Weitergehende Entschädigungsansprüche wegen Zahlungen von dem Sperrkonto, Beschlagnahme oder Entziehung dieses Kontos hat sie zurückgewieseno Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt« Es hat die Auffassung vertreten, die Entschädigungsbehörde habe Uber den Anspruch bereits durch die vor dem angefochtenen Bescheid erlassenen Entschädigungsbescheide abschließend entschiedene Vorsorglich hat es ausgeführt, die Vernehmung des Treuhänders Spaetgens habe ergeben, daß von dem Sperrkonto eine Reihe von Zahlungen geleistet worden seien, die mit der Verfolgung des Erblassers nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden hätten. Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und der Klage in Höhe eines Betrages von 374,02 BM stattgegeben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 2.006,44 BM zuzüglich 4 Zinsen seit dem 3® Oktober 1962. September 1961 als leilbescheide anzusehen seien und keiner dieser Bescheide eine erschöpfende Entschein düng über die vom Beginn des Entschädigungsverfahrens an begehrte Entschädigung in bezug auf das Sperrkonto enthalte. RM -1.545,— RM = 11.902,30 RM = 2.380,46 BM) als entschädigungsfähig, weil sein Verbleib im einzelnen ungeklärt sei und dem beklagten Land der Beweis dafür obliege, daß die einzelnen aus dem Sperrkonto geleisteten Zah- Aus der Zeugenaussage 4 des Treuhänders Spaetgens und seinen noch vorhandenen - stark beschädigten - Akten ergebe sich, daß von dem Sperrkonto eine Reihe von normalen Verbindlichkeiten beglichen worden seien. Seien aber in nicht unbeträchtlichem Umfang die regulären Verbindlichkeiten des Erblassers von dem Sperrkonto beglichen worden und habe darüber hinaus noch die Möglichkeit für den Erblasser bestanden, jüdische Verwandte, Bekannte und wohltätige Verbände zu bedenken, so streite zugunsten der Klägerin keine tatsächliche Vermutung dafür, daß alle nicht mehr aufzuklärenden Zahlungen entschädigungsfähig seien. Auch nach § 176 Abs. 2 BEG könne nicht zugunsten der Klägerin in bezug auf die einzelnen Zahlungen generell ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 BEG für festgestellt erachtet werden, an den die Vermutung des § 56 Abs.4 BEG geknüpft werden könne. Die Klägerin könne daher Entschädigung nur für diejenigen Zahlungen von dem Sperrkonto verlangen, die als Vermögensschäden festzustellen oder wenigstens wahrscheinlich seien. Dies seien Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.870,10 RM (= 374,02 IM), die mit dem Verkauf der beiden Häuser des Erblassers, der Auflösung seiner Firma und der Treuhandverwaltung zusammenhingen. Insoweit sei niCj der Erblasser geschädigt worden; falls ein Schaden einge< treten sei, dann bei den Empfängern der genannten Zahlungen; auch die Tatsache, daß die Zahlung an Eduard Gompertz auf dessen von der Gestapo beschlagnahmtes Konto habe erfolgen müssen, begründe keine Schädigung des zahlenden Schuldners, sondern die des Kontoinhabers und Gläubigers. b) .Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier die Vermutung des § 56 Abs.4 BEG nicht durchgreift, ist zuzustimmen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß der Schaden an Vermögen, den ein Gruppenverfolgter erlitten hat, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Die Vermutung erstreckt sich also nicht darauf, daß ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 bis 3 BEG entstanden ist. Entgegen der Meinung der Revision kehrt sich diese Beweislast nicht schon immer dann, wenn ein vom Staate eingesetzter Treuhänder Uber ein Sperrkonto verfügen konnte, in dem Sinne um, daß das beklagte Land beweispflichtig dafür ist, daß die vom Treuhänder vorgenommenen Verfügungen dem Erblasser zugute gekommen sind. Las Berufungsge*' rieht hat hier das Bestehen einer Vermutung zugunsten der Klägerin, daß alle nicht mehr aufzukla-rendeh Zahlungen entschädigungspflichtig seien, verneint. Es ist zu bedenken, daß hier die Verwendung des weitaus größten Teiles des Guthabens geklärt werden konnte, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Erblasser selbst einen weitgehenden Einfluß auf die vom Konto zu leistenden Zahlungen ausüben konnte und daß kein Anhaltspunkt für eine gegen die Interessen des Erblassers verstos-sende Verfügung oder ein willkürliches Verhalten des Treuhänders besteht, der zudem unter Mitwirkung des Erblassers ausgewählt wurde. Hinsichtlich des vom Erblasser an Eduard Gompertz geschuldeten Betrages von 2.415*30 RM hat zwar der Zeuge Spaetgens ausgesagt» ,er habe den Betrag auf ein Konto der Gestapo zahlen müssen. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Aussage dahin gewürdigt hat, daß es sich um das von der Gestapo beschlagnahmte Konto des Eduard Gompertz gehandelt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IV_ 2B_527/65. URTEIL Verkündet am
24» Februar 1967 Ehrenbergei'5 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungarechtastreit
der Witwe Irma
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeßbevollmächtigtertRechtsanwalt Dr.
