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BGH · IY ZR 328/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 328/57

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9» Oktober 1957 wird aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Mit ihrem eigenhändigen privatschriftlichen Testament setzte die Ehefrau unter dem 26„ Oktober '1948 ihren Ehemann, den Kaufmann B^l^, zu dem alleinigen Erben ein. Etwa ira Jahre 1952 erkrankte die Ehefrau B^^P schwer* Zum Io September 1952 verpachtete der Ehemann das auf dem Grundstück Art. M^^fcstraße betriebene Schuhgeschäft mit Inventar und Wohnung an den Klä- Im Sommer 1953 erkrankte die Ehefrau gelegentlich eines Besuches beim Kläger in ApPPPP schwer und wurde mehrere Wochen dort von der Ehefrau SchPpp gepflegt, Am 9- Oktober 1953 schlossen die Eheleute B^^H mit den Eheleuten Sc^PpP zu notariellem Protokoll des Notars Dr. jur. TJm die Mittel für die nunmehr ins Auge gefaßte Behandlung in der B^^^^klinik in 2U beschaffen, die sich besonders mit Krebsbehandlungen befaßt, trat man Anfang Dezember 1955 an den Kläger heran, ob er bereit sei, entweder den Erbvertrag wieder aufzuhöben oder aber das vermachte Grundstück zu kaufen. In Anrechnung auf den Kaufpreis wurde eine auf dem Grundstück eingetragene Grundschuld von 5.000?- ILI Übernommen und Dp[^ f bekannte gegenüber der Beklagten, daß er ihr 4.200,- DM dafür verschulde, daß sie ihn seit April 1954 gepflegt? Dazu hat er behauptet, daß der Beklagten das Vorhandensein des Erbvertrages bekannt gewesen sei» Ferner habe sie * schonvor Abschluß des Kaufvertrages gewußt, daß der Ehemann an Krebs erkrankt gewesen sei und wahrscheinlich nicht mehr lange leben würde; auch daß sie zur Alleinerbin eingesetzt gewesen sei, sei ihr bekannt gewesen. Um nun auch noch in den Besitz des streitigen Grundstückes zu kommen, das nach dem Erbvertrage ja dem Kläger zufallen sollte, ihr also aller Voraussicht nach verloren gehen würde, habe sie nichts unversucht gelassen, den Ehemann B^|^, dazu zu bestimmen, es ihr zu verkaufen. Kur um die ganze^ Angelegenheit zu.;bemänr teln, sei zunächst mit dem Kläger über den Ankauf des ihm doch schon vermachten Grundstücks unter Verzicht auf die im Erbvertrag enthaltene Vermächtniseinsetzung verhandelt worden» Als nun der Kläger die für ihn untragbaren Bedingungen abgelehnt habe, habe sie freie Bahn bei dem Ehemann gehabt, zu machen, was sie wollte. Als Scheingrund für ihr , Verlangen, das, wie sie angenommen habe, nach § 2169 Abs.4 BGB das Ausscheiden des Grundstückes aus der Erbmasse und damit das Unwirksamwerden des Vermächtnisses nach § 2169 Abs. 1 BGB zur Folge haben würde, habe sie angegeben, daß der Ehemann für seine Behandlung in ganz erhebliche Barmittel benötigen würde, die er z.Zt. jedenfalls in bar daß sie noch mehr zahlen wolle, als der Kläger zahlen sollte* Schließlich sei es auch nicht richtig? da sie nur Zum Abschluß des Erbvertrages vom 9, Oktober 1953 sei es deshalb gekommen, weil die Ehefrau B^P aus Dankbarkeit für die genossene Pflege und aus freundschaftlichen Beziehungen sowie auch deshalb, weil das Geschäft unter dem Namen ihrer Eltern "Btppp1 fortgeführt werden sollte, dem Kläger und seiner Ehefrau etwas habe zuwenden wollen» 1) die Beklagte zu verurteilen, bei einen: zugelassenen Vermessungsingenieur oder dem Kataster amt VSppJHife PP zu beantragen, aus dem Grundstück Art des Grundbuches der Gemeinde ein Trennstück auf ih- 2) die Beklagte zu verurteilen, nach Durchführung der zu Ziffer 1) beantragten Vermessung das sich aus der Vermessung ergebende Grundstück an den Kläger aufzulassen, Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß der Ehemann frei unter lebenden über das vermachte Grundstück habe verfügen können« Damit sei dann auch nach § 2169 Abs.4 BGB der gemäß not. Eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2287 oder 2288 Abs. 2 BG3 habe nicht Vorgelegen, vielmehr habe unbedingt und sofort Bargeld für den, wie vorauszusehen' gewesen sei, längeren und sehr teuren Kuraufenthalt in 'der beschaftt werden müssen. Als der Kläger daher den ihm angebotenen Kaufvertrag abgelehnt gehabt habe, habe sie sich kurz entschlossen zu dem Ankauf des Grundstücks bereiterklärt. Es ist der Ansicht, daß eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2288 Abs« 2 BOB nicht bewiesen sei» Dann aber sei der Ehemann 3^| zur Veräußerung des Grundstücks berechtigt gewesen und der Kläger könne Ansprüche aus dem Erbvertrag nicht mehr herleiten« Entscheidungsgrünues Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag vom 9» Oktober 1953 dahin ausgelegt, daß der umstrittene Grundstiicksteil dem Kläger und seiner Ehefrau von der Ehefrau B^P? seine Mitwirkung bei der Vermächtnisanordnung erkläre sich daraus, daß den Eheleuten Sch^|^ auch das ihm gehörige Schuhgeschäft vermacht sei? das auf dem Grundstück betrieben und damals vom Kläger gepachtet gewesen sei» Das Vermächtnis sei auch nicht als Vermächtnis des Längstlebenden aufzufassen« I*) Soweit die von der Revision erhobenen Rügen sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Willensrich-tung der Ehefrau B^^) und den Inhalt ihrer Erklärung richten? Die Feststellung des Inhalts einer individuellen Willenserklärung ist grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten und für das Revisionsgericht bindende Der Tatrichter hat dabei nach Möglichkeit den genauen Wortlaut der Erklärung fest-zustellen? Es trifft zunächst nicht ‘zu, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Erbvertrages von einem unrichtigen Wortlaut ausgegangen sei. