Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14» Oktober 1964 - IV ZR 282/63 Durch dieses Urteil ist das Urteil des Berufungsgerichts, das ebenso wie das Landgericht das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers abgewiesen hatte, auf die Revision des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Er hat seinen in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen Vortrag, die Beklagte habe ihm nicht in das Lager bei Poitiers folgen wollen und sei im Lager Dole geblieben, um früher entlassen zu werden und sich dadurch ihren im Elsaß gelegenen Grundbesitz erhalten zu können, dahin erläutert, die Beklagte habe 3ich den Grundbesitz nur erhalten können, wenn sie Französin gewesen wäre und nicht einen Deutschen zu dem Ehemann gehabt hätte; die Erklärung, im Lager Dole bleiben zu wollen, habe daher die Äußerung des Willens zur Scheidung der Ehe, zu dem Wiedererwerb der französischen Staatsangehörigkeit und zur Rückkehr ins Elsaß bedeutet. Der in der Berufungsbegründungsschrift in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Vernehmung von zwei Zeuginnen habe sich auch darauf bezogen, daß damals die Absicht der Beklagten nur auf die angegebene Weise hätte verwirklicht werden können, und daß die Beklagte gegenüber den Zeuginnen mit dieser Begründung ihren Entschluß zu dem Verbleiben in Dole gerechtfertigt habe. Für seine Behauptung, die Beklagte habe sich über früheren Verkehr mit anderen Männern geäußert, sie habe ihn, den Kläger, schlecht gemacht und seinem Ruf und Ansehen bei seiner Heimatbehörde schaden wollen, hat der Kläger weiteren Beweis angetreten. Soweit die Beklagte sich in den Jahren nach dem Krieg bei Behörden und anderen Personen über den Kläger beschwert haben sollte, sei das offensichtlich durch das ehefeindliche Verhalten des Klägers veranlaßt worden, es könne deshalb nicht den Schluß rechtfertigen, daß ihr jetzt die erforderliche Bindung an die Ehe fehle. b} Den Nachweis, daß die Beklagte den Kläger mit anderen Männern hintergangen und sich damit hervorgetan habe, hat der Kläger, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, nicht erbracht. September 1962, ist die Zeugin darüber vernommen worden, ob die Beklagte den Kläger von 1937 bis 1940 mit einem anderen Mann betrogen und ihre Beziehungen bei dritten Personen zugegeben hat« Die Zeugin hat bekundet, sie könne zu der Beweisfrage keinerlei Angaben machen, ihr sei darüber, ob die Beklagte von 1937 bis 1940 etwas mit einem anderen Mann gehabt habe, nichts bekannt. Zu einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, und zwar auch nicht, nachdem die gleichfalls vom Kläger beantragte Vernehmung des Zeugen Erhard seinen Vortrag nicht in dem Maße bestätigt hatte, daß das Berufungsgericht daraus der Beklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen vermochte. Es ist nicht richtig, daß die in der Berufungsbegründung enthaltene und durch die Benennung von zwei Zeuginnen unter Beweis gestellte Behauptung, die Beklagte habe sich im Lager Dole geweigert, dem Kläger in das Lager Poitiers zu folgen, weil sie gehofft habe, dadurch eher ihre Entlassung zu erreichen und für die Erhaltung ihres Grundeigentums im Elsaß sorgen zu können, den Vortrag in sich schloß, die Beklagte habe sich Sollte sie damals nur auf diesem Wege die Möglichkeit gehabt haben, sich ihren Grundbesitz im Elsaß zu erhalten, so hat jedenfalls der Kläger in der Berufungsbegründung nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beklagte diesen Weg beschreiten und versuchen wollte, sich ihr Vermögen durch eine Preisgabe ihrer Ehe zu sichern. Auch wenn die 1945 bestehenden staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse in Rechnung gestellt werden, läßt sich die Behauptung einer Scheidungsabsicht der Beklagten dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Vortrag des Klägers nicht entnehmen, und zwar solbst dann nicht, wenn sein erstinstanzliches Vorbringen berücksichtigt wird, die Beklagte habe offensichtlich bei Kriegsschluß keinen Wort darauf gelegt, mit einem deutschen Mann verheiratet zu sein, und sich wieder auf ihre fifühere französische Staatsangehörigkeit besinnen wollen. Aus der Berufungsbegründung geht ferner nicht hervor, daß die benannten Zeuginnen bekunden sollten, die Beklagte habe ihren Entschluß, nicht mit dem Kläger in das lager Poitiers zu gehen, mit dieser Begründung gerechtfertigt, und tatsächlich sei auch die von der Beklagten geäußerte Absicht nur auf dem wiedergegebenen Wege zu verwirklichen gewesen. Der von der Revision angenommene Erfahrungssatz, daß die Beklagte sich habe darüber klar sein müssen oder daß sie angenommen habe, sie werde ihren Grundbesitz nicht anders als durch eine Scheidung der Ehe erhalten können, besteht nicht. Mithin enthielt der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe, als sie im Lager Dole zurückgeblieben sei, die Absicht gehabt, sich scheiden zu lassen, und sie habe diese Absicht den bereits früher benannten Zeuginnen zu dem Ausdruck gebracht, neues tatsächliches Vorbringen. Deren zweite Alternative, die den Nachweis der Prozeßverschleppungsabsicht erfordert, scheidet unter den gegebenen Umständen aus, weil das Berufungsgericht eine solche bei dem Kläger bestehende Absicht nicht festgestellt hat und sie auch nicht ersichtlich ist. Dagegen ist die Zurückweisung mit Recht nach der ersten Alternative des § 626 ZPO erfolgt, weil der Kläger sein neues Vorbringen entgegen der Vorschrift des § 519 ZPO nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat und auch die weiteren in diesem Pall erforderlichen gesetzldcheni’Vo.rausSetzungen vorliegen. Oktober 1933 .RGBl I, 780j eine neue Passung erhalten hatte, ergab sich aus § 529 Abs. 2 Satz 1, Abs.3 in Verbindung mit § 626 ZPO, daß das Berufungsgericht im Eheprozeß ebenso wie im Parteiprozeß nach seinem Ermessen ein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, zurückweisen konnte, wenn dieses Vorbringen entgegen dem § 519 ZPO nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht der Prozeßverschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt worden war. Im Parteiprozeß darf nunmehr ein neues Vorbringen, das entgegen dem § 519 ZPO nicht in der Berufungsbegründung enthalten ist und dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, nur zugelassen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die Mitteilung in der Berufungsbegründung weder in der Absicht der Prozeßverschleppung noch aus grober Nachlässigkeit