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BGH · IV ZR 328/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 328/63

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten- ;jVerhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten des Revisions rechtszuges0 an das Berufungsgericht zurückvorwiesen Von Rechts wegen Tatbestand; Umsatz von 150o000 RM habe erzielt werden können und daß die durchschnittliche Gewinnspanne 7 VoR« betragen habe« Durch den Bescheid vom 110 Mai 1957 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapj?calentschädigung von 5 =>741 DM zuerkannt9 wahlweise seit dem 1« Januar 1956 eine Rente von monatlich 27o DM bezw«, 294 DM, sowie Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres. Mit der Behauptung, daß sie vor dem Beginn der Verfolgung ein jährliches Einkommen von mindestens 2o0ooo RM gehabt habe, beantragt die Klägerin auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der 1«, 2« und 3o DV-BEG vom 25° Pebruar i960 ihre Einstufung die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes«, Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 27» März 1961 abgelehnt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuriiekzuverweisen. durch den sie für die Berechnung der Von ihr verlangten Entschädigungsleistung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden ist, auf Grund dos Arto IV der 2. Die Entschädigungsbehörde«, so führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung ausP habe über die Höhe des Vorverfolgungseinkommens der Klägerin Ermittlungen angestellto Es habe auf Grund dieser Ermittlungen ein Jahreseinkommen von 3o.ooo inhaber erzielten Alleineinkommens in der Zeit ohne Verfolgung nicht ermittelt werden konnte,n daß die Klägerin uim Hinblick auf ihre Berufsausbildung und ihre wirtschaftliche Stellung'* in die Gruppe der vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes eingestuft werde* Hieraus gehe eindeutig hervor, daß die Entschädigungsbehörde den eidesstattlich versicherten Angaben der Klägerin über ein Einkommen von jährlich 3o»ooo RM, das ihre Einstufung in den höheren Dienst hätte rechtfertgen können, nicht gefolgt sei. 3* -^iese Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Urteil nicht,, Das -Öerufungsgericht hat die Bedeutung des Art«, IV der 2* ÄndVO verkannt«, Allerdings ermöglicht, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an-nimmt, die ÄndVO keine erneute Prüfling des Entschädigungsantrages unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt« Nur soweit sich aus dieser Verordnung selbst ein anderer Maßstab für die Bemessung der in Frage stehenden Entschädigungsleistung ergibt, als er bei der früheren Entscheidung anzulegen war, steht gemäß Art* IV die Rechtskraft einer vor Verkündung der VO ergangenen Entscheidung, einer erneuten Entscheidung, **auf Grund dieser V0,f nicht efttge-gen« Hieraus folgt, daß eine Prüfung des Begehrens der Klägerin nur auf der tatsächlichen Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich ist» Weder kann daher die Klägerin die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Peststel~ lungen angreifen, hoch kann sie sich mit Erfolg gegen die recht liche Beurteilung wenden, auf der die angegriffene Entscheidung beruht« ^ie kann vielmehr erhöhte Entschädigungsansprüche nur mit Erfolg geltend machen, soweit die damals getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende rechtliche Beurteilung nach der ÄndVO erhöhte Entschädigungsleistungen rechtfertigen» Ein erneutes Antragsrecht besteht daher insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der damaligen Sachund Rechtslage der Klägerin erhöhte Ansprüche wegen einer Einstufung in eine vergleichbare höhere Beamtengruppe zugestanden hätten» Nur soweit ec'pn bestimmten >3^ Im Tatbestand des Bescheides heißt es, daß es sich nach den durchgeführten Ermittlungen bei der angegebenen Schuhfirma um einen mittleren Betrieb gehandelt habe, und daß die Antragstellerin Mitinhaberin gewesen sei; das tatsächlich erzielte Einkommen habe nicht ermittelt werden können. Würdigt man den Bescheid und den Aktenvermerk im Zusammenhang, so kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß es an einer Feststellung des Vorverfolgungseinkommens der Klägerin fehlt. Es kann vor allem nicht ausgeschlossen werden, daß die Entschädigungsbehörde ein Einkommen der Klägerin angenommen hat, das nach Maßgabe der 2« ÄndVO eine höhere Einstufung als die damals vorgenommene rechtfertigt. 5o Die Klägerin ist demgemäß berechtigt, auf Grund des Art» IV der 2o ÄndVO ihre erneute Einstufung zu beantragen* Zur Nach-holung der zur Entscheidung über diesen Antrag erforderlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu~ rückzuverweiseno Sollte eine rechnerische Feststellung des Vor-Verfolgungseinkommens sich als unmöglich heraussteilen, so bleib^ nur übrig?