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Ehefrau das Vermächtnis als ihr eigenes habe aussetzen wollen, vor allem darauf gestützt, daß sie Eigentümerin des vermachten Grundstücks-gewesen sei und daß das Vermächtnis mit dem Tode des Überlebenden habe 11 fällig” werden sollen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungs gerieht annimmt, der Ausdruck "fällig” spreche dafür, daß die Vertragsschließenden gemäß dem juristischen und dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vorstellung eines bereits vor der Fälligkeit bestehenden Anspruchs gehabt hätten und daß diese Vorstellung die Annahme voraussetze, daß nicht nur der Überlebende Vermächtnisgeber sei. Nicht entscheidend für die Auslegung des Erbvertrages war insbesondere die rechtliche Würdigung, die dieser Vertrag im vorliegenden Rechtsstreit durch den Kläger bezw. Da dieser Entwurf nicht die Zustimmung der Eheleute Sch^jJ^gefunden hat, können irgendwelche Rückschlüsse zu der Präge, wie sie den Inhalt des Erbvertrages vom 9» Oktober 1955 bei dessen Abschluß aufgefaßt und gewollt haben, daraus nicht gezogen werden* 2*) Jedoch ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der Bestimmung des Erbvertrags, daß der Vermächtnisanspruch mit dem Tode des letztversterbenden Ehegatten "fällig” werden solle, gibt, nicht eindeutig* Auf S* 25, 26, 29? Für die Zeit zwischen dem Tode der Erblasserin und anzuwenden, die für den Fall gelten, daß eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird (§ 2179 BGB) . Ob der Satz, daß der Vermächtnisanspruch mit dem Tode des letztversterbenden Ehegatten "fällig" werden solle, in dem einen oder anderen Sinn zu verstehen ist, ist jedoch für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung* Sie hängt vielmehr zunächst nur davon ab, wer hinsichtlich des Vermächtnisses als Erblasser anzusehen ist, d.h» aus wessen Nachlaß es zu erfüllen war. War Erblasser die Ehefrau B^|[^, sei es, wie es ersichtlich das Berufungsgericht annimmt, allein, sei es neben ihrem Ehemann, so hat der Gegenstand des Vermächtnisses zur Zeit des Erbfalles zur Erbschaft gehört und zwar auch im Sinne des § 2169 Abs* 4 BGB«, Denn eine Verpflichtung der Ehefrau das Grundstück zu veräußern, bestand nicht. Die Verpflichtung des Erben, also des Ehemannes das Vermächtnis durch Übereignung des vermachten Grundstücks an den Bedachten zu erfüllen, würde, gleichgültig, ob lediglich die Fälligkeit dieser Verpflichtung bis zu seinem Tode hinausgeschoben oder ob sie als betagte oder befristete Verbindlichkeit bestand, durch einen Verkauf oder eine Veräußerung des Grundstücks, die er nach dem Tode der Erblasserin vornahm, grundsätzlich nicht berührt. wären jedoch die Vorschriften mögen des Beschwerten zur Leistung herbeiführen können, nämlich dann, wenn es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Veräußerung des Grundstücks rückgängig zu machen oder es dem Kläger auf sonstige Weise zu verschaffen* Bin Unvermögen zur Leistung hätte jedoch - vorausgesetzt, daß der Beschwerte es nicht zu vertreten hatte - nur dann zu einem Erlöschen der Verbindlichkeit führen können, wenn es zu der Seit bestand, als die Vermächtnisforderung fällig wurde« ln diesem Zeitpunkt - nämlich beim Tode des Ehemanns - aber war be- reits die Beklagte als dessen Erbin Schuldnerin aus dem Vermächtnis geworden, und sie war trotz der Veräußerung als Eigentümerin des vermachten Grundstücks in jedem Falle in der Lage, dem Kläger das Eigentum daran zu übertragen. Die Rechtslage würde - immer unter der Voraussetzung, daß (auch) die Ehefrau hinsichtlich des Vermächtnisses des Grundstücks als Erblasserin anzusehen ist - im Ergebnis nicht anders sein, wenn das Vermächtnis erst mit dem Tode ihres Ehemannes angefallen wäre und vorher auch ein betagter oder bedingter Vermächtnisanspruch nicht bestanden hätte0 Denn auch in diesem Falle hätte der Gegenstand des Vermächtnisses zur Zeit des Erbfalls, d.h. des Todes der Ehefrau zu deren Nachlaß gehört. Beschwert mit dem Vermächtnis wäre die Beklagte als Erb es erb ln der Ehefrau B^Hl* Zur Erfüllung des Vermächtnisses ist sie in der Lage. 3.) Bei der Auslegung des Erbvertrags in dem Sinne, daß (nur) die Ehefrau B^H^ das Vermächtnis aus ge setzt habe, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in der Einlei-. Erklärung, sie hätten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich darin gegenseitig zu Erben eingesetzt, nicht den Tatsachen entsprochen habe. Es könne somit, da die Eheleute B^f| sich auch in dem Erbvertrag selbst nicht gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten, nicht die Vermutung der §§ 2280, 2269 Abs. 2 BGB Platz greifen, daß das den Eheleuten Sch^J^ in dem Erbvertrag ausgesetzte Vermächtnis den Bedachten erst mit dem Tode des letztversterbenden der Eheleute habe anfallen sollen-.- Die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB treffe auch dann zu, wenn zwar objektiv ein gemeinsames Testament nicht vorliege, die Ehegatten aber bei Errichtung des Vermächtnisses in dem Glauben gewesen seien, daß sie sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt hätten. Diese Büge wäre allenfalls dann begründet, wenn das Berufungsgericht bei seinen Versuch, den Erbvertrag aus der Vertragsurkunde und den außerhalb dieser Urkunde liegenden Umständen auszulegen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der wahre Willen der Vertragschließenden in bezug auf die Frage, wer hinsichtlich des Vermächtnisses als Erblasser anzusehen sei, nicht zweifelsfrei ermittelt werden könne. Diese Regel betrifft zwar nach ihrem unmittelbaren Wortsinn nur den Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls, nicht auch die Frage, wer hinsichtlich des Vermächtnisses als Erblasser anzusehen ist. Bas wird in den meisten Fällen auch die Betrachtungsweise der Ehegatten sein, wenn sie in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag gemeinsam