BEG bezeicimeten Personenkreis gehört und beim Inkrafttreten des BEG israelischer Staatsangehöriger war, hat neben dem Anspruch auf Rente für Schaden an Beben auch Anspruch auf Kapital eht Schädigung für die Zeit vom 1. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr„VoWerner, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt? Im Revisionsrechtszuge beantragt der Kläger, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als darin sein Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Rente für die Zeit vom 1. Ent s cheidungs gründes Bas Berufungsgericht geht auf Grund des insoweit unstreitigen Sachverhalts davon aus, daß der Kläger Hinterbliebener eines Verfolgten ist, daß er als Staatenloser und Flüchtling vor dem Inkrafttreten des BEG (1» Oktober 1953) die israelische Staatsangehörigkeit erworben und somit zu dem in den §§ 160 Abs, 5 Satz 2, 164 Abs. 2 BEG bezeichneten 2er-sonenlcreis gehört. Das Berufungsgericht hat den Rentenanspruch, der in den Vorinstanzen auch noch für die Zeit vom 8. Januar 1949 geltend gemacht war, mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 164 Abs. 2 BEG nur einen Anspruch auf Rente für Schaden an heben habe, eine Rente aber nach § 12 BEG grundsätzlich nur für die Zeit vom 1. geregelten sachlichen Voraussetzung für die Gewährung einer Hint erbli ebenenrent e.Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß diese Auffassung sich auf drängt, wenn man nur den V/ortlaut des Gesetzes soweit er nicht zu einer Personengruppe gehört, für die nach §§ 160 ff besondere /einschränkende/ Vorschriften gelten) von Tode des Verfolgten an eine Entschädigung zusteht und daß diese Entschädigung grundsätzlich in Form einer Rente zu leisten ist. Eine besondere Regelung gilt, wie bereits angedeutet, für die Hinterbliebenen, die entweder selbst zu dem im § 160 be-zeichneten Personenkreis (Staatenlose und Flüchtlinge) gehören oder Hinterbliebene von Verfolgten sind, die zu diesem Personenkreis gehörten. Aber auch bei der Regelung der an die Hinterbliebenen dieser Personengruppe zu leistenden Entschädigung ist der Gesetzgeber ersichtlich von der oben erörterten Vorstellung aus-g'egangen, daß für Schaden an Leben an sich drei mögliche Arten der Entschädigung in Betracht kommen. heiratung entfällt überhaupt, eine andere, nämlich die sonst für die Zeit vom Tode des Verfolgten bis zu dem Beginn der Rentenzahlung zu gewährende KapitalentSchädigung wird erst für die Zeit vom Ir Januar 1949 an gewährt» Ähnliche Einschränkungen sind im § 161 hinsichtlich der Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit vorgenommen; auch dort sind die verschiedenen Entschädigungsarten des § 29 vorausgesetzt» Oktober 1953 israelischer £ Staatsangehöriger war, nur Anspruch auf Rente für Schaden an Leben habe, so deutet das nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes zunächst daraufhin, daß für ihn die beiden anderen noch im vorhergehenden Paragraphen ausdrücklich miterörterten Entschädigungsarten (Kapital ent Schädigung und Abfindung bei Y/ie-derverheiratung) entfallen sollen. desselben Titels sprechen eher dafür, daß die mit dem Wort "nur” zu dem Ausdruck gebrachte Einsehränkung nach beiden Richtungen hin, d.h. sowohl in Bezug auf die Entschädigungsart als auch in Bezug auf den Entschädigungstatbestand, gelten sollte- Eine Einschränkung in Bezug auf den Entsehädigungs-tatbestand hat das Gesetz in § 160 Abs.3 auch für die Hinterbliebenen des dort bezeichneten Personenkreises insofern vorgenommen, als auch ihnen nur ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Beben, nicht auchfür Schaden an Körper und Gesundheit gewährt wird, der gemäß § 161 nur den Verfolgten selbst, nicht auch ihren Hinterbliebenen zustehen soll. Der Oberbegriff "Entschädigung” ist auch noch im § 164 Abs. 1 verwendet, der die Anspiüche der dort bezeichneten Verfolgten hinsichtlich des Schadenstatbestandesg ”nur für Schaden an Freiheit” beschränkt, während diese Beschränkung hinsichtlich der Entschädigungsart (deren Spezifizierung sich freilich mit Rücksicht auf den allein anspruchsbegründenden Schadenstat^ bestand aus den §§45, 4& ergibt), nicht ausgesprochen ist. In dem Schreiben Ur. 1a vom 10- September 1952 hat der Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Staates Israel erklärt, daß die israelische Regierung mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 10. September 1952 die von ihr gegen die deutsche Bundesrepublik geltend gemachte Forderung auf Entschädigung für Aufwendungen, die dem Staate Israel durch die Aneiedlung jüdischer