Ferner hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, gemäss § 189 BEG sei die Frist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen am 1.April 1958 abgelaufen; der Antrag des Klägers sei aber erst am 11.November 196o bei der Entschädigungsbehörde eingegangen; der Kläger habe auch nichts dafür vorgetragen, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die Anmeldefrist einzuhalten. Daß der Kläger das vorerwähnte Schreiben an Bundeskanzler Dr.Adenauer gerichtet und daraufhin das Antwortschreiben des Bundesininisters der Finanzen von 19«August 1958 erhalten hat* ist unbestritten. Es hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Das Landgericht habe verkannt, dass er bereits mit dem an Dr.Adenauer gerichteten Schreiben seine Entschädigungsansprüche angemeldet, den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und auch angegeben habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Anmeldefrist einzuhal-ten. Ein Verschulden des Rechtsanwalts Schegin könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da er diesen auf Anraten der deutschen Botschaft in Paris mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. Rechtsanwalt Schegin habe den Antrag wahrscheinlich deshalb erst ira November i960 weitergereicht, weil die Entschädigungsbehörden bis zu dem Sommer i960 die Ansicht vertreten hätten, dass aus Rumänien stammenden Verfolgten keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuständen. Der Kläger verfolgt mit diesem von ihm eingelegten Rechtsmittel seinen JClageanspruch und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den*vorigen Stand weiter. Seinem Antrag, ihm gegen die Versäumung dieser Prist Wiedereinsetzung in den vorigen .St^and zu gewähren, konnte die Entschädigungsbehörde bei dem hier gegebenen unstreitigen Sachverhalt nicht entsprechen. Nach § 189 Abs.3 BEO ist dem Antragsteller auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war,die Antragsfrist einzuhalten. ihre Entscheidung darüber zu dienen, ob die für die Wieder-einsetzung geforderte Voraussetzung tatsächlich vorliegt, ergibt sich jedoch unmittelbar, dass der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag darlegen und glaubhaft machen muss, aus welchen tatsächlichen Gründen er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfriot einzuhalten. Ist der Entschädigungsberechtigte, der sich auf § 189 Abs.3 BEG beruft, ohne sein Verschulden nicht in der Lage, zugleich mit seinem Antrag die Gründe darzulegen und die Mittel der Glaubhaftmachung anzugeben, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antrago-frist einzuhalten, so muss er, wenn das der Beibringung dieser Begründung entgegenstehende Hindernis behoben ist, alsbald die Begründung und Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsantrags nachbringen. Ein diesen inhaltlichen und zeitlichen Erfordernissen genügendes Wiederoinsetzungsgesuch hat der Kläger nicht gestellt* Nach seinen Vortrag in diesen Rechtsstreit ist er an der rechtzeitigen Stellung eines EntSchädigungs-antrags dadurch gehindert worden, dass er von den Rechtsanwalt Dr.Y/^Hk in Paris die Auskunft erhalten hatte, ihn stehe kein Entschädigungsanspruch zu. Es mag nun unterstellt werden, dass das erwähnte Schreiben an Br .Adenauer als Anmeldung der Ansprüche dos Klägers angesehen ^werden kann, obwohl es an Br*Adenauer persönlich gerichtet ist* Es mag weiter unterstellt werden, dass dieses Schreiben auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält. 2 BEG bestimmt hat, dass die Frist für die Stellung des Entschädigungsantrags auch dann als gewahrt gilt, wenn der Antrag fristgemäss bei einer für Int-schädigungsanträge unzuständigen Behörde gestellt wird, so geht er ersichtlich'davon aus, dass eine solche Antragstellung in aller Regel, sei es aufgrund einer Rcchts-belehrung durch die angegangene Behörde, sei es aufgrund einer von ihr vorgenommenen Y/eiterleitung des Antrags alsbald dazu führt, dass die zuständige Behörde zu einer Behandlung der Angelegenheit gelangt. seiner Begründung etwa deshalb als unverschuldet angesehen werden kann, weil der Antragsteller sich zunächst an eine unzuständige Behörde gewandt hat und d'iose} den Antrag nicht oder nicht alsbald an die zuständige "Behörde veitergeleitet hat. Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die Prist für den Y/iedereinsctzungsantrag gemäss § 189 Abs. 2 BEG an sich auch durch eine entsprechende Eingabe an den Bundeskanzler hätte gewahrt werden können, konnte das dorthin gerichtete Schreiben des Klägers diese Y/irkung hier jedenfalls deshalb nicht haben, weil es keine brauchbare und verständliche Begründung für diesen Antrag enthielt. Die Begründung, die der Kläger spätor in diesen Rechtsstreit für die Verspätung der Anmeldung vorgotragen hat, nämlich, dass er in den Jahren 1957/1958 von Rechtsanwalt in Paris falsch beraten worden sei, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend festotellt, aus dem Schreiben nicht entnommen werden, und zwar auch nicht aus dem darin vorkommenden Satz : "Das Gesetz wurde zugunsten der Armen und Unwissenden der Prozedur herausgegeben, aber nicht durch Rechtsanwälte irrtümlich beraten." Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Vertrauen auf diese Verwaltungspraxis der Entschädigungsbehörde den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb dieser Frist noch rechtzeitig , hätte stellen können, so hat er jedenfalls dadurch, daß er. Nach allem ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden, so dass die Revision keinen Erfolg haben kann.
2540 087 'S} BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 3R 326/64 URTEIL Verkündet am 2* Februar 1966 B r o e o k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrochtsstreit des Herrn Mihail rue /Fr ankr e ich, Klägers und Hevisionsklägers, Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte und gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, > Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.< a Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von .28. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtcr * Raske, Johannsen, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats (Entschädigungssenato) des Oberlande sge^richts Köln vom 29.Juni 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die aussergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts v/egen. Tatbestand: Der aus Rumänien stammende und seit 1933 in Paris lebende Klägor hat Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Ferner hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, gemäss § 189 BEG sei die Frist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen am 1.April 1958 abgelaufen; der Antrag des Klägers sei aber erst am 11.November 196o bei der Entschädigungsbehörde eingegangen; der Kläger habe auch nichts dafür vorgetragen, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die Anmeldefrist einzuhalten. Der Klager hat seine Ansprüche im Wege der Klage v/eiterverfolgt. Zu der Präge, warum die Anmeldung erst an 11.November i960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sei, hat er vorgetragen; Ende 1957 / Anfang 1958 hätten er und seine ebenfalls nach dem Bundesentschädigungsgesetz anspruchsberechtigte Ehefrau Frieda in Paris sich an den in \/iedcrgutmachungs- Sachen erfahrenen, inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt ‘Dr.W^fc gewandt. Dieser habe erklärt, als Rumänen könnten sie keine Ansprüche nach dem Bundeoentschädigungsgesotz i stellen. Mit dieser Auskunft sei er jedoch nicht zufrieden gewesen, sondern habe sich den Text dos Bundesentschndi-gungsgesetzos besorgt. Daraus habe er ersehen, dass die Anmeldefrist verstrichen gewesen sei. Daraufhin habe er sich mit Schreiben vom 9*August 1958 an Bundeskanzler Dr.Adenauer gewandt. Mit Schreiben vom 19-August 1958 habe der Bundesminister der Finanzen, an den sein Schreiben woitorgelcitct sei, ihm empfohlen, sich an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris zu wenden. Diese habe ihn an den Rechtsanwalt S^^fc in Paris verwiesen. Bei Rechtsanwalt Schegin hätten er und seine Ehefrau in August 1958 den Entschädigungsantrag unterschrieben. Der Antrag sei aber erst am 11.November i960 eingereicht worden, weil sie zunächst noch Unterlagen und Zeugenaussagen beschafft hätten. Weder ihnen noch Rechtsanwalt S^Hfe 3oi Bekannt gewesen, dass man den Wiedereinsetzungsantrag alsbald stellen müsse. Auch der Bundesminister der Finanzen habe in seinem vorerwähnten Schreiben darauf nicht hingewiesen. Daß der Kläger das vorerwähnte Schreiben an Bundeskanzler Dr.Adenauer gerichtet und daraufhin das Antwortschreiben des Bundesininisters der Finanzen von 19«August 1958 erhalten hat* ist unbestritten. Der Inhalt der beiden Schreiben ist aus der Bl.A3 und 45 der Akten 54.0.(Entsch.) 337/62 des Landgerichts Köln befindlichen Durchschrift bzw.Fotokopie zu ersehen. P t Per Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1. wegen Schadeno an Freiheit 5*loo.