Bedürftigkeit eines Elternteils, der über Vermögen verfügt, ist von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in dem der für die Bestreitung des Unterhalts zu verwendende Teil des Vermögens nicht mohr ausgereicht hätte, um den nach der sozialen Stellung des Elternteils angemessenen Unterhalt zu decken, Zivil-sonato des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird insoweit aufgehoben, als durch dieses Urteil die Klage abgev/iesen und über die Kosten des Rochts-otreito entschieden worden ist. Die am 1899 in H^I^^^-W^m^Folen geborene jüdische Klägerin ist seit dem Jahre 1928 ver-witwot# Ihr damaliger Ehemann war Staatsbeamter im VI, Rang bei der Bohndirektion in 1^. Die Klägerin bezog seit seinem Tode eine Witwenpension von monatlich 400 Zloty, Durch Arbeit in einem Filmverleih und später durch Leitung eines Filmtheaters verdiente sie zu ihrer Pension noch monatlich 800 Zloty, Aus der Ehe sind drei Tächter hervorgegangen, Tamara, geboren am ^22, Für Schaden an Körper und Gesundheit hat sie eine Entschädigung in Höhe von 28 # der vergleichbaren Bezüge eines Beamten im gehobenen Dienst ah 1, Januar 1949 erhalten. Schließlich hat die Klägerin die hier streitigen Hinterbliebenenansprüche nach ihrer verstorbenen Tochter Vera geltend gemacht,, Sie hat behauptet, sie soi bis zur Auszahlung der Entschädigung für Gesundheitsschaden im März I960 bedürftig gewesen» Beide lebende Töchter hätten sie nicht unterhalten können» Dagegen hätte ihre Tochter Vera, wenn sie noch lobte, ihren Unterhalt überwiegend bestritten« Diese Tochter habe, wie auch die beiden anderen, das Gymnasium bis zur Besetzung Polens durch deutsche Truppen besucht» Sie sei die Begabteste der Töchter gewesen und habe damals großes Interesse für das medizinische Studium gezeigt» Die Klägerin hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an sie zu zahlen: 2» eine Kapitalentschädigung von 8*700 DM für die Zeit vom 1» Januar 1949 bis 31» Oktober 1953» Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrer Das Berufungsgericht hat die Klage zu dem Teil abgewieaen, da es angenommen hat, die Klägerin wäre im Hinblick auf die an sio im August 1956 und im Jahre 1957 gezahlte Kapitalentschädigung seit dem 1. Januar 1957 von ihrer Tochter Vera nicht mehr ganz oder überwiegend unterhalten worden. März 196o, dem Zeitpunkt, in dom sie die Entschädigung für ihren Ge-oundhcitoschaden erhielt, .vjenigetens überwiegend selbst unterhalten können. Bei der Entscheidung der Frage, für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit der Klägerin durch die an sie gezahlte Entschädigung entfällt, kommt es nicht darauf an, wie die Klägerin das ihr zuatchende Kapital verwandt hat oder wie sie es hei einer vorsichtigen und bescheidenen Wirtschaftsführung oder gor bei Inanspruchnahme von Unterstützungen durch ihre Kinder hätte verwenden können« Die Entscheidung ist nach allgemeinen, die konkreten Verhältnisse berücksichtigenden Erwägungen zu treffen« Dabei ist zu beaohten, daß die Klägerin möglicherweise nicht verpflichtet war, die an sic gezahlten Beträge in vollem Umfang für ihren Unterhalt zu verwenden« Ihre besondere Lage, insbesondere ihr ochlechtor Gesundheitszustand, konnte es erforderlich machen, daß 3io einen mehr oder weniger großen Teil der Entschädigung für unvorhergesehene besondere Notlagen, Krankheiten odor ähnliches, zurücklcgtc« Sodann ist zu prüfen, für welchen Zeitraum der danach verbleibende,-zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehende Betrag die Bedürftigkeit der Klägerin beheben konnte. Auszugehen ist von den Ansprüchen;, die die Klägerin nach der für sie in Betracht kommenden sozialen Stellung goltond machen durfte. Sie ist für ihren Gesund-heitoschaden in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingeroiht worden. Soweit sich für eine spätere Zeit wiederum eine Bedürftigkeit ergibt, ist zu prüfen, ob sie in dieser Zeit, für die ihr dann