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BGH · IV ZR 329/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 329/64

BEG § 206 Falls ein Leiden sich hach Erlaß der früheren Entscheidung verschlimmert hat, ist ein neuer Bescheid auch dann zu erlassen, wenn in der früheren Entscheidung für ein durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmertes Leiden nur ein Heilverfahren zuerkannt worden und der Anspruch auf Rente abgelehnt worden ist, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25' v.H. betrug. Die durch diese Leiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 15 Januar 1963 Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, nach einer veranlass ten Nachuntersuchung gemäß § 206 BEG wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, die für die Ablehnung ihrer Ansprüche maßgebend v/aren, an die Klägerin wegen Körper- und Gesundheitsschadens eine Rente ab 1, Januar I960 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 $>? Das beklagte Land hat ausdrücklich auf die Geltendmachung des Einwandes verzichtet, daß sein Schreiben vom 9. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer monatlichen Rente vom 1« Januar I960 ab verurteilt, die anfangs DM 100.— betragen und bis auf 136.— DM ansteigen soll. Auf die vom beklagten Land eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. In dem früheren Bescheid sei rechtskräftig festgestellt, daß das Leiden der Klägerin durch die Verfolgung nicht entstanden und nicht richtunggebend, sondern lediglich anhaltend abgrenzbar verschlimmert worden sei, wobei die durch das Leiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 15 v.H. betrage. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Maß der durch die abgrenzbare Verschlimmerung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit unveränderlich sei. Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16, Juni 1965 - IV ZR 103/64 r»RzW 1965, 516 Nr. 19 und ebenso in seinem Urteil vom 19» November 1965 - IV ZR 253/64 - ausgeführt, daß auch eine Rente, die wegen einer verfolgungsbedingten abgrenzbaren Verschlimmerung eines Leidens zugesprochen ist, unter den Voraussetzungen des § 35 3EG neu festgesetzt werden kann. Der in einem bestimmten früheren Zeitpunkt auf einem bestimmten Leidenszustand zur Bezeichnung der dafür mitverantwortlichen Folge einer Schädigung durch Verfolgung angewandte Begriff der abgrenzbaren Verschlimmerung habe nicht den logischen Inhalt, daß eine spätere Verschlimmerung dieses Zustandes in 3edem Falle unabhängig von den Auswirkungen des schädigenden Verfolgungsvorganges eintreten werde oder eingetreten sei. Eine solche Unabhängigkeit einer eingetretenen Änderung von dem schädigenden Verfolgungsereignis könne bestehen, etwa dann, wenn das durch die Verfolgung zunächst verschlimmerte Leiden auch aufgrund seines schicksalhaften Verlaufs von einem bestimmten Zeitpunkt an einen Zustand erreicht habe-, den es Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen in einer früheren Entscheidung ein abgrenzbar verschlimmertes Leiden festgestellt worden, dem Verfolgten jedoch nur ein Heilverfahren zugesprochen worden ist, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 v.H» beträgt. Ergibt sich, daß in einem späteren Zeitpunkt die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit größer ist als sie zur Zeit des Erlasses der früheren Entscheidung war, dann ist unabhängig von denin der früheren Entscheidung getroffenen Feststellungen zu prüfen, welcher Anteil davon auf die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachte Verschlimmerung des Leidens jetzt entfällt. Wenn nunmehr im Hinblick auf den jetzt bestehenden Gesundheitszustand des Verfolgten die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr mindestens 25 $ beträgt, dann ist der Anspruch auf Rente begründet.

Zitierte Normen: § 206 BEG
LandVerfolgungVerschlimmerungBEGfrühabgrenzbarKlägerinLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 206
Falls ein Leiden sich hach Erlaß der früheren Entscheidung verschlimmert hat, ist ein neuer Bescheid auch dann zu erlassen, wenn in der früheren Entscheidung für ein durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmertes Leiden nur ein Heilverfahren zuerkannt worden und der Anspruch auf Rente abgelehnt worden ist, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25' v.H. betrug.
BGH, ürt. vom 9. Februar 1966 - IV ZR 329/64 - 016 CeijLe.,...
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 529/64	URTEIL	Verkündet	am
 Februar 1966 Broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dent Entschädigungsrechtsatreit
 der Frau Malia A
geb.
fl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Nied.eraachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 1964 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. '
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Entschädigung für einen Geaund-heitsschaden. Im Verlaufe des bei der Entschädigungsbehörde anhängig gewordenen Verfahrens hat die Behörde am 7. September 1959 folgenden Bescheid erlassen:
"Un Abänderung der Entscheidungsformel des Bescheides für Schaden an Körper oder Gesundheit vom 20. August 1957 werden als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt:
a)	arthritische Beschwerden - anhaltend abgrenzbar verschlimmert -,
b)	Arthrosis deformans der Fingergelenke, des rechten Daumens, der Sacroiliacalgelenke, der Kniegelenke und der Handgelenke,
 anlagebedingt, durch Verfolgung anhaltend abgrenzbar verschlimmert.
 