unterblieben war; für eine Ermessensentscheidung des Gerichts ist insoweit kein Raum mehr. Auch das Reichsgericht hat offenbar noch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27* Oktober 1933 in Ehesachen für die Zurückweisung des nicht in die Berufungsbegründung aufgenommenen Vorbringens den Nachweis der groben Nachlässigkeit oder der Prozeßverschleppungsabsicht gefordert (RGZ 150, 51, 53, 54). nach der grundsätzlich die für die Annahme der groben Nachlässigkeit maßgebenden Tatsachen im Urteil an2Ugeben und gegebenenfalls durch Ausübung des Pragerechts zu ermitteln seien (RG HER 1930 Nr. 554, 1931 Nr. 55}, hat also jedenfalls noch Bedeutung, so weit es sich darum handelt, ob in einer Ehesache die Aufnahme eines neuen Vorbringens in die Berufungsbegründung aus grober Nachlässigkeit unterblieben ist. Hier aber ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers selbst, daß er seine Behauptung, die Beklagte habe sich im Lager Dole mit Scheidungsabsichten getragen und dem auch Ausdruck gegeben, aus grober Nachlässigkeit nicht spätestens in der Berufungsbegründung gebracht hat, so daß sich weitere Ausführungen darüber erübrigten. Das Landgericht hatte, wie der Kläger aus dem erstinstanzlichen Urteil erfuhr, die Weigerung der Beklagten, dem Kläger in das Lager Poitiers zu folgen, nicht als Elle Verfehlung gewertet, und zwar auch deshalb nicht, weil die Beklagte bei einem Verbleiben im Lager Dole habe hoffen können, früher entlassen zu werden, was sich später auch bestätigt habe. Unangreifbar ist die Annahme dos Berufungsgerichts, daß die Berücksichtigung des neuen Vorbringens wegen der damit erforderlich werdenden Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeuginnen ein zeitraubendes Beweisverfahren erfordern und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Es kann davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht, wenn es auf den Beweisantrag des Klägers eingegangen wäre, nach §375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Vernehmung der Zeuginnen den für ihre Wohnorte zuständigen Amtsgerichten übertragen hätte; es ist nicht ersichtlich, daß dem Berufungsgericht die Vernehmung der Zeuginnen vor ihm selbst erforderlich erschienen wäre. Das Berufungsgericht brauchte nicht an Stelle der sonst beabsichtigten und sachlich n{J>cht zu beanstandenden Übertragung der Vernehmung der Zeuginnen auf die Wohnsitzgerichte die Vernehmung selbst vorzunehmen, und es war nicht verpflichtet, die Zeuginnen nach § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur mündlichen Verhandlung nur deshalb zu laden, um dem Kläger die Zurückweisung wegen Verspätung zu ersparen; die in dieser Richtung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGH LM ZPO § 272 b Nr. 2, § 529 Nr. 21) können bei einer Sachlage, wie sie hier vorliegt, keine Geltung beanspruchen. Das Berufungsgericht habe den vom Kläger vorgelegten Brief eines Zeugen, aus dem sich die Beeinflussung durch die Beklagte ergebe, nicht berücksichtigt und die für die Zeugenbeeinflussung benannten Personen nicht vernommen. Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern nur allgemein ausgeführt, alle in dem fraglichen Schriftsatz des Klägers enthaltenen Behauptungen über Eheverfehlungen der Beklagten seien nebst der jeweiligen Benennung von Beweismitteln als verspätet zurückzuweisen. Die Behauptung, die Beklagte habe Zeugen zu unrichtigen Aussagen gegen ihn zu veranlassen versucht, ist ebenfalls erstmals in dem Schriftsatz aufgestellt worden, der sechs Tage vor der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts bei diesem einging. April 1962 vorgolegt, in dem der Zeuge schreibt, daß er von der Beklagten einen Brief bekommen habe und gegen den Kläger habe aussagen sollen; wie das Schreiben weiter erkennen läßt, handelt es sich dabei um die Beziehungen des Klägers zu Luise Allein durch dieses Schreiben des könnte die Beklagte der Zeugenbeeinflussung nicht überführt werden, wie offenbar auch der Kläger erkannt hat, da er zusätzlich als Zeugen benannt hat. Es spricht vieles dafür, daß er aus grober Nachlässigkeit mit diesem Vertrag und Beweisantrag, der für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, zurückgehalten hat, denn dafür, daß das aus sachlich anzuerkennenden Gründen, etwa um die Beklagte zu schonen, geschehen sei, bestehen keine Anhaltspunkte Doch braucht der Frage, ob der Kläger sich grob nachlässig verhalten hat, in diesem Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden; denn jedenfalls ist seine Behauptung, die Beklagte habe Zeugen zu einer unrichtigen Aussage gegen ihn zu veranlassen versucht, so unsubstantiiert, daß das Berufungsgericht ihr schon deshalb nicht nachzugehen brauchte. Das erwähnte Schrei ben des Alfred E0P enthielt darüber nichts Konkretes und im übrigen sind der Briefschreiber sowie drei weitere Personen, von denen nicht einmal solche Schreiben vorliegen, ohne alle näheren Angaben als Zeugen für die Behauptung der Zeugenbeeinflussung und dafür benannt worden, daß der Beklagten kein Mittel ungeeignet erschienen sei, um dem Kläger zu schaden. ej Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungs gericht allgemein das Vorbringen des Klägers in dem nach der Durchführung der letzten Beweisaufnähme eingereichten Schriftsatz als verspätet zurückgewiesen habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß in Ehesachen nach der ersten Alternative des § 626 in Verbindung mit § 529 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 ZPO eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens auch ohne Feststellung der Absicht der Prozeßverschleppung möglich ist, wenn das Vorbringen aus grober Nachlässigkeit entgegen dem § 519 ZPO nicht in der Berufungsbegründung raitgeteilt ist und die Zulas-sung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Rüge der Revision, eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens habe nach dem Gesetz nur bei Feststellung der Prozeßverschleppungsabsicht erfolgen können, eine solche Feststellung sei aber gegenüber dem Scheidungskläger denkgesetzlich unmöglich, enthält keinen das Verfahren des Berufungsgerichts hinreichend deutlich und zutreffend als mangelhaft kennzeichnenden Revisionsangriff dagegen, daß das Berufungsgericht eine Reihe von Behauptungen und Beweisangeboten des Klägers, die in dem sechs Tage vor der letzten Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten sind, allgemein wegen Verspätung zurückgewiesen hat, ohne die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen bei den einzelnen Behauptungen und Beweisangeboten festzustellen. 