Mai 1957 hat sie bei dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz einen Formularantrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit eingereicht, in dem die Schadensarten durch Unterstreichen des vorgedruckten Wortes "Ja" und Durchstreichen des Wortes "Nein” gekennzeichnet sind, der aber sonst über den Verfolgungsvorgang nichts enthält. April 1956 hat sie gebeten, das Verfahren nach München abzugebeh, da aus der - beigefügten -ISD-Beseheinigung vom 26. Das LEA hat den bei der Stadtverwaltung F^^^Qliegenden Kennkartenantrag der Klägerin eingoBehen und darüber den Aktenvermerk vom 28. Dezember i960 hat das BEA die Klägerin vergeblich aufgefordert, über ihre Verfolgung genaue Angaben zu machen und Beweismittel beizubringen, ihr zuletzt eine Frist bis zu dem 21. Sie hat beantragt, den Bescheid vom 18, April 1961 aufzuheben und das beklagte Band zu verurteilen, ihr Februar 1962 vorgelegt, sie habe von September 1939 ab in ihrem Wohnorte Strumien für die Deutschen erniedrigende Zwangsarbeiten verrichtet und vom November 1939 ab das Judenkennzeichen anlegen müssen. Bei den Entschädigungsgerichten hat die Klägerin mit ihren Ansprüchen keinen Erfolg gehabt, da die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben sei. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie die Ansprüche weiter. Bio in dem Klagantrage auf Entschädigung für während 65 Monaten erlittenen Freiheitsschaden liegende Behauptung, die Klägerin sei vom 1. Es fehle die Angabe, wo, durch wen und auf welche Weise dies geschehen, ob ihr die Freiheit durch nationalsozialistische Gevaltmaßnahmen oder durch einen ausländischen Staat unter der Voraussetzung dos § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG entzogen oder ob sie in ihrer Freiheit durch die in § 47 BEG bezeichneten Umstände beschränkt worden sei. Ferner enthielten weder der Formularantrag der Klägerin noch der LEA-Bescheid eine tatsächliche Angabe über den Grund der erhobenen Ansprüche; ebenso verhalte es sich mit dem übrigen Akteninhölt. Eine Ausnahme mache nur die von der Klägerin eingereichte Aufent-haltsfcoscheinigung des XSB Arolsen vom 26. Wenn schon der Inhalt der LEA-Akten zur Ergänzung einer der Angabe des Klagegrundes ermangelnden Klageschrift auch ohne ausdrückliche Bezugnahme herangezogen werde, so könne das jedoch nur geschehen, soweit für das Gericht erkennbar sei, daß die Klägerin den Akteninhalt zu dem Gegenstände ihres Vortrages machen wolle. Einen substantiierten Vortrag zu dem Klagegrund habe die Klägerin erst verspätet, nämlich mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15» Februar 1962, welche am 21. Februar 1962 bei Gericht eingegangen sei, geliefert, also nicht mehr mit Heilungswirkung, welche nur für die Zukunft eintrete. § 21o BEG 1956 = LM Nr- 60 zu § 2o9 BEG 1956 = RzW 1963, 470 /47^7 Nr- 35) in Entochädigungssachen hinreichend, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will; dabei reicht die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entsehädigungs-behörde aus. Mit der Klageschrift hatte die Klägerin lediglich die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bayerischen I»ande30#tschädigungsamts vom 18. April 1961 begehrt und gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie Entschädigung wegen erlittenen verfolgungsbedingten Freihoitsschadens für die Zeit vom 1. Aus diesen Anträgen in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt der Verwaltungsakten war nicht zu erkennen, durch welche nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Klägerin Schaden an Freiheit sowie an Körper oder Gesundheit erlitten habe und auf welchen Sachverhalt im einzelnen ihr Entschädigungsbegehren gestützt war. Wenn auch die Klagebegründung durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden kr<nn, so kann das doch dann nicht genügen, wenn der Bescheid der Entschädigungsbehörde über den Sachverhalt nichts ergibt, sondern darauf beruht, daß nicht einmal der Versuch einer Begründung gemacht worden sei, und auch die Entschädigungsakten keinerlei Angaben über den angeblichen Freiheits- und Gesund-heitsochaden der Klägerin enthalten, sondern nur die Tatsache der Schadensanmeldung (ohne nähere tatsächliche Angaben) ergeben. Denn abgesehen davon, daß die Entschädigungsbehörde das ihr Mögliche getan hat, um von der Klägerin Uber deren Verfolgung nähere Angaben und Beweismittel zu erhalten, steht nach der Rechtsprechung des Benats (Urteil vom 18. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 2o9 Abs.1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Verkündet am 0. Juli 1964 Broesko, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0 2433 089 IM NAMEN BES VOLKES In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Edith Ester P Israel, Nf|BJ< geh« H Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hellmut in HHHHMlB “ gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in Beklagten und Revis^onsbeklagton hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 1. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7* Februar 1963 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand,: Die Klägerin wurde am Tochter jüdischer Eltern geboren« 1921 in Di als Nach dem Kriege wohnte sie eine Zeit lang, so auch am 1. Januar 1947* in F| Am 11. Mai 1957 hat sie bei dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz einen Formularantrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit eingereicht, in dem die Schadensarten durch Unterstreichen des vorgedruckten Wortes "Ja" und Durchstreichen des Wortes "Nein” gekennzeichnet sind, der aber sonst über den Verfolgungsvorgang nichts enthält. Mit Schipiben vom 12. April 1956 hat sie gebeten, das Verfahren nach München abzugebeh, da aus der - beigefügten -ISD-Beseheinigung vom 26. März 1958 hervorgehe, daö sie zuletzt in F|^m^Bay. ihren Aufenthalt gehabt habe. Darauf hat das Bezirksamt in Kofelenz die Sache zuständigkeitshalber an das Bayerische Landesentschädigungsamt (LEA) Übersandt. Dort ist der Vorgang am 7* Juni 1956 eingegangen. Die ISD-Aufenthaltsbescheinigung enthält folgende allgemeine Bemerkung: "In der IRO CM/1 Akte (vom 16. 2* 1949) ist vermerkt: 1935 - 1941 Strumien Krs. Bielsko/Pol., 194,1 - 1945 versteckt Deutsch-Weichsel Krs. Pszczyna, II. 45 -VII. 46 Breslau, VII. 46 - 16. II. 49 Freising. Über die Inhaftierung liegen keine Unterlagen vor." Das LEA hat den bei der Stadtverwaltung F^^^Qliegenden Kennkartenantrag der Klägerin eingoBehen und darüber den Aktenvermerk vom 28. Juni 1958 gefertigt, der Konnkartenan- trag enthalte keine verwertbaren Angaben. Mit Schreiben vom 23* Februar 1959? 18* Juni 1959 ^ 9- November 1959 und 21. Dezember i960 hat das BEA die Klägerin vergeblich aufgefordert, über ihre Verfolgung genaue Angaben zu machen und Beweismittel beizubringen, ihr zuletzt eine Frist bis zu dem 21. März 1961 gesetzt und ißndlich, nachdem auch diese fruchtlos verstrichen war, mit Bescheid vom 18. April 1961 alle geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen fehlenden Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen, bzw. wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 5 OVO-BEG abgelehnt. Der Bescheid ist der Klägerin am 21. April 1961 zugestellt worden. Mit ihrer am 24. Oktober 1961 erhobenen, jedoch bereits am 12. Oktober 1961 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin weiterhin Ansprüche wogon Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit geltendgemacht und vorgetragen, die Klage werde zunächst lediglich zur Wahrung der Klago-frist erhoben, sie, dio Klägerin, werde versuchen, die zur Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Beweismittel nachträglich beizubringen. Sie hat beantragt, den Bescheid vom 18, April 1961 aufzuheben und das beklagte Band zu verurteilen, ihr a) für Freiheitsschaden in der Zeit vom 1. November 1939 bis 8. Mai'194i3» also für 65 Monate, eine Kapitalentschädigung in Höhe von 9«75o DM zu zahlen, b) für Schaden an Körper oder Gesundheit Kapitalont-schädigung und Rente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Diensten, unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 5o $) und in der Anwendung eines Hundertsatzes von 35 einschließlich Heil-behandlungskosten zu gewähren. ft'. 