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BGH

Gericht: BGH

In diesem ist ein Vergleich geschlossen worden, auf Grund dessen die Klägerin einen Betrag von 60.000,— DM gezahlt erhalten hat und ihr etwaige KriegsSchädenansprüche für die auf dem Grundstück vorhanden gewesenen Gebäude belassen worden sind. In dem Vergleich hat die Klägerin ihre Wiedergutmachungsansprüche hinsichtlich eines Kaufpreisteils von 35.000,— Y/egen der ’Wertpapiere und des Bankguthabens hat die Klägerin gegen das Deutsche Reich ein Rückerstattungsverfahren anhängig gemacht, In diesem, ist das Reich zu entsprechenden Ersatzleistungen verurteilt worden. an die Klägerin persönlich zu 7*011»81 DM Zug um Zug gegen Abtretung eines Teilbetrags von 14-023?62 DM von der ihr im Rückerstattungsverfahren zugesprochene Forderung gegen das Deutsche Reich auf Rückerstattung bezw» Schadensersatz und an sie als Testamentsvollstreckerin zu 33*262,99 DH Zug um Zug gegen Abtretung eines Teilbetrags von 15»441?18 DM von der ihr im Rückerstattungsverfahren zugesprochenen Forderung gegen das Deutsche Reich wegen des zur Deckung der Judenvermögensabgabe von dem Bankkonto verwendeten. daß das auf dem Bankkonto des Ehemanns der Klägerin vorhanden gewesene Outhaben einschließlich des Grundstückserlöses für die Entrichtung der Judenvermogensabgabe verwendet worden sei, und, da etwa die Hälfte des Guthabens hierfür benötigt worden sei, von dem Grundstückserlös 35*000,— RM auf die Abgabe gezahlt worden seien» Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl» Urteil des Senats vom 30» Mai 1956 IV ZE 46/56 WM 56? Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß mit der* Zahlung der Abfindung von 60,000,— DM und der Belassung der XriegsschäGenansprüohe hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlich gewesenen und durch die Kriegsereignisse zerstörten Gebäude die Klägerin den vollen jetzigen Wert des Grundstücks (ohne den jetzt auf diesem errichteten Heubau)erhalten habe. Auf die Frage, ob der Schaden durch den im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich ausgeglichen ist, so daß ein Entschädigungsanspruch gemäß § 9 Abs, 1 BEG entfällt, oder, ob dies, wie die Revision meint, nicht der Ball ist, die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr auf Verfahrensverstößen beruhen, kommt es aber nicht an. Denn soweit in dem Vergleich im Rückerstattungsverfahren der Entschädigungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises an den Rück-erstattungspflichtigen abgetreten ist, sind mit dieser Abtretung etwaige Entschädigungsansprüche auf den Rückerstattungspflichtigen übergegangen, Die Klägerin ist also insoweit nicht mehr berechtigt, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. 3o Ist somit das Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht zu beanstanden, als es..der Klägerin eine Entschädigung hinsichtlich des Kaufpreisteiles versagt hat, der für die Bezahlung der JudenVermögensabgabe verwendet worden ist, so mußte'aber aus einem anderen Grunde das Berufungsurteil aufgehoben werden» Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß für die Entrichtung der Judenvermögensabgabe in Höhe von 201.255,87 11 BEG 33.251,18 DM und somit unter Hinzurechnung des Anteils ihres Ehemannes an den zur Begleichung eines Teilbetrages der Judenvermögensabgabe verwendeten Wertpapiere von 7.011,81 DM insgesamt 40.262,99 DM zu» Infolgedessen waren, der Klägerin als Testamentsvollstreckerin noch weitere 7.000,— DM zuzusprechen» Da gemäß § 25 Abs» 1 BEUG rückerstattungsrechtliche Ansprüche schon kraft Gesetzes bis zur Hohe der vom Land

Zitierte Normen: § 60 BEG
GrundstückHöheBMJudenvermögensabgabeLandHälfteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2515 047
IV^ 2E_ 327/57 2 (8) IF 348/54- E
Verkündet
 aiji 25. April 1958 Schorm, Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Emma H	geb
 Avenue
USA
als Testamentsvollstreckerin nach ihrem am 8» Sept. 1944 verstorbenen Ehemann Simon
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanvrall»
in
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechts
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 Pr.
