichtigung ihres Verlaufs und der Persönlichkeiten und des Verhaltens der Ehegatten ganz oder überwiegend auf ein schuldhaftes Versagen des Klägers zurückzuführen ist. 11 Dafür, ob die She die Parteien in einer ihrem Wesen entsprechenden Weise aneinandergebenden hat, kann es von Bedeutung sein, ob und inwiev^eit es zu einer beiden Eheleuten gerecht werdenden Geschlechtsgemein-schaft gekommen ist. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei während ihrer ersten Ehe mit dem Kläger infolge von Fehlgeburten, die nicht ohne ihre Mitwirkung zustandegekommen seien, steril und frigide geworden, eine vor der Eingehung der zweiten Ehe durchgeführte Operation habe nichts gebessert, und auch in der zweiten Ehe sei es nicht zu einer rechten geschlechtlichen Gemeinschaft zwischen den Eheleuten gekommen, da die Beklagte sich beim Geschlechtsverkehr Ueblos gezeigt und sich ihm möglichst entzogen habe. Unrichtig ist das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe zuletzt die Behauptung des Klägers, daß sie steril und frigide geworden sei, nicht mehr bestritten. Der Kläger hat aber dafür, daß es infolge des Verhaltens’ der Beklagten zu Unstimmigkeiten auf dem geschlechtlichen Gebiet gekommen sei, Frau Hildegard XtüflHlHK und Frau Elfriede als Zeugen benannt. Gewiß wäre es angesichts des Beweisthemasangebracht gewesen, daß er näher angegeben hätte, inwiefern die Zeuginnen dazu Sachdienliches sollten bekunden können. Aber von vornherein ausgeschlossen war das nicht, da sich etwa der eine oder der andere Ehegatte gegenüber diesen Frauen über seine geschlechtlichen Beziehungen zu dem Ehepartner geäußert haben könnte, und der Bcwoisantritt genügte der Vorschrift des § 373 ZPO. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Zeuginnen vernehmen müssen, wie die Revision mit Recht rügt. Die Vernehmung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil 12 der Kläger nicht vorgetragen hatte, daß er die Beklagte wegen ihres unpassenden Verhaltens nicht gehörig abge-mahnt habe, oder weil die Parteien noch nach der Trennung geschlechtlich miteinander verkehrt hatten. Auch dann konnten in der Zeit vor der Trennung von der Beklagten ausgehende Unstimmigkeiten heim ehelichen Verkehr zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, und sio mußten dann bei der Abv/ägung der Zerrüttungsursachen berücksichtigt werden. Der Kläger hat ferner behauptet, die Beklagte habe gegenüber den genannten Zeuginnen und dem Zeugen Kurt SchflBP ihre Trennung vom Kläger mit dessen schlechter wirtschaftlicher läge begründet, ohne von einem ehev/idrigen Verhältnis des Klägers , zu einer anderen Frau als Grund für ihre Trennungsabsichten zu sprechen. Wenn sich dieser Vortrag auch auf die erste Reise der Beklagten im Januar 1953, von der sie noch einmal zu dem Kläger zurückkehrte, bezog, so könnten die Zeugen möglicherweise durch ihre Bekundungen zu dem Beweisthema, für das sie benannt worden sind, doch näheren Aufschluß darüber geben, welches die maßgebenden Gründe dafür waren, daß die Beklagte den Kläger verließ, und ob dabei dem von dem Berufungsgericht festgestellten bösen Schein ehewidriger Beziehungen des Klägers zu Frau Kifli^ die Bedeutung zukam, die das Berufungsgericht diesem Umstand bei-gemessen hat. In diesem Zusammenhang konnte auch die Behauptung des Klägers von Bedeutung sein, die Beklagte habe im Sommer 1953 zusammen mit ihm Frau aufgesucht. Wichtig war ec, unter Erschöpfung aller verfahrensrechtlich gegebenen Möglichkeiten 13 aufzuklären, welche Gründe für den Weggang der Beklagten maßgebend waren, und ob dieser Weggang die ehewidrige und die She der Parteien Weiter zerrüttende Annäherung des Klägers an Frau begünstigte. Pie von der Be- klagten herbeigeführte Trennung wäre als Zerrüttungsursache um so schwerer zu bewerten, ie mehr sie Ausdruck einer fehlenden Bereitschaft, gemeinsam mit dem Kläger wirtschaftlich schwierige Verhältnisse durchzustehen, gewesen sein sollte. Pas Berufungsgericht konnte es freilich hei der Bewertung dieses Verhaltens der Beklagten gegen den Kläger in Rechnung stellen, wenn er seiner schwierigen ?d.rtschaftlichen Lage durch unnötige und unangemessene Abgaben, etwa durch Bahrten zu dem Spielkasino in Mietwagen, nicht Rechnung trug, und wenn er auch durch den Anschein ehev/idriger Beziehungen sein Verhältnis zur Beklagten trübte; mindestens diesen Anschein hat er übrigens selbst eingeräumt, indem er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt hat, die Beklagte habe ihn seiner Auffassung nach nicht nur wegen seines Verhaltens mit Brau Kfl^, sondern auch wegen seiner damaligen schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Pie wirkliche Bedeutung der von der Beklagten herbeigeführten Trennung und des nach den Beststellungen des Berufungsgerichts erst später eindeutig ehewidrig gewordenen Umgangs des Klägers mit Prau für die weitere Entwicklung der Bhe der Parteien kann aber erst ermessen werden, v/enn die in diesem Zusammenhang von dem Kläger angebotenen Beweise für die Gründe, die die Beklagte zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft veranlaßten, erhoben sind. Auf der Grundlage derartiger Peststellungen unter Einbeziehung auch der ehezerrüttenden Wirkung wirtschaft-lich schwieriger Verhältnisse als solcher und der Tat- u - sache, daß letztlich das ehefeindliche Verhalten des Klägers im Jahre 1957 die Zerrüttung der Ehe unheilbar gemacht hat, ist dann unter Berücksichtigung der oben entwickelten Grundsätze über die besondere Verantwortlichkeit beider Eheleute für das Schicksal ihrer Ehe im Y/ege einer v/ertonden Beurteilung zu ermitteln, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat. Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß noch auf die sonstigen Rügen der Revision eingegangen zu.werden braucht. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der neuen Verhandlung nochmals prüfen müssen, ob sich feststellen läßt, daß der Beklagtendie Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fort-susetzen, fehlt. Ascher Wüstenberg Wilden Br. Loewenheim Br. Graf