1 . Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt, da die Klägerin bisher weder für die Haft noch 'für den Gesundheitsschaden irgendwelche Nachweise vorgelegt habe. Nach der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1962, am 21. Februar 1962, hat die Klägerin eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 15. Februar 1962 vorgelegt, sie habe von September 1939 ab in ihrem Wohnorte Strumien für die Deutschen erniedrigende Zwangsarbeiten verrichtet und vom November 1939 ab das Judenkennzeichen anlegen müssen. Als 1941 Strumien jüdenfrei gemacht worden sei, hätten ihr polnische Freunde ein Versteck bei ihren Verwandten in Deutsch-Weichsel bei Pszczyna verschafft. Dort habe sie in einem Stalle, einem Keller und einem Schuppen unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt und unter Hunger, Kälte und Ungeziefer gelitten, bis sie im Januar’ 1945, fast verhungert, körperlich und seelisch zugrundegerichtet, krank von den pussen befreit v/orden sei. Als sie etwas zu Kräften gekommen sei und einigermaßen menschliches Aussehen bekommen habe, habe sie sich an verschiedenen Orten in Polen, später in Breslau und in verschiedenen DP-C-'mpo aufgehalten. 1949 sei sie nach Israel ausgewandert. Bei den Entschädigungsgerichten hat die Klägerin mit ihren Ansprüchen keinen Erfolg gehabt, da die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben sei. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie die Ansprüche weiter. Das bekl gte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Ent sc he i„düng sgrün d ex Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung hängt von der Frage ab,Welche ^Voraussetzungen die Klageschrift (§§ 2o9 Abs. 1 BEG, 253 ZPO) r> erfüllen muß, damit die Klagefrist des § 21o BEG gewahrt wird. I. Ben Mangel der Klageschrift sieht das Berufungsgericht darin, daß der Klagegrund nicht angegeben sei (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Bio in dem Klagantrage auf Entschädigung für während 65 Monaten erlittenen Freiheitsschaden liegende Behauptung, die Klägerin sei vom 1. November 1939 bis zu dem 8. Mai 1945 in ihrer Freiheit beeinträchtigt gewesen, sei unzulänglich. Es fehle die Angabe, wo, durch wen und auf welche Weise dies geschehen, ob ihr die Freiheit durch nationalsozialistische Gevaltmaßnahmen oder durch einen ausländischen Staat unter der Voraussetzung dos § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG entzogen oder ob sie in ihrer Freiheit durch die in § 47 BEG bezeichneten Umstände beschränkt worden sei. Auch darüber habe die Klägerin nichts vorgetragen, worin ihr Gesundheitsschaden bestehe, welche Leiden oder Körperschäden sie davongetragen habe. Ferner enthielten weder der Formularantrag der Klägerin noch der LEA-Bescheid eine tatsächliche Angabe über den Grund der erhobenen Ansprüche; ebenso verhalte es sich mit dem übrigen Akteninhölt. Eine Ausnahme mache nur die von der Klägerin eingereichte Aufent-haltsfcoscheinigung des XSB Arolsen vom 26. März 1958, in der einige Angaben der Klägerin aus ihrer CM/l-Akte wiedergegeben seien. Zwar sei eine Klage, in der der Klagegrund nicht vollständig dargotan sei, also eine unschlüssige Klage, nicht unzulässig. Es'‘könne)-aber -auf* sich .beruhen*,ob’ die Angaben im CM/1-Bogen als ausreichende Kennzeichnung des Tatsachenkomplexes ’'Leben in der Illegalität” im Sinne des § 47 BEG gelton könnten. Benn die ISB-Aufenthaltsbe-scheinigung, in der diese Angaben wiedergegoben würden, habe die Klägerin nicht stecke'Darlegung ihres Verfolgungs- 1 j- / Schicksals, sondern zu dem Nachweis ihres Aufenthalts in einem bayerischen DP-Camp am Stichtage und damit der Zuständigkeit des LEA eingereicht. Rechtlich geprüft werden dürften aber nur Tatsachen, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Antrages berufe. Die bloß gelegentliche Erwähnung des Verstecktlebens in der ISD-Auskunft, aus der die Klägerin selbst keinerlei Folgerungen gezogen habe, mache diese Tatsache nicht zu dem Teil des