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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revioiono-rechtszug werden nicht erhoben» Auf diese Lebensbedingungen führt der Kläger die gesundheitlichen Beschv/erden zurück, unter denen er seit 1943 leidet: In diesem Jahre sei er plötzlich von rheumatischen Schmerzen im Rücken und an den Beinen befallen worden, dazu hätten sich Kopfschmerzen und Schwindelanfälle eingestellt. Das Landgericht hat zu den entscheidenden ärztlichen Fragen - Entwicklung der Skelett- und Gelenkschädcn, Ursachen der nervösen Beschwerden - ein ärztliches Gutachten eingeholt, das vom Leiter des Landesbades Aachen, Prof« Dr. Sch^l^, in Gemeinschaft .mit dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. erstattet worden ist«. Das.Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt» Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen• Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalent-ochädigung und Rente weiter» ständigen Dres» SchBD und EflHB die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nicht als Folge der außergewöhnlichen Lebensbedingungen während der Jahre 1942 bis 1944 angesehen hat«, Für das Bestehen der vom Kläger behaupteten Nieren-und Blasenleiden konnten die genannten Sachverständigen keinen Anhaltspunkt finden« Das Berufungsgericht hat das Bestehen solcher Schäden daher verneint« In diesem Punkto hat die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bemängelt« Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Sklerose der Aorta und auf schmerzhafte Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke gestützt hat, liegen nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung durch die Sachverständigen keine Befunde vor, die auf die Mitverurcachungoder Verschlimmerung dieser Leiden durch die Vcrfolgungsbedingungen schließen lassen« Die Untersuchung des damals 63 Jahre alten Klägers ergab im Bereich der Wirbelsäule “mäßig starke degenerative Bandscheiben- und reaktive spondylarthrotische und spondylotische Wirbelkörporveränderungen", aber nur in einem Ausmaße, wie sie dieser Altersstufe entsprechen« Diese Veränderungen sind nach Ansicht der Sachverständigen die Folge einer langsamen, jeden alternden Menschen erfassenden Entwicklung, die beim Kläger schon vor dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen eingesetzt hat und die auch durch die Das Berufungsgericht hat sich diese Ausführungen der Sachverständigen zu eigen gemacht und demgemäß für diesen Bereich der Gesundheitsschäden in den besonderen Verhältnissen des illegalen Lebens keine Ursache für eine Entstehung oder Verschlimmerung dieser Loidcn gefunden» In dem angefochtenen Urteil wird dazu noch gesagt, daß auch dann, wenn hier die Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG eingreife, sie widerlegt sei, da das Pehlen eines ursächlichen Zusammenhanges feststehe. Die genannte Vorschrift verweist auf § 15 Abs. 2 BEG* Bort wird eine entsprechende Vermutung nur für den Pall aufgestellt, daß der Verfolgte während einer Deportation oder während einer Freiheitsentziehung ”im Sinne dieses Gesetzes” oder im unmittelbaren Anschluß daran (§2 der 2. Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Gutachter übernommen, daß alle diese Erscheinungen bei dem empfindlichen und ängstlichen Kläger ursprünglich die Reaktion auf drohende Gefahren waren« b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann aus diesem Grunde dem Schädiger die Haftung für Entschädigungsleistungen nicht zugemutet werden. Aber auch .dann, so wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, wenn der adäquate ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Neurose bejaht, aber die Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers aufgeworfen wird (§9 Abs. 1 BEG), muß dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts aus seinem Verhalten ein Vorwurf gemacht werden, der die Gewährung der Entschädigung ausschließt (RzW 1962, 505 Nr. 16). verständlich und nicht fernliegend erscheint, und einem Zeitraum, für den dao Fortbestehen dieser Reaktion im wesentlichen auf das Gewinnstreben des Klägers zurückgeführt wird. Riese Erwägungen leiden an den Mangel, daß nichts darüber gesagt wird, in welchem Zeitpunkt das vom Berufungsgericht angenommene Rentenstreben des Klägers so wirksam wurde, daß es die auch nach schweren psychischen Erschütterungen einsetzenden natürlichen Heilungskräfte, die das Abklingen der Reaktionen herbeigeführt hätten, verdrängte. Hierauf kommt es aber aus Rcchtsgründon an, weil dem Kläger - von den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen