* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XV ZR 329/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 329/65

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Boewen-heim, Dr« Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung des § 189 Abs. 1 und 3 BEG und der sich darauf gründenden Rechtsgrundsätze über die Nachschiebung von Einzelansprüchen. Nachdem § 189 Abs.3 BEG durch das BEG-Schluß-gesetz vom 14« September 1965 neu gefaßt worden ist, erübrigt es sich, zu der Gesetzesanwendung des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1967, 38 Nr. 33) ist diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen. Letzteres ist hinsichtlich des Gesundheitsocha-densanspruohs der Klägerin dadurch geschehen, daß die Lan-desrentenbehörde den Antrag v/egen fehlender Gesundheitsbeschädigung im rentenberechtigenden Ausmaß abgelehnt hat. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
DüsseldorfBerufungsgerichtBEGAnspruchsachlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

03V
(
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 329/65	URTEIL	Verkündet	am
24. Februar 1967 Pohl,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
✓
der am fHHHHB! 1942 geborenen Liliane F gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Eliasz Fl I- SflHUBKBelgien, 4^, Hue
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollraächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 und
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen , vortreten durch den Leiter der Laßdesrentenbehörde in Düsseldorf, Pannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Boewen-heim, Dr« Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26» November 1963 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	1942	in	BdBP	geborene Klägerin
 ist Jüdin und deswegen verfolgt worden.
Ihren am 19. September 1956 beim Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Entschädigungsantrag hat sie auf Freiheitsentschädigung beschränkt, indem sie die Frage nach Schaden an Körper und Gesundheit formularmäßig verneint hat. Nachdem der Klägerin durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 8. März I960 eine Freiheitsentschädigung von 3.150,- DM bewilligt worden war, hat sie am 30. September I960 auch Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit beantragt.
 
Die Landesrentenbehörde hat den Antrag wegen fehlender Gesundheitsbeschädigung im rentenberechtigenden Ausmaß abgelehnt.
Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht abgev/iesen, weil die Klägerin weder staatenlos noch Flüchtling gewesen sei und bei ihr auch keine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung bestehe.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Das Oberlandesgericht hat die Anmeldung des Gesundheito-schadensanspruchs als verspätet angesehen und deshalb über ihn sachlich nicht entschieden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung des § 189 Abs. 1 und 3 BEG und der sich darauf gründenden Rechtsgrundsätze über die Nachschiebung von Einzelansprüchen. Nachdem § 189 Abs. 3 BEG durch das BEG-Schluß-gesetz vom 14« September 1965 neu gefaßt worden ist, erübrigt es sich, zu der Gesetzesanwendung des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen. Die ab 18. September 1965 geltende Fassung des § 189 Abs. 3 BEG, die nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, ist
 In der Revisionsinstanz anzuwenden. § 189 Abs, 3 Satz 2 BEG bestimmt, daß dann, wenn die Entschädigungobehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1967, 38 Nr. 33) ist diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen. Letzteres ist hinsichtlich des Gesundheitsocha-densanspruohs der Klägerin dadurch geschehen, daß die Lan-desrentenbehörde den Antrag v/egen fehlender Gesundheitsbeschädigung im rentenberechtigenden Ausmaß abgelehnt hat.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für eine Zurück-verweisung an das Landgericht besteht keine Veranlassung, nachdem dieses sachlich über den Gesundheitsschadensanspruch entschieden hat.
 
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs, 1 BEG.
Johannsen Wilden
 Dr, Loewenbeini Dr» Graf Vod,Mühlen