4. Soweit das Berufungsgericht die zu demindest überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festgestellt hat, hat ös seiner Entscheidung im wesentlichen denselben Sachverhalt wie in dem ersten, vom erkennenden Senat aufgehobenen Urteil zu Grunde gelegt. Dabei hat der Senat auch den im ersten Berufungsurteil mitberüek-^ sichtigten Vortrag des Klägers, die Beklagte habe sich nach dem Krieg gegenüber seinen Verwandten schlecht aufgeführt, in die Würdigung einbezogen. Der Kläger ist in seinen Rechten nicht schon dadurch beeinträchtigt worden, daß er in der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts, die diesem durch die Vernehmung der Beklagten Unterlagen für seine Entscheidung erbrachte, wegen einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung nicht persönlich anwesend sein konnte und seinem damit begründeten Vertagungsantrag nicht stattgegoben worden war. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Briefe der Beklagten, aus denen sich ihre Zuneigung für den Kläger ergebe, hingewiesen und auf ihre religiöse Einstellung als Katholikin unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Parteien kirchlich nicht getraut worden sind, Bezug genommen. Das Berufungsgericht war an seiner Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil die Beklagte auch aus wirtschaftlichen Gründen an der Ehe festhält ,:BGHZ 37, 386, 389; BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 68). Es konnte ferner berücksichtigen, daß die Beklagte zu einem sich gegen den Kläger richtenden Verhalten in der Nachkriegszeit durch dessen ehefeindliche Einstellung veranlaßt worden war, und daß unter den gegebenen Umständen von ihr billigerweise in der Gegenwart nur ein Rostbestand an ehelicher Gesinnung verlangt werden kann :BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 46). Weiche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Tatsache zukommt, daß die Beklagte sich auf die Frage, ob sie noch eine Bindung an den Kläger empfinde, nicht äußern wollte, hatte das Berufungsgericht zu beurteilen.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 626
In Ehesachen ist in der Berufungsinstanz ein neues Vorbringen nach der ersten Alternative des § 626 ZPO zurückzuweisen, wenn das Vorbringen entgegen dem § 519 ZPO nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt worden ist und das nach der Überzeugung des Gerichts auf der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder auf grober Nachlässigkeit beruht, und wenn die Berücksichtigung dos Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde,
BGH, TJrt. vom 12, April 1967 - IV ZR 328/65 - OLG Frankfurt/M
LG Fulda
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_328/65^ URTEIL
Verkündet am
12. April 1967 Broeako,
Justizangcstcllte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Ingenieurs Werner
Istraße
7
- Prozeßbevollmäehtigter:
Klägers und Revisionsklägers
Rechtsanwalt
gegen
seine Ehefrau Aline in SHIB|/Hessen$
traßel
geh.
- Prozeßbevollmäehtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« April 1967 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 2. November 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand^
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14» Oktober 1964 - IV ZR 282/63 Durch dieses Urteil ist das Urteil des Berufungsgerichts, das ebenso wie das Landgericht das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers abgewiesen hatte, auf die Revision des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger seinen Antrag, die Ehe der Parteien nach § 48 EheG zu scheiden, wiederholt, während die Beklagte an ihrem Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, festgehalten hat.
Der Kläger hat sich auf sein bisheriges Vorbringen bezogen und es nach Durchführung der nunmehr vom Berufungsgericht vorgenommenen Beweisaufnahme ergänzt. Er hat seinen in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen Vortrag, die Beklagte habe ihm nicht in das Lager bei Poitiers folgen wollen und sei im Lager Dole geblieben, um früher entlassen zu werden und sich dadurch ihren im Elsaß gelegenen Grundbesitz erhalten zu können, dahin erläutert, die Beklagte habe 3ich den Grundbesitz nur erhalten können, wenn sie Französin gewesen wäre und nicht einen Deutschen zu dem Ehemann gehabt hätte; die Erklärung, im Lager Dole bleiben zu wollen, habe daher die Äußerung des Willens zur Scheidung der Ehe, zu dem Wiedererwerb der französischen Staatsangehörigkeit und zur Rückkehr ins Elsaß bedeutet. Der in der Berufungsbegründungsschrift in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Vernehmung von zwei Zeuginnen habe sich auch darauf bezogen, daß damals die Absicht der Beklagten nur auf die angegebene Weise hätte verwirklicht werden können, und daß die Beklagte gegenüber den Zeuginnen mit dieser Begründung ihren Entschluß zu dem Verbleiben in Dole gerechtfertigt habe.
Für seine Behauptung, die Beklagte habe sich über früheren Verkehr mit anderen Männern geäußert, sie habe ihn, den Kläger, schlecht gemacht und seinem Ruf und Ansehen bei seiner Heimatbehörde schaden wollen, hat der Kläger weiteren Beweis angetreten. Er hat ferner behauptet, die Beklagte sei außerhalb einer Wahrnehmung berechtigter Interessen bei der KreisSparkasse in Schi^B gegen ihn vorgegangen, sie habe ihn und die beteiligten Krankenkassen durch die Verheimlichung einer Doppelver-sich-arung geschädigt und in einem gegen ihn durchgeführten Unterhaltsprozeß durch unrichtige Behauptungen Un-terhaltsbeträge zu erhalten versucht.
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Schließlich hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe es unternommen, Zeugen zu unrichtigen Aussagen gegen ihn zu veranlassen, und sie habe ihm geraten, mit der Witv/e seines Bruders außerehelich zusammenzuleben.
Eine religiöse Bindung an die standesamtlich geschlossene Ehe besitze die Beklagte, die ständig auf die "Pfaffen" geschimpft habe, nicht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers wiederum zurückgewieaenv
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungs~ begehren weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe^i
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben seien. Das unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht bei der nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision.