hat der IV• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« April 1958 unter Mitwirkung des Senatsprasideuten Ascher und der Bundesrichter Raske, Pro v, Werner, Maaß und Sr. Loewenheim
 für Recht erkannte
 Pas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 5« April 1957 wird aufgehobene Pas Urteil der Perien-EntSchädigungskammer des Landgerichts in Kassel vom 12. August 1954 wird insov/eit geändert, als es die Klage abweist. Pas beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin als festamentsvoll-streckerin einen weiteren Betrag von 7-000,— PM zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen mit Ausnahme von 1/8 der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges die der Klägerin zur Last fallen« Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 ffatbestandg
Die Klägerin und ihr am 8. September 1944 in der Emigration verstorbener Ehemann hatten ihren letzten inländischen Y/ohnsitz im Gebiet des beklagten Landeso Sie verlangt eine Entschädigung wegen geleisteter Judenvermögensabgabe, und zwar in Höhe von 7.011,81 DM an sich persönlich und in Höhe von 40.262,99 DM an sich in ihrer Eigenschaft als I’e-stamentsvollstreekerin ihres Hannes?
Durch Bescheide des Finanzamts vom Januar und Dezember 1939 waren Judenvermögensabgaben in Höhe von 216.200,— RM und 54.Ü5Ö,— BM festgesetzt worden. Diese Beträge nebst einem Säumniszuschlag von 1.124,— BM sind in Höhe von 70.118,13 BM .durch Hingabe von Wertpapieren, an denen die Klägerin persönlich zur Hälfte beteiligt war, und in Höhe von 201„255,87 BM durch Überweisungen von einem Bankkonto entrichtet worden. Auf dem Bankkonto befand sich u.a, auch ein Betrag von 70.000,— BM, der aus dem Erlös eines von ihrem Ehemann verkauften Grundstücks herrührte. Das Konto wies nach der Auswanderung der Eheleute ein Endguthaben von 161.880,90 EM auf. Dieses Guthaben ist auf Grund der 11, VO zu dem Beicbsbürgergesetz vom Deutschen Beich eingezogen worden.
Hinsichtlich des verkauften Grundstücks hat ein Rückers tattungs verfahren geschwebt. In diesem ist ein Vergleich geschlossen worden, auf Grund dessen die Klägerin einen Betrag von 60.000,— DM gezahlt erhalten hat und ihr etwaige KriegsSchädenansprüche für die auf dem Grundstück vorhanden gewesenen Gebäude belassen worden sind. In dem Vergleich hat die Klägerin ihre Wiedergutmachungsansprüche hinsichtlich eines Kaufpreisteils von 35.000,— BM an den Bäckerstattungspflichtigen abgetreten. Y/egen der ’Wertpapiere und des Bankguthabens hat die Klägerin gegen das Deutsche Reich ein Rückerstattungsverfahren anhängig gemacht, In diesem, ist das Reich zu entsprechenden Ersatzleistungen verurteilt worden.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Entschädigung wegen der Judenvermögensabgabe versagt» Dagegen hat das Landgericht das beklagte Land zu folgenden Zahlungen verurteilt?
an die Klägerin persönlich zu 7*011»81 DM Zug um Zug gegen Abtretung eines Teilbetrags von 14-023?62 DM von der ihr im Rückerstattungsverfahren zugesprochene Forderung gegen das Deutsche Reich auf Rückerstattung bezw» Schadensersatz und an sie als Testamentsvollstreckerin zu 33*262,99 DH Zug um Zug gegen Abtretung eines Teilbetrags von 15»441?18 DM von der ihr im Rückerstattungsverfahren zugesprochenen Forderung gegen das Deutsche Reich wegen des zur Deckung der Judenvermögensabgabe von dem Bankkonto verwendeten. Betrags von 161,394?67 RM,
Ihre weitergehenden Ansprüche hat das Landgericht abgewiesen, Ihre Berufung hiergegen, mit der sie noch eine weitere Entschädigung in Höhe von 7*000,— DM begehrt hatte, ist ohne Erfolg geblieben»
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter» Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen»
Bnts chei dup^sgründe $
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1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen? daß das auf dem Bankkonto des Ehemanns der Klägerin vorhanden gewesene Outhaben einschließlich des Grundstückserlöses für die Entrichtung der Judenvermogensabgabe verwendet worden sei, und, da etwa die Hälfte des Guthabens hierfür benötigt worden sei, von dem Grundstückserlös 35*000,— RM auf die Abgabe gezahlt worden seien» Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl» Urteil des Senats vom 30» Mai 1956 IV ZE 46/56 WM 56? 1098) und wird auch von der Revision nicht beanstandet»
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß mit der* Zahlung der Abfindung von 60,000,— DM und der Belassung der XriegsschäGenansprüohe hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlich gewesenen und durch die Kriegsereignisse zerstörten Gebäude die Klägerin den vollen jetzigen Wert des Grundstücks (ohne den jetzt auf diesem errichteten Heubau)erhalten habe. Damit sei der durch die Zahlung der Judenvermögensabgabe entstandene Schaden voll ausgeglichen, Die Klägerin könne daher eine Entschädigung für den aus dem Grundstückerlös entrichteten Teil dieser Abgabe nicht verlangen.
