Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18o April 1962 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, jedoch im Zuge der Bearbeitung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch Bescheid vom 6o Februar 1958 den oben genannten Bescheid und die Vergleiche widerrufen und gleichzeitig eine am 14o April 1955 gewährte Vorschußzahlung für Schaden an Vermögen zurückgefordert. Durch rechtskräftiges Urteil vom 29o April 1959 hat das Landgericht den Bescheid vom 6« Februar 1958 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen« In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt; Die Voraussetzungen des § 7 BBG seien nicht gegeben« Daher sei der Bescheid aufzuheben« Die auf Zubilligung einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gerichtete Klage soi nach § 21 o BEG unbegründet« Die Entschädigungobehörde habe diesen Anspruch nicht abschliessend gewürdigt« In dem entscheidenden Teil des Bescheides hätte mindestens eine Zurückweisung der Entschädigung für Gesundheitsschaden ausgesprochen werden müssen« Auf Grund eines am 2« November 196o mit dem Kläger abgeschlossenen Vergleichs hat sodann die Entschädigungs-behörde mit Bescheid vom 7« Februar 1961 dem Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Bente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 f» ab 1« Oktober 1 938 und unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gewährt« Den für die Zeit bis Mai 1955 angenommenen Hundertsatz von 3o # hat sie für die Folgezeit ermäßigt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat die Zulässigkeit der Klage bejaht, weil sich aus den Entschei-dungogründen des Urteils vom 29* April 1959 ergebe, daß der Antrag wegen des Gesundheitsschadens, nicht aus sachlichen» sondern aus formellen Gründen abgewiesen worden sei« Jedoch hat es die Klage für unbegründet erachtet« Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die rechtliche Tragweite der Rechtskraft des Urteils vom 29« April 1959 verkannt* a) ::ach 5 322 A.bs* 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist* Das Haß der Zuerkennung oder Aberkennung eines geltend gemachten Anspruchs bestimmt sich zwar zunächst nach der Urteilcformel (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl § 15o II Nr* 3? S* 754)« Die Entscheidungsgründe nehmen nicht an der Rechtskraft teil* Jedoch ist zu berücksichtigen, daß Tenor, und Gründe zusammen die Entscheidung bilden* Das Reichs gericht hat daher in ständiger Rechtsprechung (RGZ 33, *, 4; 47, 366, 37o; 97, 1T8, 121) die Auffassung vertreten, daß die Gründe zur Erläuterung und zu dem Verständnis des Urteils verwertet werden dürfen und müssen. Diese Auslegung hat das ganze Urteil zu dem Gegenstand * Besondere Bedeutung kommt der Auslegung im Falle eines klageabweisenden Urteils zu0 Hier muß nicht schon aus dem Tenor ersichtlich sein., ob Prozeß- oder Sachabweisung vorliegt * Folglich entscheiden die Gründe (V/ieczorek, ZPO §T.J22 Anm0 E‘II b 1)0 Nur aus den Gründen, nicht aber aus der Formel, kann hier die Bedeutung und Tragweite des Urteils erkannt werden (RGZ 52, 325, 327)o Daher muß in solchen Fällen der Gegenstand der Rechtskraft de« TT^-eils aus den Gründen im Wege der “Auslegung der Formel“ entnommen werden (Stein/Jonas/Schönke/?ohL, ZPO § 322 Anuio VII)o Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein g Urteil nicht nur insoweit rechtskräftfähig iDt, als .cd über*, Klage sachlich erkennt, sondern auch, wenn es ein sog* Pro; urteil ist, d«, h., wenn es eine Klage wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung oder wegen Vorliegens eines ProzeßhInder-nisses als unzulässig abweist«, Die Bechtskraft eines Proseß-urteils beschränkt sich aber auf die darin behandelte Verfahrensfrage und greift folglich nur dann ein, wenn die gleiche Rechtsfrage zwischen den Parteien zur Entscheidung steht (RGZ *59? Die Entscheidungsgründe lassen jedoch unmißverständlich erkennen, daß das Landgericht