Volltext der Entscheidung
Für das Nachschlagewerk t
Nicht für die Amtliche Sammlung l 2473 Ü85
Qesetzs TestG- § 48
Recht s s atzj_
1) § 48 Abs 3 TestG ist jedenfalls noch dann anwendbar, wenn sowohl die Testamentserrichtung wie der Erbfall vor dem 1. April 1953 liegen*
2) Durch Ausnutzung seiner Todesnot ist der Erblasser zur Errichtung einer Verfügung von.Todes wegen nur bestimmt worden, wenn die Art, in der auf ihn Einfluß genommen wurde, nach den gesamten Umständen sittlich anstößig ist.
Aktenzeichens IV ER 330/55
Urteil des BUH vom 28* Marz 1956 OLG Karlsruhe (Freiburg)
IV ZB 330/35
Verkündet a** 28* März 1956 ri£$er, Just. Angesto *!s Urkundsbeamter fa Geschäftsstelle
I m Hamen des Volkes
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der Fran Els (USA)
der Prau Frieda «■■B) USA,
In dem Rechtsstreit Kl
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des Landwirts Adolf SI
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. Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungs-beklagten und Revisionskläger,
- Frozeßbevollraächtigter? Rechtsanwalt
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gegen
den Metzger Helmut S
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Klager,. Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und ^evisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Reehtsanwa^ Br*
in PHPp -
hat der IV, Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Ir, Kregel und Wüstenberg
für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats in Preiburg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27» Oktober 1955 wird zurückgewiesen..
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Frau Christine geb. Jp^, die Erb-
lasserin, war die Hutter der drei Beklagten und des Vaters des Klägers. Sie erwarb im Jahre 1907 zusammen mit ihrem Ehemann die Gastwirtschaft "Zur T^pp’ in IpPPPH^HIPPP für 33.000 Hark. Im Jahre 1939 starb ihr Ehemann, sie war die alleinige Erbin, Seit dem Jahre 1927 war die Gastwirtschaft an den Vater des Klägers und nach dessen im Jahre 1948 erfolgten Tod an den Kläger verpachtet, Die Beklagte zu 1 ist im. Jahre 1928, die Beklagte zu 2 im Jahre 1925 ausgewandert} beide leben in den Vereinigten Staaten von Amerika, Der Beklagte zu 3 betreibt in eine
Landwirtschaft von 3 ha^
Am 13. September 1950 errichtete die Erblasserin auf dem Krankenbett vor dem Notar Mppp in Gegenwart von zwei Zeugen ein öffentliches Testament, in dem es heißtt
Ich setze meine Kinders 1 o Frieda ^^Hfegeb. S(
2, Adolf
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3- EllssTTSJ^ geb- ^ die Beklagten) un<
4« meju^jjnkelkind Helmut SPPHB? Metzger in iPpHP(der Kläger) zu meinen Erben zu je i/4 Erbteil ein«,
_______ in USA
Landwirt und Spediteur in
1 bis 3
lerechtigt,
§ 2
Ich bestimme folgende Übernahmerechte?
a) Mein Enkelkind Helmut Sppp|^ 1st. die Grundstücke der Gemarkung I(
Lgb. Nr. 542: Hausgarten Ortsetter 7?19 ar, Lgb. Nr. 551s Hofraite und Hausgarten mit
Gebäulichkeiten (WirtSchaft zur T^pP) im Ortsetter 9? 36 ar einschließlich des zu dem Gastwirtschaftsbetrieb gehörigen Wirt-
schaftsinventars, wozu auch die Brennereieinriehtung einschließli ch Brennrecht, Passer und die Ausstattung der Gastzimmer gehört, sowie
Iigb,Hr,7714* Weinberg und öder Rain im Kleintal 10,69 ar
zu dem Anschlag von 30,000,- DM -., zu Eigentum zu übernehmen. Etwaige Lastenausgleichsverpflich-tungen gehen zu Lasten des Übernehmers Helmut
tungej^jel
plH^Heli
PäTIs Helmut von seinem Jbernahmerecht
keinen Gebrauch machen will, so steht das 'übernahmerecht der Tochter Elsa zu«
b) Mein Sohn Adolf ist berechtigt die
Grundstücke Lgb.Nr. 8468 Lgb«Nr« 8303 um den amtlichen Schätzungswert zu Eigentum zu übernehmen«
c) Meine Tochter Elsa ist berechtigt, die Grund-
stücke Egb.Nr« 6476 und Lgb.Hr. 7666 zu dem amtlichen Schätzungswert zu Eigentum zu übernehmen.