abgesehen -jedenfalls für die Zeit bis zu dem V/irkoainwerden des Rentenstrobeno eine Kapitalentschädigung oder Rente zustehen könnte, wenn auch § 161 BEG bei dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten einen solchen Anspruch nur für die Zeit ab 1. Eigenart solcher abartigen Persönlichkeit/ist es nicht angängig, die von ihnen behaupteten Ver-folgungsvorgänge zu unterstellen« Nur aufgrund zuverlässiger Peststellungen über Dauer und Schwere der Verfolgungserlebnisso können Sachverständige und Gerichte entscheiden, bis in v/elche Tiefen der Persönlichkeit der Verfolgte durch die Erlebnisse getroffen wurde und in welchem Zeitraum deren Polgen abgeklungen sind« Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat in der zu dem Abdruck bestimmten Entscheidung IV ZR 281/62 vom 10. Aus dem zitierten ärztlichen Schrifttum ergibt sich ferner, daß neben der Schwere und Dauer der Verfolgung die Persönlichkeit des Verfolgten sowie sein sonstiges Lobensschicksal zu würdigen sind. Für dio Präge, in welchem Zeitpunkt der Kläger für das Fortbestehen des V/ackeltremors verantwortlich zu machen ist, kann es nicht allein darauf ankommen, wann der Kläger mit einiger Sicherheit über die Möglichkeiten der Entschädigungsansprüche Bescheid wußte« Auch schon vorher kann seine Verhaltensweise vom Streben nach sonstiger Hilfe, nach Mitleid und Anerkennung in seiner Umwelt beeinflußt worden sein« Auch unter diesen Umständen kann es ihm zur last gelegt worden, wenn er sein Verhalten von derartigen Bestrebungen bestimmten ließ« Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-v/icocn worden» Palls es darauf ankommt, muß das Berufungsgericht entscheiden, ob der Kläger zu dem in § 160 BEG umschriebenen Personenkreis gehört» In diesem Zusammenhang wird auf die Grundsätze hinge-v/icoen, die der Senat zur Auslegung des § 160 BEG in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IV ZR 254/62 vom 12.

Zitierte Normen: § 4 BEG
AnsichtBerufungsgerichtBEGZusammenhangärztlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IY 2R 326/62
Verkündet am 5« Juni 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Tigh^r^Jakgyg?z
- Prozeßbcvollmächtigters
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertroten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-'Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Rcvisionsboklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 220 Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen,
V/üstenberg, Maaß und Dr» Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30* August 1962 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revioiono-rechtszug werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am ■. MHP 1897 in	in	Dolen	geborene
 Kläger stammt aus einer jüdischen Familie, Im Jahre 1929 v/anderte er nach Belgien aus und ließ sich in Brüssel nieder. Seitdem arbeitet er dort als Tischler in einer Möbelfabrik,
 Hach der Besetzung Belgiens durch die deutschen Truppen mußte er von Juni 1942 ab den Judenstern tragen. Vom September 1942 bis September 1944 lobte er nach seinen Angaben mit seiner Frau in einem Versteck, das er in dem feuchten und kalten Materiallager eines belgischen Lumpenhändlers gefunden hatte.
Auf diese Lebensbedingungen führt der Kläger die gesundheitlichen Beschv/erden zurück, unter denen er seit 1943 leidet: In diesem Jahre sei er plötzlich von rheumatischen Schmerzen im Rücken und an den Beinen befallen worden, dazu hätten sich Kopfschmerzen und Schwindelanfälle eingestellt. Außerdem hätten sich Krampfadern an den Beinen gebildet, er leide ferner unter Nieren- und Blasenschraerzen, Wie der Kläger weiter vorträgt, hätte ihn zweimal die Gefahr, entdeckt und deportiert zu werden, in größte Erregung versetzt. Seit dieser Zeit leide er unter nervösen Beschv/erden, die sich vor allem in einer ständigen Bewegung des rechten Armes (Wackeltremor) zeigten. Infolge dieser Leiden müsse er jetzt seine Arbeit als
 
Tischler häufig für kürzere oder längere Zeit unterbrechen, auch sei er zu feineren Arbeiten, wie sie ihm besonders gelegen hätten, nicht mehr imstande.
Wegen dieser Gesundheitsstörungen wurde der Kläger seit 1944 ärztlich behandelt. Er fordert Kapital-entscliädigung und Rente nach einer Minderung der Einverb of ähigkeit von 55 v, H. und einem Hundertsatz von 40, errechnet nach den Bezügen eines Beamten des mittleren Lienstes. Er hat noch darauf hingewiesen, daß er von der zuständigen belgischen Stelle der Vereinten Hationen als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28, Juli 1951 anerkannt sei.