c)	Spondylosis der Wirbelsäule,
 durch Verfolgung anhaltend abgrenzbar verschlimmert,
2.	Die durch diese Leiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 15
3.	Wegen der unter Ziffer 1 genannten Leiden besteht ab 1«. Januar 1952 Anspruch auf ein Heilverfahren nach den §§ 28 bis 30 BEG.
4.	Im übrigen verbleibt es bei einer Ablehnung der weitergehenden Ansprüche."
Am 16, Mai 1962 hat die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 20, August 1957 und 7. September 1959 gemäß § 206 BEG abzuändern, da auf ihre orthopädischen Leiden nunmehr eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 45 # entfalle, wie aus dem von ihr überreichten Gutachten des Facharztes Dr,	aus N^flHHfcvom 10, Mai 1962 hervorgehe.
Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde in einem formlosen Schreiben vom 9- Juli 1962 abgelehnt.
Dagegen hat die Klägerin am 2. Januar 1963 Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, nach einer veranlass ten Nachuntersuchung gemäß § 206 BEG wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, die für die Ablehnung ihrer Ansprüche maßgebend v/aren, an die Klägerin wegen Körper- und Gesundheitsschadens eine Rente ab 1, Januar I960 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 $>? unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes, außerdem die Kosten dei* Heilbehandlung wegen ihrer verfolgungsbedingten Leiden zu zahlen.
- 4 ~
Das beklagte Land hat beantragt» die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat ausdrücklich auf die Geltendmachung des Einwandes verzichtet, daß sein Schreiben vom 9. «Juli 1962 den Erfordernissen eines Bescheides nicht entspreche, und sich zur Sache selbst eingelassen.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer monatlichen Rente vom 1« Januar I960 ab verurteilt, die anfangs DM 100.— betragen und bis auf 136.— DM ansteigen soll. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die vom beklagten Land eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die von dem beklagten Land gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne gemäß § 206 BEG keinen Rentenanspruch geltend machen.
In dem früheren Bescheid sei rechtskräftig festgestellt, daß das Leiden der Klägerin durch die Verfolgung nicht entstanden und nicht richtunggebend, sondern lediglich anhaltend abgrenzbar verschlimmert worden sei, wobei die durch das Leiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 15 v.H. betrage. Zu dem Wesen einer abgrenzbaren Verschlimmerung gehöre es, daß der verfolgungsbedingte Anteil der Verschlimmerung feststehe und sich nicht erhöhen könne. Eine Änderung
 
der Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG sei daher bei einem abgrenzbar verschlimmerten Leiden nicht denkbar.
Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtsirrig.
Es kann im vorliegenden Pall dahin stehen, wie weit die bindende Kraft der früheren Bescheide in einem Verfahren nach § 206 BEG reicht. Es ist nicht ersichtlich, daß der in den hier in Betracht kommenden Bescheiden festgestellte Sachverhalt von dem wirklichen abweicht. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Maß der durch die abgrenzbare Verschlimmerung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit unveränderlich sei. Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16, Juni 1965 - IV ZR 103/64 r»RzW 1965, 516 Nr. 19 und ebenso in seinem Urteil vom 19» November 1965 - IV ZR 253/64 - ausgeführt, daß auch eine Rente, die wegen einer verfolgungsbedingten abgrenzbaren Verschlimmerung eines Leidens zugesprochen ist, unter den Voraussetzungen des § 35 3EG neu festgesetzt werden kann. Das Gesetz schliesse es auch dabei nicht aus, den Umstand zu berücksichtigen, daß sich bei einer nachträglich eingetretenen Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auch der verfolgungsbedingte Anteil an dieser erhöht habe. Der in einem bestimmten früheren Zeitpunkt auf einem bestimmten Leidenszustand zur Bezeichnung der dafür mitverantwortlichen Folge einer Schädigung durch Verfolgung angewandte Begriff der abgrenzbaren Verschlimmerung habe nicht den logischen Inhalt, daß eine spätere Verschlimmerung dieses Zustandes in 3edem Falle unabhängig von den Auswirkungen des schädigenden Verfolgungsvorganges eintreten werde oder eingetreten sei. Eine solche Unabhängigkeit einer eingetretenen Änderung von dem schädigenden Verfolgungsereignis könne bestehen, etwa dann, wenn das durch die Verfolgung zunächst verschlimmerte Leiden auch aufgrund seines schicksalhaften Verlaufs von einem bestimmten Zeitpunkt an einen Zustand erreicht habe-, den es
 
zu diesem Zeitpunkt auch ohne den verschlimmerten Einfluß der Verfolgung erreicht haben würdee Es sei aber auch durchaus der Fall denkbar, daß bei einem leiden der verschlimmernde Einfluß der Verfolgung zeitlich unbegrenzt zur Wirkung komme, also für eine nach einem bestimmten Zeitpunkt eintretende weitere allgemeine Verschlimmerung - abgrenzbar - mitverantwortlich bleibe. Ob das zutreffe, müsse aufgrund eines Sachverständigenurteils festgestellt werden.
Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen in einer früheren Entscheidung ein abgrenzbar verschlimmertes Leiden festgestellt worden, dem Verfolgten jedoch nur ein Heilverfahren zugesprochen worden ist, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 v.H» beträgt. Ergibt sich, daß in einem späteren Zeitpunkt die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit größer ist als sie zur Zeit des Erlasses der früheren Entscheidung war, dann ist unabhängig von denin der früheren Entscheidung getroffenen Feststellungen zu prüfen, welcher Anteil davon auf die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachte Verschlimmerung des Leidens jetzt entfällt. Wenn nunmehr im Hinblick auf den jetzt bestehenden Gesundheitszustand des Verfolgten die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr mindestens 25 $ beträgt, dann ist der Anspruch auf Rente begründet.
Das angefochtene Urteil mußte sonach aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtssätze erneut über den Anspruch der Klägerin entscheiden kann.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergibt sich aus § 225 Abs, 1 BEG»
Ascher
J ohannsen
 Maaß
Wilden
 Dr, Graf