Zitierte Normen: § 76 BEG § 287 ZPO
FeststellungErmittlungEinstufungGrundEntschädigungsbehördeRMKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZR 328/63
2433 045
Verkündet am 8. Juli 1964 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entsjjfhädigungsrechtsstreit
 der Witwe Paul
0O m
gebp H
Avenida I^p Venezuela ?
Klägerin und Revisionsklägerin*
Prozessbovollmächtigte; Rechtsanwälte
 und	in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergut machung und verwaltete Vermögen in M^BB? A^^^platz^b
Beklagten und Revisionsbeklagten. Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Preiherr v»
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hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske Wüstenberga Wilden und JDrc Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3° Zivilsenats (Entschädigungssenate) des Oberlandes gerichts in Koblenz vom 9« April 1963 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten- ;jVerhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten des Revisions rechtszuges0 an das Berufungsgericht zurückvorwiesen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die jüdische Klägerin wurde im Jahre t878 in BjfHBy'O'berschlesien geborene Sie war die zweite Ehe™ frau dos Kaufmanns Emanuel 0^} der im Jahre 1922 in
 verstarb» Emanuel Q(P^Mr Inhaber eines Schuhgeschäftes in	Nach
 dem IGcfoe G^B^s führten seine Ehefrau und ihr Stiefsohn» Kurt G^HHb das Geschäft weiter«, und zwar seit dem Jahre 1926 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft«, an der beide je zu 5o VoH«. beteiligt waren« Im Jahre 1938 gaben beide Inhaber das Geschäft aus Verfolgungsgründen auf» Im Jahre 194o wanderten sie über Italien nach Venezuela aus» Dort haben sie ihren Wohnsitz in
 Die Klägerin hat bei der Entschädigungsbehörde in Mainz neben Entschädigungsanträgen aus anderen Scnadenstatbestän-den den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gestellt» In dem von ihr am 13o September 1955 Unterzeichneten Ergänzungsbogen E hat sie angegeben«, dass das Betriebskapital der Firma 12o»ooo RM betragen habe«, dass zwei Verkäuferinnen und ein Lehrmädchen beschäftigt und daß die Firma der Einkaufsvereinigung EBBA angeschlcsaen gewesen sei» Am 4» Juni 1956 hat die Klägerin an Eides Statt versi-chert9 daß sie in der Zeit von 193o bis 1933 ein jährliches Einkommen von rund 3o«ooo RM gehabt habe» In der Zeit von 1933 bis 1937 habe eich ihr Einkommen von Jahr zu Jahr bis auf rund 8»ooo RM verringert«, im Jahre 1938 habe sie kein Einkommen mehr gehabt»
Die Entschädigungsbehörde hat über die finänziel^
Lage der Klägerin in BBHB? insbesondere über ihr Vovver-folgungseinkommen* Ermittlungen angestellt• Als Ergebnis dieser Ermittlungen hat die Entschädigungsbehörde in einem Aktenvois1! merk vom 12« Oktober 1956 festgelialten«, daß im Höchstfälle
 ein. Umsatz von 150o000 RM habe erzielt werden können und daß die durchschnittliche Gewinnspanne 7 VoR« betragen habe« Durch den Bescheid vom 110 Mai 1957 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapj?calentschädigung von 5 =>741 DM zuerkannt9 wahlweise seit dem 1« Januar 1956 eine Rente von monatlich 27o DM bezw«, 294 DM, sowie Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres. Die Berechnung ist unter Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes erfolgt«
Die Klägerin hat in einer am 5° ^uni 1957 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Erklärung mitgeteilt, daß sie den Peststellungsbescheid vom "*1. Mai 1957 anerkenne und auf Rechtsmittel verzichte, ferner, daß sie die Rente wähle«
Mit der Behauptung, daß sie vor dem Beginn der Verfolgung ein jährliches Einkommen von mindestens 2o0ooo RM gehabt habe, beantragt die Klägerin auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der 1«, 2« und 3o DV-BEG vom 25° Pebruar i960 ihre Einstufung die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes«, Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 27» März 1961 abgelehnt. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos»
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuriiekzuverweisen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzu-weisen«
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Sntscheidungsgründes Die Revision ist begründet5
