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BGH · IV ZR 323/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 323/55

Das Vertragsverhältnis zu der Beklagten zu 1 ) ist im Kriege dadurch beendet worden, daß die Gaststättenräume durch Kriegseinwirkung weitgehend zerstört wurden« Die Klägerin macht Ersatzansprüche wegen des Verlustes des Gaststätteninventars geltend, Dieses Inventar war ihr oder ihres Ehemannes Eigentum, Da das Vermögen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Mitglieds der NSDAP dem Gesetz Nr 52 unterlag, übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann die Führung des Betriebes ihrem früheren Geschäftsführer O0A° Diesem übergaben sie auch die noch vorhandenen Teile des Inventars-, Sie entschied, daß nur das Inventar dem Ehemann der Klägerin gehöre, dieses sei unter Kontrolle zu nehmen und darüber mit OflHP ein Mietvertrag zu schließen. Der Beklagte zu 2), dem seiner Darstellung nach unbekannt war, wer Eigentümer des Inventars war, da die darüber bestehenden Unterlagen bei der Beklagten zu 1) durch Kriegseinwirkungen in Verlust geraten waren, bestritt das von den Eheleuten KUH in Anspruch genommene Eigentum, Der Treuhänder schloß keinen Mietvertrag mit OHMfe ab. Die Klägerin nimmt die beiden Beklagten jetzt wegen der Verschlechterung und des Untergangs des Inventars in Anspruch» Sie hat behauptet, auch der Beklagte zu 2) habe als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) aus den Verträgen erkennen müssen, daß das Inventar ihr und ihrem Ehemann gehört habe» Der Beklagte zu 2) habe sich auch dadurch bereichert, daß er von OflBH für das Inventar keine Miete verlangt habe» Als Teilhaber von OSHA sei er unmittelbarer Besitzer der Sachen gewesen* Die Klägerin schätzt ihren Schaden auf 143.000,— DM* Sie gibt an, das ganze Inventar sei etwa 150*000,— DM wert gewesen, die zurückerhaltenen Sachen hätten nur einen Wert von ungefähr 6*800,— DM gehabt. Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe erst im Jahre 1952 genaue Kenntnis davon erhalten, daß das Inventar den Eheleuten Km gehört habeZu diesem Zeitpunkt sei aber der größte Teil des Inventars bereits nicht mehr vorhanden gewesen* Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der Klägerin gegen beide Beklagten aus keinem möglichen Rechtsgrund Ansprüche wegen des Verlustes oder der Verschlechterung des Inventars zustehen« 1 Unmittelbar nach Einstellung der Kampfhandlungen in Berlin haben die Eheleute KMMI den unmittelbaren Besitz an dem Inventar ihrem früheren Geschäftsführer OOTraflis {ihrem i**1 Strohmänn” Übertragen, da dieser den Betrieb fortführen sollte (vgl Schriftsatz vom 3o Dezember 1954 /Bl 3 d.A^/), Sie hofften, sich auf diese Weise den Betrieb erhalten zu können, OM MM? der die Eheleute KMBI nach der Darstellung der Klägerin übel hintergangen haben soll, übertrug den unmittelbaren Besitz wiederum der von ihm gegründeten "Gaststättenbetriebs-GmbH MflM CflB am Ebenso wie vorher OjflBM vermittelte auch diese GmbH den Besitz allein für den Ehemann der Klägerin und für diese und nicht für die Beklagten, Das hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend dargelegt. Die Besitzverhältnisse haben sich, wie die Feststellungen und zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts ergeben, auch nicht dadurch geändert, daß der Beklagte zu 2) vorübergehend alle Anteile der Gaststättenbetriebs-GmbH besaß. Daran fehlt es aber« Ivlit Rücksicht auf die Sperre nach dem MilRegG Nr 52, der das Inventar