wenn der Ehemann der Mutter des Kindes von den für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen noch vor dem Inkrafttreten des PamRiindG Kenntnis erlangt und innerhalb eines Jahres nach Erlangung dieser Kenntnis Klage erhoben hat (Ergänzung zu dem Urteil vom 280 November “! Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewieoen, daß die vom Kläger behauptete Scheidung nicht nachgewiecen und die Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs« 4 BGB in Verbindung mit Art«, 9 Abschnitt II ^r« 1 des Familien-rechto-Änderungsgesetzes (FamRÄndG) verstrichen sei« Das Berufungsgericht hat in Übeinstimmung mit dem Landgericht nicht für erwiesen erachtet, daß die Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten am 25* Mai 1944 rechtskräftig geschieden worden ist« Es hat die Auffassung vertreten, daß die Klage seit dem Inkrafttreten des FamRÄndG nicht mehr zulässig sei, weil nach der durch dieses Gesetz neu eingeführten Bestimmung des § 1594 Abs« 4 BGB die Regelung paßt jedoch nicht ohne weiteres auf die neue ein« geführte Ausschlußfrist des § 1594 Abs« 4 BGB« Das rechtfertigt aber noch nicht die Annahme«, daß diese Ausschlußfrist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes so zu betrachten sei, als habe sie ohne jede Einschränkung schon immer gegolten« Zwar war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Zehnjahresfrist des § 1594 Abs« 4 EGB n«.F« auch dann zur Geltung zu bringen«, wenn das Kind vor Inkrafttreten des AndG geboren ist« Bies zeigt die Bestimmung des Art« 9 Abschnitt II, Nr« 1 Äbs» 1 Satz 1 der Ubergangsvorschriften« Es kann jedoch nicht angenommen werden«, daß der Gesetzgeber in denjenigen Fällen, in denen die Anfechtungsfrist vor Inkrafttreten de® ÄndG bereits in lauf gesetzt, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung verstrichen war oder die Klage noch innerhalb dieser früher maßgeblichen Frist erhoben wurde9 in ein solches beim Inkrafttreten des ÄndG noch nicht durch Fristablauf untergegangenes Anfochtungcrccht rückwirkend durch die nachträgliche Einführung einer die Aua«. Übung dieses Hechts hindernden oder einer die Frist für seine Ausübung kürzenden Tatsache hat eingreifen wollen« Durch eine solche nachträgliche "Behaftung" mit einer Ausschlußfriet würde ein bestehendes Vater-lCind-Verhältnic in seinem sachlich-rechtlichen Bestand zu Ungunsten dos anfechtungsberechtig-ten Scheinvaters verändert« Ein derartiger rückwirkender«, den Scheinvater benachteiligender Eingriff in das zwischen ihm und dem Kind bestehende Rechtsverhältnis ist zu demindest dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mann die Anfechtungsklage noch vor der Verkündung des XndG und innerhalb der zur Zeit der Klageerhebung maßgebenden Anfechtungsfrist erhoben hat. Mit einer solchen innerhalb der zu ihrer Zeit maßgebenden An-fechtungsfrist erhobenen Klage ist die Anfechtungcfrist ein für allemal gewahrte Dor weitere Zeitablauf kann, nunmehr den Bestand des Anfechtungsrechts nicht mehr beeinträchtigen« Der erkennende Senat ist daher in diesen Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen;, daß eine vor Verkündung des AndG und innerhalb der damals maßgeblichen Anfechtungsfrist erhobene Anfechtungsklage nicht schon deshalb unbegründet ist, weil der Beklagte bereits vor Klageerhebung und vor dem Inkrafttreten des ÄndG das Io« Lebensjahr vollendet hatte* Bio Vorschrift des § 1594 Abs« 4 BGB n«. P« nach Art« 9 Abschn« II Nr« 1 Abs« 2 Satz 1 der üborgangsvorschriften in jedem Palle bis zu dem 31o Dezember 1962 gehemmt ist oder ob sie insofern schon vor diesem Zeitpunkt wirksam werden kann« als sie ein nur auf Grund der durch das XndG geschaffenen Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten noch bestehendes *-n~ fechtungsrccht zu Pall bringen oder beeinträchtigen würde* also die bisherige Rechtslage des Anfechtungsbcrechtigtcn nicht verschlechtern würde. Diese Präge stellt sich hier, da die Klage erst nach Inkrafttreten des ÄndG erhoben worden ist und da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Rocht, die hier sich aufdrängende Präge nicht geprüft hat* ob im Zeitpunkt der Erhebung der Klage die nach § '1594 Aba* t BGB a0.1*0 bestehende Anfechtungsfrist, die mit der Kenntnis dea Klägers von den für die Unehelichkeit des Beklagten sprechenden Umständen begann,, bereits abgelaufen war. Hatte ein Scheinvater diese Kenntnis noch vor Inkrafttreten des ÄndG erlangt und hatte er die Klage, sei es vor, sei es nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, erst nach Ablauf der Binjahresfrist des § 1594 Abs. 1 BGB a»?, erhoben, so hatte er im Zeitpunkt der Erhebung der Klage auch nach früherem Hecht kein Anfechtungsrecht mehr. II Abs» 2 Satz 2 XndG zu entnehmen, nach der die Ehelichkeit nicht mehr angefochtcn werden kann, wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung abgelaufen wäre. Die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch eine nach dem Inkrafttreten des PamRÄndG und nach Ablauf der bis dahin geltenden Anfechtungsfrist erhobenen Klage ist somit unwirksam* wenn bei Erhebung der Klage die lo-jührigc Ausschlußfrist des § 1594 Abs» 4 BGB n, F» bereits abgolaufcn war. Dagegen greift diese AusschiuRfm-^t dann nicht ein* wenn der Ehemann der Mutter des Kindes von dc.n für die Unehelichkeit des Kindcö sprechenden Umständen noch vor dem Inkrafttreten des ÄndG Kenntnis erlangt und innerhalb eines Jahre Klage erhoben hat0 Nach allem ist die Klage nicht schon deshalb von vornherein unbegründet* weil der Beklagte bereits vor ihrer Erhebung und vor dem Inkrafttreten des ÄndG das 'o. Da das Berufungsgericht über den Zeitpunkt„ in dem der Kläger von den für die Unehelichkeit des Beklagten sprechenden Umständen Kenntnis erlangt hat* keine Feststellungen getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwieoon werdene Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr* Graf
liachschlagewerk: Amtliche Sammlung: 3- nein BGB § 1594 AbSo 4 Die zehnjährige Ausschlußfrist des § 1594 AbSo 4 BGB ni? greift dann nicht ein? wenn der Ehemann der Mutter des Kindes von den für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen noch vor dem Inkrafttreten des PamRiindG Kenntnis erlangt und innerhalb eines Jahres nach Erlangung dieser Kenntnis Klage erhoben hat (Ergänzung zu dem Urteil vom 280 November “! 962 -IV SR 84/62 -). BGH, Urt„ Vo 22» Mai 1963 - IV ZR 327/62 - OLG Oldenburg LG Oldenburg IV ZIT 327/62 Verkündet am 220 Uai 1963 Hoeppe, Justizangostellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des str„ Gastwirts Gustav o , - Prozeßbevollnächtigter: Klägers und Revisionskl^ero Rechtsanwalt Dr„ ^BB in gegen den landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter Peter R geboren an 1945, Ji Sch! itraße gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger Hermann P J4HP, SchdH^ftstraße B? Beklagten und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br«, flHHP in hat der IVC Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ir.iind licho Verhandlung vom 15« Kai 1963 unter Mitwirkung des Senateprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüotcnbcrg, Maaß und Br* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13o November 1962 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen0 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist am |^° (HHP 1945 in von Llia Elisabeth gebe geboren worden» In der Geburtsurkunde