ein Vermächtnis aussetzen, weil sie bei ihren gemeinsamen Verfügungen von der Vorstellung auszugehen pflegen, daß ihr beiderseitiges Vermögen als eine Einheit anzusehen sei und seine,Vererbung an dritte Personen erst mit dem Tode des Bängst lebenden erfolgen solle. In der Rechtslehre wird deshalb auch allgemein angenommen, daß die Vermutung des § 2269 Abs«, 2 EGB in diesem Sinne zu verstehen sei, also nicht nur den etwaigen Zweifel über den Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls, sondern auch den Zweifel über das Subjekt der Vermächtnisanordnung beantworte (Planck/Strecker BGB 4. Bas Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich der Auffassung, daß dies im vorliegenden Falle, hinsichtlich der Frage, wer das Vermächtnis angeordnet habe, möglich sei. Es hält auf Grund der von ihm im einzelnen erörterten Umstände für bewiesen, "daß das Vermächtnis bezüglich des Grundstücks von der Ehefrau Bölts rechtswirksam und verbindlich ausgesetzt worden sei" (BU S. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere seine Erwägungen zu dem letzteren Punkt ergeben, daß es als Vertragspartner hinsichtlich des Grundstücksvermächtnisses nur die Ehefrau auf der einen Seite und die Eheleute Sch^p^ll auf der anderen Seite angesehen hat, während als Vertragspartner hinsichtlich des das Schuhgeschäft betreffen-den Vermächtnisses nach seiner Auffassung nur der Ehemann einerseits und die Eheleute andererseits in Betracht kommen* Handelt es sich um die Auslegung eines Erbvertrages, so muß auch die Willensrichtung der nicht von Todes wegen verfügenden Vertragsbeteiligten berücksichtigt werden. Bas Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, ob es auch dem Yfillen des Ehemanns B^JP entsprochen hat, daß das Grundstücksvermächtnis als nur oder in jedem Falle, also auch im Falle seines Überlebens, als auch von seiner Ehefrau und, wie das Be- ^ rufungsgericht ausdrücklich feststellt, nicht als vom Längstlebenden angeordnet gelten solle und ob auch die Eheleute Sch^^pl die Erklärungen ihrer Vertragspartner so verstanden und in ihrem Willen aufgenommen haben. Sollte das Berufungsgericht entgegen seiner bisherigen Auffassung auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß das Vermächtnis als Vermächtnis des Längstlebenden anzusehen sei, so würde zu prüfen sein, ob das 0 vermachte Grundstück nach dem Willen der Vertragsschließenden dem.

Zitierte Normen: § 2169 BGB § 550 ZPO § 2100 BGB
GrundstückBGBEhefrauVermächtnisBerufungsgerichtEhemannKlägerTodEheleute

Volltext der Entscheidung

IY ZR 328/57
/
2515 061
u.
Verkündet
 am 28o Mai 1958 Schorm? Justizangestellter als Urkundsbeamter der öeschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Else
 geb»

Beklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigters

wait
 gegen
den Kaufmann Wilhelm S
9
- Prozeßbevollmächtigter
 Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof« Br

hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeorichter Baske? Pr* Vo Werner, Y/üstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9» Oktober 1957 wird aufgehobene
 Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
2

Tatbestands
 Die am 7. Dezember 1953 verstorbene Ehefrau Martha geh» » war Eigentümerin des von ihren Vater ererbten Grundstücks in	eingetragen	im	Grundbuch	des	Grundbuchamts	Gemeinde	A^p,	Art*	Desgleichen	ge-
hörte ihr das daneben liegende, in demselben Grundbuch zu Art* 1267 eingetragene Grundstücke
■ Das letzgenannte Grundstück war an den Schuhmacher vermietete Das erstgenannte Grundstück wurde bis 1952 von den Eheleuten B^^ bewohnt. Der Ehemann 3p|P betrieb darauf ein Schuhhandelsgeschäft, das früher den Vater der Ehefrau und dann dem Ehemann B^(^ gehöx-t hatte. Im Handelsregister ist eine Firma nicht eingetragen.
Mit ihrem eigenhändigen privatschriftlichen Testament setzte die Ehefrau	unter	dem	26„ Oktober '1948 ihren
 Ehemann, den Kaufmann	B^l^, zu dem alleinigen Erben ein.
Der Ehemann	soll	am	selben	Tage	ebenfalls	auf	besonderem
 Bogen ein gleiches privatschriftliches Testament errichtet haben, in dem er seine Ehefrau zur alleinigen Erbin einsetzte? Dieses Testament soll nach der Behauptung der Beklagten vom Ehemann	nach	dom	Tode	der	Ehefrau	B^P)	vernichtet	wor-
den sein.
Die Eitern der Eheleute B^H sind vor ihnen verstorben. Das einzige Kind aus ihrer Ehe, ein Sohn, ist am 31. Januar 1944- in Rußland gefallen*
Etwa ira Jahre 1952 erkrankte die Ehefrau B^^P schwer* Zum Io September 1952 verpachtete der Ehemann	das auf
 dem Grundstück	Art.	M^^fcstraße
 betriebene Schuhgeschäft mit Inventar und Wohnung an den Klä-
ger, In einem vom Klager geschriebenen und vom Ehemann und dem Kläger unterschriebenen Pachtverträge mit dem Datum vom 1* September 1952 war die Pacht für das Geschäft mit 200,- DM, die Miete für die Wohnung mit 50?- DM angegeben*
Der Preis ist auch in den nachfolgenden Jahren bezahlt wordene
 Bei Pachtantritt (1. September 1952) verzogen die Ehe-1 eute B^p nach oPPPPp. Dort war der Ehemann 3 PP als Schuhvertreter tätig.,
Im Sommer 1953 erkrankte die Ehefrau	gelegentlich
 eines Besuches beim Kläger in ApPPPP schwer und wurde mehrere Wochen dort von der Ehefrau SchPpp gepflegt,
 Am 9- Oktober 1953 schlossen die Eheleute B^^H mit den Eheleuten Sc^PpP zu notariellem Protokoll des Notars Dr. jur. Wilhelm V^p in O^pPPP einen Erbvertrag, In ihm heißt es u,a,s
p o o 0 0
Die Eheleute B^Jp erklärten?
Wir haben ein gemeinschaftliches gegenseitiges Testa-.. ment privatschriftlich errichtet. Darin haben wir uns gegenseitig zu Erben eingesetzt, Kinder sind aus unse-* rer Ehe nicht hervorgegangen. Nunmehr baten die Erschienenen (doh. die Eheleute Bpp und die Eheleute Schpp PP um die Beurkundung nachstehenden
 Erbvertrages?
