Die Klägerin, die 1944 und 1945 in Ungarn aus Gründen der Rasse verfolgt worden ist, fordert eine Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat dem Antrag des beklagten Landes ent-sprochen und die Klägerin durch Urteil vom 8« Juli 1963 mit der Klage abgewiesen, weil sie keinen Sachverhalt vorgetragen habe, aus dem sich Entschädigungsansprüche ergäben« Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung verworfen. Die Berufungsbegründungsschrift sei nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. sondern für diesen von Rechtsanwalt Hulin unterschrieben worden« Dieser sei nicht beim Oberlandesgericht Köln zugelassen« Er habe die Klägerin auch nicht im Sinne von § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vor dem Landgericht in dieser Sache vertreten« Er sei dort nur einmal in der mündlichen Verhandlung als Unterbevollmächtigter für den eigentlichen Prozeßbevollmächtigten auf getreten« Rechtsanwalt Dr« M^mH habe daher Rechtsanwalt nicht beauftragen können, für ihn die Berufungsbegründung zu unterzeichnen. Der Grund für die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts sei das Pehlen eines klaren und zusammenhängenden Sachvortrags gewesen. Mit der Berufungsbegründung werde nun aber nicht dieses Versäumnis nachgeholt oder dargetan, daß ein verwertbarer Sachvortrag vorhanden sei, sondern es werde nur ausgeführt, aus welchen Gründen im ersten Rechtszug das Verfolgungen chicksal der Klägerin nicht habe dargestellt werden können. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind irrig« Der Landgerichtspräsident in Köln hat dem Senat unter dem 9« November 1965 auf eine Anfrage mitgeteilt, daß der Der erkennende Senat hat in dem LM BEG 1956 § 224 Nr. 18 veröffentlichten Beschluß entschieden, daß der nach § 53 Bundesrechtsanwaltsordnung von dem vertretenen Rechtsanwalt bestellte allgemeine Vertreter diesen in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch dann vertreten kann, wenn er selbst bei diesem Gericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist und auch die Partei nicht im ersten Rechtszug vertreten hat. In dem Verfahren vor dem Berufungsgericht handelte es sich darum, daß das Schicksal der Klägerin als Verfolgte dargelegt und ihre Anspruchsberechtigung dargetan wurde. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat mit der Berufuxigsbegründung verschiedene Unterlagen eingereicht und in der Berufungsbegründung die Ansicht vertreten, daß diese Unterlagen eine Weiterbearbeitung der geltend gemachten Ansprüche für Schaden an Freiheit rechtfertigten.
2540 088
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 327/64 URTEIL Verkündet .m
20 Februar 1966 Broeske
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der EntechädigungsSache
der Frau Eva WflHfc-ös terre ich,
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Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr#
gegen
das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
Zeughausstr* 4»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundcsrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht ei’kannt:
Das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 1964 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Jüdin. Sie wurde am 1927
in geboren und lebte bis t)56 in Ungarn. Sie verlegte
dann ihren Wohnsitz nach Wien. Die Klägerin, die 1944 und 1945 in Ungarn aus Gründen der Rasse verfolgt worden ist, fordert eine Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit.
Nachdem die Entschädigungsbehörde Köln ihren Antrag wegen Fehlens eines hinreichenden Sachvortrages durch Bescheid vom 24. Oktober 1962 abgewiesen hatte, hat sie Klage
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erhoben und beantragt»
das beklagte Land zu verurteilen» an sie zu zahlen:
1, eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von mindestens 1.350,— DM;
2« eine Entschädigung für Schaden an Körper oder
Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H«, einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Hundertsatzes0
Das beklagte Land hat beantragt» die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat dem Antrag des beklagten Landes ent-sprochen und die Klägerin durch Urteil vom 8« Juli 1963 mit der Klage abgewiesen, weil sie keinen Sachverhalt vorgetragen habe, aus dem sich Entschädigungsansprüche ergäben« Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung verworfen. Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Klärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
*
Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei aus zwei Gründen unzulässig«
Die Berufungsbegründungsschrift sei nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr.
sondern für diesen von Rechtsanwalt Hulin unterschrieben worden« Dieser sei nicht beim Oberlandesgericht Köln zugelassen« Er habe die Klägerin auch nicht im Sinne von § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vor dem Landgericht in dieser Sache vertreten« Er sei dort nur einmal in der mündlichen Verhandlung als Unterbevollmächtigter für den eigentlichen Prozeßbevollmächtigten auf getreten« Rechtsanwalt Dr« M^mH habe daher Rechtsanwalt nicht beauftragen können, für
ihn die Berufungsbegründung zu unterzeichnen.
