BBG § 165 Pie Entscheidung über die Angemessenheit einer Härtoausgleicholeistung ist eine unter Berücksichtigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffende BrmessensentScheidung« Angemessen kann eine solche Leistung auch dann sein9 wenn sie nicht ausreichta um den notwendigen Lebensunterhalt des Verfolgten sicher-zustollen» Juli 1942 bis zu dem 31° August 1944 den Judenstern tragen müssen« Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 8« März 1937 ist ihr wegen Freiheitsschadens eine Entschädigung von DM 39oo.£- den Antrag der Klägerin auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch mit der Begründung zurückgewieBon9 daß die verfol-gungsbedingto Minderung der Erwerbsfähigkeit für Vergangenheit und Zukunft höchstens 2o betrage» Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde durch das landesgericht wegen Fehlens der medizinischen Voraussetzungen durch Urteil vom 9« Januar 1961 zurückgewiesen« Alters and dor geringen Einkünfte ihres Ehemannes, befinde sie sich jotzt in oiner großen Notlage, Der Innonminister des beklagten Landes hat der Klägerin durch Bescheid vom 60 Pobruar 1962 gemäß § 165 BEG am Io Mai 1961 eine jederzeit widerrufliche Beihilfe zu dem Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 8o DM zugosprochen. Umrechnung nach der Verbrauchergeldparität einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 383 DM» Es sei zwar richtigs, daß daa Existenzminimum für die Klägerin und' ihren Ehemann etwa bei DM 55o»— monatlich liege (79.2oo»— bfr« jährlich) und somit eine Beihilfe von DM 8o»— monatlioh den notwendigen Lebensunterhalt noch nicht sicher stelle» Es müsse jedoch berücksichtigt werden, daß die nach § 165 BEG zu gewährenden Leistungen nur zu dem Ausgleich von Härten gedacht seien und daß für die Bemessung der Leistung auch der Umfang des durch die Verfolgung erlittenen Schadens von wesentlicher Bedeutung sei» Die Arbeitsunfähigkeit und die Krankheit der Klägerin seien berücksichtigt worden» Ob ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden vorliege, könne in diesem Verfahren nicht geprüft worden, weil insoweit eine rechtskräftige Entscheidung vorliege» Währung einos angemessenen Härteausgleicha zusteht, sofern die ihr als Flüchtling zuetohondo Entschädigung unter Berücksichtigung ihres Vermögens und ihres sonstigen Einkommens zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichto Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt ist diese Voraussetzung bei der Klägerin erfüllt, weil sie selbst sort 1955 koine anderen Einkünfte hat, und die Einkünfte ihres Ehemannes mit durchschnittlich 56.ooo bfr« jährlich unter dem für den Lobonsunterhalt eines. Umstritten ist allein die Frage, ob die der Klägerin vom beklagten Land gewährte Ausgleichsleistung von monatlich 80 DM der Höhe nach als angemessener Härteausgloich im Sinno des § T65 BEG anzusehen ist«, Die Klägerin vertritt die Auffassung«) daß eine Härteausgleichsleistung in jedem Fall nur dann angemessen sei, wenn eie ausreicho, um den notwendigen Lebensunterhalt des Verfolgten sicherzustellen« Diese Auffassung ist,wie das Berufungsgericht zutreffend dargolegt hat, nicht richtig« Schon der Wortlaut des Gosotzos spricht gegen sie0 Hätte der Gesetzgeber dem Verfolgten durch die Ausgldiohsleistung in jedem Fall seinen vollen Lebensunterhalt gewährleisten wollen, so hätte es nahe gelogen, eindeutig im Gesotz zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Ausgleichsleistung so zu bemessen sei, daß sie zusammen mit den sonstigen dem Verfolgten hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreiche. Eine Kapitalentschädigung oder eine Rente wegen Gesundheitsschadens kann die Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Düssoldorf vom 9» Januar 1961 deshalb nicht beanspruchen, weil eine vorfolgungsbcdingto Schädigung, durch die sie in ihrer Brwerbafähigkeit um mindestens 25 beeinträchtigt wäre, bei ihr nicht voi'liegt» Bei dom Fehlen dieser Voraussetzung würde die Klägerin auch dann koine Kapitalentschädigung und keine Rente wegen Gesundheitsschadens erhalten können, wenn die Voraussetzungen dos § 4 BEG in ihrer Personerfüllt wären. Piese Erwägungen zeigen,, daß die Entscheidung über die Angemessenheit des Härteausgleichs von dom beklagten Land unter Berücksichtigung und Abwägung aller hierbei in Betracht kommenden Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist« Daß das beklagte Land im vorliegenden Falle bei seiner Entschei dung sein Ermessen * zu dem Nachteil der Klägerin - im Sinne des §211 BEG fehlerhaft ausgeübt habe, ist nicht ersichtlich« Es kann insoweit auf die zutreffende Begründung des Berufungour-teils verwiesen werden«