2. a". Nach wie vor, so heißt es in dem angefochtenen Ur-
teil, sei die Feststellung gerechtfertigt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe der Parteien verschuldet habe, weil er vor 1945 in '»»Mülhausen im Elsaß ehebrecherische Beziehungen zu seiner Sekretärin unterhalten
und sich mindestens seit 1946 völlig von der Beklagten abgewendet habe. Die Beklagte habe die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers als ehestörend empfunden. Obwohl sie bereit gewesen sei, dem Kläger den schweren Treuebruch zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen.
habe der Kläger ohne Rücksicht darauf die Fortsetzung der Ehe abgelehnt. Er könne nicht damit gehört werden, daß die Beklagte sich schon vorher von ihm abgewandt habe, indem sie sich während der Internierung von ihm getrennt habe und ihm nicht in das Lager Poitiers gefolgt, sondern im Lager Dole geblieben sei. Er könne die Ablehnung ferner nicht damit rechtfertigen, daß er inzwischen erfahren haben wolle, die Beklagte habe ihn nach der Entlassung überall schlecht gemacht. Davon sei ihm zur Zeit der Abwendung noch nichts bekannt gewesen. Soweit er Ungünstiges über die Beklagte erfahren haben sollte, hätte er zunächst eine Aussprache mit ihr herbeiführen müssen. Er habe ihr aber nicht einmal seine Entlassung und seine Anschrift mitgeteilt. Er habe sich ohne hinreichende Gründe von der Beklagten getrennt und damit die endgültige Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet.
b, In dem angefochtenen Urteil heißt es weiter, die neue Verhandlung habe nicht ergeben, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Die Briefe der Beklagten und ihre Versuche, den Kläger zur Fortsetzung der Ehe zu veranlassen, zeigten, wie sehr sie ungeachtet dessen, was vorgefallen sei, an dem Kläger gehangen habe. Es sei nicht dargetan, daß sich an dieser grundsätzlichen Einstellung inzwischen etwas geändert habe. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß für die katholische Beklagte religiöse Gründe für eine Bindung an die Ehe nicht vorhanden seien. Die Parteien seien zwar nicht katholisch getraut worden, weil nach der Darstellung der Beklagten der Kläger als Protestant eine katholische kirchliche Trauung .abgelehnt habe. Deshalb lasse sich
aber nicht schon ausschließen, daß die Beklagte sich als Katholikin an diese Ehe gebunden fühle. Sie habe bei ihrer Anhörung geäußert? , als Katholikin meine sie, daß auch eine nur standesamtlich geschlossene Ehe unauflöslich sei. Auf die Frage, ob sie noch eine Bindung an den Kläger empfinde, habe sie sich nicht äußern wollen, aber gemeint, es müsse Gott überlassen werden, die Parteien zu scheiden. Daß für ihre Haltung neben religiösen Gründen auch die erstrebte Sicherung des Unterhalts maßgebend sei, rechtfertige es nicht, am sittlichen Wert ihrer Bindung an die Ehe zu zweifeln. Soweit die Beklagte sich in den Jahren nach dem Krieg bei Behörden und anderen Personen über den Kläger beschwert haben sollte, sei das offensichtlich durch das ehefeindliche Verhalten des Klägers veranlaßt worden, es könne deshalb nicht den Schluß rechtfertigen, daß ihr jetzt die erforderliche Bindung an die Ehe fehle. Die Beklagte sei auch zur Fortsetzung der Ehe bereit, falls sich der Kläger zu einem ehegemäßen Verhalten bereitfinden würde.
3. a) Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung des Sachverhalts eine Reihe von Behauptungen und Beweisanträgen des Klägers, die für die Frage seiner überwiegenden Schuld an der Zerrüttung der Ehe oder für die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe von Bedeutung sein könnten, außer Betracht gelassen. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
b} Den Nachweis, daß die Beklagte den Kläger mit anderen Männern hintergangen und sich damit hervorgetan habe, hat der Kläger, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, nicht erbracht.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die vom Kläger als Zeugin benannte Brau Else nicht vernommen hat; das Beweisangebot sei unter den gegebenen Umständen nicht verspätet. Die Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat den Beweisantrag nicht wegen verspäteten Vorbringens, sondern aus anderen stichhaltigen Gründen zurückgewiesen.
In dem Antrag auf Vernehmung dieser Zeugin hatte der Kläger ausgeführt, die Zeugin sei zv/ar bereits einmal vernommen v/orden, sie sei damals aber nur darüber befragt worden, ob die Beklagte ihr etwas über die in Rede stehenden tatsächlichen Vorgänge gesagt habe. Die Zeugin habe aber ebenso wie ihre als Zeugin benannte, aber nicht mehr vernehmungsfähige Schwiegermutter die von der Beklagten gegebene Darstellung nicht von dieser unmittelbar, sondern durch Vermittlung einer dritten Person erhalten.
Das Berufungsgericht hat die Vernehmung der Frau Else ScQHHI^als Zeugin wegen der bereits früfeer über dasselbe Beweisthema durchgeführten Vernehmung abgelehnt.
Auf Grund des Beweisbeschlusses des Einzelrichters des Landgerichts vom 16. Januar 1962, geändert durch Beschluß vom 17. September 1962, ist die Zeugin darüber vernommen worden, ob die Beklagte den Kläger von 1937 bis 1940 mit einem anderen Mann betrogen und ihre Beziehungen bei dritten Personen zugegeben hat« Die Zeugin hat bekundet, sie könne zu der Beweisfrage keinerlei Angaben machen, ihr sei darüber, ob die Beklagte von 1937 bis 1940 etwas mit einem anderen Mann gehabt habe, nichts bekannt. Es ergibt sich daraus, daß die Vernehmung sich nicht allein darauf bezog, ob die Beklagte selbst ihr etwas über derartige Beziehungen gesagt hatte, sondern allgemein darauf, ob der Zeugin etwas über ehewidrige
Beziehungen der Beklagten in den Jahren von 1937 bis 1940 oder darüber, daß die Beklagte solche Beziehungen gegenüber anderen Personen eingeräumt hatte, bekannt war. Zu einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, und zwar auch nicht, nachdem die gleichfalls vom Kläger beantragte Vernehmung des Zeugen Erhard seinen Vortrag nicht in
dem Maße bestätigt hatte, daß das Berufungsgericht daraus der Beklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen vermochte. Entgegen der Angabe der Revision ist übrigens nicht ersichtlich, daß der Kläger die nochmalige Vernehmung des Zeugen Haackc beantragt hätte.
c1 Den geänderten Vortrag des Klägers über die Gründe, die die Beklagte seinerzeit veranlaßt haben sollen, dem Kläger nicht in das lager Poitiers zu folgen, sondern im Lager Dole zurückzubleiben, hat das Berufungsgericht nicht ohne weiteres als geeignet angesehen,, die Frage der Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe anders als bisher zu entscheiden; in erster Linie hat es diesen Vortrag jedoch als verspätet zurückgewiesen.
Die Zurückweisung des Vorbringens wegen Verspätung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so daß es nicht darauf ankommt, welche Bedeutung dieses Vorbringen für die Frage der Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe hätte, wenn es zuträfe.