gegen
das Rand Rordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Cecilienallee 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten»
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Maaß, bilden, Br. Loewenheim und Pr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Ober«» landesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand}
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 21, Dezember 1947 in New York verstorbenen Krawatten-fabrikanten Josef 1)10 in Krefeld gelegene
Fabrik des jüdischen Erblassers wurde im Jahre 1938 liquidiert. Die Liquidation führte der Treuhänder
durch. Der Erblasser verkaufte auch zwei ihm gehörige Häuser, Er wanderte am 6. Juni 1939 mit der Klägerin naoh Brüssel aus und von dort später nach New York weiter* Bei der Deutschen Bank, Filiale
Krefeld, bestand noch ein Auswanderer-Sperrkonto des Erblassers, das ebenfalls von dem Treuhänder verwaltet wurde*
Eie Klägerin hat als Alleinerbin ihres Ehemannes Entschädigung u. a. wegen des Sperrkontos begehrt und vorgetragen, das Guthaben auf diesem Konto habe insgesamt 5t.$49»23 RM betragen. Für Zahlungen in Höhe von insgesamt 13«437>30 RM, zu denen sie im einzelnen nichts sagen könne, habe sie bisher noch keine Entschädigung erhalten. Ea das Konto ein Sperrkonto gewesen sei, obliege der Entschädigungsbehörde der Beweis dafür, wohin die einzelnen Zahlungen gelangt seien.
Eie Entschädigungsbehörde hat der Klägerin mit Bescheid vom 3. Oktober 1962 für Schaden an Vermögen durch Zahlung von Treuhandgebühren eine Entschädigung in Höhe von 653,10 EM gewährt. Weitergehende Entschädigungsansprüche wegen Zahlungen von dem Sperrkonto, Beschlagnahme oder Entziehung dieses Kontos hat sie zurückgewieseno
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt«
Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteile» an sie als Entschädigung für Schaden an Vermögen 2.689,46 EM zuzüglich 5 # Zinsen für entgangene Nutzung zu zahlen.
Eas Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat die
Auffassung vertreten, die Entschädigungsbehörde habe Uber den Anspruch bereits durch die vor dem angefochtenen Bescheid erlassenen Entschädigungsbescheide abschließend entschiedene Vorsorglich hat es ausgeführt, die Vernehmung des Treuhänders Spaetgens habe ergeben, daß von dem Sperrkonto eine Reihe von Zahlungen geleistet worden seien, die mit der Verfolgung des Erblassers nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden hätten.
Es lasse sich deshalb nicht im einzelnen nachweisen, ob und welche Beträge aus verfolgungsbedingten Gründen an den HS-Staat oder seine Machthaber gezahlt worden seien. .
Im Berufungerechtszug hat die Klägerin ihren Antrag in der Hauptsache auf 2.380,46 BM ermäßigt.
Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und der Klage in Höhe eines Betrages von 374,02 BM stattgegeben. Im übrigen hat es die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 2.006,44 BM zuzüglich 4 Zinsen seit dem 3® Oktober 1962.
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
~ 5 -
Snt scheidungsgränd e;
Die Revision ist unbegründete
Io Dös Berufungsgericht bat zunächst ausgeführt, daß die Klage gegen den Bescheid vom 3. Oktober 1962 zu. lässig sei, weil die diesem Bescheid vorangegangenen Bescheide vom 4. Oktober I960, 23» Januar 1961 und 21. September 1961 als leilbescheide anzusehen seien und keiner dieser Bescheide eine erschöpfende Entschein düng über die vom Beginn des Entschädigungsverfahrens an begehrte Entschädigung in bezug auf das Sperrkonto enthalte. Biese V/ürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem zu § 56 BEG ergangenen Senatsurteil RzW 1965, 172 Nr. 19» in dem ausgesprochen ist, daß der Verfolgte, der für den Verlust einzelner Gegenstände entschädigt worden ist, nooh für den Verlust weiterer Gegenstände entschädigt werden kann, sofern die Entschädigungsbehörde noch nicht abschließend entschieden hatte.