ist als ehelicher Vater der Kläger angegeben« Er hat am 23« September 1942 vor dem Standesbeamten in GflM mit der Kindcsmutter die Ehe geschlossen« Im Jahre 1948 hat der Kläger eine neue Ehe geschlossen,, nachdem er eidesstattlich versichert hatte«, seine Ehe mit der Kindcsmutter sei am 25c Mai 1944 durch Urteil des Landgerichts rechtskräftig geschieden worden» Dies habe ihm Rechtsanwalt Dr». in im Jahre 1946 mitge- teilt» Im Jahre 1955 hat auch die Kindesmutter eine neue Ehe mit dem Kellner Günther geschlossen» Der Kläger behauptet3 er könne nicht der Erzeuger dos Beklagten sein«, da er innerhalb der gesetzlichen Empfängnis zeit - 1» November '!944 bis 2» März 1945 - ,mit der Mutter des Beklagten nicht geschlechtlich verkehrt habe» Er sei bereits am 9» September 1944 in Frankreich in Kriegsgefangenschaft geraten und von Ende September 944 bis 11» September "946 im Camp Beale in Kalifornien gewesen» Erst durch die gegen ihn im Jahre i960 beim Amtsgericht Weiden angestrengte Unterhaltsklage - ihm zugestellt am 19o Januar "961 - habe er von der Existenz des Beklagten erfahren» Der Beklagte sei auch deshalb nicht sein eheliches Kind,, weil seine9 des Klägers, Ehe mit der Mutter des Beklagten am 25» Kai 1944 geschieden worden seic Ivüt der am 6» März 1962 beim Landgericht eingegangenen und am 29. März 1962 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt , feotzuctellen^ daß der Beklagte weder sein eheliches noch sein uneheliches Kind sei* Dor Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Er hat geltend gemacht, der Kläger könne die Scheidung seiner Ehe mit der Mutter des Beklagten nicht nachwcisen« Die Frist für die* Ehelichkeitsanfechtungsklage sei sowohl nach neuem als auch nach altem Hecht verstrichen« Im übrigen stehe auf Grund der eidlichen Aussage der Mutter im Unter« haltcprozeß fest, daß der Kläger sein Erzeuger sei« Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewieoen, daß die vom Kläger behauptete Scheidung nicht nachgewiecen und die Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs« 4 BGB in Verbindung mit Art«, 9 Abschnitt II ^r« 1 des Familien-rechto-Änderungsgesetzes (FamRÄndG) verstrichen sei« Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben«, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet«, Das Berufungsgericht hat in Übeinstimmung mit dem Landgericht nicht für erwiesen erachtet, daß die Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten am 25* Mai 1944 rechtskräftig geschieden worden ist« Es hat die Auffassung vertreten, daß die Klage seit dem Inkrafttreten des FamRÄndG nicht mehr zulässig sei, weil nach der durch dieses Gesetz neu eingeführten Bestimmung des § 1594 Abs« 4 BGB die Ehelichkeit nicht mehr angefechten werden könne? wenn seit der Geburt des Kindes Io Jahre verstrichen seien. Die Übergangoregelung des Art. 9 Abschnitt II Nr. t Abs. 2 Jj’anHÄndG stehe dieser Auffassung nicht entgegen? weil auch nach den ansuv; end enden neuen Vorschriften? zu denen § 1594 Abs. 4 B(JB gehöre? die Anfechtungsfrist vor der an 18o August 1961 erfolgten Verkündung des Gesetzes verstrichen gewesen sei. Diese Begründung trägt die Klageabweisung nicht,, Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist? daß die Ehe des Klagers mit der Mutter des Beklagten nicht geschieden worden ist? kann der Kläger die Unehelichkeit dos Beklagten nur in Wege der Anfechtungsklage geltend machen. Die Auffassung des Berufungsgerichts? daß die in § 1594 Abs. 4 BGB n. i\ vorgesehene Ausschlußfrist von Io Jahren der Erhebung der Anfechtungsklage schlechthin entgegen stehe? beruht? vie die Revision mit Hecht rügt? auf einer unrichtigen Auslegung der im FamRAndG enthaltenen Übergangsvorochriften. Der