§ i
Wir, die zu 1) und 2) erschienenen Eheleute B^P, vermachen dem Kaufmann Wilhelm Schupp in ApPHP unser im Grundbuch von	Artikel	^p| eingetragenes Grundstück mit
 dem von Herrn Sch^J^^ bereits gepachteten Schuhgeschäft, und zwar mit der Wirkung, daß der Vermächtnisauspruch mit dem Po-de des letztversterbenden Ehegatten B^^p fällig werden soll*
 
<+5
§ 2
Pür den Pall des VorverSterbens des Ehemannes Wilhelm Seh^f^ ist seine Ehefrau Ruth Sch^JJ^, geh, Ai Ersat z~Vermächtnisnehmerin„
§ 3
Wir, die zu 3) und 4) erschienenen Eheleute nehmen den Erbvertrag an»
Der Sinheitswert des G-rundstüclcs wird mit 6<>800,- EM angegeben, der Wert des Schuhgeschäfts mit 500, - EM«1’
Kurze Zeit nach dem am-7» Dezember 1953 erfolgten Tode der Ehefrau B^jj|^ lernte der Ehemann	die	Beklagte	ken-
nen,, Etwa im April 1954 zog die Beklagte zu dem Ehemann B^(| nach omm un<^	raif	ihm	den	Haushalt,	Ende	1954	/ Anfang
1955 erkrankte der-Ehemann B^° In einem eigenhändigen privatschriftlichen Testament vom 16. August 1955 setzte er die Beklagte zu seiner Erbin ein.
Im Dezember 1955 war der Ehemann	so krank, daß er
 meistens liegen mußte« Er litt ebenfalls wie seine verstorbene Ehefrau an Krebs,
TJm die Mittel für die nunmehr ins Auge gefaßte Behandlung in der B^^^^klinik in	2U	beschaffen,	die
 sich besonders mit Krebsbehandlungen befaßt, trat man Anfang Dezember 1955 an den Kläger heran, ob er bereit sei, entweder den Erbvertrag wieder aufzuhöben oder aber das vermachte Grundstück zu kaufen. Eie Einzelheiten der Verhandlung, insbesondere auch die Beteiligung der Beklagten dabei, sind streitig. Eer Üfotar wurde vom Ehemann	beauftragt,	den	Entwurf	eines
 KaufVertrages anzufertigen. Dieser Entwurf wurde dem Kläger auch übersandte
 
Am 15o Dezember 1955 lohnten dor Kläger und seine Ehefrau die Annahme dieses Vertrages ab.
Nunmehr verkaufte der Ehemann Bolts das Grundstück A^JPV''. Art. durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1955 an die Beklagte«,
In diesem Vertrage heißt es u.a.s
”. . , 0 Der Erschienene zu 1) (Ehemann	erklärtes
 Ich bin seit 1953 magenkrank. Im Januar 1955 hatte ich eine schwere Ivlagenoperation. Der Charakter meiner	4
Krankheit kann hier nicht eindeutig festgestellt werden. Auf Anraten von meinem Hausarzt; Dr.	und
 von Dr. 3^|^? wurde ich in die D^P^^-Klinik Dr. If| in	überwiesen.	Für	den	Aufenthalt	in
♦ der Klinik benötige ich erhebliche 'Geldmittel”.
Sodann folgt der Kaufvertrag nebst Auflassung des ganzen im Grundbuch von A^|^Art. verzeichneten Grundstücks. Der Kaufpreis wurde wie folgt bestimmt?
tTDie Beklagte bezahlte sofort 2.000?- DU in bar; ferner bis zu dem 15.2.1956 weitere 6.800?- DI: bar. In Anrechnung auf den Kaufpreis wurde eine auf dem Grundstück eingetragene Grundschuld von 5.000?- ILI Übernommen und Dp[^ f bekannte gegenüber der Beklagten, daß er ihr 4.200,- DM dafür verschulde, daß sie ihn seit April 1954 gepflegt? betreut und seinen Haushalt geleitet habe. Durch Verrechnung auf den Kaufpreis sollte diese Schuld getilgt sein.
4
Schließlich bestellte.die Beklagte ihm ein lebenslängliches Nießbraucl^^r03hto,,
*
Dieser Vertrag wurde am 21. Dezember 1955 beim Grundbuchamt eingereicht. Eine Umschreibung ist bisher noch nicht erfolgt Im Grundbuch ist noch die verstorbene Ehefrau	als	Eigen-
tümerin eingetragen.
Hit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nun von der Beklagten als Erbin des Ehemannes B^^ (auf. Grund des Testamentes vom 16. August 1955) die Erfüllung des ihm im Erbvertrag vom 9. Oktober 1955 ausgesetzten Vermächtnisses , d.h„,i da es sich hier um ein Grundstück handelt, um die Verschaffung des Eigentums an demselben in den aus dem Anträge ersichtlichen Grenzen, über die an sich kein Streit besteht, durch Auflassung und Eintragung unter Übernahme aller dadurch entstehenden Kosten durch die Beklagte*
Dazu hat er behauptet, daß der Beklagten das Vorhandensein des Erbvertrages bekannt gewesen sei» Ferner habe sie * schonvor Abschluß des Kaufvertrages gewußt, daß der Ehemann an Krebs erkrankt gewesen sei und wahrscheinlich nicht mehr lange leben würde; auch daß sie zur Alleinerbin eingesetzt gewesen sei, sei ihr bekannt gewesen. Um nun auch noch in den Besitz des streitigen Grundstückes zu kommen, das nach dem Erbvertrage ja dem Kläger zufallen sollte, ihr also aller Voraussicht nach verloren gehen würde, habe sie nichts unversucht gelassen, den Ehemann B^|^, dazu zu bestimmen, es ihr zu verkaufen. Kur um die ganze^ Angelegenheit zu.;bemänr teln, sei zunächst mit dem Kläger über den Ankauf des ihm doch schon vermachten Grundstücks unter Verzicht auf die im Erbvertrag enthaltene Vermächtniseinsetzung verhandelt worden» Als nun der Kläger die für ihn untragbaren Bedingungen abgelehnt habe, habe sie freie Bahn bei dem Ehemann	gehabt,
 zu machen, was sie wollte. Sie habe B^^^ mit der Bemerkung unter Bruck.gesetzt, daß sie ihn verlassen werde, wenn er ihr das Grundstück nicht verkaufe. Als Scheingrund für ihr , Verlangen, das, wie sie angenommen habe, nach § 2169 Abs. 4 BGB das Ausscheiden des Grundstückes aus der Erbmasse und damit das Unwirksamwerden des Vermächtnisses nach § 2169 Abs. 1 BGB zur Folge haben würde, habe sie angegeben, daß der Ehemann für seine Behandlung in	ganz	erhebliche
 Barmittel benötigen würde, die er z.Zt. jedenfalls in bar
 
nicht zur Verfügung gehabt habe? vielmehr sie ihm vorstrecken müsse., Das Auffällige dabei sei nun? daß gerade das vermachte Grundstück ihr verkauft werden sollte und verkaiift worden sei?