Meine Tochter Elsa erhält ferner als Vermächtnis im voraus meine sämtlichen Fahrnisse soweit sie nicht zu dem Wirtschaftsinventar der Gastwirtschaft gehören sowie ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in der von mir jetzt bewohnten Wohnung, bestehend aus drei Zimmern und Küche,
§ 3
Mein Pflegekind Albert erhält ein Vermächt-
nis in Höhe von 3000,— pITTTT
§ 4
Für die Auszahlung :aus dem Hausgrundstück ist meinem Enkel Helmut von den Erben mindestens eine
zinslose Frist von einem Jahr zu gewähren«
Schluß o
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4« Zum Wohnungsrecht der Tochter Elsa gehört auch die unentgeltliche Benützung des zur Wohnung gehörenden Schopfes, Kellers sowie entsprechenden Speicheranteilso
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Am 14. September 1950, dem Tage nach der Errichtung des Testaments, starb die Erblasserin.
Die Beklagten halten das Testament für nichtig, weil die Erblasserin zu dessen Errichtung durch Ausnutzung ihrer Todesnot bestimmt worden sei. Während der vorliegende Rechtsstreit im JBerufungs recht saug anhängig war, hat der Beklagte zu 3 das Testament außerdem durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht vom 29, Juni 1955 angefochten, weil die Erblasserin den Anschlagspreis für die dem Kläger zugeteilten Grundstücke und Gegenstände irrtümlich als angemessen angesehen habe.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,
die Beklagten zu verurteilen, der Verteilung des Nachlasses entsprechend den in dem Testament getroffenen Teilungsanordnungen zuzustimmen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagten die Auseinandersetzung entsprechend der Teilungsanordnung' im Testament durchzuführen hätten,
sowie ferner hilfsweise,
festzustellen, daß das Testament der Erblasserin, insbesondere die dort getroffene Teilungsanordnung, wirksam sei.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweiaen.
Sie haben vorgetragen, die Erblasserin habe bis zuletzt die Errichtung einer letztwilligcn Verfügung abgelehnt. Vor ihrem Tode sei sie jedoch unter Ausnutzung ihrer Todesnot von Frau Uaria der
Ehefrau des Predigers der Gemeinschaft der 7-Tage-Adventisten, der auch die Erblasserin angehört habe, dazu bestimmt worden, das Testament zu errichten-
Frau habe sie während ihrer letzten Krankheit
verschiedentlich besucht und dabei wiederholt zu ihr gesagts !fDu machst doch ein Testament, Du gibst doch Helmut (dem Kläger) das Haus, Du wirst doch
den Fluch nicht auf Dich laden wollen11
Dadurch habe Frau K^|^ die Erblasserin zu der Testamentserrichtung veranlaßt * Als der Beklagte zu 3 ihr noch am 14. September 1950 vorgehalten habe, daß sie nun doch ein Testament gemacht habe, habe sie erwidert; "Bin ich denn noch Hei*r und Meister? Man macht mit mir gerade, was man will".
Der Anschlag von 30,000,— DM für das Gastwirtschaft sgrundstück liege weit unter dessen wahrem Wert, Im Jahre 1939 sei noch ein Wirtschaftsgebäude errichtet worden, auch das Brennrecht und die Brennereieinrichtung seien nachträglich erworben worden. Das Haus und das' Inventar seien laufend gut erhalten und verbessert worden.
Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten bestritten.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß das Testament der Erblasserin mitsamt der in ihm enthaltenen Teilungsan-orönung wirksam sei.
Die -Beklagten haben Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt.
Der Kläger ist im tfege der Anschlußberufung zur Leistungaklage übergegangen und hat nunmehr den Antrag gestellt,
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die Berufung zurückzuweisen und die Beklagten zu verurteilen, an ihn diejenigen drei näher bezeichneten Grundstücke auf2ulassen, für die ihm nach dem Testament das Übernahmerecht zustehen sollte, und die Umschreibung im Grundbuch zu bewilligen.
Die Beklagten haben die Zurückweisung der Anschlußberufung verlangt,
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagten entsprechend dem mit dieser gestellten Antrag verurteilt«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel, die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Anschlußberufung zu erreichen, weiter,
Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I, Ber Kläger hat im zweiten Rechtszug allein beantragt, seine LIiterben zu verurteilen, ihm das Eigentum an den Grundstücken zu übertragen, die ihm nach der im Testament enthaltenen Teilungsanordnung zufallen sollen, Baß dieser Antrag eine unzulässige Klageänderung enthalte, ist im Berufungsrechtszug nicht geltend gemacht worden, bo daß die Frage sohon deshalb auf sich iberuhen kann (§§ 523, 269 ZPO).