Flüchtlinge erwachsen seien, als erledigt ansehe, dabei aber von der Voraussetzung ausgehe, daß alle aus einer künftigen Wiedergutmachungsgesetzgebung der deutschen Bundesrepublik sich ergebenden Rechte ohne weiteres auf israelische Staatsangehörige anzuvvenden seien, mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen der Ziffer I, 14 des sogenannten Haager Protokolls vom 10. In Ziffer I, 14 des Haager Protokolls war unter anderem vereinbart, daß Hinterbliebene von Verfolgten eines bestimmten Personenkreises (Staatenlose und Flüchtlinge) eine angemessene Rente nach den wesentlichen Grundsätzen und in Anlehnung an die Sätze des Entschädigungsgesetzes der amerikanischen Zone (USEG) erhalten sollten, soweit die übrigen Voraussetzungen des USEG für die Gewährung von Hinterbliebenenrente erfüllt seien. Hach diesem Briefwechsel bestand also zwischen den beteiligten Regierungsvertretem Einigkeit darüber, daß die Bürger des Staates Israel hinsichtlich der ihnen zu gewährenden Entschädigungsansprüche, soweit es sich dabei um Entschädigung für Freiheitsentziehung und um En'fcschädigungsZahlungen an Hinterbliebene von Verfolgten handelte, dem in Ziffer I 14 des Haager Protokolls behandelten Personenkreis gleichgestellt werden sollten«. Haeh Art. 13 Abs.6 des USBG waren die an die Hinterbliebenen von getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten zu zahlenden Renten vom Ersten des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats, also vom 1. an in monatlich auszahlbaren Teilbeträgen zu gewähren» In Art. 13 Abs» 7 war bestimmt, daß für die zwischen dem Tod des Verfolgten und dem Beginn der Rentenzahlung liegende Zeit eine KapitalentSchädigung gewährt werde. Mai 1949 an eine Ren-te und für die Zeit vom Tode des Verfolgten bis zu dem Beginn der Rentenzahlung eine KapitalentSchädigung zu gewähren» Hinterbliebenen des dort bezeichnten Kreises von Verfolgten ist nicht dieselbe Entschädigung zugesichert, wie sie den nach dem USEG Entschädigungsberechtigten zustand. Es ist vielmehr bestimmt, daß ihnen eine angemessene Entschädigung nach den wesentlichen Grundsätzen (in accordance with the basic principles) und in Anlehnung an die Sätze des USEG gewährt werden sollte, wobei diese Sätze in der Regel nicht um mehr als 25 v.H. unterschritten werden sollten. Die von der Bundesregierung hier und in dem Schrei ben Hr, 1 a übernommene Verpflichtung gegenüber den Verfolgten des dort bezeichneten Personenkreises war also ihrem Umfang nach nicht genau, sondern durch den Hinweis auf die wesentlichen Grundsätze des USEG nur ungefähr bestimmt. Es widersprach also auch dem Wortlaut und dem Sinn des Haager Protokolls nicht, wenn bereits im Bundesergänzungsge-setz den Hinterbliebenen Staatenloser und Flüchtlinge bezw, den hinterbliebenen Staatenlosen und Flüchtlingen in Abweichung von der oben angeführten Regelung des Art. 13 Abs.7 USEG eine Kapitalentschädigung nicht bereits vom Tode des Verfolgten, sondern erst vom 1. Wohl aber widersprach es dem oben erörterten Inhalt der Schreiben la und 1b, wenn von dieser Regelung, soweit israelische Staatsangehörige in Betracht kamen, zu deren Nachteil abgewichen, diese also in Bezug auf die Entschädigung Hinterbliebener nicht die gleichen Rechte erhielten, wie sie den Staatenlosen und Flüchtlingen gewährt wurden. Riese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß das Wort "Rente” im § 164 Abs» 2 BEG nicht in dem streng spezifischen, eine KapitalentSchädigung ausschließenden Sinne verstanden werden kann, in dem es sonst im BEG- gebraucht ist, sondern in dem allgemeineren Sinne einer "Rentenversorgung" aufgefaßt werden muß, Riese Reutung wird auch dadurch nahegelegt, daß ih ähnlicher Weise auch in dem Schreiben 1a nur allgemein, von "Renten an Hinterbliebene" und in den §§ 71? 74 BBrgG von "Hinterbliebenenrenten" gesprochen wird, ohne daß damit, wie sich aus § 74 AbSo 1 Satz 2 BErgG ergibt, für einen bestimmten Entschadigungs- bezw, VersoigungsZeitraum die Gewährung einer Kapitalentschädigung anstelle der Rente (gleichsam als summierte Rente) ausgeschlossen sein solltec Ras würde bedeuten, daß auf diese "Rente” die Bestimmung des § 163 BEG ebenso anzuwenden ist, wie auf die Entschädigung der Staatenlosen und Flüchtlinge für Schaden an Leben, daß also insbesondere auch für die Zeit vor dem Beginn der Rentenzahlungen im strengen Sinne (1„ ITovember 1953) eine KapitalentSchädigung zu gewähren ist, und zwar ebenfalls vom 1. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung nach Maßgabe des.