- DM zu zahlen, 2. wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit Wirkung vom 1.Januar 1945 Kapitalentochädigung und laufende Rente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes • * _■* • r, zu zahlen, und zwar unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwcrbofähig-keit von 3o # sowie eines Hundertsatzes von 3o Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzu-wcicen. Es hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und zur Begründung dieses Rechtsmittels noch vorgetragen: Das Landgericht habe verkannt, dass er bereits mit dem an Dr.Adenauer gerichteten Schreiben seine Entschädigungsansprüche angemeldet, den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und auch angegeben habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Anmeldefrist einzuhal-ten. Ein Verschulden des Rechtsanwalts Schegin könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da er diesen auf Anraten der deutschen Botschaft in Paris mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. Rechtsanwalt Schegin habe den Antrag wahrscheinlich deshalb erst ira November i960 weitergereicht, weil die Entschädigungsbehörden bis zu dem Sommer i960 die Ansicht vertreten hätten, dass aus Rumänien stammenden Verfolgten keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuständen. Die Entschädigungsbehörden hätten mehrfach gebeten, von aussichtslosen Anträgen Abstand zu nehmen. Auch aufgrund dieser Erwägungen müsste ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Das Oberland esgerich't hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelasoen. Der Kläger verfolgt mit diesem von ihm eingelegten Rechtsmittel seinen JClageanspruch und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den*vorigen Stand weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 'Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat, wie er nicht verkennt, einen Entschädigungsantrag erst nach dem. 1.April 1958, also erst nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 BEO vorgesehenen Prist gestellt. Seinem Antrag, ihm gegen die Versäumung dieser Prist Wiedereinsetzung in den vorigen .St^and zu gewähren, konnte die Entschädigungsbehörde bei dem hier gegebenen unstreitigen Sachverhalt nicht entsprechen. i * Nach § 189 Abs. 3 BEO ist dem Antragsteller auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war,die Antragsfrist einzuhalten. Das Gesetz enthält zwar über Porm und Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags keine Bestimmung. Aus dem Zweck des Antrags, der Entschädigungobehörde als Grundlage für * • » ~ , t ihre Entscheidung darüber zu dienen, ob die für die Wieder-einsetzung geforderte Voraussetzung tatsächlich vorliegt, ergibt sich jedoch unmittelbar, dass der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag darlegen und glaubhaft machen muss, aus welchen tatsächlichen Gründen er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfriot einzuhalten. fJ f Bas hat der Senat bereits in seiner RzW 1965» 524 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen. Dio hiernach * * zur Begründung des V/iedoreinsetzungsantrags erforderlichen Angaben sind, wie auch das Oberlandesgericht Koblenz in seiner RzW 1961, 466 Nr. 37 veröffentlichten «i , Entscheidung zutreffend dargelegt hat, grundsätzlich gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu machen. Ist der Entschädigungsberechtigte, der sich auf § 189 Abs. 3 BEG beruft, ohne sein Verschulden nicht in der Lage, zugleich mit seinem Antrag die Gründe darzulegen und die Mittel der Glaubhaftmachung anzugeben, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antrago-frist einzuhalten, so muss er, wenn das der Beibringung dieser Begründung entgegenstehende Hindernis behoben ist, alsbald die Begründung und Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsantrags nachbringen. Bas folgt, wie der Senat ebenfalls in seiner vorerwähnten Entscheidung dargelegt hat, aus der Notwendigkeit, im Interesse der Verfolgten und auch dos EntschUdigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluss zu bringen. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn ein Berechtigter, der ohne sein Verschulden verhindert ist, seinen Wiedereinsetzungsantrag sogleich zu begründen und die Begründungstatsachen glaubhaft zu machen,nach Weg fall des Hindernisses beliebig lange warten könnte, bis er die Begründung und Glaubhaftmachung nachbringt. Er muss vielmehr beides alsbald nachholen. Es lässt sich kein bestimmter Zeitraum festlegen, innerhalb dessen das geschehen muss. Vielmehr kommt es auf die Umstände dos einzelnen Falles an. Einen angemessenen Zeitraum darf der Entschädigungsberechtigte jedenfalls nicht überschreiten. f Ein diesen inhaltlichen und zeitlichen Erfordernissen genügendes Wiederoinsetzungsgesuch hat der Kläger nicht gestellt* Nach seinen Vortrag in diesen Rechtsstreit ist er an der rechtzeitigen Stellung eines EntSchädigungs-antrags dadurch gehindert worden, dass er von den Rechtsanwalt Dr.Y/^Hk