2. Bas Berufungsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 374,02 BM aus folgenden Erwägungen stattgegebem Bie Klägerin setze von der Gesamtsumme der Eingänge auf dem Sperrkonto in Höhe von 51.049,23 Bi richtig: 51 «049,26 RM - die nicht entschädigungsfähigen und die bereits entschädigten Zahlungen ab und betrach“ te den dann verbleibenden Restbetrag von 13«447,30 F.M abzüglich einer Zahlung von 850,-- RM an Rechtsanwalt Jentges und 695,— RM Schenkungen (13.447,30 RM -1.545,— RM = 11.902,30 RM = 2.380,46 BM) als entschädigungsfähig, weil sein Verbleib im einzelnen ungeklärt sei und dem beklagten Land der Beweis dafür obliege, daß die einzelnen aus dem Sperrkonto geleisteten Zah-
lungen nicht zu entschädigen seien. I/ieser Auffassung über die BeweislastVerteilung könne hier jedoch nicht gefolgt werden. Aus der Zeugenaussage 4 des Treuhänders Spaetgens und seinen noch vorhandenen - stark beschädigten - Akten ergebe sich, daß von dem Sperrkonto eine Reihe von normalen Verbindlichkeiten beglichen worden seien. So hätten Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.386,82 RM an eine Reihe von Empfängern nichts mit der Verfolgung des Erblassers zu »tun. Seien aber in nicht unbeträchtlichem Umfang die regulären Verbindlichkeiten des Erblassers von dem Sperrkonto beglichen worden und habe darüber hinaus noch die Möglichkeit für den Erblasser bestanden, jüdische Verwandte, Bekannte und wohltätige Verbände zu bedenken, so streite zugunsten der Klägerin keine tatsächliche Vermutung dafür, daß alle nicht mehr aufzuklärenden Zahlungen entschädigungsfähig seien. Auch nach § 176 Abs. 2 BEG könne nicht zugunsten der Klägerin in bezug auf die einzelnen Zahlungen generell ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 BEG für festgestellt erachtet werden, an den die Vermutung des § 56 Abs. 4 BEG geknüpft werden könne. Insoweit bestehe allenfalls eine Möglichkeit, aber keine Wahrscheinlichkeit, vor allem keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Klägerin könne daher Entschädigung nur für diejenigen Zahlungen von dem Sperrkonto verlangen, die als Vermögensschäden festzustellen oder wenigstens wahrscheinlich seien. Dies seien Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.870,10 RM (= 374,02 IM), die mit dem Verkauf der beiden Häuser des Erblassers, der Auflösung seiner Firma und der Treuhandverwaltung zusammenhingen. Wegen der Zahlung an Eduard Gompertz
vom 13. Dezember 1939 in Höhe von 2.415»33 EM und an Julius Gompertz in Höhe von 6.500,— RM könne die Klägerin keine Entschädigung verlangen. Insoweit sei niCj der Erblasser geschädigt worden; falls ein Schaden einge< treten sei, dann bei den Empfängern der genannten Zahlungen; auch die Tatsache, daß die Zahlung an Eduard Gompertz auf dessen von der Gestapo beschlagnahmtes Konto habe erfolgen müssen, begründe keine Schädigung des zahlenden Schuldners, sondern die des Kontoinhabers und Gläubigers. Die Klägerin könne für diese Beträge auch nicht aus abgetretenem Recht Entschädigung verlangen.
3» Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Revision bezieht sich gegen Ende der Revisionsbegründung auf die in der Begründung der Nichtzulassung* Beschwerde angeführten Entscheidungen des ORG Herford. Aus diesen hat die Klägerin in der Beschwerdeschrift gefolgert, daß hier eine Vermögensentziehung vorliege, da der Treuhänder Spaetgens nur ein Werkzeug der national“ sozialistischen Behörden gewesen sei. Wäre diese Auffassung richtig, dann käme ein Entschädigungsanspruch mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 5 BIG nicht in Betracht. Jedoch geht aus dem Vorbringen des Vertreters der Klägerin im Schriftsatz Bl. 10, 15, 16 der Entschä-digungsafcten in Verbindung mit der Mitteilung des Verwaltungsamts für innere Restitutionen vom 16. Oktober 1958 {Bl. 160 BA) und dem Inhalt eines Bescheides der Oherfinanzdirektion Düsseldorf vom 3. November I960 (Bl. 257, 259 EA) hervor, daß lediglich hinsichtlich
eines Guthabens des Erblassers bei der Deutschen Bank in Krefeld in Höhe von 3.018,*“- RM eine Entziehung und damit eine RUckerstattungspflicht des Reiches bejaht worden ist*, Dieser Betrag ist hier nicht geltend gemacht«, Hinsichtlich der hier streitigen Beträge ist ex*sichtlich das Bestehen eines rlick-erstattungsrechtlichen Anspruchs verneint worden.