§ 25 BEG und für die Zeit vom 1«, November 1953 bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung eine Rente zu«, Rer Kläger hat beantragt, die ihm zu gewährende Rente nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festzusetzen, die den Hin-tei*bliebenen eines höheren Bundesbeamten im Falle seines durch Dienstunfall herbeigeführten Todes gewährt werden würden, Da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Vater des Klägers nach seiner wirtschaftlichen Stellung mit einem Bundesbeamten dieser Besoldungsgruppe verglichen werden kann, ist dem Revisionsgericht eine Entscheidung über die Berechtigung dieses Antrages nicht mögliche Auch hinsichtlich der sonstigen für die Höhe der an den Klä-der zu zahlenden Entschädigung maßgebenden Umstände sind die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch vom Berufungsgericht zu treffen, an welches der Rechtsstreit deshalb, wie geschehen, zurückzuverweisen war«
Pür das Hachs’chlägewerk!
' Hi eilt für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BIG § 164 Abs» 2
Rechtssatz; Per Hinterbliebene, der zu dem im § 160 Abs. 3
BEG bezeicimeten Personenkreis gehört und beim Inkrafttreten des BEG israelischer Staatsangehöriger war, hat neben dem Anspruch auf Rente für Schaden an Beben auch Anspruch auf Kapital eht Schädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 an*
Aktenzeichens IV ZR 329/57 Urteil des BGH vom 16. April 1958
QBG Koblenz
IV ZK 329/57 Tufwg)'l47T7
Verkündet
am 16 April 1958 Schorm. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Laszlo-Tames (Uri) W|
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(Israel),
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechfcaanwa.1 k
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für die Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr„VoWerner, Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt?
Das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2, Juli 1957 wird aufgehoben«.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver\viesen0
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger ist Jude und 1930 in Budapest
geboren^ Seine Eltern wurden nach seinen Angaben während des zweiten Weltkrieges deportierte Seitdem fehlt von ihnen jede Spur« Sie sind offenbar durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ums Leben gekommen* Der Kläger selbst kam im Kai 1944 in ein Ghetto» in dem er Zwangsarbeit verrichten mußte und wurde im Januar 1943 in das Konzentrations-lager Mauthausen, etwas später in das Lager Guenskirchen verbracht, Hier wurde er durch die alliierten Truppen befreit.
Er kehrte alsdann nach Ungarn zurück, um nach dem Verbleib seiner Eltern zu forschen. Im Jahre 1946 wanderte er nach Israel aus. Seitdem lebt er mit seiner Ehefrau und einem 4-jährigen Sohn in Kibbuz Beth-Kama,
Der Kläger hat Waisenrente für die 2eit vom 8, Mai 1945 bis 31o März 1951 begehrt mit der Begründung, bis zu diesem Zeitpunkt habe dr sich in Kibbuz in Berufsausbildung befunden und dort die landwirtschaftliche Schule besucht.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch Bescheid vom 18, Mai 1956 zurüekgewieseh. Gegen die Zurückweisung hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, der erhobene Anspruch sei nach § 164 BEG in Verbindung mit §§ 16 Ziff, 1 und. 17 Ziff, 3 BEG begrün-det. Zwar sei in § 164 Abs. II BEG nur von einem Anspruch auf Rente, nicht auch auf Kapitalentschädigung die Rede. Das Gesetz wolle aber eine möglichst umfassende Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Es bestimme daher in § 24 BEG, daß der Hinterbliebene für die Zeit vor dem 1. November 1953 KapitalentSchädigung für die Eeit vom To-
de des Verfolgten bis zu dem Rentenbeginn erhalte. Daß es sich hierbei tatsächlich um einen Ersatz für die fehlende Rentenzahlung vor dem 1., ITovember 1953 handele? ergebe sich daraus? daß die KapitalentSchädigung jeweils für die Zeit gezahlt wer de? für welche die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Reh tengewährung nach § 17 BEG gegeben gewesen seien. Für den Per sonenkreis des § 164 BEG, zu dem er gehöre, sei zwar eine Beschränkung der Entschädigungsberechtigung auf die Rente vorgesehen (also kein Anspruch auf Ersatz für sonstige Schäden, wie an Eigentum und Verlegenac-r ir.iberuflichen Fortkommen usw,), nicht aber sei darüber hinaus auch eine Benachteiligung die-ses Personenkreises in der Richtung gewollt,, daß für ihn die Beschränkung auf den Rentenanspruch dahin verstanden werden müsse, daß damit auch ein Anspruch auf KapitalentSchädigung entfalle, die ja nur eine Rente in anderer Form sei.