wenig belastet gewesen seien, entweder verkaufen oder belasten konnte. Der Verkauf des vermachten Grundstückes habe, da es sich um einen Verkauf des Erblassers an den Erben gehandelt habe? keinen ernsthaften Charakter? auch sei er nur erfolgt? um auf diesem V/ege den Kläger in seinen erbvertraglichen Hechten zu beeinträchtigen. Die Beklagte sei auch gar nicht in der Lage.,gewesen? den baren Kaufpreis von 2,00' ?-und 6„800?- DM aus eigenen Mitteln aufzubringen* Als Erbin ■ habe sie aber jeden Preis bieten können? den sie nach demzu erwartenden baldigen Tode des Ehemannes	als dessen Al-
leinerbin ja doch nicht habe zu zahlen brauchen. Die Beklagte habe auch schon lange vor Abschluß des Kaufvertrages? etwa 1954 erklärt, daß sie sich sichern müsse, wenn dem Ehemanne einmal etwas passiere. Sie habe also offensichtlich schon damals mit dem Gedanken gespielt, den Erbvertrag irgendwie aus dar Welt zu schaffen oder doch aus zu schalten«.
Sie sei auch der treibende Teil bei der Besprechung am 5 o Dezember 195.5 gewesen und habe am 14, Dezember 1955 erklärt? daß sie noch mehr zahlen wolle, als der Kläger zahlen sollte* Schließlich sei es auch nicht richtig? daß B^^ keine baren Mittel gehabt habe. Er habe die laufende Pacht nebst der Miete von 40?- DM aus einer anderen Wohnung des vermachten Grundstückes und die Miete des anderen Grundstückes in und erhebliche Provisionsforderungen aus seiner Handelsvertretertätigkeit gehabt. Auch der Wortlaut der Präambel des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1955 und die Tatsache? daß der Kaufpreis aus diesem Vertrage gar nicht die Mittel erbracht hätten? die angeblich für den Aufenthalt und die Kur in in Höhe von über 12,000?- DM benötigt worden seien? ließen den Scheincharakter des Kaufvertrages erkennen und würden beweisen? daß es nur darauf angekommen sei? den Kläger zu benachteiligen.
doch noch die wertvollen anderen Grundstücke in
 besessen habe? die er? da sie nur
 Zum Abschluß des Erbvertrages vom 9, Oktober 1953 sei es deshalb gekommen, weil die Ehefrau B^P aus Dankbarkeit für die genossene Pflege und aus freundschaftlichen Beziehungen sowie auch deshalb, weil das Geschäft unter dem Namen ihrer Eltern "Btppp1 fortgeführt werden sollte, dem Kläger und seiner Ehefrau etwas habe zuwenden wollen»
Der Kläger hat beantragt*
1)	die Beklagte zu verurteilen, bei einen: zugelassenen
 Vermessungsingenieur oder dem Kataster amt VSppJHife PP zu beantragen, aus dem Grundstück Art	des
 Grundbuches der Gemeinde	ein Trennstück auf ih-
re Kosten herauszu demessen,;welches folgende Grenzen hat das Grundstück wird im Westen, Süden und Osten von
.den bisherigen Par2ellengrenzen begrenzt» Die Uord-grenze verläuft, wie folgt* Von der ^Pdpstraße an an der Nordseite der Garage entlang, von der Nordostecke der Garage in'gerader Linie von der Nordwestecke des freistehenden Schuppens, von dort entlang der Nordseite des Schuppens, von der Nordost-cke des Schuppens in gerader Linie auf den Anfang der lebenden Hecke zu, die am Ende des Baumbestandes hinten im Garten beginnt, von dort aus entlang dieser Hecke und in Fortsetzungen derselben bis zu dem Kanal ,
2)	die Beklagte zu verurteilen, nach Durchführung der zu Ziffer 1) beantragten Vermessung das sich aus der Vermessung ergebende Grundstück an den Kläger aufzulassen,
3)	’festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Vermessung und der Umschreibung des Grundbesitzes im Grundbuch zu tragen,
4)	der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuer-legen*
Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß der Ehemann frei unter lebenden über das vermachte Grundstück habe verfügen können« Damit sei dann auch nach § 2169 Abs. 4 BGB der gemäß not. Kaufvertrag vom 16. Dezember 1955 an sie verkaufte Gegenstand aus der Erbschaft ausgeschieden und das Vermächtnis unwirksam geworden. Eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2287 oder 2288 Abs. 2 BG3 habe nicht Vorgelegen, vielmehr habe unbedingt und sofort Bargeld für den, wie vorauszusehen' gewesen sei, längeren und sehr teuren Kuraufenthalt in 'der	beschaftt	werden	müssen.