Hachsehlagewerks 3a Amtl» Sammlung; noin
BBG § 165
Pie Entscheidung über die Angemessenheit einer Härtoausgleicholeistung ist eine unter Berücksichtigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffende BrmessensentScheidung« Angemessen kann eine solche Leistung auch dann sein9 wenn sie nicht ausreichta um den notwendigen Lebensunterhalt des Verfolgten sicher-zustollen»
BGH9 Urto To 8o Juli ?964 - IV ZR 329/63 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
IV ZR 329/63
Verkündet am 8« Juli 1964 Broeske, Juotizangesteilte als Urkundob.eamter der Geschäftsstelle,
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungarechtsstreit
der Frau Genia H Rue du
geb. B\
Belgien,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, M
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Innenminister des Landes NordrheinWestfalen in B^HlIHHfc»
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jH^^^in
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juli 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br, Graf
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des
11c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssoldorf
vom 8c Mai 1963 wird zurückgewiesen,
Bie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen, Bas Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Hechts wegen
gatbeBtand;
Die am 189o in P^HB^ußland geborene
jüdische Klägerin begehrt Entschädigung durch Gewährung eines Härteausgleichs<, Dio Klägerin ist im Jahre 1926 mit ihrem Ehemann von Polen nach Belgien ausgewandert und hat dort vom 1. Juli 1942 bis zu dem 31° August 1944 den Judenstern tragen müssen« Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 8« März 1937 ist ihr wegen Freiheitsschadens eine Entschädigung von DM 39oo.£- gewährt worden» Die Landesrentenbehördo in Düsseldorf hat durch Bescheid vom 6° April i960 als Verfolgungsleiden die «abgrenzbare Verschlimmerung einer Polyarthrose (degenerative Gelenkerkrankung mit typischer Bevorzugung der Knie^, Hüft- und Fingorgolenko)'» anerkannt? den Antrag der Klägerin auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch mit der Begründung zurückgewieBon9 daß die verfol-gungsbedingto Minderung der Erwerbsfähigkeit für Vergangenheit und Zukunft höchstens 2o betrage» Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde durch das landesgericht wegen Fehlens der medizinischen Voraussetzungen durch Urteil vom 9« Januar 1961 zurückgewiesen«
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde als unzulässig verworfen« Der Ehemann der Klägerin hat ebenfalls eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens in Höhe von 39oo DM erhalten. Sein Antrag auf Entschädigung wegen Go-sundheitsschadens ist durch die Landesrentenbehörde zurückgewiesen worden. Das anschließende gerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossene
Zur Begründung ihres Antrages auf Gewährung eines Härteausgleichs hat die Klägerin vorgotragen? der TerfolgungB-bedingte Anteil an ihrer Erwerbsunfähigkeit sei mit 2o # zu gering bemessen worden. Wegen ihrer Krankheit? ihres hohen
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Alters and dor geringen Einkünfte ihres Ehemannes, befinde sie sich jotzt in oiner großen Notlage,