in Paris die Auskunft erhalten hatte, ihn stehe kein Entschädigungsanspruch zu. Später, jedenfalls aber schon vor der Abfassung des Schreibens an Bundeskanzler Dr.Adenauer von 9*August 1958, ist der Kläger aufgrund des von ihn vorgenommenen Studiums des Textes des Bundesentschädigungsgesetzes zu der Überzeugung gelangt, dass die Auskunft des Rechtsanwalts Br.Weiss falsch sei* In diesem Zeitpunkt war älso das Hindernis. für die Anmeldung des' Anspruchs behoben* i Es mag nun unterstellt werden, dass das erwähnte Schreiben an Br .Adenauer als Anmeldung der Ansprüche dos Klägers angesehen ^werden kann, obwohl es an Br*Adenauer persönlich gerichtet ist* Es mag weiter unterstellt werden, dass dieses Schreiben auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält. Ein solcher Antrag konnte jedoch durch eine Eingabe an Br.Adenauer nicht wirksam gestellt werden. Wenn der Gesetzgeber in § 189 Ab». 2 BEG bestimmt hat, dass die Frist für die Stellung des Entschädigungsantrags auch dann als gewahrt gilt, wenn der Antrag fristgemäss bei einer für Int-schädigungsanträge unzuständigen Behörde gestellt wird, so geht er ersichtlich'davon aus, dass eine solche Antragstellung in aller Regel, sei es aufgrund einer Rcchts-belehrung durch die angegangene Behörde, sei es aufgrund einer von ihr vorgenommenen Y/eiterleitung des Antrags alsbald dazu führt, dass die zuständige Behörde zu einer Behandlung der Angelegenheit gelangt. Bie Tätigkeit der zunächst angegangenen unzuständigen Behörde kann also nur eine vorbereitende und vermittelnde sein. Eine sach- liehe Bearbeitung des Antrags kann von ihr nicht erwartet werden. Deshalb kann auch eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erst erfolgen, wenn der Y/iedereinsctzungsantrag und seine Begründung bei der zuständigen Behörde eingogangen sind. Von ihr ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine Verzögerung des Antrags bzw. seiner Begründung etwa deshalb als unverschuldet angesehen werden kann, weil der Antragsteller sich zunächst an eine unzuständige Behörde gewandt hat und d'iose} den Antrag nicht oder nicht alsbald an die zuständige "Behörde veitergeleitet hat. Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die Prist für den Y/iedereinsctzungsantrag gemäss § 189 Abs. 2 BEG an sich auch durch eine entsprechende Eingabe an den Bundeskanzler hätte gewahrt werden können, konnte das dorthin gerichtete Schreiben des Klägers diese Y/irkung hier jedenfalls deshalb nicht haben, weil es keine brauchbare und verständliche Begründung für diesen Antrag enthielt. Es war darin nur ganz allgemein von "verschiedenen sehr komplizierten Gründen, die schwer zu erklären seien" die'Rede. Die Begründung, die der Kläger spätor in diesen Rechtsstreit für die Verspätung der Anmeldung vorgotragen hat, nämlich, dass er in den Jahren 1957/1958 von Rechtsanwalt in Paris falsch beraten worden sei, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend festotellt, aus dem Schreiben nicht entnommen werden, und zwar auch nicht aus dem darin vorkommenden Satz : "Das Gesetz wurde zugunsten der Armen und Unwissenden der Prozedur herausgegeben, aber nicht durch Rechtsanwälte irrtümlich beraten." Vas nach der jetzigen Darstellung des Klägers durch diesen Satz angedeutet werden sollte, wurde allenfalls erst durch das spätere Vorbringen des Klägers verständlich. Demgemäss wurde dann auch der Kläger in dem rechtsbe- lehrenden Antwortschreiben des Bundosministers der Finanzen vom 19.August 1958 ausdrücklich auf das Erfordernis einer näheren Begründung seines bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellenden Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen. Einen solchen Hinweis erhielt dann der Kläger nochmals durch das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 12. Februar 1962. Darin wurde er aufgefordert,binnen einer Frist von 2 Monaten nochzuweisen, dass er die Anmeldefrist unverschuldet überschritten habe. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Vertrauen auf diese Verwaltungspraxis der Entschädigungsbehörde den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb dieser Frist noch rechtzeitig , hätte stellen können, so hat er jedenfalls dadurch, daß er. auch diese Frist ungenutzt verstreichen lieso, das Hecht auf eine ‘Vioderoinsetzung endgültig verloren,denn er hat keine Gründe angegeben, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, auch diese Frist einzuhalten. Nach allem ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden, so dass die Revision keinen Erfolg haben kann. - Io - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Baske Johannsen Dr.Doev/enheiiu von der Mühlen