Die Berufungsbegründung genüge ferner den in § 519 Abs. 2 ZPO aufgestellten Erfordernissen nicht. Der Grund für die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts sei das Pehlen eines klaren und zusammenhängenden Sachvortrags gewesen. Mit der Berufungsbegründung werde nun aber nicht dieses Versäumnis nachgeholt oder dargetan, daß ein verwertbarer Sachvortrag vorhanden sei, sondern es werde nur ausgeführt, aus welchen Gründen im ersten Rechtszug das Verfolgungen chicksal der Klägerin nicht habe dargestellt werden können. Der Sachvortrag ergebe sich aus den der Berufungobegründungsschrift beigefügten Anlagen. Die bloße Bezugnahme auf diese Anlagen vermöchten aber die Berufungsbegründung nicht zu ersetzen.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind irrig« Der Landgerichtspräsident in Köln hat dem Senat unter dem 9« November 1965 auf eine Anfrage mitgeteilt, daß der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Hechtsanwalt Dr0 (Hfc? am 30. Dezember 1963 dem Landgericht angezeigt habe, daß er in der Zeit vom 6, Januar 1964 bis 25o Januar 1964 aus gesundheitlichen Gründen einen Kuraufenthalt auswärtig durchführen müsse und daß er in dieser Zeit von Rechtsanwalt Heinrich D. HUfc in Köln vertreten werde. Danach war Rechtsanwalt berechtigt, die am 9«> Januar 1964 unter-
schriebene und am 13« Januar 1964 beim Gericht eingegangene Berufungsbegründung für Rechtsanwalt Br. zu unter-
zeichnen. Der erkennende Senat hat in dem LM BEG 1956 § 224 Nr. 18 veröffentlichten Beschluß entschieden, daß der nach § 53 Bundesrechtsanwaltsordnung von dem vertretenen Rechtsanwalt bestellte allgemeine Vertreter diesen in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch dann vertreten kann, wenn er selbst bei diesem Gericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist und auch die Partei nicht im ersten Rechtszug vertreten hat.
Es ist auch nicht zutreffend, daß die Berufungsbegründung hier nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO'genügt.
In dem Verfahren vor dem Berufungsgericht handelte es sich darum, daß das Schicksal der Klägerin als Verfolgte dargelegt und ihre Anspruchsberechtigung dargetan wurde. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat mit der Berufuxigsbegründung verschiedene Unterlagen eingereicht und in der Berufungsbegründung die Ansicht vertreten, daß diese Unterlagen eine Weiterbearbeitung der geltend gemachten Ansprüche für Schaden an Freiheit rechtfertigten. Zu diesen Unterlagen gehörte eine von der Klägerin abgegebene eidesstattliche Erklärung, in der sie dargelegt hat, daß sie als Jüdin deutscher Volkszugehörigkeit in Ungarn verfolgt worden sei und daß sie Ungarn im Jahre 1956 mit ihrem Ehemann und ihren Kindern verlassen habe, weil sie wieder im deutschen Sprach- und Kulturkreis habe leben wollen. Sie habe in Wien Wohnsitz genommen. Dieses
Vorbringen hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich für seine Berufungsbegründung zu eigen gemacht* Unter den hier gegebenen Umständen hat er damit die Berufung ausreichend begründet» Denn in EntschädigungsSachen kann auch eine eidesstattliche Erklärung ein zulässiges Beweismittel sein, wenn die Vernehmung der Partei oder des Zeugen nicht möglich oder auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde» Wenn daher zur Begründung einer Berufung ein bestimmter Sachverhalt vorzutragen ist und wenn der Prozeßbevollmächtigte zu dem Beweise dieses Sachverhalts eine eidesstattliche Erklärung der Partei vorlegt, die diesen Sachverhalt vollständig enthält, genügt es, wenn der Prozeßbevollmächtigte in der Berufungsbegründungsschrift auf den Inhalt dieser Erklärung verweist, da er ohnehin selbst nichts anderes Vorbringen könnte»
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das Gericht in der Sache entscheiden kann»
Ascher Raske Johannsen
Dr» Loewenheim
von der Mühlen