Klagevorbringens. Wenn schon der Inhalt der LEA-Akten zur Ergänzung einer der Angabe des Klagegrundes ermangelnden Klageschrift auch ohne ausdrückliche Bezugnahme herangezogen werde, so könne das jedoch nur geschehen, soweit für das Gericht erkennbar sei, daß die Klägerin den Akteninhalt zu dem Gegenstände ihres Vortrages machen wolle. Bei der Erhebung der Klage und der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rochtozuge sei das nicht der Fall gewesen. Einen substantiierten Vortrag zu dem Klagegrund habe die Klägerin erst verspätet, nämlich mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15» Februar 1962, welche am 21. Februar 1962 bei Gericht eingegangen sei, geliefert, also nicht mehr mit Heilungswirkung, welche nur für die Zukunft eintrete. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Fassung des Gesetzes, wonach die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß gelten und besondere Bestimmungen für den Inhalt der Klageschrift nicht voÄanden sind, erlaubt es allerdings, Uber Mängel einer Klage hinv/egzusehen, die nicht' entweder für das Gericht oder das beklagte Land eine erhebliche Erschwerung darstellen oder die Klarheit der Sachund Rechtslage ernstlich in Frage stellen. Deshalb ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 19. Juni 1965 - IV ZR 31o/62 LM Nr. 53 zu I § 21o BEG 1956 = LM Nr- 60 zu § 2o9 BEG 1956 = RzW 1963, 470 /47^7 Nr- 35) in Entochädigungssachen hinreichend, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will; dabei reicht die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entsehädigungs-behörde aus. Notwendig ist allerdings, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Biesen Anforderungen wird die Klage nicht gerecht. Mit der Klageschrift hatte die Klägerin lediglich die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bayerischen I»ande30#tschädigungsamts vom 18. April 1961 begehrt und gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie Entschädigung wegen erlittenen verfolgungsbedingten Freihoitsschadens für die Zeit vom 1. November 1939 bis zu dem 8. Mai 1945 und wegen erlittenen verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens Kapital- \ entSchädigung, Rente und Heilverfahren begehre. Aus diesen Anträgen in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt der Verwaltungsakten war nicht zu erkennen, durch welche nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Klägerin Schaden an Freiheit sowie an Körper oder Gesundheit erlitten habe und auf welchen Sachverhalt im einzelnen ihr Entschädigungsbegehren gestützt war. Wenn auch die Klagebegründung durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden kr<nn, so kann das doch dann nicht genügen, wenn der Bescheid der Entschädigungsbehörde über den Sachverhalt nichts ergibt, sondern darauf beruht, daß nicht einmal der Versuch einer Begründung gemacht worden sei, und auch die Entschädigungsakten keinerlei Angaben über den angeblichen Freiheits- und Gesund-heitsochaden der Klägerin enthalten, sondern nur die Tatsache der Schadensanmeldung (ohne nähere tatsächliche Angaben) ergeben. Es kann auch nicht darauf verwiesen werden, daß es nach § 176 BEG Sache der Entschädige gsorgane sei, zu prüfen, c . 1 unter welchen näheren Umständen die angeblichen Schäden der Klägerin*oingetreten seien. Denn abgesehen davon, daß die Entschädigungsbehörde das ihr Mögliche getan hat, um von der Klägerin Uber deren Verfolgung nähere Angaben und Beweismittel zu erhalten, steht nach der Rechtsprechung des Benats (Urteil vom 18. Juni 1958 - IV ZR 47/58 IM Kr. 6 zu § 176 BEG 1956 * RzYJ 1958, 373 Nr. 40) neben der Verpflichtung des Entschädigungsorgans, den Sachverhalt von Amts wegen £u ermitteln, die Pflicht der Parteien, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Hieran hat es aber die Klägerin gegenüber der Entschädigungsbehörde vollständig fehlen lassen. III. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Bundesrichter Johannsen Dr. loewenheim Dr. Graf und Maaß sind beurlaubt und ortsabwesend. Sie sind an der Unterzeichnung verhindert. Ascher