die Klage deshalb abgewiesen hat, weil nach seiner Auffassung die Entschädigungsbehörde Uber den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit noch nicht entschieden hatte, insoweit also noch kein Bescheid vorlago Nach der in diesem Urteil angeführten Vorschrift des § 21o Abüe 1 BEG kann, sofern nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 216 BEG vorliegen, der Klageweg nur beöchritten werden, soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist« Die Erhebung der Klage setzt somit einen ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde voraus«. Ist ein solcher Bescheid nicht ergangen und wird er nicht im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt, so fehlt es an einer Proscßvorauscetsungo Die Klage ist dann unzulässig» Ziff«, II des Entocheidungssatzes des Urteils vom 29« April 1959 hat folglich die Bedeutung eines Prozeßurteils * Zwar ist in den Entscheidungsgründen der Antrag als nach § 21o BEG unbegründet bezeichnet, es kommt aber nicht auf die Wahl der gebrauchten Worte, sondern auf den Sinn an, den das Landgericht damit verbunden hat (vgl„ RGZ 1459 46)«, Angesichts des Hinweises auf die Bestimmung des § 21o BEG kann hier kein Zweifel darüber bestehen, daß der Antrag abgewiesen wurde, weil es nach aer Auffassung des Landgerichts insoweit an einem Bescheid der Entschädigungsbehörde, also an einer Prozeßvoraussetzung«, fehlte» Das Landgericht hat somit über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nicht durch Sachurteil, sondern durch Prozeßurteil entschieden«, Die Rechtskraft dieses Prozeßurteils beschränkt sich nach den Ausführungen unter 2 a darauf, daß im Zeitpunkt der diesem Urteil vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung die Klage wegen des Pehlens eines Bescheides der Entschädigungsbehörde über den geltend gemachten Anspruch unzulässig war„ Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erstreckt sich aber die Rechtskraft dieses Urteils nicht auf eine sachliche Unbegründetheit des Anspruchs«, Es ist daher die Entscheidung der Frage verwehrt, ob die Entschei-dungsforrael des vorerwähnten Bescheides aus den Gründen in der ‘“eise ergänzt werden kann, daß auch die in der Entschei-dungsformel nicht erwähnten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als abgelehnt zu gelten haben. 3o Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen und eine sachliche Prüfung des Anspruchs unterlassen.
Nachschlagewerk: Da Amtliche Sammlung: nein BEO §§ 209 Abs. 1, 210; ZPO § 322 Zur Tragweite der Rechtskraft des Urteils eines Entschädigungsgerichts, das eine Klage wegen Pehlens eines ablehnenden Bescheides der Entschädigungsbehörde gemäß § 210 BEO abweist. BGH, Urt. v. 3. Mai 1963 - IV ZR 329/62 - KG Berlin LG Berlin IV.ZR. 329/62. Verkündet am 3c Mai 1963 Hoeppe, Justizangostellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsreehtsstreit des Chemikers und Ingenieurs Willy Kurt G Klägers und Revisionsklägero ~ Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inners in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten. hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohno mündliche Verhandlung am 26o April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wücten-bergp Dro Loewenheim und Dr> Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18o April 1962 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, - ' a - an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Entschädigungsbehörde hat dem jüdischen Kläger durch Bescheid vom 5. Januar 1954 und durch Vergleich vom 17» Januar 1954 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen sowie durch Vergleich vom 27» Oktober 1955 wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung zugebilligt? jedoch im Zuge der Bearbeitung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch Bescheid vom 6o Februar 1958 den oben genannten Bescheid und die Vergleiche widerrufen und gleichzeitig eine am 14o April 