Der Innonminister des beklagten Landes hat der Klägerin durch Bescheid vom 60 Pobruar 1962 gemäß § 165 BEG am Io Mai 1961 eine jederzeit widerrufliche Beihilfe zu dem Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 8o DM zugosprochen. In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgesprochen, bei Prüfung der Bedürftigkeit müßten die Vermögens-’ und Einkommenverhältnisse des Ehemannes der Klägerin mitberücksichtigt werden. Das Ar*-beitseinkommenMes Ehemannes liege unter dem festgolegten Exi-stonzminimunio Die Höhe der Beihilfe erscheine angemessen und ausreichend.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben» Sie hat vorgetragen, die Beihilfe reiche nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt für sie und ihren Ehemann sicherzustollon. Auch ihr Verfolgungsschicksal, ihr hohes Alter und die Schwere ihrer Krankheit ließen die Festsetzung einer höheren Beihilfe angemessen erscheinen,
Dio Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides das beklagte Land zu verurteilen, an sie ab i, Mai 1961 eine weitere Beihilfe von ?o DM monatlich, insge-oamt also 15o DM monatlich zu zahlen,
Pas bolclagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat auf den angefochtenen Bescheid und die Richtlinien zu § 165 BEG im Rd.Erl. vom 23. Novomber i960 (MBL NW 196o? S. 2919) Bezug genommen und hat im übrigen ausgeführt9 daß der nach § 165 BEG vorgesehene "angemessene* Härteausgleich nicht die vollen Lebenshaltungskosten decken müsse. Bei der Ausübung des Ermessens seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dor Klägerin berücksichtigt worden. Das Einkommen ihres Ehemannes habe von 1955 ab durchschnittlich 56,ooo,— bfr, jährlich betragen und das ontsproche bei einer
Umrechnung nach der Verbrauchergeldparität einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 383 DM» Es sei zwar richtigs, daß daa Existenzminimum für die Klägerin und' ihren Ehemann etwa bei DM 55o»— monatlich liege (79.2oo»— bfr« jährlich) und somit eine Beihilfe von DM 8o»— monatlioh den notwendigen Lebensunterhalt noch nicht sicher stelle» Es müsse jedoch berücksichtigt werden, daß die nach § 165 BEG zu gewährenden Leistungen nur zu dem Ausgleich von Härten gedacht seien und daß für die Bemessung der Leistung auch der Umfang des durch die Verfolgung erlittenen Schadens von wesentlicher Bedeutung sei» Die Arbeitsunfähigkeit und die Krankheit der Klägerin seien berücksichtigt worden» Ob ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden vorliege, könne in diesem Verfahren nicht geprüft worden, weil insoweit eine rechtskräftige Entscheidung vorliege»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt die Klägerin in erster Linie ihren Klageantrag weiter« Hilfsweise erstrebt sie eine Abhebung des ahgefochtenen Bescheides vom 6, Februar 1962 odor eine Zuruckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht»
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Rovision ist nicht begründet»
Zwar kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden daß dio Klägerin Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist.{Refugico our place, vgl. Urteil des Senats RzY/
1964, 76), so daß ihr nach § 165 BEG ein Anspruch auf Ge-
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Währung einos angemessenen Härteausgleicha zusteht, sofern die ihr als Flüchtling zuetohondo Entschädigung unter Berücksichtigung ihres Vermögens und ihres sonstigen Einkommens zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichto
Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt ist diese Voraussetzung bei der Klägerin erfüllt, weil sie selbst sort 1955 koine anderen Einkünfte hat, und die Einkünfte ihres Ehemannes mit durchschnittlich 56.ooo bfr« jährlich unter dem für den Lobonsunterhalt eines. Ehepaares erf or- • derlichen Existenzminimum liegen«
Umstritten ist allein die Frage, ob die der Klägerin vom beklagten Land gewährte Ausgleichsleistung von monatlich 80 DM der Höhe nach als angemessener Härteausgloich im Sinno des § T65 BEG anzusehen ist«, Die Klägerin vertritt die Auffassung«) daß eine Härteausgleichsleistung in jedem Fall nur dann angemessen sei, wenn eie ausreicho, um den notwendigen Lebensunterhalt des Verfolgten sicherzustellen«