In dem von der Entschädigungsbehörde angeforderten vertrauenoärztlichen Gutachten werden die Wirbelsäulen- und Gelenkschäden sowie die rheumatischen Beschwerden als durch die Verfolgungobedingungen richtunggebend verschlimmert bezeichnet und in diesem Ausmaß mit einer M.d.E, von 25 bewertet. Ebenso werden in diesem Gutachten die nervösen Beschwerden als durch die Verfolgung richtunggebend verschlimmert angesehen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Zusammenhang ist von der Vertrauensärztin auf 30 # geschätzt worden.
Der Medizinaldezernent der Landesrentenbehörde hat die Auffassung der Vertrauensärztin nicht gebilligt. Er hat einen Einfluß der Verfolgungserlebnisse auf die Entwicklung der genannten Leiden verneint. Die Entschädigungsbehörde hat daraufhin die Ansprüche des Klägers abgelehnt.
 
Das Landgericht hat zu den entscheidenden ärztlichen Fragen - Entwicklung der Skelett- und Gelenkschädcn, Ursachen der nervösen Beschwerden - ein ärztliches Gutachten eingeholt, das vom Leiter des Landesbades Aachen, Prof« Dr. Sch^l^, in Gemeinschaft .mit dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. erstattet worden ist«. Diese Ärzte haben den Standpunkt der Landesrentenbehörde im wesentlichen gebilligt» Daraufhin hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das.Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt» Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen• Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalent-ochädigung und Rente weiter»
Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet.
1. Da beim Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraus-setzungen des § 4 BEG nicht vorliegen, stehen ihm Entschädigungsansprüche nach §§ 28 ff BEG nur zu, wenn er zu dem in § 160 BEG umschriebenen Personenkreis gehört. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob das der Fall ist. Es hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es im Einklang mit den ärztlichen Sachver-
ständigen Dres» SchBD und EflHB die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nicht als Folge der außergewöhnlichen Lebensbedingungen während der Jahre 1942 bis 1944 angesehen hat«,
Für das Bestehen der vom Kläger behaupteten Nieren-und Blasenleiden konnten die genannten Sachverständigen keinen Anhaltspunkt finden« Das Berufungsgericht hat das Bestehen solcher Schäden daher verneint« In diesem Punkto hat die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bemängelt«
Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Sklerose der Aorta und auf schmerzhafte Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke gestützt hat, liegen nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung durch die Sachverständigen keine Befunde vor, die auf die Mitverurcachungoder Verschlimmerung dieser Leiden durch die Vcrfolgungsbedingungen schließen lassen« Die Untersuchung des damals 63 Jahre alten Klägers ergab im Bereich der Wirbelsäule “mäßig starke degenerative Bandscheiben- und reaktive spondylarthrotische und spondylotische Wirbelkörporveränderungen", aber nur in einem Ausmaße, wie sie dieser Altersstufe entsprechen« Diese Veränderungen sind nach Ansicht der Sachverständigen die Folge einer langsamen, jeden alternden Menschen erfassenden Entwicklung, die beim Kläger schon vor dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen eingesetzt hat und die auch durch die
 
vom Kläger behaupteten Lebensbedingungen während der Jahre 1942 bis 1944 nicht beschleunigt oder verschlimmert worden ist.
Das Berufungsgericht hat sich diese Ausführungen der Sachverständigen zu eigen gemacht und demgemäß für diesen Bereich der Gesundheitsschäden in den besonderen Verhältnissen des illegalen Lebens keine Ursache für eine Entstehung oder Verschlimmerung dieser Loidcn gefunden» In dem angefochtenen Urteil wird dazu noch gesagt, daß auch dann, wenn hier die Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG eingreife, sie widerlegt sei, da das Pehlen eines ursächlichen Zusammenhanges feststehe.