Als der Kläger daher den ihm angebotenen Kaufvertrag abgelehnt gehabt habe, habe sie sich kurz entschlossen zu dem Ankauf des Grundstücks bereiterklärt. Sie habe auch der Klinik gegenüber sich verpflichten müssen, für die Kosten mitaufzu-kommen. Da sie seit Weihnachten 1954 mit dem Erblasser verlobt gewesen sei und schon vorher erhebliche eigene Beträge ihm vorgeschossen feehabt habe, sei es nicht verwunderlich, wenn ihr dies Grundstück vorher verkauft worden sei*
Sie sei in der Lage gewesen, den baren Kaufpreis auch aufzubringen und habe in der Eolgezeit auch ganz erhebliche Beträge darauf bezahlt. Daß eie den Ehemann	unter	Druck	ge-	J
setzt habe, sei unwahr. Die Angelegenheit habe sehr gedrängt? weil schon für den 16.'Dezember 1955 und dann für den 17* Dezember 1955 der Platz in der Klinik belegt gewesen sei. Das treibende Motiv für	der	über eigene bare Mittel in
 nennenswertem Umfange wegen der voraufgegangenen Krankheiten seiner Prau und seiner eigenen Krankheit und des ITeubaues sowie des Ausfalles an Provision nicht verfügt habe, sei die sofortige Beschaffung der nötigen Mittel für den Kuraufenthalt in	und damit für die erhoffte Genesung
 gewesen« Er, BjfljBt? habe auch den Anstoß für die Verkaufs-
(
10	-
Verhandlungen an den Kläger gegeben? nicht sie? die Beklagte» Welchen Vermögenswert er dafür eingesetzt habe? sei seine Bache gewesen«
Der Kläger ist diesem Vorbringen und insbesondere der Behauptung der Beklagten? daß sie genügend Mittel gehabt habe, entgegengetreten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, daß eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2288 Abs« 2 BOB nicht bewiesen sei» Dann aber sei der Ehemann 3^| zur Veräußerung des Grundstücks berechtigt gewesen und der Kläger könne Ansprüche aus dem Erbvertrag nicht mehr herleiten«
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach dem Klagantrag erkannt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,, Der Kläger bittet? die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgrünues
 Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag vom 9» Oktober 1953 dahin ausgelegt, daß der umstrittene Grundstiicksteil dem Kläger und seiner Ehefrau von der Ehefrau B^P? der das Grundstück gehört habe, vermacht worden sei? daß es sich dabei also um ein Vermächtnis aus ihrem Nachlaß handele. Der Ehemann
 hingegen sei hinsichtlich des Grundstücks nicht als Ver-mächtnisgeber anzusehen? seine Mitwirkung bei der Vermächtnisanordnung erkläre sich daraus, daß den Eheleuten Sch^|^ auch das ihm gehörige Schuhgeschäft vermacht sei? das auf
 dem Grundstück betrieben und damals vom Kläger gepachtet gewesen sei» Das Vermächtnis sei auch nicht als Vermächtnis des Längstlebenden aufzufassen«
11
I*) Soweit die von der Revision erhobenen Rügen sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Willensrich-tung der Ehefrau B^^) und den Inhalt ihrer Erklärung richten? sind sie nicht begründet«.
Die Feststellung des Inhalts einer individuellen Willenserklärung ist grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten und für das Revisionsgericht bindende Der Tatrichter hat dabei nach Möglichkeit den genauen Wortlaut der Erklärung fest-zustellen? gleichzeitig aber den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen und danach zu prüfen? ob dieser Wille in ^ der Erklärung einen - wenigstens annähernd adäquaten - Ausdruck- gefunden hat. Eie in dieser Richtung vom Tatrichter getroffenen Feststellungen unterliegen? wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 156? 133) wiederholt ausgesprochen hat? einer Nachprüfung im Revi-sionsrechtszuge nur insoweit? als gesetzliche Auslegungsregeln? Eenkgesetze? ErfahrungsSätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (I*H Nr, 1 u, 5 zu § 550 ZPO) *
Baß das Berufungsurteil bei der Auslegung der Erklärung der Ehefrau	unter	einem	dieser	Gesichtspunkte	von	Rechts-
irrtum beeinflußt sei, vermag die Revision mit ihrem Vorbringen nicht darzutun.
Es trifft zunächst nicht ‘zu, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Erbvertrages von einem unrichtigen Wortlaut ausgegangen sei. Wenn das Berufungsgericht (BU So26) den Satzs "Eer Vermächtnisanspruch soll fällig werden" un-richtigerweise. in der Form anführt; "Eer Vermächtnisanspruch soll erst fällig werden"? so bedeutet das keine für den Sinn des Satzes erhebliche Änderung, Eas Berufungsgericht hat an dieser Stelle ersichtlich trotz der Anführungszeichen den Text nicht wörtlich? sondern nur inhaltlich wiedergeben wol-
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len, wie sich aus der hier gewählten indirekten Rede ergibt. Wenige Zeilen vorher hatte es den Satz in direkter Rede mit dem richtigen Wortlaut angeführt 0
Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Ehefrau	das Vermächtnis als ihr eigenes habe aussetzen
 wollen, vor allem darauf gestützt, daß sie Eigentümerin des vermachten Grundstücks-gewesen sei und daß das Vermächtnis mit dem Tode des Überlebenden habe 11 fällig” werden sollen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungs gerieht annimmt, der Ausdruck "fällig” spreche dafür, daß die Vertragsschließenden gemäß dem juristischen und dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vorstellung eines bereits vor der Fälligkeit bestehenden Anspruchs gehabt hätten und daß diese Vorstellung die Annahme voraussetze, daß nicht nur der Überlebende Vermächtnisgeber sei. Mit dieser Erwägung hat das Berufungs gerieht weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstoßen. Der Sinn des Wortes "fällig" ist im Sprachgebrauch des täglichen Lebens kein anderer als in der Rechtssprache.
Mag auch dem Laien der Unterschied zwischen "anfallen" und "Fälligkeit" eines Vermächtnisses nicht ohne weiteres geläufig sein, so verbindet er doch in der Regel mit dem Ausdruck "Fälligkeit" die Vorstellung einer bereits vor der Fälligkeit bestehenden Forderung.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Notar den Ausdruck "Fälligkeit" im Sinne von "Anfällen" verstanden hat. Das zwang aber weder mit denkgesetzlichen Notwendigkeit noch .auf Grund der Lebenserfahrung gu der Folgerung, daß auch die Vertragsschließenden diesen Ausdruck so verstanden hätten (vgl. LM Nr. 1 zu § 2100 BGB).
Auch die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Umstände, auf die die Revision hinweist, konnten ohne Verstoß
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gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze in dem Sinne gewürdigt werden, wie es das Berufungsgericht getan hat*
Nicht entscheidend für die Auslegung des Erbvertrages war insbesondere die rechtliche Würdigung, die dieser Vertrag im vorliegenden Rechtsstreit durch den Kläger bezw. dessen Pro-zeßbevollmaehtigten erfahren hat* Wenn das Berufungsgericht dazu keine Stellung genommen hat, so liegt darin entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen das Verfahrensrecht * Dasselbe gilt hinsichtlich des Entwurfs eines Erbverzichtsvertrages, der am 14. Dezember 1955 von dem Notar V^^ angefertigt wurde. Da dieser Entwurf nicht die Zustimmung der Eheleute Sch^jJ^gefunden hat, können irgendwelche Rückschlüsse zu der Präge, wie sie den Inhalt des Erbvertrages vom 9» Oktober 1955 bei dessen Abschluß aufgefaßt und gewollt haben, daraus nicht gezogen werden*
2*) Jedoch ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der Bestimmung des Erbvertrags, daß der Vermächtnisanspruch mit dem Tode des letztversterbenden Ehegatten "fällig” werden solle, gibt, nicht eindeutig* Auf S* 25, 26, 29? 50, 51 des Berufungsurteils führt e3 aus, daß der Ausdruck "fällig werden" nach dem allgemeiner, und erst recht nach dem juristischen Sprachgebrauch so zu verstehen sei, daß eine bereits früher entstandene Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden könne. Danach würde der Vermächtnisanspruch, wie es gemäß § 2176 BGB die Regel ist, bereits mit dem Tode der Erblasserin als unbedingter und unbefristeter Anspruch entstanden sein, mit dem Inhalt freilich, daß die geschuldete Leistung erst mit dem Tode des Ehemannes verlangt werden konnte (vgl* §§ 271, 2181 BGB)* In seinen-weiteren Darlegungen (BU S. 52) behandelt das Berufungsgericht jedoch das Vermächtnis als ein aufschiebend bedingtes oder betagtes Vermächtnis, das nach § 2177 BGB erst mit dem Tode des
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Ehemannes B
"angefallen" sein würde * Daraus würde folgen
 daß der Vermächtnisanspruch erst mit diesem Zeitpunkt entstanden ist. Für die Zeit zwischen dem Tode der Erblasserin und
 anzuwenden, die für den Fall gelten, daß eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird (§ 2179 BGB) .