1955 gewährte Vorschußzahlung für Schaden an Vermögen zurückgefordert. In den Gründen dieses Widerrufsbescheideo hat sie die Angaben des Klägers über eine Hoden-vorletsung als unwahr bezeichnet und als erwiesen erachtet? daß der Kläger zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs vorsätzlich falsche Angaben gemacht und hierzu sich auf irreführende Beweismittel berufen hat. Weiter ist in den Gründen ausgeführt: “In Anbetracht des hohen Unrechtsgehalte der Tat und der Schwere des Verschuldens hielt es das Entschädigung samt nach pflichtgemäßem Ermessen für gebotenP den Antragsteller von der Wiedergutmachung in vollem Umfange auszuschliessen. Demgemäß waren der ergangene Grundbeocheid und die geschlossenen Vergleiche zu widerrufen und die hierdurch gewährten Entschädigungsleistungen sowie eine Vorschuß Zahlung zurücksufordern; alle zur Zeit noch anhängigen Entschädigungsansprüche waren zu versagen. Die Entscheidung beruht auf §§ 28, 7, 2o1P 2o5 Abs. 1, 24o, 17o Abs. 2 BEG.“ Der Kläger hat Klage erhoben und beantragtP 1 o festzustellen5 daß er für den Schaden an Körper und Gesundheit anspruchsberechtigi sei auf Gewährung eines Heilverfahrens und Zahlung einer Kapitalentschädigung und Bente; 2« den Bescheid vom 6« Februar 1958 aufzuheben« Durch rechtskräftiges Urteil vom 29o April 1959 hat das Landgericht den Bescheid vom 6« Februar 1958 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen« In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt; Die Voraussetzungen des § 7 BBG seien nicht gegeben« Daher sei der Bescheid aufzuheben« Die auf Zubilligung einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gerichtete Klage soi nach § 21 o BEG unbegründet« Die Entschädigungobehörde habe diesen Anspruch nicht abschliessend gewürdigt« In dem entscheidenden Teil des Bescheides hätte mindestens eine Zurückweisung der Entschädigung für Gesundheitsschaden ausgesprochen werden müssen« Auf Grund eines am 2« November 196o mit dem Kläger abgeschlossenen Vergleichs hat sodann die Entschädigungs-behörde mit Bescheid vom 7« Februar 1961 dem Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Bente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 f» ab 1« Oktober 1 938 und unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gewährt« Den für die Zeit bis Mai 1955 angenommenen Hundertsatz von 3o # hat sie für die Folgezeit ermäßigt« Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht« der Kundertsatz sei zu Unrecht ermäßigt worden* Seine Gesamterwerbsminderung betrag 65 i»\ daher seien gemäß § 15 Abs» 3 und 4 2. DV-BEG seine Einkünfte bei der Bemessung der Rente nicht zu berücksichtigen« Demgemäß hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen.* an ihn über den laut Bescheid vom 7« Februar 1961 gezahlten Betrag von 2o«693s53 DM hinaus weitere 3«778,93 DK und seit dem 1. März 1961 über die gewährte Mindestrente von 11o DM hinaus monatlich weitere 61 DM zu zahlen« Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt« Es hat die Klage in erster Linie mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Urteils vom 29. April 1959 für unzulässig erachtet, sie vorsorglich aber auch als unbegründet angesehen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat die Zulässigkeit der Klage bejaht, weil sich aus den Entschei-dungogründen des Urteils vom 29* April 1959 ergebe, daß der Antrag wegen des Gesundheitsschadens, nicht aus sachlichen» sondern aus formellen Gründen abgewiesen worden sei« Jedoch hat es die Klage für unbegründet erachtet« Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger in erster Linie die Aufhebung des Berufungs-urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht« Hilfsweise beantragt er« das beklagte Land zu verurteilen, an ihn folgende Rente zu gewähren: vom 1• 6«1955 vom 1» 1«1956 vom 1« 4.1957 vom I« 6«196o 31 «12c 1955 31o 3o1957 31o 5*19oo 31.12.196o monatlich 11 II II 138,6o DU, 151,2o DM, 171,-- DM, 182,97 DM, ab