Grundsätzlich ist zwar den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zuzustimmen (vgl, die Entscheidung RzW 58, 33*^ und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung IV ZB 323/57 vom 28, März 1958 sowie Blessin/Wilden S, 456 Anm, 20 zu § 60 BEG). Auf die Frage, ob der Schaden durch den im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich ausgeglichen ist, so daß ein Entschädigungsanspruch gemäß § 9 Abs, 1 BEG entfällt, oder, ob dies, wie die Revision meint, nicht der Ball ist, die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr auf Verfahrensverstößen beruhen, kommt es aber nicht an. Denn soweit in dem Vergleich im Rückerstattungsverfahren der Entschädigungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises an den Rück-erstattungspflichtigen abgetreten ist, sind mit dieser Abtretung etwaige Entschädigungsansprüche auf den Rückerstattungspflichtigen übergegangen, Die Klägerin ist also insoweit nicht mehr berechtigt, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dies könnte nur der Rückerstattungspflichtige, unbeschadet der Bestimmung des § 25 Abs, 3 BRUG, und zwar entsprechend der Bestimmiing des § 60 Abs, 2 Satz 1 BEG, nur mit einer Umrechnung im Verhältnis 10 ; 1
(vgl, auch die oben erwähnte Entscheidung IV ZR 323/57),
^ 26 Die Berufung der Revision auf die in RzW 58, 28 abge-
druckte Entscheidung geht fehl, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag»
Entschädigungsansprüche hinsichtlich der zweiten Hälfte des Kaufpreiseriöses kann die Klägerin nicht geltend machenc Denn abgesehen davon, daß diese Hälfte nicht für die Judenvermögensabgabe verwendet worden ist, besteht nach § 60 Abs» 2 Satz 2 BEG- ein Entschädigungsanspruch nicht, da ein Wiedergutmachungsanspruch wegen dieser nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangten Hälfte nicht abgetreten ist*
3o Ist somit das Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht zu beanstanden, als es..der Klägerin eine Entschädigung hinsichtlich des Kaufpreisteiles versagt hat, der für die Bezahlung der JudenVermögensabgabe verwendet worden ist, so mußte'aber aus einem anderen Grunde das Berufungsurteil aufgehoben werden»
Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß für die Entrichtung der Judenvermögensabgabe in Höhe von 201.255,87 HM nur ein Kaufpreisteil von 35.000,— HIT verwendet worden ist» Dementsprechend sind.166.255,87 HM aus dem sonstigen Vermögen des Ehemanns der Klägerin gezahlt worden» Hierfür stehen aber der Klägerin als Testamentsvollstreckerin gemäß §§ 59?
11 BEG 33.251,18 DM und somit unter Hinzurechnung des Anteils ihres Ehemannes an den zur Begleichung eines Teilbetrages der Judenvermögensabgabe verwendeten Wertpapiere von 7.011,81 DM insgesamt 40.262,99 DM zu» Infolgedessen waren, der Klägerin als Testamentsvollstreckerin noch weitere 7.000,— DM zuzusprechen» Da gemäß § 25 Abs» 1 BEUG rückerstattungsrechtliche Ansprüche schon kraft Gesetzes bis zur Hohe der vom Land
/
 
bewirkten Leistungen auf dieses übergehen, erübrigte sich eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung derartiger
 Ansprüche„
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91,
92 ZPO, § 225 BEGo
 Baske
Ascher
 Vo Werner
 Maaß Br0 Loewenheim