Es ist nicht richtig, daß die in der Berufungsbegründung enthaltene und durch die Benennung von zwei Zeuginnen unter Beweis gestellte Behauptung, die Beklagte habe sich im Lager Dole geweigert, dem Kläger in das Lager Poitiers zu folgen, weil sie gehofft habe, dadurch eher ihre Entlassung zu erreichen und für die Erhaltung ihres Grundeigentums im Elsaß sorgen zu können, den Vortrag in sich schloß, die Beklagte habe sich
von dem Kläger scheiden lassen wollen. Sollte sie damals nur auf diesem Wege die Möglichkeit gehabt haben, sich ihren Grundbesitz im Elsaß zu erhalten, so hat jedenfalls der Kläger in der Berufungsbegründung nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beklagte diesen Weg beschreiten und versuchen wollte, sich ihr Vermögen durch eine Preisgabe ihrer Ehe zu sichern. Auch wenn die 1945 bestehenden staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse in Rechnung gestellt werden, läßt sich die Behauptung einer Scheidungsabsicht der Beklagten dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Vortrag des Klägers nicht entnehmen, und zwar solbst dann nicht, wenn sein erstinstanzliches Vorbringen berücksichtigt wird, die Beklagte habe offensichtlich bei Kriegsschluß keinen Wort darauf gelegt, mit einem deutschen Mann verheiratet zu sein, und sich wieder auf ihre fifühere französische Staatsangehörigkeit besinnen wollen. Aus der Berufungsbegründung geht ferner nicht hervor, daß die benannten Zeuginnen bekunden sollten, die Beklagte habe ihren Entschluß, nicht mit dem Kläger in das lager Poitiers zu gehen, mit dieser Begründung gerechtfertigt, und tatsächlich sei auch die von der Beklagten geäußerte Absicht nur auf dem wiedergegebenen Wege zu verwirklichen gewesen. Der Berufungsbegründung könnte eher entnommen werden, daß nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte damals nicht an eine Scheidung gedacht habe, denn der Kläger hatte zu dem Nachweis für seine Behauptung, daß die Beklagte ihm seine früheren Verfehlungen verziehen habe, darauf hingewiesen, sie habe in ihren ersten Briefen, p die sie ihm im April 1946 in das Internierungslager schrieb^ keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß sie mit einem Zusammenleben nach seiner Entlassung fest gerechnet habe. Der von der Revision angenommene Erfahrungssatz, daß die Beklagte sich habe darüber klar sein
müssen oder daß sie angenommen habe, sie werde ihren Grundbesitz nicht anders als durch eine Scheidung der Ehe erhalten können, besteht nicht.
Mithin enthielt der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe, als sie im Lager Dole zurückgeblieben sei, die Absicht gehabt, sich scheiden zu lassen, und sie habe diese Absicht den bereits früher benannten Zeuginnen zu dem Ausdruck gebracht, neues tatsächliches Vorbringen.
Dafür, ob das Berufungsgericht das Vorbringen als verspätet zurückzuweisen hatte oder zurückweisen konnte, ist die Vorschrift des § 626 ZPO, die in Ehesachen für die Berufungsinstanz gilt, maßgebend. Deren zweite Alternative, die den Nachweis der Prozeßverschleppungsabsicht erfordert, scheidet unter den gegebenen Umständen aus, weil das Berufungsgericht eine solche bei dem Kläger bestehende Absicht nicht festgestellt hat und sie auch nicht ersichtlich ist. Dagegen ist die Zurückweisung mit Recht nach der ersten Alternative des § 626 ZPO erfolgt, weil der Kläger sein neues Vorbringen entgegen der Vorschrift des § 519 ZPO nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat und auch die weiteren in diesem Pall erforderlichen gesetzldcheni’Vo.rausSetzungen vorliegen.
Diese sind naeh § 529 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, daß die Berücksichtigung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, und daß die Aufnahme des neuen Vorbringens in die Berufungsbegründung entweder in der Absicht der Prozeßverschleppung oder aus grober Nachlässigkeit unterblieben ist.
«
Bevor § 529 ZPO durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 .RGBl I, 780j eine neue Passung erhalten hatte, ergab sich aus § 529 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 626 ZPO, daß das Berufungsgericht im Eheprozeß ebenso wie im Parteiprozeß nach seinem Ermessen ein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, zurückweisen konnte, wenn dieses Vorbringen entgegen dem § 519 ZPO nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht der Prozeßverschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt worden war. Durch das erwähnte Gesetz vom 27. Oktober 1933 wurde § 529 ZPO geändert, während § 626 ZPO unverändert blieb (Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozeßordnung vom 8. November 1933? RGBl X, 821}.
Seitdem die kriegsbedingten Änderungen (§ 7 der 3» VereinfVO vom 16. Mai 1942, RGBl I, 333} weggefalien sind, gelten die §§ 529? 626 ZPO, abgesehen von unbedeutenden sprachlichen Änderungen, wieder in der Passung der Bekanntmachung vom 8. November 1933 (Art.
2 Nr. 80, 105 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950, BGBl 455? Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozeßordnung gern. Anl. 2 zu dem Gesetz vom 12. September 1950}.
Im Parteiprozeß darf nunmehr ein neues Vorbringen, das entgegen dem § 519 ZPO nicht in der Berufungsbegründung enthalten ist und dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, nur zugelassen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die Mitteilung in der Berufungsbegründung weder in der Absicht der Prozeßverschleppung noch aus grober Nachlässigkeit unterblieben war; für eine Ermessensentscheidung des Gerichts ist insoweit kein Raum mehr. Daraus, daß § 626 ZPO auf § 529 ZPO verweist, v/enn auch dieser Paragraph nach seiner ziffernmäßigen Be-
Zeichnung nicht angeführt wird, ergibt sich, daß in Ehesachen wie in anderen Verfahren die Zurückweisung des nicht in die Berufungsbegründung aufgenommenen neuen Vorbringens keine Ermessensentscheidung mehr darstellt, sondern erfolgen muß, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (aA anscheinend Wieczorek ZPO § 626 Anm. A II a}-. Anders mag es sein, soweit es sich um Vorbringen handelt, das nach § 622 ZPO von Amts wegen berücksichtigt werden kann.