Diese Auffassung ist,wie das Berufungsgericht zutreffend dargolegt hat, nicht richtig« Schon der Wortlaut des Gosotzos spricht gegen sie0 Hätte der Gesetzgeber dem Verfolgten durch die Ausgldiohsleistung in jedem Fall seinen vollen Lebensunterhalt gewährleisten wollen, so hätte es nahe gelogen, eindeutig im Gesotz zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Ausgleichsleistung so zu bemessen sei, daß sie zusammen mit den sonstigen dem Verfolgten hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreiche. Eine solche Rogolung wäre auch, wenn man davon ausgeht, daß dem Verfolgten dieser Verfolgtengruppo gemäß §149 BEG grundsätzlich nur ein nach Art und Umfang beschränkter Anspruch auf Entschädigung zustehen und der Härteausgleich diese Beschränkung nicht schlechthin wieder beseitigen soll, keineswegs in jedem Fallo angemessen« Sie wäro zu dem Beispiel dann nicht angemessen, wenn.der Verfolgten deshalb keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung hätte, weil er eine ihm zu demutbare Erwerbstätigkeit - etwa sogar in Erwartung der Härteauatfloichs-;’
loistung - untorläßt odor weil or, um die Voraussetzung für eine Anwendung doo § 165 BEG zu schaffen, soin Vermögen in anderer llfoise anlogt oder verwendet, als or es sonst nach den Grundsätzen einer sorgfältigen und gewissenhaften Vermögensverwaltung tun würde * Unangemessen könnte insbesondere eine solche Regelung auch dann sein, wenn die Härteausgleichsleistung zu einer Besserstellung des Staatenlosen oder Flüchtlings gegenüber anderen Verfolgtengruppen führen würde - *
Dieser letztere Fall dürfte bei der Klägerin gegeben sein, weil nach dem feststehenden Sachverhalt anzunehmen ist, daß ihr als Flüchtling keine geringere Entschädigung zustoht, als sie sie zu beanspruchen hätte, wenn sie zu einer nach § 4 BEG vollberechtigten Verfolgtengruppe gehören würde«
Die Entschädigung, die dem ^Flüchtling wegen Schadens an Freiheit zusteht, und die auch die Klägerin erhalten hat, ist nach §162 BEG nicht anders bemessen als die einem vollberechtigten Verfolgten nach Maßgabe der §§ 45 bis 5o BEG hierfür zusteilenden Entschädigung»
Eine Kapitalentschädigung oder eine Rente wegen Gesundheitsschadens kann die Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Düssoldorf vom 9» Januar 1961 deshalb nicht beanspruchen, weil eine vorfolgungsbcdingto Schädigung, durch die sie in ihrer Brwerbafähigkeit um mindestens 25 beeinträchtigt wäre, bei ihr nicht voi'liegt» Bei dom Fehlen dieser Voraussetzung würde die Klägerin auch dann koine Kapitalentschädigung und keine Rente wegen Gesundheitsschadens erhalten können, wenn die Voraussetzungen dos § 4 BEG in ihrer Personerfüllt wären. Einen Anopruch auf Heilbehandlung, der ihr in dem einen wie in dem anderen Falle zuatehen würde, hat sie nicht geltend gemacht« Die Voraussetzungen für die in § 29 Nr« 4 bis 6 BEG bezeichnten Entschädigungsleistungen liegen bei der bereits soit langem erwerbsunfähigen Klägerin
nicht vor*, so daß es auch insoweit für sie ohne Bedeutung ist« daß sie zu einer Vorfolgtongruppe gehört,, fiir die solche Leistungen nicht vorgesehen sind (§ 161 BEO)« Ebenso könnte sie eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch als Vollberechtigte gemäß § 64 Abs« 1 BEG- nicht erhalten,, weil sie von der von ihr behaupteten Beeinträchtigung in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht im Inland betroffen wordon ist« Schließlich hat die Klägerin auch einen Eigentums- oder Vermögensschaden nicht geltend gemacht«
Piese Erwägungen zeigen,, daß die Entscheidung über die Angemessenheit des Härteausgleichs von dom beklagten Land unter Berücksichtigung und Abwägung aller hierbei in Betracht kommenden Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist« Daß das beklagte Land im vorliegenden Falle bei seiner Entschei dung sein Ermessen * zu dem Nachteil der Klägerin - im Sinne des §211 BEG fehlerhaft ausgeübt habe, ist nicht ersichtlich« Es kann insoweit auf die zutreffende Begründung des Berufungour-teils verwiesen werden«
Die Kostenontscheidung beruht auf § 9? ZPO, § 225 Abs« 1
BEG«
Ascher Baske Wüstenberg
Bundesrichter Wilden Dr« Graf
ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen
Ascher