Demgemäß hat der Kläger im ersten Rechtszuge beantragt?
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31» März 1951 eine Vollwaisenrente nach Maßgabe eines mit seinem Vater nach dessen wirtschaftlicher Stellung vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Es hat vorgetragen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Waisenrente nach § 164 BEG nicht zu. Rente werde gemäß § 12 BEG frühestens ab 1. November 1953 gewährt, also von einem Zeitpunkt ab, als der Kläger seine Ausbildung bereits beendet gehabt habe. Es komme demnach auf die Frage, ob der Besuch der landv/irt Schaft liehen Schule in Kibbuz als Berufsausbildung angesehen werden könne, nicht anT
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Ber Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Antrag,
ihm unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine Rente vom 8. Mai 1945 an für einen nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Zeitraum zu erkennen,
hilfsweise,
das beklagte Land zur Gewährung eines angemessenen Härteausgleichs zu verurteilen»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Im Revisionsrechtszuge beantragt der Kläger, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als darin sein Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Rente für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraumes sowie sein Hilfsantrag abgewiesen ist. In diesem Umgang bittet er, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung,und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,,
Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen«,
Ent s cheidungs gründes
Bas Berufungsgericht geht auf Grund des insoweit unstreitigen Sachverhalts davon aus, daß der Kläger Hinterbliebener eines Verfolgten ist, daß er als Staatenloser und Flüchtling vor dem Inkrafttreten des BEG (1» Oktober 1953) die israelische Staatsangehörigkeit erworben und somit zu dem in den §§ 160 Abs, 5 Satz 2, 164 Abs. 2 BEG bezeichneten 2er-sonenlcreis gehört. Es besteht auch insbesondere in diesem
Rechtszug !:ein Streit darüber, daß Israel ein Staat ist, cler von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Sing!iederungs-kosten erhält (§ 164 BEG) .
Der Kläger beansprucht im Revisionsrechtszug noch eine Rente für die 2eit vom 1. Januar 1949 bis zu einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitpunkt. Das Berufungsgericht hat den Rentenanspruch, der in den Vorinstanzen auch noch für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem 1. Januar 1949 geltend gemacht war, mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 164 Abs. 2 BEG nur einen Anspruch auf Rente für Schaden an heben habe, eine Rente aber nach § 12 BEG grundsätzlich nur für die Zeit vom 1. November 1953 an gezahlt werden könne Für diese Zeit fehle es jedoch beim Kläger, der seine Berufsausbildung bereits am 31« März 1951 beendet habe, an der im § 17 Abs. 1 Ziff.3 geregelten sachlichen Voraussetzung für die Gewährung einer Hint erbli ebenenrent e.
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß diese Auffassung sich auf drängt, wenn man nur den V/ortlaut des Gesetzes
.betrachtet. Das verkennt auch die Revision nicht.