Io 1o1961 laufend monatlich 197965 DM, abzüglich der durch den angefochtenen Bescheid gewährten Leistungen,, Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Entseheidungsgründe: Die Revision ist begründet« 1 o Bas Berufungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 7o Februar 1961 erhobene Klage-mit folgenden Erwägungen für unzulässig erachtet: Der Bescheid vom 60 Pebruar “1958 enthalte nach seinen eindeutigen Gründen auch die Ablehnung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit« Biese rechtliche Bedeutung des Bescheides habe das Landgericht im früheren Verfahren insofern verkannt, als es angenommen habe, über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit liege noch kein nach § 21o BEG anfechtbarer Bescheid vor« Daher sei in Ziff« I des Urteils vom 29» April 1959 nur der Widerruf des früheren Bescheides und der Vergleiche aufgehoben worden« Die Aufhebung habe sich aber nicht auf die sonst anhängigen Entschädigungsansprüche, unter die der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit falle, erstreckt« Über diesen Anspruch habe jedoch das Landgericht in Ziff« II des Urtoils-tonors entschieden, in dem es die Klage Mim übrigen“ abgewiesen habe« Ein solcher Ausspruch habe die Wirkung einer Sachabweisung, da, wenn dies auch vom Landgericht verkannt worden sei, auch hinsichtlich des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit die Voraussetzungen des § 2*1 o BEG gegeben gewesen seien* Die Rechtskraft dieses Urteils stehe einer erneuten Klage wegen desselben Anspruchs entgegen* Eine Beschränkung oder Beseitigung der prozessualen Wirkung der Rechtskraft durch Parteivereinbarungen sei nicht möglich* Der Kläger könne daher gegen den auf Grund des Vergleichs vom 2* November i960 ergangenen Bescheid vom 7o Februar 1961 keine zulässige Klage erheben* 2* Diese’Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die rechtliche Tragweite der Rechtskraft des Urteils vom 29« April 1959 verkannt* a) ::ach 5 322 A.bs* 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist* Das Haß der Zuerkennung oder Aberkennung eines geltend gemachten Anspruchs bestimmt sich zwar zunächst nach der Urteilcformel (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl § 15o II Nr* 3? S* 754)« Die Entscheidungsgründe nehmen nicht an der Rechtskraft teil* Jedoch ist zu berücksichtigen, daß Tenor, und Gründe zusammen die Entscheidung bilden* Das Reichs gericht hat daher in ständiger Rechtsprechung (RGZ 33, *, 4; 47, 366, 37o; 97, 1T8, 121) die Auffassung vertreten, daß die Gründe zur Erläuterung und zu dem Verständnis des Urteils verwertet werden dürfen und müssen. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in der in BGHZ 2, 164 . abgedruckten Entscheidung angcschlossen* Wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist, sind die Urteilsgründe zur Auslegung der Urteils formel hcranzuziehen, wenn die Urteilsformel nicht eindeutig ist und die Frage geprüft werden muß, inwieweit über den Klageanopruch entschieden ist. Diese Auslegung hat das ganze Urteil zu dem Gegenstand * Besondere Bedeutung kommt der Auslegung im Falle eines klageabweisenden Urteils zu0 Hier muß nicht schon aus dem Tenor ersichtlich sein., ob Prozeß- oder Sachabweisung vorliegt * Folglich entscheiden die Gründe (V/ieczorek, ZPO §T.J22 Anm0 E‘II b 1)0 Nur aus den Gründen, nicht aber aus der Formel, kann hier die Bedeutung und Tragweite des Urteils erkannt werden (RGZ 52, 325, 327)o Daher muß in solchen Fällen der Gegenstand der Rechtskraft de« TT^-eils aus den Gründen im Wege der “Auslegung der Formel“ entnommen werden (Stein/Jonas/Schönke/?ohL, ZPO § 322 Anuio VII)o Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein g Urteil nicht nur insoweit rechtskräftfähig iDt, als .cd über*, Klage sachlich erkennt, sondern auch, wenn es ein sog* Pro; urteil ist, d«, h., wenn es eine Klage wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung oder wegen Vorliegens eines ProzeßhInder-nisses als unzulässig abweist«, Die Bechtskraft eines Proseß-urteils beschränkt sich aber auf die darin behandelte Verfahrensfrage und greift folglich nur dann ein, wenn die gleiche Rechtsfrage zwischen den Parteien zur Entscheidung steht (RGZ *59? 