unterlagt konnte der Beklagte zu 2) rechtlich auch nicht in einer solchen Weise über das Inventar verfügen,, daß er den mittelbaren Besitz der Beklagten zu 1) verschaffte. Darin, daß der Beklagte zu 2), als das Inventarverzeichnis auf Verlangen der MilReg aufgestellt wurde, das Eigentum der Eheleute KflU bestritt, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Begründung eines mittelbaren oder unmittelbaren Eigenbesitzes für ihn oder die Beklagte zu 1) gesehen. Seine Erklärung sollte nicht mehr bedeuten, als die etwaigen Rechte der Beklagten zu 1) zu wahren« Sie sollte nicht die bestehenden Besitzverhältnisse ändern« Der unmittelbare Besitz an dem Inventar ist von der Gaststättenbetriebs-GmbH schließlich auf die Firma Friedrich RflB übertragen worden« Das Berufungsgericht hat gleichfalls im Ergebnis zutreffend dargelegt, daß diese Firma den Besitz nicht für einen der Beklagten vermittelt hat« Die in der schriftlichen Revisionsbegründung enthaltenen Darlegungen, daß die Firma RHB den Besitz für den wirklichen Eigentümer ausgeübt habe, mögen richtig sein« Aber daraus folgt gerade, daß die Klägerin keine Ansprüche aus §§ 987 ff BCtB gegen die Beklagten geltend machen kann« Denn wirkliche Eigentümer waren die Eheleute K]MV, so daß also diese und nicht die Beklagten mittelbare Besitzer des Inventars waren» Wenn die Revision demgegenüber in der mündlichen Verhandlung sich auf den Wortlaut des § 4 des Vertrages berufen und behaupten will» durch diese Bestimmung sei bezüglich des Inventars ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma RW^ begründet worden, so kann sie damit nicht gehört werden. geführt» daß der Klägerin auch nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung keine Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Auch die Revision vermag dazu nichts Ausreichendes vorzubringen, Ihr Vortrag, der Beklagte zu 2) habe das Eigentum der Eheleute K9BP dadurch verletzt, daß er es dem Geschäftsführer OflBfc und der CflÜ GmbH” überlassen habe» widerspricht dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Tatsacheninstanz und den Feststellungen des Berufungsgerichts, Danach haben die Eheleute KflBl das Inventar OflHB übergeben und allein dieser hat es der GmbH überlassen, die es schließlich an die Firma Friedrich Rfli weitergegeben hat, Zu Unrecht führt die Revision aus, die Beklagte zu 1) habe ihren vertraglichen Pflichten zuwider den Eheleuten KBHb nicht gestattet, das Inventar nach Beendigung des Mietverhältnisses an sich zu nehmen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaAnspruchBerufungsgerichtInventarGmbHKlägerinEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 323/55
Verkündet It»Protokoll am 23=5«1956 BB, Just.Obersekr» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/
2507 043
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der verwitweten Frau Anna K BHBiBi geb, Schi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1)	die Ausstellungshalle am Zoo, Aktiengesellschaft in Liquidation, vertreten durch die Liquidatorens Bankdirektor Oskar ii^BBfr» BBBB-BBBB? Ul str^lB und Wirtschaftsprüfer Dr. Richard Kl
KBBweg B,
2)	den Kaufmann Oskar KBBB? str. Wtk
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Oktober 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
2
P
\

Tatbestands
 Die Eheleute	also	die	Klägerin	und	ihr	am