u
Das Gesetz geht davon aus, daß dem Hinterbliebenen eines getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten im allgemeinen (d„h. soweit er nicht zu einer Personengruppe gehört, für die nach §§ 160 ff besondere /einschränkende/ Vorschriften gelten) von Tode des Verfolgten an eine Entschädigung zusteht und daß diese Entschädigung grundsätzlich in Form einer Rente zu leisten ist. Dieser Rentenanspruch ist in den §§ 17 Abs. 1 Ziff. 3, 18 bis 22 naher geregelt. Die dem Hinterbliebenen danach zustehende Rente soll jedoch wie jede nach dem BEG zu zahlende Rente gemäß § 12 frühestens mit dem 1, IJovember 1953
zu laufen beginnen. Eine ihm etwa schon für die frühere Zeit, also vom Tode des Verfolgten bis zu dem 31. Oktober 1953 zu gewährende Entschädigung behandelt das Gesetz als Kapitalentschädigung, wenn auch ihrer Berechnung ersichtlich der Betrag der zu gewährenden Rente zugrunde liegt.(§§ 24, 25)«
An die Stelle der Rente, die der hinterbliebenen Witwe oder dem hinterbliebenen Witwer zu zahlen ist, tritt bei der Wiederverheiratung eine Kapitalabfindung nach näherer Maßgabe des § 23 BBG.
Demgemäß unterscheidet das Gesetz im § 16 drei Formen, in denen dem Hinterbliebenen eines getöteten oder in denTod getriebenen Verfolgten eine Entschädigung gewährt werden kann? Rente, Kapi^talentSchädigung und Abfindung bei Wiederverheiratung, Für Schäden an Körper und Gesundheit sieht es im § 29 weitere Entschädigungsarten vor (vgl. auch § 168 Abs. 2 Satz 1s "Die Entschädigung besteht in einer Rente").
Eine besondere Regelung gilt, wie bereits angedeutet, für die Hinterbliebenen, die entweder selbst zu dem im § 160 be-zeichneten Personenkreis (Staatenlose und Flüchtlinge) gehören oder Hinterbliebene von Verfolgten sind, die zu diesem Personenkreis gehörten. Unter ihnen soll nach § 164 wiederum denjenigen eine besondere Stellung zukommen, die bis zu dem 1, Oktober 1953 die israelische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Aber auch bei der Regelung der an die Hinterbliebenen dieser Personengruppe zu leistenden Entschädigung ist der Gesetzgeber ersichtlich von der oben erörterten Vorstellung aus-g'egangen, daß für Schaden an Leben an sich drei mögliche Arten der Entschädigung in Betracht kommen. Im § 163 wird diese Entschädigung in doppelter Hinsicht eingeschränkt; Eine Art der
Entschädigung, nämlich die Abfindung im Falle der Wiederver-
heiratung entfällt überhaupt, eine andere, nämlich die sonst für die Zeit vom Tode des Verfolgten bis zu dem Beginn der Rentenzahlung zu gewährende KapitalentSchädigung wird erst für die Zeit vom Ir Januar 1949 an gewährt» Ähnliche Einschränkungen sind im § 161 hinsichtlich der Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit vorgenommen; auch dort sind die verschiedenen Entschädigungsarten des § 29 vorausgesetzt»
V/enn dann das Gesetz im § 164 Abs. 2 bestimmt, daß der Hinterbliebene, der zu dem in § 160 Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehörte und außerdem ära 1. Oktober 1953 israelischer £ Staatsangehöriger war, nur Anspruch auf Rente für Schaden an Leben habe, so deutet das nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes zunächst daraufhin, daß für ihn die beiden anderen noch im vorhergehenden Paragraphen ausdrücklich miterörterten Entschädigungsarten (Kapital ent Schädigung und Abfindung bei Y/ie-derverheiratung) entfallen sollen. Hätte der Gesetzgeber statt der, wie die Revision meint, nur versehentlich gebrauchten Wortes "nur Anspruch auf Rente für in Wirklichkeit; "Anspruch auf Entschädigung nur für sagen, also grundsätz-
lich alle drei Entschäöigungsarten hier bestehen lassen wollen, so hätte er die sich dann doch auf drängende Präge offen gelassen, ob auch für diese Entschädigung die einschränkende Ä Regelung des § 163 gelten solle oder nicht.
Eie von der Revision vertretene Auffassung, das einschränkende "nurtt in der umstrittenen Gesetzesstelle beziehe
♦
sich nicht auf die Entschädigungsart ("nur Rente und keine
andere Entschädigungsart"), sondern lediglich auf den Schadenstatbestand ("nur für Schaden an Leben 15 ff7». nicht auch für Schaden an Körper und Gesunclheit" 4 f/), läßt s.ich auch sonst unmittelbar aus den Gesetz nicht überzeugend begründen. Eicht nur der Wortlaut der umstrittenen Vorschrift selbst, sondern auch ihr Vergleich mit anderen Bestimmungen
/'
desselben Titels sprechen eher dafür, daß die mit dem Wort "nur” zu dem Ausdruck gebrachte Einsehränkung nach beiden Richtungen hin, d.h. sowohl in Bezug auf die Entschädigungsart als auch in Bezug auf den Entschädigungstatbestand, gelten sollte- Eine Einschränkung in Bezug auf den Entsehädigungs-tatbestand hat das Gesetz in § 160 Abs. 3 auch für die Hinterbliebenen des dort bezeichneten Personenkreises insofern vorgenommen, als auch ihnen nur ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Beben, nicht auchfür Schaden an Körper und Gesundheit gewährt wird, der gemäß § 161 nur den Verfolgten selbst, nicht auch ihren Hinterbliebenen zustehen soll.