173, 176; Rosenberg, aaO, § U9 I 2, S» 74Ü- b) Der Entscheidungssatz des Urteils des Landgerichts vom 29o April 1.959 lautet in Ziffo II nur dahin, daß die Klage im übrigen abgewiesen wird. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch unmißverständlich erkennen, daß das Landgericht die Klage deshalb abgewiesen hat, weil nach seiner Auffassung die Entschädigungsbehörde Uber den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit noch nicht entschieden hatte, insoweit also noch kein Bescheid vorlago Nach der in diesem Urteil angeführten Vorschrift des § 21o Abüe 1 BEG kann, sofern nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 216 BEG vorliegen, der Klageweg nur beöchritten werden, soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist« Die Erhebung der Klage setzt somit einen ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde voraus«. Ist ein solcher Bescheid nicht ergangen und wird er nicht im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt, so fehlt es an einer Proscßvorauscetsungo Die Klage ist dann unzulässig» Ziff«, II des Entocheidungssatzes des Urteils vom 29« April 1959 hat folglich die Bedeutung eines Prozeßurteils * Zwar ist in den Entscheidungsgründen der Antrag als nach § 21o BEG unbegründet bezeichnet, es kommt aber nicht auf die Wahl der gebrauchten Worte, sondern auf den Sinn an, den das Landgericht damit verbunden hat (vgl„ RGZ 1459 46)«, Angesichts des Hinweises auf die Bestimmung des § 21o BEG kann hier kein Zweifel darüber bestehen, daß der Antrag abgewiesen wurde, weil es nach aer Auffassung des Landgerichts insoweit an einem Bescheid der Entschädigungsbehörde, also an einer Prozeßvoraussetzung«, fehlte» Das Landgericht hat somit über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nicht durch Sachurteil, sondern durch Prozeßurteil entschieden«, Die Rechtskraft dieses Prozeßurteils beschränkt sich nach den Ausführungen unter 2 a darauf, daß im Zeitpunkt der diesem Urteil vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung die Klage wegen des Pehlens eines Bescheides der Entschädigungsbehörde über den geltend gemachten Anspruch unzulässig war„ Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erstreckt sich aber die Rechtskraft dieses Urteils nicht auf eine sachliche Unbegründetheit des Anspruchs«, Hieraus ergeben sich zwei Folgerungen: Einmal kann dem Kläger in diesem Verfahren nicht entgegen gehalten werden, die Entschädigungsbehörde habe bereits im Bescheid vom 6. Februar 1958 über den nunmehr erneut geltend gemachten Anspruch entschieden. Dem steht die Rechtskraft des Urteils vom 29. April 1959 entgegen, das von dem Fehlen dieser Prozeßvoraussetzung getragen wird. Es ist daher die Entscheidung der Frage verwehrt, ob die Entschei-dungsforrael des vorerwähnten Bescheides aus den Gründen in der ‘“eise ergänzt werden kann, daß auch die in der Entschei-dungsformel nicht erwähnten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als abgelehnt zu gelten haben. V/eiter ist zu prüfen, ob der dem klageabweisenden Urteil zugrunde liegende Mangel einer Prozeßvoraussetzung in dem zweiten Verfahren beseitigt ist. Dies ist zu bejahen, da die Entschädigungsbehörde inzwischen über den nunmehr erneut klageweise geltend gemachten Anspruch den Bescheid vom 7» Februar 1961 erlassen hat. Dieser Geltendmachung steht daher,, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtskraft des früheren Urteils nicht entgegen. 3o Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen und eine sachliche Prüfung des Anspruchs unterlassen. -10- Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen werden,, Ascher J obannsen Wüstenberg Br» Loewenheim Dr« Graf