* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 328/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 328/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2180 BGB
RevisionÄußerungZPOKlägerKlägerinAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 328/96
vom 8. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1996 wird nicht angenommen .
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1,8 Mio. DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Äußerungen insbesondere des für die Klägerin zu 2) handelnden Klägers zu 1) bezüglich des dieser bereits mit dem Tode ihres Bruders angefallenen Vermächtnisses ist zu entnehmen, daß die Klägerin zu 2) das
 Vermächtnis endgültig behalten wollte. Diese Äußerungen sind daher vom Berufungsgericht mit Recht als Annahme i.S. von § 2180 BGB gewertet worden, die im vorliegenden Fall kaum weniger deutlich als eine ausdrückliche Annahme erklärt worden ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob den Klägern die rechtliche Möglichkeit der Ausschlagung bekannt war (dazu vgl. BayObLG FamRZ 1988, 324 f.).
Dr. Schmitz
 Römer
Dr. Schlichting
 Terno
Seiffert