Bort ist aber - ebenso wie im § 151 - hinsichtlich der Entschädigungsart zunächst keine Einschränkung ausgesprochen, so daß alle Entschädigungsarten, die gemäß § 16 für Schaden an Leben gewährt werden, in Betracht kommen würden, wenn nicht insoweit, wie bereits dargelegt, im § 163 die Einschränkung getroffen wäre, daß die Entschädigungsart der Abfindung bei Wiederverheiratung entfällt. Gerade diese Ausnahmebestimmung spricht an sich dafür, daß der Gesetzgeber noch in den §§ 160 Abs. 3, 163 zwischen dem Oberbegriff "Entschädigung” und den verschiedenen Entschädigungsarten unterschieden hat. Der Oberbegriff "Entschädigung” ist auch noch im § 164 Abs. 1 verwendet, der die Anspiüche der dort bezeichneten Verfolgten hinsichtlich des Schadenstatbestandesg ”nur für Schaden an Freiheit” beschränkt, während diese Beschränkung hinsichtlich der Entschädigungsart (deren Spezifizierung sich freilich mit Rücksicht auf den allein anspruchsbegründenden Schadenstat^ bestand aus den §§45, 4& ergibt), nicht ausgesprochen ist.
Wie sehr auch hiernach der Wortlaut des Gesetzes der Auffassung des beklagten Landes recht zu geben scheint, so kann er doch für die Auslegung der umstrittenen Bestimmung nicht entscheidend sein. Benn eine an diesem Wortlaut haftende Auslegung würde zu einem Ergebnis führen, das mit dem Zweck
und dem wirklichen Willen des Gesetzes, wie er aus den im folgenden zu erörternden Umstanden deutlich erschlossen werden kann, nicht zu vereinbaren wäre. Daß der Richter in einem solchen Palle auch gegenüber einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut nicht gehindert ist, unter Anwendung der Grundsätze des § 133 BGB das Gesetz so auszulegen, daß sein Zw.eck er-füllt und seinem wirklichen Willen Geltung verschafft wird, ist in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 2, 176,/T847und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts)*
Bie Regelung der Entschädigung verfolgter israelischer Staatsbürger steht in engem Zusammenhang mit dem Israelabkommen vom 10. September 1952 / 20* März 1953 und den Verhandlungen, die seinem Abschluß vorangegangen waren. In dieser Hinsicht ist vor allem der Inhalt der Schreiben Hr. 1a, 1b von Bedeutung, die nach Art. 16 des Israelabkommens einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens biiden (BGBl 1953 II S. 35, 52, 65).
In dem Schreiben Ur. 1a vom 10- September 1952 hat der Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Staates Israel erklärt, daß die israelische Regierung mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 10. September 1952 die von ihr gegen die deutsche Bundesrepublik geltend gemachte Forderung auf Entschädigung für Aufwendungen, die dem Staate Israel durch die Aneiedlung jüdischer Flüchtlinge erwachsen seien, als erledigt ansehe, dabei aber von der Voraussetzung ausgehe, daß alle aus einer künftigen Wiedergutmachungsgesetzgebung der deutschen Bundesrepublik sich ergebenden Rechte ohne weiteres auf israelische Staatsangehörige anzuvvenden seien, mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen der Ziffer I, 14 des sogenannten Haager Protokolls vom 10. September 1952 (BGBl 1953 II S. 85, 88) nur insoweit für israelische Staatsangehörige zu gelten hätten, als diese Bestimmungen Entschädigungszah-
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lungen durch Freiheitsentziehung und Zahlung für Renten an Hinterbliebene von Verfolgten beträfen. In Ziffer I, 14 des Haager Protokolls war unter anderem vereinbart, daß Hinterbliebene von Verfolgten eines bestimmten Personenkreises (Staatenlose und Flüchtlinge) eine angemessene Rente nach den wesentlichen Grundsätzen und in Anlehnung an die Sätze des Entschädigungsgesetzes der amerikanischen Zone (USEG) erhalten sollten, soweit die übrigen Voraussetzungen des USEG für die Gewährung von Hinterbliebenenrente erfüllt seien.