Die Entschädigungsorgane müssen daher gemäß § 175 a BEG davon ausgehen, daß der streitige Anspruch nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen zu beurtei?.en ist.
b) .Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier die Vermutung des § 56 Abs. 4 BEG nicht durchgreift, ist zuzustimmen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß der Schaden an Vermögen, den ein Gruppenverfolgter erlitten hat, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Die Vermutung setzt jedoch voraus, daßr ein Schaden an Vermögen festgestellt worden ist. Dies hat der Senat zu der gleichlautenden Vorschrift des § 51 Abs. 4 BEG wiederholt ausgesprochen (Urteile RzVl 1958, 262 Nr. 26; 1965, 316 Nr. 21). Für die Vorschrift des § 56 Abs. 4 BEG kann nichts anderes gelten, läßt sich somit eine solche Feststellung nicht treffen, so geht dies zu Lasten des Verfolgten. Die Vermutung erstreckt sich also nicht darauf, daß ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 bis 3 BEG entstanden ist. Insoweit verbleibt die Beweislast beim Verfolgten. Entgegen der Meinung der Revision kehrt sich diese Beweislast nicht schon immer dann, wenn ein vom Staate eingesetzter Treuhänder Uber ein Sperrkonto verfügen konnte, in dem Sinne um, daß
I
das beklagte Land beweispflichtig dafür ist, daß die vom Treuhänder vorgenommenen Verfügungen dem Erblasser zugute gekommen sind. Las Berufungsge*' rieht hat hier das Bestehen einer Vermutung zugunsten der Klägerin, daß alle nicht mehr aufzukla-rendeh Zahlungen entschädigungspflichtig seien, verneint. Seine Erwägungen, bei denen es auch die Be-weiserleiehierühgsvorschrift des § 176 Abs. 2 BEG beachtet hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Labei ist es ersichtlich davon ausgegangen, daß hier die mangelnde Aufklärbarkeit auch mit auf der an einer anderen Stelle der im Zusammenhang zu sehenden ÜrteilsgrUnde erwähnten Tatsache beruht, daß die Akten des Treuhänders durch Kriegseinwirkung stark beschädigt worden sind. Bei dieser Sachlage ist seine Auffassung, daß hier ein Schaden im Sinne des §
56 Abs. 1 BEG nicht schon insoweit anzunehmen ist, als sich der Verbleib eines Teiles des vorhandenen Guthabens nicht aufklären läßt, rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist zu bedenken, daß hier die Verwendung des weitaus größten Teiles des Guthabens geklärt werden konnte, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Erblasser selbst einen weitgehenden Einfluß auf die vom Konto zu leistenden Zahlungen ausüben konnte und daß kein Anhaltspunkt für eine gegen die Interessen des Erblassers verstos-sende Verfügung oder ein willkürliches Verhalten des Treuhänders besteht, der zudem unter Mitwirkung des Erblassers ausgewählt wurde.
c) Lie Revision macht weiter geltend, die beiden Beträge von 2.415,53 RM und 6.500,— RM seien nicht an die Gläubiger, sondern an irgendeine andere, behörd-
liehe Stelle bezahlt worden, so daß der Vermögens“ schaden allein den Erblasser der Klägerin getroffen habe, weil für ihn nicht mit schuldbefreiender Wirkung _ geleistet worden sei«. Auch diesem Angriff dor Revision ist der Erfolg zu versagen«. Hinsichtlich des vom Erblasser an Eduard Gompertz geschuldeten Betrages von 2.415*30 RM hat zwar der Zeuge Spaetgens ausgesagt» ,er habe den Betrag auf ein Konto der Gestapo zahlen müssen. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Aussage dahin gewürdigt hat, daß es sich um das von der Gestapo beschlagnahmte Konto des Eduard Gompertz gehandelt hat. Im übrigen sind beide Zahlungen von wiedergutmachungsrechtlicher M her gesehen so zu beurteilen, als ob die Beträge den beiden Gläubigern zugeflossen sind. Denn falls diesen die Beträge nicht zugute gekommen sind oder nicht sonstwie zu ihren Gunsten verwendet worden sind, stehen ihnen, also den beiden Empfängern, ruckerstattungsrechtliche oder entschädigungsrechtliche Ansprüche zu, nicht aber dem Erblasser oder der Klägerin als dessen Erbin. Renn der Schaden ist bei den Gläubigern entstanden. Es ist nicht vorgetragen, daß diese sich auf das Weiterbestehen der beiden Verbindlichkeiten berufen haben.
Daß die Klägerin insoweit Ansprüche auch nicht aus abgetretenem Recht geltend machen kann» hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt« Die Revision erhebt auch insoweit keine Einwendungen.
d) Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegiHündet. Er findet im 'Wortlaut des § 169 nF BIG keine Stütze.
I
1
4o Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. } ZPO? § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Raske Bundesrichter Wilden
Maaß ist z. Zeit dienstunfähig und , deshalb verhindert zu unterschreiben
Raske
Ir. Loewenheim Dr. Graf