Ob der Satz, daß der Vermächtnisanspruch mit dem Tode des letztversterbenden Ehegatten "fällig" werden solle, in dem einen oder anderen Sinn zu verstehen ist, ist jedoch für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung* Sie hängt vielmehr zunächst nur davon ab, wer hinsichtlich des Vermächtnisses als Erblasser anzusehen ist, d.h» aus wessen Nachlaß es zu erfüllen war.
War Erblasser die Ehefrau B^|[^, sei es, wie es ersichtlich das Berufungsgericht annimmt, allein, sei es neben ihrem Ehemann, so hat der Gegenstand des Vermächtnisses zur Zeit des Erbfalles zur Erbschaft gehört und zwar auch im Sinne des § 2169 Abs* 4 BGB«, Denn eine Verpflichtung der Ehefrau das Grundstück zu veräußern, bestand nicht. Eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses gemäß § 2169 Abs. 1 und Abs. 4 BGB kommt dann nicht in Betracht.
Die Verpflichtung des Erben, also des Ehemannes das Vermächtnis durch Übereignung des vermachten Grundstücks an den Bedachten zu erfüllen, würde, gleichgültig, ob lediglich die Fälligkeit dieser Verpflichtung bis zu seinem Tode hinausgeschoben oder ob sie als betagte oder befristete Verbindlichkeit bestand, durch einen Verkauf oder eine Veräußerung des Grundstücks, die er nach dem Tode der Erblasserin vornahm, grundsätzlich nicht berührt. Eine wirksame Veräußerung hätte lediglich möglicherweise das nachträgliche Unver-
dem Tode des Ehemannes B
wären jedoch die Vorschriften
 mögen des Beschwerten zur Leistung herbeiführen können, nämlich dann, wenn es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Veräußerung des Grundstücks rückgängig zu machen oder es dem Kläger auf sonstige Weise zu verschaffen* Bin Unvermögen zur Leistung hätte jedoch - vorausgesetzt, daß der Beschwerte es nicht zu vertreten hatte - nur dann zu einem Erlöschen der Verbindlichkeit führen können, wenn es zu der Seit bestand, als die Vermächtnisforderung fällig wurde« ln diesem Zeitpunkt - nämlich beim Tode des Ehemanns	-	aber	war be-
reits die Beklagte als dessen Erbin Schuldnerin aus dem Vermächtnis geworden, und sie war trotz der Veräußerung als Eigentümerin des vermachten Grundstücks in jedem Falle in der Lage, dem Kläger das Eigentum daran zu übertragen.
Die Rechtslage würde - immer unter der Voraussetzung, daß (auch) die Ehefrau	hinsichtlich des Vermächtnisses
 des Grundstücks als Erblasserin anzusehen ist - im Ergebnis nicht anders sein, wenn das Vermächtnis erst mit dem Tode ihres Ehemannes angefallen wäre und vorher auch ein betagter oder bedingter Vermächtnisanspruch nicht bestanden hätte0 Denn auch in diesem Falle hätte der Gegenstand des Vermächtnisses zur Zeit des Erbfalls, d.h. des Todes der Ehefrau zu deren Nachlaß gehört. Beschwert mit dem Vermächtnis wäre die Beklagte als Erb es erb ln der Ehefrau B^Hl* Zur Erfüllung des Vermächtnisses ist sie in der Lage.
3.) Bei der Auslegung des Erbvertrags in dem Sinne, daß (nur) die Ehefrau B^H^ das Vermächtnis aus ge setzt habe, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in der Einlei-. tung zu diesem Vertrage von den Eheleuten-B^HH abgegebene . Erklärung, sie hätten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich darin gegenseitig zu Erben eingesetzt, nicht den Tatsachen entsprochen habe. Es stehe vielmehr fest, daß die Ehefrau b4BB in ihrem eigenhändigen Testament vom 26. Oktober 1948 ihren Ehemann zu dem alleinigen Erben eingesetzt habe.
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Wenn, wie von der Beklagten behauptet worden sei, auch der Ehemann Bölts seine Ehefrau zu seiner Erbin eingesetzt habe, so sei das in einer selbständigen, von dem Testament der Ehefrau völlig getrennten letztwilligen Verfügung geschehen. Es könne somit, da die Eheleute B^f| sich auch in dem Erbvertrag selbst nicht gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten, nicht die Vermutung der §§ 2280, 2269 Abs. 2 BGB Platz greifen, daß das den Eheleuten Sch^J^ in dem Erbvertrag ausgesetzte Vermächtnis den Bedachten erst mit dem Tode des letztversterbenden der Eheleute	habe	anfallen	sollen-.-
Die Revision ist der Auffassung, daß diese Darlegungen -nicht geeignet seien, die Auslegung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen. Die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB treffe auch dann zu, wenn zwar objektiv ein gemeinsames Testament nicht vorliege, die Ehegatten aber bei Errichtung des Vermächtnisses in dem Glauben gewesen seien, daß sie sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt hätten. Daß die Eheleute B^Jp} in diesem Glauben gewesen seien, habe die Beklagte unter Beweis gestellt.