In dem Schreiben Br. 1b hat der deutsche Bundeskanzler im Hamen der Regierung der Bundesrepublik bestätigt, daß die Voraussetzung,von der die israelische Regierung in dem Schrei-ben Hr. 1 b ausgehe, zutreffend sei.
Hach diesem Briefwechsel bestand also zwischen den beteiligten Regierungsvertretem Einigkeit darüber, daß die Bürger des Staates Israel hinsichtlich der ihnen zu gewährenden Entschädigungsansprüche, soweit es sich dabei um Entschädigung für Freiheitsentziehung und um En'fcschädigungsZahlungen an Hinterbliebene von Verfolgten handelte, dem in Ziffer I 14 des Haager Protokolls behandelten Personenkreis gleichgestellt werden sollten«. Pas ist dann auch in den §§ 71 Abs«. 5, 74 des BSrgG vom 18. September 1953 geschehen. Hier ist insbesondere hinsichtlich der Gewährung einer "Hinterbliebenenrente” innerhalb des in § 71 genannten Personenkreises, zu dem ■« -'h gemäß § 71 Abs. 5 auch die israelischen Staatsbürger gehörten, kein Unterschied gemacht worden«
Haeh Art. 13 Abs. 6 des USBG waren die an die Hinterbliebenen von getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten zu zahlenden Renten vom Ersten des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats, also vom 1. Mai 1949
an in monatlich auszahlbaren Teilbeträgen zu gewähren» In Art. 13 Abs» 7 war bestimmt, daß für die zwischen dem Tod des Verfolgten und dem Beginn der Rentenzahlung liegende Zeit eine KapitalentSchädigung gewährt werde.
Daraus kann zwar nicht gefolgert werden, daß die Bundesrepublik die Verpflichtung übernommen habe, den Hinterbliebenen des in Ziff» I, 14 des Haager Protokolls bezeich-neten Personenkreises mindestens vom 1. Mai 1949 an eine Ren-te und für die Zeit vom Tode des Verfolgten bis zu dem Beginn der Rentenzahlung eine KapitalentSchädigung zu gewähren»
Den Verfolgten bezw. Hinterbliebenen des dort bezeichnten Kreises von Verfolgten ist nicht dieselbe Entschädigung zugesichert, wie sie den nach dem USEG Entschädigungsberechtigten zustand. Es ist vielmehr bestimmt, daß ihnen eine angemessene Entschädigung nach den wesentlichen Grundsätzen (in accordance with the basic principles) und in Anlehnung an die Sätze des USEG gewährt werden sollte, wobei diese Sätze in der Regel nicht um mehr als 25 v.H. unterschritten werden sollten. Die von der Bundesregierung hier und in dem Schrei ben Hr, 1 a übernommene Verpflichtung gegenüber den Verfolgten des dort bezeichneten Personenkreises war also ihrem Umfang nach nicht genau, sondern durch den Hinweis auf die wesentlichen Grundsätze des USEG nur ungefähr bestimmt. Die nähere Bestimmung blieb den billigen Ermessen der für die Gesetzgebung der Bundesrepublik zuständigen Organe Überlassen»
Es widersprach also auch dem Wortlaut und dem Sinn des Haager Protokolls nicht, wenn bereits im Bundesergänzungsge-setz den Hinterbliebenen Staatenloser und Flüchtlinge bezw, den hinterbliebenen Staatenlosen und Flüchtlingen in Abweichung von der oben angeführten Regelung des Art. 13 Abs. 7 USEG eine Kapitalentschädigung nicht bereits vom Tode des Verfolgten, sondern erst vom 1. Januar 1949 bis zu dem Beginn der
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Rentenzahlung gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BErgG) und diese abweichende Regelung in § 163 Abs. 1 BEG beibehalten wurde.
Wohl aber widersprach es dem oben erörterten Inhalt der Schreiben la und 1b, wenn von dieser Regelung, soweit israelische Staatsangehörige in Betracht kamen, zu deren Nachteil abgewichen, diese also in Bezug auf die Entschädigung Hinterbliebener nicht die gleichen Rechte erhielten, wie sie den Staatenlosen und Flüchtlingen gewährt wurden. Eine solche benachteiligende Ausnahmebehandlung war auch, wie bereits erwähnt, im Bundesergänzungsgesetz, sofern eine Gewährung von Hinterbliebenenrente in Betracht kam, nicht vorgesehen. Sie ist auch, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bis zu dem Inkrafttreten des BEG von den Entschädigungsbehörden nicht vorgenommen worden.