Bas Berufungsgericht hatte somit nur über den be-zeiebneten Leistungsantrag des Klägers zu entscheiden» Bie von dem Landgericht ausgesprochene Feststellung der Wirksamkeit des Testaments ist als solche nicht aufrechterhalten worden, wie sich aus dem entscheidenden Teil des Berufungsurteils ergibt.
da dort nach der Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts auf die Anschluß-berufung des Klägers geändert und nunmehr allein die Verurteilung der Beklagten zur Leistung ausgesprochen worden ist*
II. 1) Bas Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 48 Abs 3 TestG, sofern dessen Voraussetzungen hier gegeben wären, auf den vorliegenden Erbfall noch für anwendbar gehalten, Bas ist richtige Bas Testament ist am 13, September 1950 errichtet worden, der Erbfall am 14» September 1950 eingetreten, während die Vorschrift des § 48 Abs 3 TestG vom 1. April 1953 ab ersatzlos fortgefallen ist, ohne daß eine Übergangsregelung getroffen wurde (Teil II Art 1 Hr 6, Art 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Hechts vom 5»
März 1953, BGBl I, 33)» Ba hier sowohl die Testamentserrichtung wie der Erbfall vor dem 1- April 1953 liegen, ist das vorher geltende Hecht in jedem Falle maßgebend, gleichgültig.* ob man Art 213 EGBGB (so Palandt BGB 15» Aufl Einf vor § 2229 Anm 3 S 1542) oder Art 214 EGBGB (so EGBK BGB 10. Aufl Vorbem vor § 2229 Anm 2 B S 433) für entsprechend anwendbar hält.
2) Bas Berufungsgericht hat die Auffassung der Beklagten abgelehnt, daß das Testament nach § 48 Abs 3 TestG deshalb nichtig sei, weil die Erblasserin durch Ausnutzung der Todesnot zu dessen Errichtung bestimmt worden sei. Voraussetzung für die Nichtigkeit eines Testaments nach dieser Vorschrift sei, daß die Todesnot in sittlich nicht zu billigender Weise dazu mißbraucht worden sei, den Erblasser zu Verfügungen zu bestimmen, die seinen Lebensverhältnissen und den in seinen Kreisen herrschenden Anschauungen nicht ent-
sprochen hätten* Daran fehle es hier* Zwar sei erwiesen, daß Frau Maria Kj^|^, die Ehefrau des Predigers der Gemeinschaft der 7-Tage-Adventisten. die derselben Gemeinschaft angehörige Erblasserin unter dem Hinweis, daß sie sonst einen Fluch auf sich lade, mehrfach ermahnt habe, ein Testament zu errichten und dem Klarer die Gastwirtschaft zuzuwenden* Es könne unterstellt werden, daß die Erblasserin sich zu jener Zeit in Todesnot befunden habe und durch die Einwirkung der Frau zu der Testamentserrichtung veranlaßt
worden sei* Dagegen habe die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt für einen Mißbrauch der Todesnot seitens der Frau ergeben* Die im Testament getroffenen
Bestimmungen seien in vollem Umfang sachgemäß und billig gewesen* Die Erblasserin habe durch die Errichtung des Testaments ihre Verhältnisse in vernünftiger und anständiger weise geordnet* T/enn Frau sie dazu ermahnt und veranlaßt habe, so könne darin kein Mißbrauch der seelischen Verfassung einer Sterbenden erblickt werden^ der die Nichtigkeit des Testaments zur Folge hätte.