18, Januar 1954 verstorbener Ehemann, der von der Klägerin allein beerbt worden ist, betrieben seit dem Jahre 1920 auf Grund einer Reihe von Verträgen, die sie mit der Beklagten zu 1 oder deren RechtsVorgänger geschlossen hatten, als Mieter oder Fächter in dem Gebäude	HMBBfegstraße	a	- d ein Gaststät-
t e nunt e rne hme n,
Das Vertragsverhältnis zu der Beklagten zu 1 ) ist im Kriege dadurch beendet worden, daß die Gaststättenräume durch Kriegseinwirkung weitgehend zerstört wurden« Die Klägerin macht Ersatzansprüche wegen des Verlustes des Gaststätteninventars geltend, Dieses Inventar war ihr oder ihres Ehemannes Eigentum,
 Da das Vermögen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Mitglieds der NSDAP dem Gesetz Nr 52 unterlag, übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann die Führung des Betriebes ihrem früheren Geschäftsführer O0A° Diesem übergaben sie auch die noch vorhandenen Teile des Inventars-,
Am 27 i Juni 1945 wurde OMHÜ von dem zuständigen Wohnungsamt widerruflich in die Räume eingewiesen« Die britische Militärregierung bestellte im Jahre 1945 den Beklagten zu 2 )zu dem Treuhänder (Custodian) der Beklagten zu 1« Am 9« Juli 1945 schloß OflBBI mit der Beklagten zu 1 einen Mietvertrag über die Räume ab. Dem Ehemann der Klägerin wurde die Schankkonzession entzogen. Sein Einspruch gegen die Einweisung	in	die	Räume,	in	denen
 er früher sein Unternehmen betrieben, hatte, wurde zurückgewiesen. Da die Eheleute	Mißtrauen
 gegen OgBtf hegten, bemühten sie sich, die Betriebs-
 
führung der Firma Afmp zu übertragen. Damit hatten sie jedoch keinen Erfolg,
 Da OHP die Gewerbegenehmigung nicht erhielt, übertrug er die Hechte aus dem Mietvertrag mit Zustimmung der Beklagten zu l),die dabei von ihrem Treuhänder, dem Beklagten zu 2),vertreten wurde, auf die von ihm (09HBI) gegründete "Gaststättenbetriebs-GmbH MHH	am Mb" • Wegen Schwierigkeiten, die OMBV
mit den Behörden hatte, übernahm der Beklagte zu 2)im folgenden Jahr die Geschäftsanteile der GmbH,
Der Ehemann der Klägerin vertrat gegenüber der britischen Militärregierung die Ansicht, daß der Gaststättenbetrieb der GmbH zu seinem Vermögen gehöre. Die Militärregierung nahm jedoch einen anderen Standpunkt ein. Sie entschied, daß nur das Inventar dem Ehemann der Klägerin gehöre, dieses sei unter Kontrolle zu nehmen und darüber mit OflHP ein Mietvertrag zu schließen. Daraufhin wurde durch einen Versteigerer ein Verzeichnis über das Inventar aufgenommen. Der Beklagte zu 2), dem seiner Darstellung nach unbekannt war, wer Eigentümer des Inventars war, da die darüber bestehenden Unterlagen bei der Beklagten zu 1) durch Kriegseinwirkungen in Verlust geraten waren, bestritt das von den Eheleuten KUH in Anspruch genommene Eigentum, Der Treuhänder schloß keinen Mietvertrag mit OHMfe ab.
Nachdem die Mietverträge mit OHB und der GmbH im April 1950 endeten, vermietete die Beklagte zu 3.) die gleichen Räume am 18, April 1950 an die Firma Friedrich HHI, Wegen des Inventars heißt es in § 4 dieses Mietvertrages %
.	J	.ra	rt-	-	•	rm.. v

"Es ist dem Mieter bekannt, daß über das Eigentum an dem großen und kleinen Inventar mit dem Herrn KflHB und der Vermieterin Streit besteht» Dieses Inventar ist daher nicht Gegenstand des Mietvertrages und wird mithin dem Mieter nur leihweise bis auf Widerruf überlassen«M
über das Vermögen der Pinna Hfli wurde im Septem ber 1952 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet« Der Konkursverwalter nahm das noch vorhandene Inventar in Verwaltung und händigte es den Eheleuten KMfli aus, soweit es diesen gehörte« Das weitere in dem Verzeich nis aufgenommene Inventar ist nicht mehr vorhanden.