Es ist nun schlechterdings kein sachlicher Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber des BEG veranlaßt haben könnte, diese, wie dargelegt im Einklang mit den Schreiben 1 a und 1 b im Bundesergänzungsgesetz getroffene Regelung nachträglich im Widerspruch zu der in diesen Schreiben niedergelegten Verpflichtung der Bundesrepublik zu dem Nachteil der betroffenen israelischen Staatsbürger zu ändern (Ebenso van Bamboos, Einleitung I, 6, Sö 10 und § 164 Anm. 4, S. 691; Abw.ohne Begründung Blessin-Wilden 2. Aufl § 164 Anm. 3? S. 748). Bas Abkommen mit Israel war bereits beim Erlaß des BErgG vom 18. September 1953? nämlich am 27. Marz 1953, in Kraft getreten (BekP vom 30.4.1953 BGBl 1953 II S. 128). Bie erste Ja^res-zahlung von 200 Millionen BM an Israel war somit gemäß Art.
3 des Abkommens bis zu dem 31. März 1953? die zweite in gleicher Höhe bis zu dem 31. März 1954 zu leisten. Biese Umstände waren also schon bei Erlaß des Bundesergänzungsgesetzes vom Gesetzgeber ebenso in Rechnung gestellt wie bei den Beratungen über das BEG. Bie Leistungen auf Grund des Israelabkommens konnten also nicht der Grund für eine Änderung des bestehenden
Rechtszustandes sein, abgesehen davon, daß eine solche Änderung, wenn sie bewußt vorgenommen wäre, sicherlich bei den gesetzgeberischen Vorarbeiten zuin BSG in irgendeiner V/ei-se zu dem Ausdruck gekommen wäre»
Riese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß das Wort "Rente” im § 164 Abs» 2 BEG nicht in dem streng spezifischen, eine KapitalentSchädigung ausschließenden Sinne verstanden werden kann, in dem es sonst im BEG- gebraucht ist, sondern in dem allgemeineren Sinne einer "Rentenversorgung" aufgefaßt werden muß, Riese Reutung wird auch dadurch nahegelegt, daß ih ähnlicher Weise auch in dem Schreiben 1a nur allgemein, von "Renten an Hinterbliebene" und in den §§ 71? 74 BBrgG von "Hinterbliebenenrenten" gesprochen wird, ohne daß damit, wie sich aus § 74 AbSo 1 Satz 2 BErgG ergibt, für einen bestimmten Entschadigungs- bezw, VersoigungsZeitraum die Gewährung einer Kapitalentschädigung anstelle der Rente (gleichsam als summierte Rente) ausgeschlossen sein solltec
Ras würde bedeuten, daß auf diese "Rente” die Bestimmung des § 163 BEG ebenso anzuwenden ist, wie auf die Entschädigung der Staatenlosen und Flüchtlinge für Schaden an Leben, daß also insbesondere auch für die Zeit vor dem Beginn der Rentenzahlungen im strengen Sinne (1„ ITovember 1953) eine KapitalentSchädigung zu gewähren ist, und zwar ebenfalls vom 1. Januar 1949 au. Rach allem steht dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung nach Maßgabe des.§ 25 BEG und für die Zeit vom 1«, November 1953 bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung eine Rente zu«,
Rer Kläger hat beantragt, die ihm zu gewährende Rente nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festzusetzen, die den Hin-tei*bliebenen eines höheren Bundesbeamten im Falle seines durch
Dienstunfall herbeigeführten Todes gewährt werden würden, Da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Vater des Klägers nach seiner wirtschaftlichen Stellung mit einem Bundesbeamten dieser Besoldungsgruppe verglichen werden kann, ist dem Revisionsgericht eine Entscheidung über die Berechtigung dieses Antrages nicht mögliche Auch hinsichtlich der sonstigen für die Höhe der an den Klä-der zu zahlenden Entschädigung maßgebenden Umstände sind die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch vom Berufungsgericht zu treffen, an welches der Rechtsstreit deshalb, wie geschehen, zurückzuverweisen war«
Raske
Ascher
Maaß
Dr. Boewenheim
Vo ferner