Die durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2?. Oktober 1933 vorgenommene Verlagerung der Beweislast i’ri ’der. Präge der Absicht der Prozeßverschleppung oder der groben Nachlässigkeit auf den Berufungskläger (RGZii!47, 303, 304;
BGH NJW 1951, 358, 359) kann aber in Ehesachen nicht gelten, wie die zweite Alternative des §626 ZPO zeigt, nach der die Absicht der Prozeßverschleppung der Partei, die mit dem Vorbringen ausgeschlossen werden soll, nachgewiesen werden muß. Es wäre ein in sich nicht folgerichtiges, einseitig den Berufungskläger übermäßig belastendes und vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewolltes Ergebnis, wenn sich in Ehesachen der Berufungskläger wegen unterbliebener Aufnahme des neuen Vorbringens in die Berufungsbegründung entlasten und sowohl die Absicht der Prozeßverschleppung wie die grobe Nachlässigkeit widerlegen müßte, im übrigen aber eine Partei in der Berufungsinstanz mit neuem Vorbringen nur ausgeschlossen werden könnte, wenn ihr die Absicht der Pro-zeßverschleppung nachgewiesen ist. Auch das Reichsgericht hat offenbar noch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27* Oktober 1933 in Ehesachen für die Zurückweisung des nicht in die Berufungsbegründung aufgenommenen Vorbringens den Nachweis der groben Nachlässigkeit oder der Prozeßverschleppungsabsicht gefordert (RGZ 150, 51, 53, 54). Ebenso haben mehrere Schrift-
steiler die Ansicht vertreten, daß im Falle der ersten Alternative des § 626 ZPO das Berufungsgericht von der Verschleppungsabsicht oder der groben Nachlässigkeit des Berufungsklägers positiv überzeugt sein müsse (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 626 Anm. II 1 a; Sydow/Busch ZPO 22. Aufl. § 626 Anm. 1}.
Die Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Gesetz vom 27» Oktober 1933? nach der grundsätzlich die für die Annahme der groben Nachlässigkeit maßgebenden Tatsachen im Urteil an2Ugeben und gegebenenfalls durch Ausübung des Pragerechts zu ermitteln seien (RG HER 1930 Nr. 554, 1931 Nr. 55}, hat also jedenfalls noch Bedeutung, so weit es sich darum handelt, ob in einer Ehesache die Aufnahme eines neuen Vorbringens in die Berufungsbegründung aus grober Nachlässigkeit unterblieben ist.
Hier aber ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers selbst, daß er seine Behauptung, die Beklagte habe sich im Lager Dole mit Scheidungsabsichten getragen und dem auch Ausdruck gegeben, aus grober Nachlässigkeit nicht spätestens in der Berufungsbegründung gebracht hat, so daß sich weitere Ausführungen darüber erübrigten.
Der Kläger hat nämlich die Verspätung seines Vorbringens nicht damit begründet, daß er erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung von einer bei der Trennung in Dole bestehenden Scheidungsabsicht der Beklagten erfahren habe; im Gegenteil hat er die damals eingetretene Wandlung seiner ehelichen Gesinnung mit dem behaupteten Verhalten der Beklagten, über dessen Bedeutung er sich habe klar sein müssen, gerechtfertigt. Die Zurückhaltung des Vorbringens hat er damit begründet, daß er bei den Gerichten die Kenntnis gewisser staatsrechtlicher Momente als selbstverständlich vorausgesetzt habe, offensichtlich sei aber diese Kenntnis
nicht vorhanden gewesen und deshalb sein bisheriges Vorbringen unvollständig und damit unrichtig gewürdigt worden.
Damit vermag der Kläger die Verspätung des Vorbringens nicht zu entschuldigen. Er konnte nicht annehmen, daß seinem bisherigen Vortrag die Behauptung einer 1945 bestehenden Scheidungsabsicht der Beklagten und die Behauptung der Kundgabe dieser Absicht gegenüber den benannten Zeuginnen entnommen würde, und er mußte andererseits damit rechnen, daß einem solchen Verhalten der Beklagten für die Frage, wie seine endgültige Abwendung von der Ehe zu beurteilen sei, erhebliche Bedeutung zukommen konnte. Das Landgericht hatte, wie der Kläger aus dem erstinstanzlichen Urteil erfuhr, die Weigerung der Beklagten, dem Kläger in das Lager Poitiers zu folgen, nicht als Elle Verfehlung gewertet, und zwar auch deshalb nicht, weil die Beklagte bei einem Verbleiben im Lager Dole habe hoffen können, früher entlassen zu werden, was sich später auch bestätigt habe. Um so mehr hatte der Kläger Veranlassung, in der Berufungsbegründung die angeblich in diesem Zusammenhang von der Beklagten an den Tag gelegte ehefeindliche Gesinnung deutlich herauszustellen. Der Kläger handelte grob nachlässig, indem er erst später mit der Behauptung hervortrat, die Beklagte habe damals die Absicht gehabt, sich scheiden zu lassen, und darüber zu anderen Personen gesprochen.
Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger mit diesem Vortrag noch gehört werden könnte, wenn er ihn gleich nach der Zurüekverwoisung der Sache an das Berufungsgericht gebracht hätte. Das aber darf nicht offen bleiben, soweit es sich darum handelt, ob der
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Vortrag aus grober Nachlässigkeit verspätet erfolgt ist. Wenn der Vortrag noch rechtzeitig gewesen wäre, falls er alsbald nach der Zurückverweisung gebracht worden wäre, könnte seine Mitteilung nicht schon in der Berufungsbegründung aus grober Nachlässigkeit unterblieben sein. Ein anderweitig verspätetes Vorbringen kann in Ehesachen in der Berufungsinstanz nur nach der zweiten Alternative des § 626 ZPO, also bei Verschleppungsabsicht, zurückgewiesen werden (RGZ 150, 51, 54); diese ist hier aber nicht festgestellt.
Tatsächlich war es jedoch, wie die vorhergehenden Ausführungen ergeben, grob nachlässig, daß der Kläger nicht bereits in der Berufungsbegründung die angeblich bei der Trennung der Parteien im lager Dole bestehende und geäußerte Scheidungsabsicht der Beklagten und die darauf zurückgehende Wandlung seiner Gesinnung mitteilte. Diese verfahrensrechtliche Feststellung kann an Stolle des Berufungsgerichts das Revisionsgericht treffen.
Unangreifbar ist die Annahme dos Berufungsgerichts, daß die Berücksichtigung des neuen Vorbringens wegen der damit erforderlich werdenden Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeuginnen ein zeitraubendes Beweisverfahren erfordern und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.