Diese Büge wäre allenfalls dann begründet, wenn das Berufungsgericht bei seinen Versuch, den Erbvertrag aus der Vertragsurkunde und den außerhalb dieser Urkunde liegenden Umständen auszulegen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der wahre Willen der Vertragschließenden in bezug auf die Frage, wer hinsichtlich des Vermächtnisses als Erblasser anzusehen sei, nicht zweifelsfrei ermittelt werden könne. Kur in diesem Falle wäre möglicherweise zur Beseitigung dieses Zweifels die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB anzuwenden gewesen. Diese Regel betrifft zwar nach ihrem unmittelbaren Wortsinn nur den Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls, nicht auch die Frage, wer hinsichtlich des Vermächtnisses als Erblasser anzusehen ist. Das Gesetz betrachtet es aber als die v/enn auch nicht ausnahmslos
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geltende Regel (vgl, §§ 2177, 2178), daß der Zeitpunkt des Anfalls eines Vermächtnisses und der Zeitpunkt des Erbfalls s zusammen!allen (§ 2176 3GB). Bas wird in den meisten Fällen auch die Betrachtungsweise der Ehegatten sein, wenn sie in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag gemeinsam ein Vermächtnis aussetzen, weil sie bei ihren gemeinsamen Verfügungen von der Vorstellung auszugehen pflegen, daß ihr beiderseitiges Vermögen als eine Einheit anzusehen sei und seine,Vererbung an dritte Personen erst mit dem Tode des Bängst lebenden erfolgen solle. Danach wäre beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2269 Abs. 2 3GB das Vermächtnis als ein Vermächtnis aus dem Hachlaß des Bängstlebenden anzusehen*
In der Rechtslehre wird deshalb auch allgemein angenommen, daß die Vermutung des § 2269 Abs«, 2 EGB in diesem Sinne zu verstehen sei, also nicht nur den etwaigen Zweifel über den Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls, sondern auch den Zweifel über das Subjekt der Vermächtnisanordnung beantworte (Planck/Strecker BGB 4. Auf 1. § 2269 III 1; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb„ § 27 III; Palandt 16. Aufl. BGB § 2269, 6).
Für die Anwendung dieser A.uslegungsregel ist jedoch immer nur dann Raum, wenn der Wille der Ehegatten sich aus der Testaments- bezw. Vertragsurkunde und den außerhalb dieser IJrkunde liegenden Umstanden, die einen Rückschluß auf diesen Willen zulassen, nicht eindeutig ermitteln läßt. Bas Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich der Auffassung, daß dies im vorliegenden Falle, hinsichtlich der Frage, wer das Vermächtnis angeordnet habe, möglich sei. Es hält auf Grund der von ihm im einzelnen erörterten Umstände für bewiesen, "daß das Vermächtnis bezüglich des Grundstücks von der Ehefrau Bölts rechtswirksam und verbindlich ausgesetzt worden sei" (BU S. 31 unten), weil sie "in jedem Falle das Vermächtnis als ihr eigenes habe aussetzen wollen" (BU S. 30). Das Berufungsgericht hat auch die Frage erörtert, ob die als Bedachte an dem Erbvertrag beteiligten Ehe-
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leute Sch^P|p ebenfalls diesen Willen der Ehefrau	er-
kannt und sich zu eigen gemacht haben. Es will ersichtlich auch diese Frage bejahen (BIJ S. 26 unten, 27).
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere seine Erwägungen zu dem letzteren Punkt ergeben, daß es als Vertragspartner hinsichtlich des Grundstücksvermächtnisses nur die Ehefrau	auf	der	einen Seite und die Eheleute
 Sch^p^ll auf der anderen Seite angesehen hat, während als Vertragspartner hinsichtlich des das Schuhgeschäft betreffen-den Vermächtnisses nach seiner Auffassung nur der Ehemann einerseits und die Eheleute	andererseits	in	Betracht
 kommen*
Biese Auffassung ist zwar an sich nicht unmöglich. Sie hat jedoch zur Voraussetzung, daß sie dem Willen aller Vertragsschließenden, also auch des Ehemannes	entsprochen
 hat. Benn die Eheleute	haben,	wie	die Revision mit Recht
 betont, die Vermächtnisanordnung sowohl hinsichtlich des Grundstücks als auch hinsichtlich des Schuhgeschäft gemeinsam getroffen ("Wir vermachen	Bas	spricht	dafür, daß die
 Parteien des Erbvertrags Grundstück und Geschäft zu dem Gegen-stand eines einheitlichen Vermächtnisses gemacht haben. Bas hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch gegen einen anerkannten Auslegungsgrundsatz verstoßen. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen hat, ist bei der Auslegung derartiger gemeinschaftlicher in einem Testament oder in einen Erbvertrag enthaltenen Bestimmungen stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des Erblassers mögliche Auslegung auch dem Y/illen des anderen Ehegatten entsprochen hat. Handelt es sich um die Auslegung eines Erbvertrages, so muß auch die Willensrichtung der nicht von Todes wegen verfügenden Vertragsbeteiligten berücksichtigt werden. Bäßt sich durch die so erfolgende Auslegung ein bestimmter
 
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 Sinn der Verfügung nicht feststellen, dann wird die Bestimmung in der Regel so auszulegen sein, wie es nach ihrem Wortlaut angenommen werden muß (LM Kr. 1 zu § 284 BGB = KJY/ 1951? 959;
ZU Hr. 6 zu § 242 BGB).
Baß das Berufungsgericht diese Prüfung vorgenommen hat, lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Bas Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, ob es auch dem Yfillen des Ehemanns B^JP entsprochen hat, daß das Grundstücksvermächtnis als nur oder in jedem Falle, also auch im Falle seines Überlebens, als auch von seiner Ehefrau und, wie das Be- ^ rufungsgericht ausdrücklich feststellt, nicht als vom Längstlebenden angeordnet gelten solle und ob auch die Eheleute Sch^^pl die Erklärungen ihrer Vertragspartner so verstanden und in ihrem Willen aufgenommen haben.
Wegen dieses Mangels mußte das Berufungsurteil aufge-hoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht entgegen seiner bisherigen Auffassung auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß das Vermächtnis als Vermächtnis des Längstlebenden anzusehen sei, so würde zu prüfen sein, ob das 0 vermachte Grundstück nach dem Willen der Vertragsschließenden dem. Bedachten auch für den Fall zugewendet sein sollte, daß es zur Zeit des- Erbfalls, also beim Tode des Längstlebenden, nbht
 
mehr zu dessen Nachlaß gehören werde (§ 2169 Ahs« 1 2oHalbs°)? oder ob eine Verpflichtung der Beklagten? den Klage*1 das Grund stück zu verschaffen; auf Grund der Vorschrift des § 2288 Abs<>2 BGB begründet ist.
Ascher
 Wüstenberg
Raske
 Wilden
v, V/erner