keine eigenen Mittel zur Bestreitung des Unterhalts mehr zur Verfügung standen? Dabei ist dann zu erwägen, inwiev/eit sie auch von ihren anderen Töchtern unterstützt worden wäre. für die es pine Bedürftigkeit der Klägerin angenommen hat? der Veröorgungabezüge featzusetzen sei, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertige- § 13 Abs» 5 der 1» DV-BES bestimmt hierzu,, daß erzielte und erzielbare Einkünfte bei dor Bemessung des Hundertsatzes nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Betrag von 150 -DM monatlich übersteigen- Je vollo 50 DM der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte sollen zu einer Ermäßigung des Hundcrtsatzoe um 10 v.H., jedoch höchstens zu einer Kürzung des Monatsbetrags der Rente um 50 DM führen» Diese Bestimmung liegt im Rahmen der dem Verordnungsgesetzgeber nach § 27 BEG erteilten Ermächtigung» Sie ergibt aber nicht, wie e3 die Klägerin annimmt, daß die Rente erst gekürzt worden darf, wenn sie 200 DM erreicht»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein BEG § 17 Ziff. 5 Bedürftigkeit eines Elternteils, der über Vermögen verfügt, ist von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in dem der für die Bestreitung des Unterhalts zu verwendende Teil des Vermögens nicht mohr ausgereicht hätte, um den nach der sozialen Stellung des Elternteils angemessenen Unterhalt zu decken, BGH, Urto vo 80 Juli 1964 - IV ZR 327/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 327/63 Verkündet am 8. Juli 1964 Brooako, Juotizongootollte ala Urkundobeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des VolkeB In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Klara W Bd. A - Prozeßbevollmächtigter; geb. G\ Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Otto in gegen das Land Nordrhein-West fia len, vertreten durch dio Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, I^B^atraße 40k - Prozoßbevollraächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. ■■■& in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Aschor und der Bundesrichter Johannsoni Maaß, Dr. Loowenheira und Br. Graf für Rocht erkannt: Bas den Parteien an Verkündungs Statt am 2. April 1963 zugestellte Urteil des 13. Zivil-sonato des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird insoweit aufgehoben, als durch dieses Urteil die Klage abgev/iesen und über die Kosten des Rochts-otreito entschieden worden ist. Hinsichtlich dieses Teils wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiesenP das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden hat«, Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben«. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1899 in H^I^^^-W^m^Folen geborene jüdische Klägerin ist seit dem Jahre 1928 ver-witwot# Ihr damaliger Ehemann war Staatsbeamter im VI, Rang bei der Bohndirektion in 1^. Die Klägerin bezog seit seinem Tode eine Witwenpension von monatlich 400 Zloty, Durch Arbeit in einem Filmverleih und später durch Leitung eines Filmtheaters verdiente sie zu ihrer Pension noch monatlich 800 Zloty, Aus der Ehe sind drei Tächter hervorgegangen, Tamara, geboren am ^22, Irene, geboren amf|mm^1925 un(* Vera> geboren am 1927, Die Klägerin lebte vor der Besetzung Polens durch deutsche Truppen in Lemberg, Seit Beginn der Besetzung mußto sie mit ihren Kindern im Ghetto Lemberg wohnen. Dort wurde dio jüngste Tochter Vera am 24, Mai 1943 erschossen. Nach Endo des letzten Krieges wanderte die Klägerin nach Belgien aus, wo sie soitdem wohnt. Sie gibt an, seit 1949 staatenlos zu sein. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen eigoner Verfolgung geltend gemacht. Für Schaden an Freiheit hat sie im August 1956 3,375 DM und einen gleichen Betrag im Jahre 1957 erhalten. Für Schaden an Körper und Gesundheit hat sie eine Entschädigung in Höhe von 28 # der vergleichbaren Bezüge eines Beamten im gehobenen Dienst ah 1, Januar 1949 erhalten. Dabei wurden die Kapitalontoohädigung in Hoho ven 11 #790 und KehtcnrUckotändc in Höhe von 17»269 D}| • in Hirz I960 überwiesen. Schließlich hat die Klägerin die hier streitigen Hinterbliebenenansprüche nach ihrer verstorbenen Tochter Vera geltend gemacht,, Sie hat behauptet, sie soi bis zur Auszahlung der Entschädigung für Gesundheitsschaden im März I960 bedürftig gewesen» Beide lebende Töchter hätten sie nicht unterhalten können» Dagegen hätte ihre Tochter Vera, wenn sie noch lobte, ihren Unterhalt überwiegend bestritten« Diese Tochter habe, wie auch die beiden anderen, das Gymnasium bis zur Besetzung Polens durch deutsche Truppen besucht» Sie sei die Begabteste der Töchter gewesen und habe damals großes Interesse für das medizinische Studium gezeigt» Die Klägerin hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an sie zu zahlen: 1« an Rentenrückständen 12»948 Dm für die Zeit vom 1» November 1953 bis 31» März 196$, 2» eine Kapitalentschädigung von 8*700 DM für die Zeit vom 1» Januar 1949 bis 31» Oktober 1953» Das beklagte Band hat beantragt, die Klage abzuweieen* Das Bandgericht hat die Klage abgewieaen» Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil dos Landgerichts geändert und wie folgt gefaßt: Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrer verstorbenen Tochter Vera zu zahlen: 1, an Rentenrückständen für die Zeit vom I» November 1953 bis zu dem 31. Dezember 1956 5.274 DM, 2. an Kapitalentschädigung für die Zeit vom Io Januar 1949 bis 31. October 1953 7.830 DM. Xm übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im Berufungsrechts-zug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, dio Revision zurüclczuweisen. Entseheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Klage zu dem Teil abgewieaen, da es angenommen hat, die Klägerin wäre im Hinblick auf die an sio im August 1956 und im Jahre 1957 gezahlte Kapitalentschädigung seit dem 1. Januar 1957 von ihrer Tochter Vera nicht mehr ganz oder überwiegend unterhalten worden. Es hätte der Klägerin zugemutet werden können, einen erheblichen Toil dor Entschädigungsleistungen für ihren Untorhalt zu verwerten. Sio hätte sich von den Entschädigungs-leistungen vom 1. Januar 1957 an bis zu dem 31. März 196o, dem Zeitpunkt, in dom sie die Entschädigung für ihren Ge-oundhcitoschaden erhielt, .vjenigetens überwiegend selbst unterhalten können. Aua diesem Grunde stehe ihr die Elternrente nur bis zu dem 31. Dezember 1956 zu. - 5 ~ Mit dieser Begründung konnte das Berufungsgericht den von der Klägerin für die Zeit vom 1« Januar 1957 his 31« März I960 geltend gemachten Anspruch auf Elternrente nicht abweisen» Der Anspruch auf Elternrente setzt nach § 17 Ziff» 5 BEO vorausp daß der Elternteil bedürftig ist und daß er von dem getöteten Abkömmling während der Zeit der Bedürftigkeit ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre« Palls der Elterntoil ein eigenes Vermögen besitzt,, muß zunächst ermittelt werden, ob und für welche Zeit dadurch seine Bedürftigkeit entfällt„ PallB sie nicht für die ganze Zeit, für die eine Elternrente begehrt wird,, entfällt, ist dann weiter zu prüfen, ob der getötete Abkömmling seinen Elternteil in der Zeit, für die weiterhin eine Bedürftigkeit anzunehmen ist, ganz oder überwiegend unterhalten hätte« Bei der Entscheidung der Frage, für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit der Klägerin durch die an sie gezahlte Entschädigung entfällt, kommt es nicht darauf an, wie die Klägerin das ihr zuatchende Kapital verwandt hat oder wie sie es hei einer vorsichtigen und bescheidenen Wirtschaftsführung oder gor bei Inanspruchnahme von Unterstützungen durch ihre Kinder hätte verwenden können« Die Entscheidung ist nach allgemeinen, die konkreten Verhältnisse berücksichtigenden Erwägungen zu treffen« Dabei ist zu beaohten, daß die Klägerin möglicherweise nicht verpflichtet war, die an sic gezahlten Beträge in vollem Umfang für ihren Unterhalt zu verwenden« Ihre besondere