2o Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte hier beachten müssen, daß nach § 28 Abs. 2 BEG. die Verfolgungsabhängigkeit der nach dem Ende des illegalen Lebens aufgetretenen Leiden vermutet werde, geht fehl. Die genannte Vorschrift verweist auf § 15 Abs. 2 BEG* Bort wird eine entsprechende Vermutung nur für den Pall aufgestellt, daß der Verfolgte während einer Deportation oder während einer Freiheitsentziehung ”im Sinne dieses Gesetzes” oder im unmittelbaren Anschluß daran (§2 der 2. DV-BEG) gestorben ist» Bas illegale Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen, auf das sich der Kläger beruft, wird, wie die., Überschrift des Zv/eiten Abschnitts des 3. Titels des Gesetzes erweist, als Freiheitsbeschränkung, jedoch nicht als Freiheitsentziehung im Sinne des
 
Bundesentschädigung3gesetzes bezeichnet, Für Gesund-heitoschäden? die während oder im Anschluß an eine Freiheitsbeschränkung aufgetreten sind? gilt somit die Vermutung des § 28 Abs, 2 BEG nicht (ebenso Blcssin/Ehrig/Wilden? 3, Aufl, Anm, 10 zu § 28 S, 404)o Bas hat der Senat in der RzW 1957? 57 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen,
3.	a) Bas Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung für die Gesundheitsschäden versagt? die er auf die Schreck- und Angsterlebnisse zurückführt, die mit der Furcht vor der unmittelbar drohenden Entdeckung seines Verstecks verbunden waren. Abgesehen von einer allgemeinen neurotischen Verhaltensweise? die sich bei Beobachtung in einer Fixierung mit entsprechenden Gangstörungen zeigt? besteht nach Ansicht der beiden ärztlichen Gutachter beim Kläger ein grober ,rWackeltremoru (Zittern) dos rechten Unterarmes, Biese Bewegungen des rechten Armes wechseln nach Stärke und Frequenz, sie sind bei passiver Herstellung bestimmter Gelenkstellungen leicht unterdrückbar? verstärken sich • jedoch bei Beobachtungen, Beim Gebrauch des rechten Armes? z,B, beim Anziehen? findet sich ein Wechsel zwischen Ruhe und Zitterbewegungen, Im linken Arm traten ähnliche? wenn auch schwächere Wackelbev/egun-gen dieser Art auf? als der Blutdruck gemessen wurde. Während der Untersuchungen in Aachen kam es im Bereich des Gesichts zu eigenartigen Ausdrucksbewegungen, zu dem Schmatzen? zu einer Art von "Schnauf-krämpfen"? die sich häuften? nach Beendigung der
 
körperlichen Untersuchung gänzlich zurückgingen und später nicht wieder in Erscheinung traten«
Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Gutachter übernommen, daß alle diese Erscheinungen bei dem empfindlichen und ängstlichen Kläger ursprünglich die Reaktion auf drohende Gefahren waren«
Das V/ eit erbestehen dieser Reaktionen beruht nach Ansicht dos Berufungsgerichts, das auch hierin den Gutachtern folgt, einmal auf der abartigen Persön-lichkoitsstruktur des Klägers, "ganz wesentlich” aber auf einem Gewinnstreben. Danach liegt, wie das Berufungsgericht annimmt, beim Kläger eine Rentenneurose vor.
b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann aus diesem Grunde dem Schädiger die Haftung für Entschädigungsleistungen nicht zugemutet werden. Für diese Ansicht hat sich das Berufungsgericht auf die BGHZ 20,
137? H2 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen. Aber auch .dann, so wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, wenn der adäquate ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Neurose bejaht, aber die Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers aufgeworfen wird (§9 Abs. 1 BEG), muß dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts aus seinem Verhalten ein Vorwurf gemacht werden, der die Gewährung der Entschädigung ausschließt (RzW 1962, 505 Nr. 16).
4.	Diese Begründung unterscheidet also zwischen einem Zeitraum, in dem eine neurotische Reaktion des Klägers angesichts der von ihm dargesteilten Situationen
 
verständlich und nicht fernliegend erscheint, und einem Zeitraum, für den dao Fortbestehen dieser Reaktion im wesentlichen auf das Gewinnstreben des Klägers zurückgeführt wird. Riese Erwägungen leiden an den Mangel, daß nichts darüber gesagt wird, in welchem Zeitpunkt das vom Berufungsgericht angenommene Rentenstreben des Klägers so wirksam wurde, daß es die auch nach schweren psychischen Erschütterungen einsetzenden natürlichen Heilungskräfte, die das Abklingen der Reaktionen herbeigeführt hätten, verdrängte. Hierauf kommt es aber aus Rcchtsgründon an, weil dem Kläger - von den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen abgesehen -jedenfalls für die Zeit bis zu dem V/irkoainwerden des Rentenstrobeno eine Kapitalentschädigung oder Rente zustehen könnte, wenn auch § 161 BEG bei dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten einen solchen Anspruch nur für die Zeit ab 1. Januar 1949 zuläßt. Es hätte also aus diesem Grunde geprüft werden müssen, wann die Rentenneurose des Klägers einsetzte.