Die jetzige Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann haben die nunmehrige Beklagte zu 1) bereits in einem Vorprozeß (6 0 55/52 Landgericht Berlin) auf Zahlung einer Entschädigung für die Benutzung des Inventars .für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31» Dezember 1951 in Höhe eines Teilbetrages von 6,100,— DM verklagt» Die Klage ist in beiden Rechtszügen abgewiesen worden*
Die Klägerin nimmt die beiden Beklagten jetzt wegen der Verschlechterung und des Untergangs des Inventars in Anspruch» Sie hat behauptet, auch der Beklagte zu 2) habe als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) aus den Verträgen erkennen müssen, daß das Inventar ihr und ihrem Ehemann gehört habe» Der Beklagte zu 2) habe sich auch dadurch bereichert, daß er von OflBH für das Inventar keine Miete verlangt habe» Als Teilhaber von OSHA sei er unmittelbarer Besitzer der Sachen gewesen* Die Klägerin schätzt ihren Schaden auf 143.000,— DM* Sie gibt an, das ganze Inventar sei etwa 150*000,— DM wert gewesen, die zurückerhaltenen Sachen hätten nur einen Wert von ungefähr 6*800,— DM gehabt. Von
5 -
der Summe von 143=-000,— DM macht sie mit Genehmigung des nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 eingesetzten Treuhänders einen Teilbetrag geltend..
Sie hat beantragt.,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6 «100,— DM nebst 4 °ß> Zinsen zu verurteilen-
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen*
Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe erst im Jahre 1952 genaue Kenntnis davon erhalten, daß das Inventar den Eheleuten Km gehört habeZu diesem Zeitpunkt sei aber der größte Teil des Inventars bereits nicht mehr vorhanden gewesen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt * Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidung gründe^
Die Revision ist unbegründet«
Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der Klägerin gegen beide Beklagten aus keinem möglichen Rechtsgrund Ansprüche wegen des Verlustes oder der Verschlechterung des Inventars zustehen« 1
1)	Ansprüche ans §§ 987 ff BGB stehen ihr nicht zu, da keiner der Beklagten mittelbarer oder unmit-
 
telbarer Besitzer des Inventars gewesen ist. Das hat das Kammergericht rechtlich ■unangreifbar im einzelnen dargelegt. Das Inventar befand sich bis zu dem Jahre 1945 im unmittelbaren Besitz der Eheleute KMHV“
Die Beklagten hatten daran keine Besitzrechte. Unmittelbar nach Einstellung der Kampfhandlungen in Berlin haben die Eheleute KMMI den unmittelbaren Besitz an dem Inventar ihrem früheren Geschäftsführer OOTraflis {ihrem i**1 Strohmänn” Übertragen, da dieser den Betrieb fortführen sollte (vgl Schriftsatz vom 3o Dezember 1954 /Bl 3 d.A^/), Sie hofften, sich auf diese Weise den Betrieb erhalten zu können, OM MM? der die Eheleute KMBI nach der Darstellung der Klägerin übel hintergangen haben soll, übertrug den unmittelbaren Besitz wiederum der von ihm gegründeten "Gaststättenbetriebs-GmbH MflM CflB am
 Ebenso wie vorher OjflBM vermittelte auch diese GmbH den Besitz allein für den Ehemann der Klägerin und für diese und nicht für die Beklagten, Das hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend dargelegt. Die Besitzverhältnisse haben sich, wie die Feststellungen und zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts ergeben, auch nicht dadurch geändert, daß der Beklagte zu 2) vorübergehend alle Anteile der Gaststättenbetriebs-GmbH besaß. Die GmbH ist als juristische Person Besitzerin des Inventars gewesen ohne Rücksicht darauf, in wessen Händen sich ihre Anteile befanden. Hätten sich die Besitzverhältnisse ändern sollen, dann hätte die Besitzlage sich nach außen erkennbar ändern müssen, Damit die Beklagte zu 1) mittelbare Besitzerin geworden wäre, wäre es nötig gewesen, daß der Beklagte zu 2) als alleiniger Geschäftsführer der GmbH mit der Beklagten zu 1) ein Besitzmittlungsverhältnis
 vertraglich begründet hätte. Daran fehlt es aber« Ivlit Rücksicht auf die Sperre nach dem MilRegG Nr 52, der das Inventar unterlagt konnte der Beklagte zu 2) rechtlich auch nicht in einer solchen Weise über das Inventar verfügen,, daß er den mittelbaren Besitz der Beklagten zu 1) verschaffte. Es ist auch nichts dafür beigebracht, daß der Beklagte zu 2) selbst persönlich zu irgendeiner Zeit Besitzer des Inventars war«