erkennende Senat hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28. November 1962 - IV ZR 84/62 sowie in einem weiteren urteil vom gleichen ‘läge - IV ZR 197/62 -? cusgesprochen? daß sich die in Art. 9 Abschn. II Nr. 1 Abc. 2 Satz 1 der tlbergangcvorschriften vorgesehene Erstreckung der Anfcch-tungsfrist und die im folgenden Satz normierte Ausnahme von dieser Erstreckung nach ihrem ursprünglichen Sinn auf alle Fristen beziehen sollten? die zur Zeit der Verkündung dos AndG? sei es nach dem bisherigen? sei es nach dem neuen Kocht liefen oder in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des SndG zu laufen begonnen hatten. Diese r 5 Regelung paßt jedoch nicht ohne weiteres auf die neue ein« geführte Ausschlußfrist des § 1594 Abs« 4 BGB« Das rechtfertigt aber noch nicht die Annahme«, daß diese Ausschlußfrist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes so zu betrachten sei, als habe sie ohne jede Einschränkung schon immer gegolten« Zwar war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Zehnjahresfrist des § 1594 Abs« 4 EGB n«.F« auch dann zur Geltung zu bringen«, wenn das Kind vor Inkrafttreten des AndG geboren ist« Bies zeigt die Bestimmung des Art« 9 Abschnitt II, Nr« 1 Äbs» 1 Satz 1 der Ubergangsvorschriften« Es kann jedoch nicht angenommen werden«, daß der Gesetzgeber in denjenigen Fällen, in denen die Anfechtungsfrist vor Inkrafttreten de® ÄndG bereits in lauf gesetzt, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung verstrichen war oder die Klage noch innerhalb dieser früher maßgeblichen Frist erhoben wurde9 in ein solches beim Inkrafttreten des ÄndG noch nicht durch Fristablauf untergegangenes Anfochtungcrccht rückwirkend durch die nachträgliche Einführung einer die Aua«. Übung dieses Hechts hindernden oder einer die Frist für seine Ausübung kürzenden Tatsache hat eingreifen wollen« Durch eine solche nachträgliche "Behaftung" mit einer Ausschlußfriet würde ein bestehendes Vater-lCind-Verhältnic in seinem sachlich-rechtlichen Bestand zu Ungunsten dos anfechtungsberechtig-ten Scheinvaters verändert« Ein derartiger rückwirkender«, den Scheinvater benachteiligender Eingriff in das zwischen ihm und dem Kind bestehende Rechtsverhältnis ist zu demindest dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mann die Anfechtungsklage noch vor der Verkündung des XndG und innerhalb der zur Zeit der Klageerhebung maßgebenden Anfechtungsfrist erhoben hat. Mit einer solchen innerhalb der zu ihrer Zeit maßgebenden An-fechtungsfrist erhobenen Klage ist die Anfechtungcfrist ein für allemal gewahrte Dor weitere Zeitablauf kann, nunmehr den Bestand des Anfechtungsrechts nicht mehr beeinträchtigen« Der erkennende Senat ist daher in diesen Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen;, daß eine vor Verkündung des AndG und innerhalb der damals maßgeblichen Anfechtungsfrist erhobene Anfechtungsklage nicht schon deshalb unbegründet ist, weil der Beklagte bereits vor Klageerhebung und vor dem Inkrafttreten des ÄndG das Io« Lebensjahr vollendet hatte* Bio Vorschrift des § 1594 Abs« 4 BGB n«. P« steht somit« entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der Zulässigkeit der Ehelichkeitsanfechtungsklage nicht schlechthin in allen Bällen entgegen, in denen seit der Geburt des Kindes bis zur Erhebung der Klage mehr als Io Jahre verstrichen waren«. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß, wie die Revision meint, die Auo3chlußfrist des § 1594 Abs« 4 BGB n« P« ohne jede Ausnahme ln ihrem Ablauf bis zu dem 31» Dezember 1962 gehemmt worden ist« In den beiden vorerwähnten Entscheidungen hat der erkennende Senat die Präge offen gelassen, ob der Ablauf der Aucschlußfrist des § 1594 Abs« 4 BGB nc. P« nach Art« 9 Abschn« II Nr« 1 Abs« 2 Satz 1 der üborgangsvorschriften in jedem Palle bis zu dem 31o Dezember 1962 gehemmt ist oder ob sie insofern schon vor diesem Zeitpunkt wirksam werden kann« als sie ein nur auf Grund der durch das XndG geschaffenen Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten noch bestehendes *-n~ fechtungsrccht zu Pall bringen oder beeinträchtigen würde* also die bisherige Rechtslage des Anfechtungsbcrechtigtcn nicht verschlechtern würde. Diese Präge stellt sich hier, da die Klage erst nach Inkrafttreten des ÄndG erhoben worden ist und da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Rocht, die hier sich aufdrängende Präge nicht geprüft hat* ob im Zeitpunkt der Erhebung der Klage die nach § '1594 Aba* t BGB a0.1*0 bestehende Anfechtungsfrist, die mit der Kenntnis dea Klägers von den für die Unehelichkeit des Beklagten sprechenden Umständen begann,, bereits abgelaufen war. Hatte ein Scheinvater diese Kenntnis noch vor Inkrafttreten des ÄndG erlangt und hatte er die Klage, sei es vor, sei es nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, erst nach Ablauf der Binjahresfrist des § 1594 Abs. 1 BGB a»?, erhoben, so hatte er im Zeitpunkt der Erhebung der Klage auch nach früherem Hecht kein Anfechtungsrecht mehr. In einem solchen Fall bedeutet eine Verneinung dieses Rechts auch auf Grund der uneingeschränkten Anwendung des neuen Rechts, das die Rechtsstellung des Scheinvaters durch die Verlängerung der Anfechtungsfrist einerseits günstiger, durch die Einführung der 1o-jährigen Ausschlufifrist andererseits ungünstiger gestaltet hat, keinen Eingriff in den sachlich-rechtlichen Bestand des Vater-Kind-Verhältnisses zu Ungunsten des cnfechtung berechtigten Scheinvater3« Die Erwägungen, die den beiden vorerwähnten Entscheidungen des Senats zugrunde liegen, können in einem solchen Falle nicht zu dem Zuge kommen». Rer Anfechtungsberechtigte, der die im früheren Recht vorgesehene Anfochtungs-frist versäumt hat, muß vielmehr das neue Recht seinem gesamten Inhalt nach gegen sich gelten lassen». Dies ist aus der ubergangevorschrift des Art» 9 Abschn». II Abs» 2 Satz 2 XndG zu entnehmen, nach der die Ehelichkeit nicht mehr angefochtcn werden kann, wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung abgelaufen wäre. Zu diesen Vorschriften ist auch die Bestimmung des § 1594 Abs. 4 BGB n. F«, die eine lo-jährige Anschlußfriot Vorsicht, zu rechnen« Die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch eine nach dem Inkrafttreten des PamRÄndG und nach Ablauf der bis dahin geltenden Anfechtungsfrist erhobenen Klage ist somit unwirksam* wenn bei Erhebung der Klage die lo-jührigc Ausschlußfrist des § 1594 Abs» 4 BGB n, F» bereits abgolaufcn war. Dagegen greift diese AusschiuRfm-^t dann nicht ein* wenn der Ehemann der Mutter des Kindes von dc.n für die Unehelichkeit des Kindcö sprechenden Umständen noch vor dem Inkrafttreten des ÄndG Kenntnis erlangt und innerhalb eines Jahre Klage erhoben hat0 Nach allem ist die Klage nicht schon deshalb von vornherein unbegründet* weil der Beklagte bereits vor ihrer Erhebung und vor dem Inkrafttreten des ÄndG das 'o. Lebensjahr vollendet hatte» Es kommt vielmehr noch darauf an* ob im Zeitpunkt der Erhebung der Klage die nach früherem Recht geltende und noch vor Inkrafttreten des ÄndG in Lauf gesetzte einjährige Anfochtungcfrist bereits abgelaufen war» Da das Berufungsgericht über den Zeitpunkt„ in dem der Kläger von den für die Unehelichkeit des Beklagten sprechenden Umständen Kenntnis erlangt hat* keine Feststellungen getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwieoon werdene Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr* Graf