Die Zeuginnen wohnen in Freiburg und in Müllheim, also in großer Entfernung von dem in Kassel befindlichen Sitz des Berufungsgerichts. Es kann davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht, wenn es auf den Beweisantrag des Klägers eingegangen wäre, nach §375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Vernehmung der Zeuginnen den
für ihre Wohnorte zuständigen Amtsgerichten übertragen hätte; es ist nicht ersichtlich, daß dem Berufungsgericht die Vernehmung der Zeuginnen vor ihm selbst erforderlich erschienen wäre. Damit wäre die Verzögerung des Rechtsstreits gegeben. Das Berufungsgericht brauchte nicht an Stelle der sonst beabsichtigten und sachlich n{J>cht zu beanstandenden Übertragung der Vernehmung der Zeuginnen auf die Wohnsitzgerichte die Vernehmung selbst vorzunehmen, und es war nicht verpflichtet, die Zeuginnen nach § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur mündlichen Verhandlung nur deshalb zu laden, um dem Kläger die Zurückweisung wegen Verspätung zu ersparen; die in dieser Richtung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGH LM ZPO § 272 b Nr. 2, § 529 Nr. 21) können bei einer
Sachlage, wie sie hier vorliegt, keine Geltung beanspruchen. Selbst wenn man das aber annehmen wollte, so war unter den gegebenen Umständen den beteiligten Stellen die rechtzeitige Anordnung der Ladung nicht mehr zu demutbar und die Ladung auch schwerlich noch vor dem Termin durchführbar, da der Schriftsatz, in dem der Beweisantrag enthalten ist, erst sechs Tage vor dem Termin einging. Br enthielt auch keinen Hinweis darauf, daß der neue Vortrag eilige Anordnungen erforderlich machen könnte.
d} Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, daß die Beklagte versucht habe, Zeugen zu einer unrichtigen Aussage gegen ihn zu veranlassen. Das Berufungsgericht habe den vom Kläger vorgelegten Brief eines Zeugen, aus dem sich die Beeinflussung durch die Beklagte ergebe, nicht berücksichtigt und die für die Zeugenbeeinflussung benannten Personen nicht vernommen.
Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern nur allgemein ausgeführt, alle in dem fraglichen Schriftsatz des Klägers enthaltenen Behauptungen über Eheverfehlungen der Beklagten seien nebst der jeweiligen Benennung von Beweismitteln als verspätet zurückzuweisen.
Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf diesen Vortrag des Klägers nicht besonders eingegangen ist.
Die Behauptung, die Beklagte habe Zeugen zu unrichtigen Aussagen gegen ihn zu veranlassen versucht, ist ebenfalls erstmals in dem Schriftsatz aufgestellt worden, der sechs Tage vor der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts bei diesem einging. Gleichzeitig hat der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben des im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Alfred 3äQMHvom 50. April 1962 vorgolegt, in dem der Zeuge schreibt, daß er von der Beklagten einen Brief bekommen habe und gegen den Kläger habe aussagen sollen; wie das Schreiben weiter erkennen läßt, handelt es sich dabei um die Beziehungen des Klägers zu Luise Allein
durch dieses Schreiben des könnte die Beklagte
der Zeugenbeeinflussung nicht überführt werden, wie offenbar auch der Kläger erkannt hat, da er zusätzlich als Zeugen benannt hat. Die Vernehmung des in Frankreich wohnenden Zeugen, die allenfalls Aufschluß über Versuche der Beklagten, ihn zu falschen Aussagen zu bewegen, gehen könnte, hätte den Rechtsstreit verzögert. Da der Kläger den Brief des EJBHB bereits im Jahre 1962 erhalten hatte und demnach wußte, daß diese Person als Zeuge zu dem Nachweis des gegen die
Beklagte erhobenen Vorwurfs in Betracht kam, hätte der Kläger die Behauptung und das Beweisangebot bereits in der Berufungsbegründung, die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, dem 31» Mai 1963, einging, bringen können. Es spricht vieles dafür, daß er aus grober Nachlässigkeit mit diesem Vertrag und Beweisantrag, der für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, zurückgehalten hat, denn dafür, daß das aus sachlich anzuerkennenden Gründen, etwa um die Beklagte zu schonen, geschehen sei, bestehen keine Anhaltspunkte
Doch braucht der Frage, ob der Kläger sich grob nachlässig verhalten hat, in diesem Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden; denn jedenfalls ist seine Behauptung, die Beklagte habe Zeugen zu einer unrichtigen Aussage gegen ihn zu veranlassen versucht, so unsubstantiiert, daß das Berufungsgericht ihr schon deshalb nicht nachzugehen brauchte. Das erwähnte Schrei ben des Alfred E0P enthielt darüber nichts Konkretes und im übrigen sind der Briefschreiber sowie drei weitere Personen, von denen nicht einmal solche Schreiben vorliegen, ohne alle näheren Angaben als Zeugen für die Behauptung der Zeugenbeeinflussung und dafür benannt worden, daß der Beklagten kein Mittel ungeeignet erschienen sei, um dem Kläger zu schaden. Dieser Vortrag war so unbestimmt, daß er nicht Anlaß dazu geben konnte, über ihn Beweis zu erheben.
ej Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungs gericht allgemein das Vorbringen des Klägers in dem nach der Durchführung der letzten Beweisaufnähme eingereichten Schriftsatz als verspätet zurückgewiesen habe. Das Gericht habe übersehen, daß § 614 ZPO gelte.
so daß § 529 Abs. 2, 5 ZPO nicht anzuwenden sei. Es müsse Prozeßverschleppungsabsicht festgestellt werden. Das sei aber denkgesetzlich unmöglich, weil der Kläger als Scheidungskläger keinesfalls den Prozeß verschleppen wolle.
Dem ist entgegenzuhalten, daß in Ehesachen nach der ersten Alternative des § 626 in Verbindung mit § 529 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 ZPO eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens auch ohne Feststellung der Absicht der Prozeßverschleppung möglich ist, wenn das Vorbringen aus grober Nachlässigkeit entgegen dem § 519 ZPO nicht in der Berufungsbegründung raitgeteilt ist und die Zulas-sung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Vorschrift des § 614 ZPO, in der das Vorbringen neuer Klagegründe für zulässig erklärt wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die Rüge der Revision, eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens habe nach dem Gesetz nur bei Feststellung der Prozeßverschleppungsabsicht erfolgen können, eine solche Feststellung sei aber gegenüber dem Scheidungskläger denkgesetzlich unmöglich, enthält keinen das Verfahren des Berufungsgerichts hinreichend deutlich und zutreffend als mangelhaft kennzeichnenden Revisionsangriff dagegen, daß das Berufungsgericht eine Reihe von Behauptungen und Beweisangeboten des Klägers, die in dem sechs Tage vor der letzten Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten sind, allgemein wegen Verspätung zurückgewiesen hat, ohne die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen bei den einzelnen Behauptungen und Beweisangeboten festzustellen. Die Revision hätte gegebenenfalls unter Bezeichnung der jeweils verletzten Verfahrensnorm im einzelnen die Tatsachen angeben müssen, aus denen sie herleitet, daß das Vor-
"bringen des Klägers nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, und sic hätte erkennen lassen müssen, inwiefern das Berufungsurteil auf dem angeblichen Mangel beruhen könnte {§ 554 Abs. 3 Nr. 2 a und b, § 559 ZPO; RGZ 126, 245, 249; BGHZ 14, 205, 209; BGH LM ZPO § 280 Nr. 6,
BEG 1956 § 6 Nr. 16; BAG AP ZPO § 554 Nr. 3). Die allgemeine Zurückweisung weiterer Behauptungen und Beweisanträge durch das Berufungsgericht ist deshalb vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen, sondern ohne weiteres als berechtigt anzuerkennen.