5.	Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Hinzu kommt, daß sich Feststellungen darüber, ob und in welchem Zeitpunkt ein Verfolgter trotz seiner psychopathischen Anlage imstande gewesen wäre, die ursprünglichen Folgen bestimmter Schreck- und Angsterleb-nisce zu überwinden, in aller Regel nicht «;• treffen lassen, ohne daß neben der Würdigung der Persönlichkeit des Verfolgten Schwere und Rauer
10	-
dor Verfolgungserlcbnisse einigermaßen zuverlässig
 aufgeklärt werden« Schon wegen der besonderen
 er.,
Eigenart solcher abartigen Persönlichkeit/ist es nicht angängig, die von ihnen behaupteten Ver-folgungsvorgänge zu unterstellen« Nur aufgrund zuverlässiger Peststellungen über Dauer und Schwere der Verfolgungserlebnisso können Sachverständige und Gerichte entscheiden, bis in v/elche Tiefen der Persönlichkeit der Verfolgte durch die Erlebnisse getroffen wurde und in welchem Zeitraum deren Polgen abgeklungen sind« Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat in der zu dem Abdruck bestimmten Entscheidung IV ZR 281/62 vom 10. April 1963 hinge-wiesen. Hat der Verfolgte nach Überwindung dieser Erlebnisse wieder die - relative - Freiheit gewonnen, sein Verhalten zu bestimmen, so wird die Annahme, daß eine spätere Verhaltensweise auf Begehr ensvorStellungen zurückgeht,nicht dadurch in Präge gestellt, daß bei einer ständigen Wiederkehr des oratrebten Verhaltens die Kontrolle des Bewußtseins fehlt (vgl. v. Baeyer, Neurose, Psychotherapie und Gesetzgebung in: Handbuch der Neurosenlehre und Psychotherapie, Bd. 1, S. 626, 680, 681; v. Baeyer, Die Preiheitsfrage in der forensischen Psychiatrie mit besonderer Berücksichtigung der Entschädigungsneurosen: Der Nervenarzt, 1957, 3. 337 ff; Strauss, Besonderheiten der nichtpsychotischen seelischen Störungen bei Gefahren der nationalsozialistischen Verfolgung und ihre Bedeutung bei der Begutachtung, Der Nervenarzt 1957, 3. 344 ff; Ventzlaff, Das Problem des mitwirkenden Verschuldens in der Neurosenbeurteilung, RzY/ 1963, 193 ff).
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Aus dem zitierten ärztlichen Schrifttum ergibt sich ferner, daß neben der Schwere und Dauer der Verfolgung die Persönlichkeit des Verfolgten sowie sein sonstiges Lobensschicksal zu würdigen sind.
Hier kann z eine Rolle spielen, daß der Verfolgte, anders als in vielen Fällen^nach dem Ende der Besatzung wieder in seinem alten Beruf und offenbar an seinem alten Arbeitsplatz tätig sein konnte»
Für dio Präge, in welchem Zeitpunkt der Kläger für das Fortbestehen des V/ackeltremors verantwortlich zu machen ist, kann es nicht allein darauf ankommen, wann der Kläger mit einiger Sicherheit über die Möglichkeiten der Entschädigungsansprüche Bescheid wußte« Auch schon vorher kann seine Verhaltensweise vom Streben nach sonstiger Hilfe, nach Mitleid und Anerkennung in seiner Umwelt beeinflußt worden sein« Auch unter diesen Umständen kann es ihm zur last gelegt worden, wenn er sein Verhalten von derartigen Bestrebungen bestimmten ließ«
Aus der Notwendigkeit, nach allen diesen Gesichtspunkten die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen, um die Grenzen der Entschädi-gungopflicht richtig abstecken zu können, ergibt sich zugleich, daß es sich hierbei nicht um die Frage des kausalen Zusammenhanges, sondern um dio Frage nach dem mitwirkenden Verschulden handelt. Auch das hat der Senat in dem erwähnten, zu dem Abdruck bestimmten Urteil näher dargelegt,
i
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Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-v/icocn worden» Palls es darauf ankommt, muß das Berufungsgericht entscheiden, ob der Kläger zu dem in § 160 BEG umschriebenen Personenkreis gehört» In diesem Zusammenhang wird auf die Grundsätze hinge-v/icoen, die der Senat zur Auslegung des § 160 BEG in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IV ZR 254/62 vom 12. 7» 1963 aufgestellt hat»
Raske Johannsen Wüstenberg Maaß	Br «> Loewcnheim