Die Revision führt aus? Ebenso wie § 123 BGB die Ausübung der freien Y/illensbeStimmung schütze und die Anfechtung ohne Rücksicht darauf zulasse, ob die erwirkte Willenserklärung für den Erklärenden• günstig oder ungünstig sei, so werde durch § 48 Abs 3 TestG der freie Wille des Erblassers unter Schutz gestellt; die Vorschrift beschränke sich " deshalb nicht darauf, inhaltlich anstößige oder unzweckmäßige Verfügungen zu vernichten* Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen, der Inhalt des während der Todesnot der Erblasserin erwirkten Testamente aci vernünftige rechtfertigen deshalb nicht die Annahme seiner Gültigkeit,
Die Aüge ist unbegründet * Nichtig ist zwar, daß eine Ausnutzung der Todesnot eines Erblassers im Sinne des § 48 Abs 3 Testa auch dann vorliegen kann« wenn die getroffene letztwillige Verfügung ihrem Inhalt nach nicht zu beanstanden ist (BG-RK BG-B 9- Aufl § 48 TestG Anm 3 S 363; Vogels-Seybold Testa 4c Aufl §; 48 Anm 12 S 304; Eeopold Test-Recht - S 111)4 Durch . Ausnutzung seiner Todesnot, ist der Erblasser zur Er-richtung einer;:VyerfüguJig-von Todes wegen jedoch nur dann bestimmt “wordeni• wenn ’ di e Ar t« }in der auf 'ihn
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Einfluß genommen wurdej. nach .den gesamten Umständen sittlich anstößig ist„Davon kann hier nach dem fest-' gestellten. SacHyerhaitlnic gesprochen werden.» Es ’ war kein ’Mißbrauch .der' Todesnot ? wenn die Erblasserin auf • ihremSterbeläger, durch : eine aiäiibehsgenossin, die keinen Eutzen für; sich .oder ihre aiaubensgem*ein-' Schaft erstrebte Hhdcfc- auchdeinen-solchen nicht erlangt ?hat?- zu 'einer, sachgemäßen und.die^Belange der Erben . • wohl „abwägenden letstwilliigeh' Verfügung ^veranlaßt • worden ist?'.mag dabei auch :der Hinweis auf den die Uastwirtschaft • bereits.'betrei'beMen Elager sowie dar-auf ', eine gewisse Rolle .- gespielt haben« die Erblasserin solle;-keinen Eluchlauf sich:'laden, -indem sie r ihre irdischen Angelegenheiten nicht richtig.«ordneI . Each all gemeiner.! und; zut r e f f end er. Ans i c ht .1 st eine . Verfügung, von Todes < wegen hur auf Er und s chw/er'wiegender Tatsachen nach § .48-Abs. 3 Testa, nichtigo ‘Danach rechtfertigen die. hier.getroffenen Beststellun-. gen die Anwendung der Bestimmung nicht,,
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3) Daß das -Testament -nicht nach § 105 BGB nichtig istj. ist in dem angefochtenen Urteil gleichfalls rechtsIrrtumsfrei ausgeführt worden*
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4) Das Berufungsgericht hat auch die gegenüber
dem Nachlaßgericht seitens des Beklagten zu 3 erklärte Anfechtung des Testamentes wegen Irrtums nicht durchgreifen lassen» Die darüber in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» Zu bemerken ist, daß das Berufungsgericht, wie seine Darlegungen zeigen, in diesem Zusammenhang davon ausgeht, der Kläger werde bei Ausnützung seines Übernahmerechts mit den ihn in diesem Pall treffenden Lastenausgleichsabgaben und dem Wohnrecht der Miterbin belastet, ohne dafür bei der Erb-auseinandersetzung einen Ausgleich beanspruchen zu können» Diese Auslegung des Testaments ist möglich und liegt den Umständen nach nahe.
5) Da der Kläger die Grundstücke "zu dem Anschlag von 30,000,- DMH übernehmen sollte und in dem Testament eine Hegelung für den Pall vorgesehen war, daß er von seinem "übernahmerecht" keinen Gebrauch machen wolle, war ihm, auch wenn er die Erbschaft nicht ausschlug, die Entscheidung darüber überlassen, ob er die Grundstücke nach Maßgabe der von der Erblasserin getroffenen Anordnungen übernahm» Das Recht auf Ausführung der Teilungsanordnung erwarb er durch eine entsprechende gestaltungsrechtliche Erklärung (Staudinger BGB llo.Aufl § 2048 Anm 6 S 652; Kipp-Coing, Erbrecht 10» Bearb § 108 IV 1 S 408). Daß der Kläger diese Erklärung gegenüber den Miterben abgegeben hat, ist unbedenklich anzunehmen, auch wenn es von dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt ist; durch sein gesamtes Verhalten hat er den Miterben zu erkennen gegeben, daß er die Rechte in Anspruch nimmt, die sich für ihn aus der Teilungsanordnung ergeben. Damit hat der Kläger den * Anspruch auf Übereignung der Grundstücke erworben»
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Daß er die Leistung derzeit noch nicht verlangen könne, haben die Beklagten nicht geltend gemacht,
III. Nach alledem mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO. Schmidt Ascher Johannsen Kregel Wüstenberg