* o Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab * ob die Klägerin ungeachtet des Bescheides vom 11. Mai 1957«? durch den sie für die Berechnung der Von ihr verlangten Entschädigungsleistung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden ist, auf Grund dos Arto IV der 2. ÄndVO zur 1«, 2» und 3« DV-BEG eine Erhöhung der ihr zugesprochenen Entschädigung unter Einstufung in den höheren Dienst verlangen kann. Nach dieser Vorschi^ft steht die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer vor Verkündung der genannten ÄndVO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund der VO nicht entgegen.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen«, daß die Vor-aussetzungen, von denen das Recht der Klägerin«, eine höhere Einstufung zu verlangen, abhängt, im vorliegenden Palle nicht gegeben seien. Die Entschädigungsbehörde«, so führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung ausP habe über die Höhe des Vorverfolgungseinkommens der Klägerin Ermittlungen angestellto Es habe auf Grund dieser Ermittlungen ein Jahreseinkommen von 3o.ooo RM«, wie es die Klägerin behauptet habe, nicht bestätigt gefunden«, vielmehr auf Grund der Angaben des	Schuhgeschäftsinhabers	den
 Jahresgewinn der oHG mit lo.ooo RM und demgemäß den Anteil der Klägerin mit 5*ooo RM errechnet. Dieser Betrag berechtige nach den labellensätzen der Anlage 2 zur 3<> DV-BEG, die vor dem Inkrafttreten der 2. ÄndVO regelmäßig zu dem Ausgangspunkt für die Ermittlung der v/irtsc)|pftlichen Stellung des Verfolgten im Sinne des § ?6 Abs«?5 1 Satz 3 BEG gemacht worden sei* die Einstufung in den mittleren Dienst. Die Bntschädigungs» behörde habe die Zahl 5oOoo zwar nicht in dem Bescheid vom 11o Juni 1955 angeführt. Es habe im Sachverhalt auf die geführten Ermittlungen verwiesen und dabei hervorgehoben, daß sich zu Umsatz und Gewinn keine Einzelheiten ergeben hätten«, daß es sien aber herausgestellt habe«, daß es sich um ein mittleres Schuhgeschäft gehandelt habe. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, daß 0 die Höhe des von jedem Mit-
inhaber erzielten Alleineinkommens in der Zeit ohne Verfolgung nicht ermittelt werden konnte,n daß die Klägerin uim Hinblick auf ihre Berufsausbildung und ihre wirtschaftliche Stellung'* in die Gruppe der vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes eingestuft werde* Hieraus gehe eindeutig hervor, daß die Entschädigungsbehörde den eidesstattlich versicherten Angaben der Klägerin über ein Einkommen von jährlich 3o»ooo RM, das ihre Einstufung in den höheren Dienst hätte rechtfertgen können, nicht gefolgt sei. Für die Klägerin habe daher schon damals dieselbe Situation bestanden, wie am 22«, September 1961, als sie die erneute Einstufung beantragt habe«,
3* -^iese Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Urteil nicht,, Das -Öerufungsgericht hat die Bedeutung des Art«, IV der 2* ÄndVO verkannt«, Allerdings ermöglicht, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an-nimmt, die ÄndVO keine erneute Prüfling des Entschädigungsantrages unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt« Nur soweit sich aus dieser Verordnung selbst ein anderer Maßstab für die Bemessung der in Frage stehenden Entschädigungsleistung ergibt, als er bei der früheren Entscheidung anzulegen war, steht gemäß Art* IV die Rechtskraft einer vor Verkündung der VO ergangenen Entscheidung, einer erneuten Entscheidung, **auf Grund dieser V0,f nicht efttge-gen« Hieraus folgt, daß eine Prüfung des Begehrens der Klägerin nur auf der tatsächlichen Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich ist» Weder kann daher die Klägerin die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Peststel~ lungen angreifen, hoch kann sie sich mit Erfolg gegen die recht liche Beurteilung wenden, auf der die angegriffene Entscheidung beruht«
^ie kann vielmehr erhöhte Entschädigungsansprüche nur mit Erfolg geltend machen, soweit die damals getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende rechtliche Beurteilung nach der ÄndVO erhöhte Entschädigungsleistungen rechtfertigen» Ein erneutes Antragsrecht besteht daher insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der damaligen Sachund Rechtslage der Klägerin erhöhte Ansprüche wegen einer Einstufung in eine vergleichbare höhere Beamtengruppe zugestanden hätten» Nur soweit ec'pn bestimmten >3^
 
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Feststellungen fehlt, etwa hinsichtlich der Höhe des für die Einstufung des Verfolgten maßgebenden Einkommens, kann dieses festgestellt und für eine nunmehr zu berichtigende Einstufung berücksichtigt werden (vgl. BGH vom 26. September 1962 - IV ZR 76/62 -, RzW 1963, 130 Nr. 31 und vom 10. Oktober 1962 - IV ZR 106/62 -, RzW 1963, 129 Nr. 30).