Darin, daß der Beklagte zu 2), als das Inventarverzeichnis auf Verlangen der MilReg aufgestellt wurde, das Eigentum der Eheleute KflU bestritt, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Begründung eines mittelbaren oder unmittelbaren Eigenbesitzes für ihn oder die Beklagte zu 1) gesehen. Seine Erklärung sollte nicht mehr bedeuten, als die etwaigen Rechte der Beklagten zu 1) zu wahren« Sie sollte nicht die bestehenden Besitzverhältnisse ändern« Der unmittelbare Besitz an dem Inventar ist von der Gaststättenbetriebs-GmbH schließlich auf die Firma Friedrich RflB übertragen worden« Das Berufungsgericht hat gleichfalls im Ergebnis zutreffend dargelegt, daß diese Firma den Besitz nicht für einen der Beklagten vermittelt hat« Die in der schriftlichen Revisionsbegründung enthaltenen Darlegungen, daß die Firma RHB den Besitz für den wirklichen Eigentümer ausgeübt habe, mögen richtig sein« Aber daraus folgt gerade, daß die Klägerin keine Ansprüche aus §§ 987 ff BCtB gegen die Beklagten geltend machen kann« Denn wirkliche Eigentümer waren die Eheleute K]MV, so daß also diese und nicht die Beklagten mittelbare Besitzer des Inventars waren» Wenn die Revision demgegenüber in der mündlichen Verhandlung sich auf den Wortlaut des § 4 des Vertrages berufen und
 
behaupten will» durch diese Bestimmung sei bezüglich des Inventars ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma RW^ begründet worden, so kann sie damit nicht gehört werden. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung anders ausgelegt. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Abgesehen davon würden auch dieser Auslegung die Bestimmungen des MilRegG Nr 52 entgegenstehen..
2)	Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend aus-
geführt» daß der Klägerin auch nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung keine Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Sie hat nicht dargelegt, inwiefern diese ihr Eigentum durch eine unerlaubte Handlung verletzt haben. Auch die Revision vermag dazu nichts Ausreichendes vorzubringen, Ihr Vortrag, der Beklagte zu 2) habe das Eigentum der Eheleute K9BP dadurch verletzt, daß er es dem Geschäftsführer OflBfc und der	CflÜ GmbH” überlassen
 habe» widerspricht dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Tatsacheninstanz und den Feststellungen des Berufungsgerichts, Danach haben die Eheleute KflBl das Inventar OflHB übergeben und allein dieser hat es der GmbH überlassen, die es schließlich an die Firma Friedrich Rfli weitergegeben hat,
3)	Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf die Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagten stützen. Zu Unrecht führt die Revision aus, die Beklagte zu 1) habe ihren vertraglichen Pflichten zuwider den Eheleuten KBHb nicht gestattet, das Inventar nach Beendigung des Mietverhältnisses an sich zu nehmen. Diese Behauptung ist nicht vereinbar mit dem eigenen Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen.. Danach
 
haben die Eheleute K^HB, wie bereits erwähnt, das Inventar ihrem Geschäftsführer OflHB übergeben Sie haben nicht belegen können, daß sie vor Aufhebung der Vermögensicontrolle dessen Herausgabe von der Beklagten zu 1) gefordert haben. Auch waren sie dazu rechtlich gar nicht in der Lage, da ihr Vermögen der Sperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 unterlag* Nachdem die Kontrolle aufgehoben war, war aber-, wie der eigene Vortrag der Klägerin ergibt, das Inventar, soweit es nicht herausgegeben wurde, bereits verlorengegangen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Beklagten diesen Verlust verschuldet haben.
La sonach der Ausgangspunkt der Revision in tatsächlicher Einsicht nicht richtig ist, kann auch ihren weiteren Ausführungen nicht beigetreten werden, Die Überprüfung des angefochtenen eingehend begründeten Urteils des Kammergerichts hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Schmidt Johannsen Kregel Scheffler Wüstenberg