4. Soweit das Berufungsgericht die zu demindest überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festgestellt hat, hat ös seiner Entscheidung im wesentlichen denselben Sachverhalt wie in dem ersten, vom erkennenden Senat aufgehobenen Urteil zu Grunde gelegt. Der Senat hat in seinem Urteil bereits ausgeführt, daß diese Beurteilung des Sachverhalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dabei hat der Senat auch den im ersten Berufungsurteil mitberüek-^ sichtigten Vortrag des Klägers, die Beklagte habe
sich nach dem Krieg gegenüber seinen Verwandten schlecht aufgeführt, in die Würdigung einbezogen.
Tatsachen, die zu einer anderen Entscheidung Anlaß geben könnten, sind auf Grund des erneut vor dem Berufungsgericht durchgeführten Verfahrens nicht festgestellt worden.
5. a) Im Zusammenhang mit der Entscheidung des Berufungs gerichts darüber, ob sich feststollen lasse, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle, macht die Revision geltend, daß dem Kläger das rechtliche Gehör
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versagt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hatte angeordnet, daß die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung zu erscheinen hätten. Kurz vorher teilte der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit, daß er wegen einer Erkrankung nicht reisefähig sei.
Dabei bat er um eine Verlegung des Termins, an dem er mit Rücksicht auf die Bedeutung der zu fällenden Entscheidung unter allen Umständen teilnehmen möchte. Das Berufungsgericht führte den Termin durch, vernahm in der Verhandlung die Beklagte zur Frage ihrer Bindung an die Ehe und erließ alsdann das Urteil.
Damit ist dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt worden, denn er war in der Verhandlung durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten; er hatte also Gelegenheit, durch diesen zu den Ergebnissen der Verhandlung, insbesondere der Vernehmung der Beklagten, Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.
Auch im übrigen entspricht das Verfahren des Berufungsgerichts dem Gesetz. Die Revision macht zwar geltend, daß der Kläger, wenn er persönlich anwesend gewesen wäre, gegenüber den Erklärungen der Beklagten dargelegt hätte, daß sie sich in keiner Weise religiös gebunden gefühlt, vielmehr früher immer auf die "Pfaffen" geschimpft habe.
Diese Ausführungen der Revision können aber schon deshalb nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, weil der in der letzten Verhandlung durch
seinen Prozeßbevollmächtigtcn vertretene Kläger, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, in der Verhandlung den Antrag auf Terminsverlegung zu dem Zweclcoder Vernehmung des Klägers oder der Gegenüberstellung mit der Beklagten nicht wiederholt hat. Bas wäre erforderlich gewesen, wenn der Antrag nach der Burchführung der Verhandlung aufrecht erhalten werden sollte. Der Kläger ist in seinen Rechten nicht schon dadurch beeinträchtigt worden, daß er in der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts, die diesem durch die Vernehmung der Beklagten Unterlagen für seine Entscheidung erbrachte, wegen einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung nicht persönlich anwesend sein konnte und seinem damit begründeten Vertagungsantrag nicht stattgegoben worden war.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die nach § 448 ZPO bestehende Mög lichkeit, auch den Kläger als Partei zu vernehmen, übersehen hat.
bj Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler, soweit in ihm ausgeführt ist, es sei nicht nachgewiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Briefe der Beklagten, aus denen sich ihre Zuneigung für den Kläger ergebe, hingewiesen und auf ihre religiöse Einstellung als Katholikin unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Parteien kirchlich nicht getraut worden sind, Bezug genommen. Die religiöse Bindung an die Ehe ist dann erheblich, wenn durch sie das Bewußtsein der Verantwortung für den Ehepartner wachgehalten wird, während es nicht
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genügt, daß der Ehegatte sich der Auflösung der Ehe nur deshalb widersetzt, weil er äußerlich religiösen Pflichten nachkommen will, ohne daß sich das auf seine Einstellung gegenüber dem Ehepartner auswirkt und auch nur Ansatzpunkte für eine Verbundenheit mit diesem sichtbar sind iBGHZ 44, 359, 362, 363)• Die Würdigung obliegt dem Richter der Tatsacheninstanz. Er muß auch darüber befinden., ob ein katholischer Ehegatte sich an eine nach dem Recht seiner Kirche nicht gültig geschlossene Ehe gebunden fühlt.
Daß die Beklagte nur äußerlich an der Ehe festhält, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Dem steht auch die Feststellung entgegen, daß die Beklagte zur Fortsetzung der Ehe, also zur Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sei, falls der Kläger sich zu einem ehegemäßen Leben bereitfinden würde.
Das Berufungsgericht war an seiner Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil die Beklagte auch aus wirtschaftlichen Gründen an der Ehe festhält ,:BGHZ 37, 386, 389; BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 68). Es konnte ferner berücksichtigen, daß die Beklagte zu einem sich gegen den Kläger richtenden Verhalten in der Nachkriegszeit durch dessen ehefeindliche Einstellung veranlaßt worden war, und daß unter den gegebenen Umständen von ihr billigerweise in der Gegenwart nur ein Rostbestand an ehelicher Gesinnung verlangt werden kann :BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 46). Weiche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Tatsache zukommt, daß die Beklagte sich auf die Frage, ob sie noch eine Bindung an den Kläger empfinde, nicht äußern wollte, hatte das Berufungsgericht zu beurteilen. Ein solches Verhalten brauchte nicht zu bedeuten, daß der Beklagten die Bindung an den Kläger völlig verlorengegangen und diese
Bindung im Kern nicht doch noch vorhanden sei. Die Bindung an die Ehe setzt voraus, daß der an der Ehe festhaltende Ehegatte dem Ehepartner um dieser Gemeinschaft willen Liehe und Achtung bewahrt {Senatsurteil vom 14. Dezember 1966 - IV ZR 245/65 -j; daran braucht es aber nicht schon dann zu fehlen, wenn in seinem eigenen Verhalten wegen der ehoverneinenden Einstellung des Partners oine gewisse Verbitterung ihren Ausdruck findet.
6. Nach alledem ist die Revision des Klägers unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben .
Raske Raske Wüstenberg
Dr. Graf
von der Mühlen