4. So liegt der Fall hier. Es fehlt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts im Bescheid der Entschädigungsbehörde an bestimmten Feststellungen über die Höhe des Vorverfolgungseinkommens der Klägerin. Im Tatbestand des Bescheides heißt es, daß es sich nach den durchgeführten Ermittlungen bei der angegebenen Schuhfirma um einen mittleren Betrieb gehandelt habe, und daß die Antragstellerin Mitinhaberin gewesen sei; das tatsächlich erzielte Einkommen habe nicht ermittelt werden können.
In den Entscheidungsgründen des Bescheides ist ausgeführt, daß Verfolgte gemäß § 76 BEG i.V. mit § 14 der 3. DV-BEG bei einer KapitalentSchädigung oder Rentenwahl in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen seien. Die Geschädigte werde im Hinblick auf ihre Berufsausbildung und ihre wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung in die Gruppe eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes eingestuft. Auch der Aktenvermerk vom 12. Oktober 1956 (Bl. 65 der Verwaltungsakten), auf dem der Bescheid vom 11. Mai 1957 beruht und der im Tatbestand des Bescheides durch Hinweis auf die Blattzahl der Akten in Bezug genommen wird, enthält keine tatsächlichen Feststellungen. Vielmehr besagt auch der Aktenvermerk unter Nr. 3, daß die Höhe des von jedem Mitinhaber erzielten Reineinkommens in der Zeit ohne Verfolgung nicht habe ermittelt werden können. Nr. 5 des Vermerks faßt das Ergebnis der vorgenommenen Ermittlungen dahin zusammen, daß die Einstufung der Mitinhaberin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes als gerechtfertigt anzusehen sei. Würdigt man den Bescheid und den Aktenvermerk im Zusammenhang, so kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß es an einer Feststellung des Vorverfolgungseinkommens der Klägerin fehlt.
Die Entschädigungsbehörde begnügt sich mit bloßen Vermutungen über die Höhe des Einkommens der
 Klägerin, die nicht alfy Feststellungen im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats angesehen werden können» Von welchem Einkommen die Entschädigungsbehörde bei der Einstufung der Klägerin ausgegangen ist, ist weder aus dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters noch aus dem Bescheid selbst zu ersehen.
Von der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO hat die Behörde keinen Gebrauch gemacht. Es kann vor allem nicht ausgeschlossen werden, daß die Entschädigungsbehörde ein Einkommen der Klägerin angenommen hat, das nach Maßgabe der 2« ÄndVO eine höhere Einstufung als die damals vorgenommene rechtfertigt.
5o Die Klägerin ist demgemäß berechtigt, auf Grund des Art» IV der 2o ÄndVO ihre erneute Einstufung zu beantragen* Zur Nach-holung der zur Entscheidung über diesen Antrag erforderlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu~ rückzuverweiseno Sollte eine rechnerische Feststellung des Vor-Verfolgungseinkommens sich als unmöglich heraussteilen, so bleib^ nur übrig? das Einkommen der Klägerin nach § 287 ZPO
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frei zu schätzen»
Senatspräsident Ascher und die Bundesrichter IVüstenberg und Br* Graf sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben»
Baske
 Wilden