Lage, insbesondere ihr ochlechtor Gesundheitszustand, konnte es erforderlich machen, daß 3io einen mehr oder weniger großen Teil der Entschädigung für unvorhergesehene besondere Notlagen, Krankheiten odor ähnliches, zurücklcgtc« Sodann ist zu prüfen, für welchen Zeitraum der danach verbleibende,-zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehende Betrag die Bedürftigkeit der Klägerin beheben konnte. Dabei ist der volle Untorhaltsbedarf der Klägerin in Rechnung zu otollcn. Auszugehen ist von den Ansprüchen;, die die Klägerin nach der für sie in Betracht kommenden sozialen Stellung goltond machen durfte. Sie ist für ihren Gesund-heitoschaden in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingeroiht worden. Es muß errechnet worden? wao dio Klägerin im Hinblick auf diese ihi'e soziale Stellung für ihren Unterhalt benötigte? um so leben zu können? daß ihro Kinder nicht mehr verpflichtet waren? zu ihrem Unterhalt beizutragen. Für den Zeitraum? für den das für den Unterhalt der Klägerin zur Verfügung stehende Kapital diesen? ihren Unterhaltsbedarf, deckte? entfällt ihre Bedürftigkeit.. Soweit sich für eine spätere Zeit wiederum eine Bedürftigkeit ergibt, ist zu prüfen, ob sie in dieser Zeit, für die ihr dann keine eigenen Mittel zur Bestreitung des Unterhalts mehr zur Verfügung standen? von ihrer Tochter Vera ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre. Dabei ist dann zu erwägen, inwiev/eit sie auch von ihren anderen Töchtern unterstützt worden wäre. Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten neu prüfen kann, mußte dos angofochtcnc Urteil in dem in dem Tenor bezeichnten Umfang aufgehoben werden. Dio Ansicht der Rovision? daß das Berufungsgericht auch für die Zeit? für die es pine Bedürftigkeit der Klägerin angenommen hat? dio ihr zustehende Rente in einem Umfang gekürzt hat? der im Gesetz nicht vorgesehen sei? ist irrig, § 18 Abs. 2 BEG schreibt allgemein vor, daß die -7 - Rente in einem Hundertsatz von weniger ala 1 00 v,H. der Veröorgungabezüge featzusetzen sei, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertige- § 13 Abs» 5 der 1» DV-BES bestimmt hierzu,, daß erzielte und erzielbare Einkünfte bei dor Bemessung des Hundertsatzes nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Betrag von 150 -DM monatlich übersteigen- Je vollo 50 DM der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte sollen zu einer Ermäßigung des Hundcrtsatzoe um 10 v.H., jedoch höchstens zu einer Kürzung des Monatsbetrags der Rente um 50 DM führen» Diese Bestimmung liegt im Rahmen der dem Verordnungsgesetzgeber nach § 27 BEG erteilten Ermächtigung» Sie ergibt aber nicht, wie e3 die Klägerin annimmt, daß die Rente erst gekürzt worden darf, wenn sie 200 DM erreicht» Der von der Revision vertretene Standpunkt wäre nur richtig, wenn § 13 Abs. 5 der 1. OV.-BEG 'beati-iwTitey.; dia.fi Ein-künfto bis zu dem Betrage von 199»- DM monatlich unberücksichtigt bleiben. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind aber schon die 150.- DM übersteigenden Einkünfte in Betracht zu ziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach § 13 Abs. 5 der 1. DVO die Rente um weniger als 10 # gekürzt werden kann, wenn die Einkünfte 150.- DM übersteigen, jedoch 200.- DM noch nicht erreichen. Dann würde die 70 die "gloitondo Skala", von der die Revision spricht, enthalten. K . Sollte dagegen eine Kürzung erat erfolgen, wenn die Einkünfte 2 00«- DM erreichen, dann ergibt die VO, daß in diesem Pall grundsätzlich um 1 0 $> zu kürzen ist und daß auf eine^gleitende Skala" mit Rücksicht auf eine Vereinfachung der Berechnung und zu Gunsten der Verfolgten mit geringerem Einkommen bewußt verzichtot worden ist» Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der Revioion boruht auf § 225 Abs» 1 BEG. Ascher Johannsen Bundesrichter Dr«Loev/enheim Br „ Graf Maaß, der beurlaubt ist, ist ortsabv/esend und an der Unterzeichnung verhindert« Ascher